Wann entsteht der Konflikt zwischen Erklärungspflicht und Selbstbelastung?

Mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens tritt der Steuerpflichtige in eine Doppelrolle: Steuerlich bleibt er Erklärungspflichtiger, strafrechtlich wird er zum Beschuldigten. Beide Rollen folgen unterschiedlichen Spielregeln. Im Steuerverfahren gilt die Mitwirkungspflicht (§§ 90, 200 AO), im Strafverfahren der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare — niemand ist verpflichtet, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen.

Der Konflikt ist offensichtlich: Eine wahrheitsgemäße Steuererklärung kann genau die Tatsachen zutage fördern, die strafrechtlich gegen den Erklärenden verwendet werden können. Wer hier blind die steuerliche Pflicht erfüllt, kann seine Verteidigungsposition zerstören. Wer hingegen blind schweigt, riskiert eine zweite Strafbarkeit wegen Nichtabgabe der Steuererklärung.

Der Gesetzgeber löst diesen Konflikt nicht durch ein generelles Erklärungsverweigerungsrecht, sondern durch eine fein gestaffelte Differenzierung: Die Erklärungspflicht bleibt bestehen, aber ihre Durchsetzung mit Zwangsmitteln wird in dem Bereich ausgesetzt, in dem sie zur Selbstbelastung führen würde. § 393 Abs. 1 Satz 2 AO ist die zentrale Norm dieses Spannungsverhältnisses.

Welche Erklärungspflichten bestehen für Zeiträume, in denen das Strafverfahren eingeleitet ist?

Für die Veranlagungszeiträume und Steuerarten, für die ein Strafverfahren bereits eingeleitet ist, bleibt die steuerliche Erklärungspflicht grundsätzlich bestehen. Es gibt also kein Recht, „nichts mehr abzugeben", nur weil ein Verfahren läuft.

Was sich ändert, ist die Durchsetzbarkeit: Das Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO greift, soweit das Strafverfahren eingeleitet ist. Das Finanzamt darf die Mitwirkung nicht mit Zwangsgeld erzwingen. In dem Maße, in dem sich der Beschuldigte mit einer Erklärung wegen derselben Steuer für denselben Besteuerungszeitraum selbst belasten würde, ist die Strafbewehrung der Erklärungspflicht ausgesetzt.

Was heißt „dieselbe Steuer, derselbe Besteuerungszeitraum"?

Die Aussetzung der Strafbewehrung ist eng zugeschnitten. Sie greift nur, soweit es um identische Steuerart und identischen Besteuerungszeitraum geht. Wird gegen einen Mandanten wegen Einkommensteuerhinterziehung 2022 ermittelt, betrifft die Aussetzung die Einkommensteuer 2022. Sie greift nicht für die Umsatzsteuer 2022, nicht für die Einkommensteuer 2023 und nicht für die Gewerbesteuer 2022 — soweit das Verfahren diese Steuern und Zeiträume nicht erfasst.

BGH-Linie: konkrete Erklärungspflicht trotz Strafverfahren

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Pflicht zur konkreten Erklärung auch bei anhängigem Strafverfahren bestätigt. Der Beschuldigte ist nicht entlastet — er muss erklären. Die Differenzierung greift erst auf der Ebene der Durchsetzbarkeit und der Strafbewehrung. Wer dagegen schlicht keine Steuererklärung abgibt, weil das Strafverfahren läuft, läuft sehenden Auges in eine zusätzliche Pflichtverletzung.

Welche Pflicht trifft den Mandanten für Folgejahre?

Eine besondere Falle entsteht bei den Folgejahren: Steuerzeiträumen, die nach dem strafrechtlich relevanten Sachverhalt liegen, aber für die noch keine Verfahrenseinleitung erfolgt ist. Hier bleibt die Erklärungspflicht uneingeschränkt strafbewehrt. Gleichzeitig kann die Folgejahres-Erklärung Rückschlüsse auf strafrechtlich relevante Vorjahre zulassen — etwa wenn ein bisher unversteuertes Konto plötzlich „auftaucht", wenn Vermögensbestände erstmals offengelegt werden oder wenn Einnahmequellen erklärt werden, deren Herkunft auf frühere Verschleierungen hindeutet.

Für den Beschuldigten bedeutet das: Die Folgejahres-Erklärung muss abgegeben werden. Sie muss richtig und vollständig sein. Aber sie sollte mit dem Bewusstsein erstellt werden, dass jeder neu offengelegte Sachverhalt auch für die Strafsache ausgewertet werden kann. In dieser Lage gehört die Erklärungserstellung in die Hand der Verteidigung.

Hinzu kommt die strafbefreiende Selbstanzeige als zweiter Anker: Soweit für die Folgejahre die Möglichkeit einer wirksamen Selbstanzeige besteht, schlägt die allgemeine Erklärungspflicht in die Pflicht zur Abgabe einer konkreten Erklärung um — also einer Erklärung, die alle steuerlich erheblichen Tatsachen so vollständig offenlegt, dass das Finanzamt die zutreffende Steuer ohne weitere Ermittlungen festsetzen kann (§ 371 AO). Wer die Selbstanzeige-Option erkennt, aber nicht nutzt, kann sich bei späterer Tatentdeckung nicht darauf berufen, die Pflicht sei wegen § 393 Abs. 1 Satz 2 AO ausgesetzt gewesen — die Aussetzung gilt nur für die Steuern und Zeiträume des bereits eingeleiteten Verfahrens.

Welche Sonderregel gilt für Einkünfte aus Allgemeindelikten?

Eine eigenständige Konstellation betrifft Einkünfte, die aus außersteuerlichen Straftaten stammen — typischerweise Bestechungs- und Schmiergelder. Diese Zuwendungen sind steuerlich grundsätzlich erklärungspflichtige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Wer sie verschweigt, begeht zusätzlich zur Bestechungsstraftat eine Steuerhinterziehung.

Die Erklärungspflicht in dieser Konstellation hat allerdings einen niedrigen Konkretisierungsgrad: Der Beschuldigte muss die Einnahmen der Höhe nach erklären, ist aber nicht verpflichtet, die strafrechtlich verfängliche Quelle so detailliert offenzulegen, dass damit die zugrunde liegende Allgemeinstraftat offenbart würde. Damit wird der nemo-tenetur-Grundsatz auf der Ebene der Konkretisierung gewahrt, ohne den steuerlichen Tatbestand komplett auszuhebeln.

Was sollte der Mandant in der Praxis tun?

Aus der gesetzlichen Differenzierung ergibt sich ein Stufenmodell für die Praxis:

Schritt 1 — Inventur der laufenden Pflichten: Welche Steuererklärungen sind in den nächsten Wochen und Monaten fällig? Welche Steuerarten und Zeiträume sind betroffen?

Schritt 2 — Abgleich mit dem Verfahrensumfang: Welche Steuern und Zeiträume erfasst das eingeleitete Verfahren konkret? Genau für diesen — und nur für diesen — Bereich ist die Strafbewehrung der Erklärungspflicht ausgesetzt.

Schritt 3 — Folgejahre und andere Steuerarten: Hier besteht die Pflicht uneingeschränkt fort. Erklärungen müssen abgegeben werden — mit der Hand der Verteidigung an der Erklärung, weil jede Angabe Rückwirkungen auf die laufende Strafsache haben kann.

Schritt 4 — Selbstanzeigeoption prüfen: Wo eine wirksame Selbstanzeige für Vorjahre oder andere Sachverhalte noch möglich ist, schlägt die allgemeine Mitwirkungspflicht in die Pflicht zur konkreten Erklärung um. Diese Prüfung gehört zwingend in die Strategie.

Schritt 5 — Einkünfte aus Allgemeindelikten: Höhe erklären, strafrechtlich Verfängliches nicht über das steuerlich Notwendige hinaus konkretisieren.

Was der Mandant nicht tun darf: Pauschal alle Erklärungen verweigern, weil ein Strafverfahren läuft. Das schafft eine zweite Strafbarkeit und verschlechtert die Verteidigungsposition.

Wo liegen die häufigsten Fehler?

Drei Konstellationen führen in der Praxis zu vermeidbaren Verschärfungen der Lage des Beschuldigten:

Pauschale Verweigerung: Mandanten unterstellen, das laufende Strafverfahren erlaube ihnen ein generelles Schweigen. Das ist falsch — die Erklärungspflicht besteht fort, nur die Strafbewehrung ist im engen Bereich des Verfahrens ausgesetzt.

Folgejahres-Erklärung im Alleingang: Beschuldigte geben für Zeiträume nach dem Strafsachverhalt ihre Erklärungen ohne Abstimmung mit der Verteidigung ab. Bestände, die plötzlich auftauchen, oder Einnahmen, deren Herkunft fragwürdig ist, eröffnen Ermittlungsansätze für die laufende Strafsache.

Übersehene Selbstanzeigeoption: Wo neben dem laufenden Verfahren weitere unentdeckte Sachverhalte schlummern, ist die Selbstanzeige für diese weiteren Sachverhalte oft noch möglich. Wird sie übersehen, schließt sich diese Tür mit jedem Tag — und mit der Tatentdeckung endgültig.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Differenzierung des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO ist juristisch elegant, in der Praxis aber heikel: Die Aussetzung der Strafbewehrung ist auf die identische Steuerart und den identischen Besteuerungszeitraum des eingeleiteten Verfahrens zugeschnitten. Alles, was darüber hinausgeht — andere Steuerarten, andere Zeiträume, Folgejahre, Allgemeindelikt-Einkünfte — bleibt voll strafbewehrt erklärungspflichtig. Wer in dieser Lage seine Erklärungen ohne anwaltliche Begleitung erstellt, riskiert, sich mit der Folgejahres-Erklärung selbst neue Tatsachen für die laufende Strafsache zu liefern — oder durch pauschale Verweigerung eine zweite Strafbarkeit zu schaffen.

In der Beratung lautet die Faustregel: Mitwirkung ja, aber nicht ohne Filter. Welche Tatsache zwingend offengelegt werden muss, welche nur in ihrer Höhe und welche unter dem Schutz des Zwangsmittelverbots zurückgehalten werden darf, ist Einzelfallbeurteilung — und gehört in die Hand einer Kanzlei für Steuerrecht, die die Verteidigung und die steuerliche Mitwirkung in einer Hand führt.

Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zur Erklärungspflicht im laufenden Strafverfahren

Muss ich überhaupt eine Steuererklärung abgeben, wenn gegen mich ein Strafverfahren eingeleitet ist?

Ja. Die Einleitung eines Strafverfahrens hebt die steuerliche Erklärungspflicht nicht auf. Sie schränkt nur die Durchsetzbarkeit mit Zwangsmitteln und die Strafbewehrung ein, und auch das nur für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum, für die das Verfahren eingeleitet ist (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO). Für alle anderen Steuern und Zeiträume — insbesondere für Folgejahre — bleibt die Erklärungspflicht uneingeschränkt bestehen.

Was bedeutet das Zwangsmittelverbot konkret?

Das Finanzamt darf die Abgabe der Steuererklärung in dem Bereich, in dem das Strafverfahren eingeleitet ist, nicht mit Zwangsgeld oder anderen Zwangsmitteln durchsetzen. Praktisch heißt das: Eine Verzögerung der Erklärungsabgabe für genau diese Steuer und genau diesen Zeitraum ist kein Anlass für eine Zweitstrafbarkeit. Für die Folgejahre und andere Steuerarten gilt das nicht.

Muss ich Bestechungsgelder, die Gegenstand eines Strafverfahrens sind, in der Steuererklärung angeben?

Bestechungsgelder sind nach § 22 Nr. 3 EStG erklärungspflichtige Einkünfte. Die Erklärungspflicht hat hier jedoch einen niedrigen Konkretisierungsgrad: Sie beschränkt sich auf die Höhe, ohne dass die zugrunde liegende Allgemeinstraftat in einer Detailtiefe offengelegt werden muss, die zur Selbstbezichtigung wegen der Bestechung führen würde. Die genaue Ausgestaltung gehört in die anwaltliche Begleitung.

Wie verhalte ich mich bei der Steuererklärung für das Jahr nach dem strafrechtlich relevanten Sachverhalt?

Die Folgejahres-Erklärung ist uneingeschränkt strafbewehrt abzugeben. Sie sollte aber in enger Abstimmung mit der Verteidigung erstellt werden, weil neu offengelegte Tatsachen — Konten, Beteiligungen, Einnahmequellen — Rückschlüsse auf strafrechtlich relevante Vorjahre zulassen können. Wer diese Erklärung im Alleingang erstellt, riskiert, der laufenden Strafsache neue Anknüpfungspunkte zu liefern.

Hilft mir eine Selbstanzeige, wenn das Strafverfahren bereits läuft?

Für die Steuern und Zeiträume des eingeleiteten Verfahrens ist die Selbstanzeige ausgeschlossen — diese Tür ist mit der Verfahrenseinleitung zugefallen. Für andere Steuerarten, andere Zeiträume und insbesondere für noch nicht entdeckte Sachverhalte kann eine wirksame Selbstanzeige weiterhin möglich sein. Diese Möglichkeit muss früh geprüft werden, weil sich die Tür mit jeder Ausweitung der Ermittlungen weiter schließen kann.

Was passiert, wenn ich die Steuererklärung pauschal verweigere?

Eine pauschale Verweigerung ist die schlechteste aller Reaktionen. Sie führt für die Folgejahre und für nicht vom Verfahren erfasste Steuerarten zu einer zweiten Strafbarkeit wegen Nichtabgabe der Steuererklärung. Sie schwächt zugleich die Verteidigungsposition, weil sie den Eindruck umfassender Verschleierungsabsicht erzeugt. Mitwirkung mit Filter ist die richtige Antwort, nicht Schweigen.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück