Wie wird eine vermietete Immobilie im Privatvermögen besteuert?

Wer eine fremdvermietete Immobilie privat hält, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Diese Einkünfte unterliegen dem persönlichen Einkommensteuertarif, im Spitzenbereich also 42 % oder — als Reichensteuer — 45 %, jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Der zweite Eckpfeiler ist die Veräußerungsfrist nach § 23 EStG. Nach Ablauf von zehn Jahren lässt sich eine vermietete Immobilie aus dem Privatvermögen einkommensteuerfrei verkaufen — vorausgesetzt, der Mandant überschreitet nicht die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel. Dieses Privileg ist der zentrale Pluspunkt der privaten Halteform und hat in der Beratung mehr Gestaltungsentscheidungen geprägt als jedes andere Detail des Einkommensteuerrechts. Sobald der Verkauf nach Ablauf der Frist konkret in Erwägung gezogen wird, kippt die wirtschaftliche Gesamtbilanz fast immer zugunsten des Privatvermögens.

Hinzu kommen zwei Vorteile, die im Marketing der Immobilien-GmbH gerne übersehen werden: Verluste, etwa aus Erhaltungsaufwand oder einer Sonder-AfA, lassen sich im Privatvermögen sofort mit den übrigen positiven Einkünften des Mandanten verrechnen. Wer in den Anfangsjahren eines Objekts höhere Instandhaltungs- oder Erhaltungsaufwendungen trägt oder eine Sonderabschreibung — etwa für ein denkmalgeschütztes Gebäude — geltend macht, mindert seine laufende ESt-Belastung sofort. In der GmbH können entsprechende Verluste, sofern keine weiteren Einkünfte erzielt werden, nur rück- oder vorgetragen werden. Gerade bei höheren Einkommen ist die Sofortverrechnung im Privatvermögen damit ein eigenständiger Werttreiber. Hinzu kommen deutlich niedrigere laufende Verwaltungskosten, weil weder Jahresabschluss noch IHK-Beitrag anfallen.

Welche Belastung trifft die Immobilien-GmbH auf Gesellschaftsebene?

Auf Ebene der Kapitalgesellschaft fallen 2026 und 2027 zunächst 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag an, in Summe also 15,825 %. Ab 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz jährlich um einen Prozentpunkt: 14 % im Jahr 2028, 13 % im Jahr 2029 und so fort, bis der Satz ab 2032 dauerhaft bei 10 % liegt. Mit Solidaritätszuschlag ergibt sich dann eine effektive Belastung von rund 10,55 %. Damit wandert die laufende Tarifbelastung der GmbH weit unter den persönlichen Spitzensteuersatz vermögender Mandanten — die Differenz zwischen 45 % ESt-Spitzentarif und 10,55 % KSt-Belastung beträgt rund 34 Prozentpunkte und liefert die wirtschaftliche Grundlage des Stundungseffekts.

Wichtig für die Beratungssituation: Der Pfad bis 2032 ist gesetzlich angelegt, aber jeder Belastungsvergleich muss die jahresweise unterschiedliche Belastung sauber abbilden. Wer mit dem Endsatz von 10,55 % rechnet, überschätzt den Vorteil in den ersten Jahren erheblich. Erfahrungsgemäß lohnt sich eine Tabellierung der Belastung über die kommenden sieben Jahre — und eine zweite Tabellierung, die den Stundungseffekt mit und ohne plangemäße Ausschüttungen vergleicht.

Wann greift die erweiterte Gewerbesteuerkürzung?

Beschränkt sich die Gesellschaft auf die Vermietung von Immobilien, kann sie die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen. Im Ergebnis fällt dann keine Gewerbesteuer an. Damit reduziert sich die laufende Belastung auf die reine Körperschaftsteuerbelastung — der eigentliche Steuerspareffekt entsteht erst hier. Die Detailvoraussetzungen, Schädlichkeitsgrenzen und Praxisfallstricke der erweiterten Kürzung sind Gegenstand des Folgeartikels „Erweiterte Gewerbesteuerkürzung für die Immobilien-GmbH".

Welche Belastung fällt bei Ausschüttung an?

Schüttet die Gesellschaft aus, ist auf den Bruttoausschüttungsbetrag Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einzubehalten. Mit dem Einbehalt ist die Einkommensteuer des Gesellschafters abgegolten. Wirtschaftlich bedeutet das: Der niedrige Tarif auf Gesellschaftsebene wird nur dann zum echten Spar- statt Stundungseffekt, wenn der Mandant tatsächlich thesauriert. Sobald ausgeschüttet wird, kommt die Abgeltungsteuer obendrauf, und der Vorsprung gegenüber der privaten Vermietung schmilzt rasch.

Welche Risiken aus § 23 EStG und der Gewerbesteuer bleiben?

Zwei Punkte werden in der Werbeprosa rund um die Immobilien-GmbH häufig unterschlagen. Erstens: Das Privileg der zehnjährigen Veräußerungsfrist nach § 23 EStG gilt nur im Privatvermögen — die Kapitalgesellschaft kennt keine Spekulationsfrist, jeder Veräußerungsgewinn ist körperschaft- und gegebenenfalls gewerbesteuerpflichtig. Was im Privatvermögen nach Ablauf von zehn Jahren steuerfrei realisiert werden kann, bleibt in der GmbH dauerhaft steuerverstrickt.

Zweitens: Auch bei eingerichteter erweiterter Kürzung droht beim unterjährigen Verkauf einer einzelnen Immobilie eine Gewerbesteuerbelastung. Wechselt das wirtschaftliche Eigentum nicht exakt zum 31.12., kann der Veräußerungsgewinn ebenso wie der laufende Gewinn des Veräußerungsjahres in die Gewerbesteuer fallen. Der Hintergrund: Die erweiterte Kürzung setzt voraus, dass die Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet — endet diese Tätigkeit unterjährig, weil die letzte Immobilie verkauft wurde, ist die Kürzung für das Veräußerungsjahr in Frage gestellt. Für die Einzelimmobilien-GmbH ist das ein erhebliches Strukturrisiko, das bei Vertragsverhandlungen über den Verkauf der Immobilie konsequent mit ins Datum geschrieben werden sollte. Wer in dieser Konstellation berät, verlegt den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums regelmäßig auf den 31.12.

Wann spricht der Belastungsvergleich für die Immobilien-GmbH?

Aus unserer Sicht trägt die Gesellschaftsstruktur typischerweise dann, wenn mehrere der folgenden Konstellationen zusammenkommen:

Kein Liquiditätsbedarf: Der Mandant benötigt die Mietüberschüsse nicht zur Deckung des privaten Lebensstandards und kann kurz- bis mittelfristig auf Ausschüttungen verzichten. Erst dann entfaltet der Thesaurierungseffekt seine volle Wirkung.

Bereits bestehendes Betriebsvermögen: Die Immobilien gehören ohnehin schon zum Betriebsvermögen — etwa als Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft oder als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Die Kapitalgesellschaft fügt sich in diesem Fall in eine Struktur ein, die das Privatvermögensprivileg ohnehin nicht mehr gewährt.

Nicht nur kleiner Immobilienbestand: Es soll mehr als ein einzelnes Objekt in der Gesellschaft aufgebaut werden. Erst ab einer gewissen Größe rechtfertigen sich Gründungs- und laufende Kosten.

Ertragsstarke Objekte: Die geplanten Immobilien werfen erhebliche steuerliche Überschüsse ab. Ein Stundungseffekt von 32 Prozentpunkten zwischen ESt-Spitzentarif und KSt-Belastung greift nur, wenn überhaupt Überschüsse anfallen.

Langer Anlagehorizont: Die Immobilien sollen langfristig gehalten werden, klassisches Buy-and-hold oder Buy-and-grow. Ein Verkauf innerhalb oder kurz nach Ablauf der § 23-Frist ist nicht geplant.

Treffen mehrere dieser Punkte zusammen, kann die GmbH-Lösung erfahrungsgemäß zum strukturellen Vermögensaufbau-Vehikel werden. Eine Immobilie für eine Spar-AG zu erwerben und die nächsten drei Jahrzehnte konsequent zu reinvestieren — das ist genau der Anwendungsfall, für den die Gesellschaftsstruktur konzipiert ist.

Welche Faktoren entscheiden in der Praxis über das Ergebnis?

In der Beratungspraxis zeigt sich, dass der Belastungsvergleich nie auf eine einzige Kennzahl reduzierbar ist. Drei Faktoren prägen das Resultat besonders deutlich.

Thesaurierungsquote und Reinvestitionsbereitschaft

Wer Ausschüttungen plant, verliert den Großteil des Steuervorteils. Wer thesauriert und reinvestiert, baut innerhalb der GmbH einen Substanzpuffer auf, der mit jedem Jahr wächst. Aus unserer Sicht sollte vor Gründung schriftlich festgehalten werden, welcher Anteil der Erträge der Reinvestition dient und welcher Anteil ausgeschüttet werden soll. Eine Gesellschaft, die jährlich vollständig ausschüttet, hätte besser im Privatvermögen geblieben sein können.

Veräußerungsstrategie

Die Frage „verkaufen oder nicht?" ist die zweite große Weiche. Wer den Verkauf nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist konkret in Erwägung zieht, hat im Privatvermögen einen kaum zu schlagenden Vorteil. Wer dagegen langfristig hält, refinanziert oder über Erbgang oder Schenkung weitergibt, verliert dieses Privileg ohne unmittelbare wirtschaftliche Folge — die GmbH-Hülle stört dann nicht. Klassisch passt die Gesellschaft zu einer Buy-and-hold- oder Buy-and-grow-Strategie: laufende Erträge werden im Unternehmen gebunden, in neue Objekte reinvestiert, Bestand wird über Jahrzehnte aufgebaut. Der Verkauf ist in diesem Modell die Ausnahme, nicht der Plan. Sobald die Veräußerung Teil der Strategie wird, verlagert sich das Schwergewicht zurück ins Privatvermögen.

Größe und Kostenstruktur

Eine Immobilien-GmbH verursacht laufende Verwaltungskosten — Jahresabschluss, Steuererklärungen, Buchhaltung, IHK-Beitrag. Diese Kosten sind weitgehend fix und damit bei kleinen Beständen prozentual schmerzhaft. Erfahrungsgemäß rechnet sich die GmbH-Lösung erst, wenn die laufenden Überschüsse die Strukturkosten deutlich übertreffen und der Aufbau auf mehrere Objekte angelegt ist.

Welche Rolle spielt die langfristige Prognoseberechnung?

Wir empfehlen, der Strukturentscheidung eine ehrliche und vollständige Prognoseberechnung über mindestens drei Jahrzehnte zugrunde zu legen. Diese Rechnung gehört vor die Gründung, nicht danach.

Eine tragfähige Vergleichsrechnung berücksichtigt:

Laufende Tarifbelastung: ESt-Spitzentarif gegen KSt-Belastung nach erweiterter Kürzung, gestaffelt nach den ab 2028 absinkenden Sätzen.

Verlustnutzung: Im Privatvermögen sofortige Verrechnung mit übrigen Einkünften, in der GmbH nur Rück- oder Vortrag innerhalb der Gesellschaft.

Veräußerungsszenario: § 23-Privileg im Privatvermögen gegen volle KSt- und gegebenenfalls Gewerbesteuerbelastung in der Gesellschaft.

Ausschüttungsbelastung: Abgeltungsteuer plus SolZ und Kirchensteuer auf die geplanten Entnahmebeträge.

Gründungs- und laufende Verwaltungskosten: Notar, Eintragung, Gesellschafterverträge, jährliche Folgekosten.

Aus unserer Sicht ist die Rechnung erst dann belastbar, wenn sie Stundungs- und Spareffekte sauber trennt. Ein Stundungseffekt schafft Liquidität für Reinvestitionen, aber keinen finalen Steuervorteil — die Belastung kommt mit der Ausschüttung. Ein echter Spareffekt entsteht nur durch die erweiterte Gewerbesteuerkürzung und durch das gesunkene Tarifniveau auf Gesellschaftsebene. Wer beides addiert, ohne die Ausschüttungsstufe nüchtern einzurechnen, erhält ein Ergebnis, das in der Realität nie eintritt.

Welche Konstellationen sprechen gegen die GmbH-Lösung?

Eine sorgfältige Beratung benennt nicht nur die Pluspunkte. Im zweiten Artikel dieser Reihe — „Fünf Konstellationen, in denen die Immobilien-GmbH nicht passt" — zeigen wir, in welchen typischen Fällen das Privatvermögen die bessere Hülle bleibt. Vorab in Kürze: Liquiditätsbedürftige Mandanten, zu kleine Bestände, geplante Verkäufe nach Ablauf der zehnjährigen Frist, erwartete Anfangsverluste und Wegzugsrisiken nach § 6 AStG verschieben das Bild regelmäßig zugunsten des Privatvermögens.

Für Mandanten, die heute privat halten und die GmbH erst mittelfristig in Betracht ziehen, ist das Kombinationsmodell der dritte Baustein der Reihe — Halten im Privatvermögen, Verkauf an die eigene GmbH nach Ablauf der § 23-Frist, AfA-Step-Up auf den Teilwert. Wir behandeln es im dritten Artikel dieser Wellen.

Rechtsstand: Mai 2026.

FAQ: Häufige Fragen zum Belastungsvergleich

Ist die Immobilien-GmbH wegen der KSt-Absenkung ab 2028 automatisch attraktiver geworden?

Sie wird auf Tarifebene attraktiver — von 15,825 % effektiver Belastung 2026/2027 sinkt der Satz schrittweise auf rund 10,55 % ab 2032. Ob die Gesellschaft im Einzelfall passt, hängt aber unverändert von Liquiditätsbedarf, Bestandsgröße und Anlagehorizont ab. Der niedrigere Tarif macht eine wirtschaftlich unpassende Struktur nicht plötzlich richtig.

Was bringt die erweiterte Gewerbesteuerkürzung konkret?

Beschränkt sich die Tätigkeit der Gesellschaft auf die Vermietung von Immobilien, fällt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Regelfall keine Gewerbesteuer an. Damit entsteht zum Stundungseffekt ein echter Spareffekt. Die Voraussetzungen sind eng — Details und typische Praxisfehler behandeln wir im Folgeartikel.

Greift die Spekulationsfrist nach § 23 EStG auch in der GmbH?

Nein. Das Privileg, eine vermietete Immobilie nach zehn Jahren steuerfrei zu veräußern, gilt ausschließlich im Privatvermögen. Innerhalb einer Kapitalgesellschaft ist jeder Veräußerungsgewinn körperschaftsteuerpflichtig — und je nach Zuschnitt auch gewerbesteuerpflichtig, wenn die erweiterte Kürzung am Veräußerungsstichtag nicht greift.

Was passiert gewerbesteuerlich, wenn die Immobilien-GmbH ihre einzige Immobilie verkauft?

Wechselt das wirtschaftliche Eigentum nicht exakt zum 31.12., droht eine zusätzliche Gewerbesteuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn und auf den laufenden Gewinn des Veräußerungsjahres. Bei der Einzelimmobilien-GmbH ist das ein strukturelles Risiko, das im Veräußerungsvertrag adressiert werden sollte.

Lohnt sich eine Immobilien-GmbH auch für ein einzelnes Renditeobjekt?

Erfahrungsgemäß selten. Die laufenden Kosten — Jahresabschluss, Steuererklärungen, Buchhaltung — sind weitgehend fix und zehren den Tarifvorteil schnell auf. Wir empfehlen die GmbH-Lösung typischerweise erst bei einem Bestand, der mittel- bis langfristig auf mehrere Objekte angelegt ist.

Wie verbindlich ist eine Langfristprognose über 30 Jahre überhaupt?

Sie ist kein Versprechen, sondern ein Entscheidungswerkzeug. Wir nutzen sie, um Stellschrauben sichtbar zu machen — Tarifentwicklung, Ausschüttungsverhalten, Verkaufsszenarien — und um die Empfindlichkeit des Ergebnisses gegenüber Annahmeänderungen zu prüfen. Ohne diese Rechnung beruht die Strukturentscheidung auf Bauchgefühl.

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REB Steuerberatung GbR — Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück.