Was ist ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung?

§ 370 Abs. 3 AO regelt den besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung. Der Strafrahmen verschiebt sich von „Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre" auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Geldstrafe scheidet damit aus. Schon die Untergrenze von sechs Monaten ist eine echte Zäsur — denn ab einer Freiheitsstrafe in dieser Höhe drohen erhebliche berufliche Folgewirkungen.

Charakteristisch für den besonders schweren Fall ist, dass er sich in der Gesamtschau hinsichtlich des Gewichts von Unrecht und Schuld deutlich von durchschnittlichen Fällen abhebt — so die ständige Rechtsprechung des BGH (BGH v. 9.5.2017 – 1 StR 265/16). § 370 Abs. 3 Satz 2 AO nennt sechs Regelbeispiele, bei deren Vorliegen ein besonders schwerer Fall „in der Regel" anzunehmen ist. Zwei dieser Regelbeispiele dominieren die Praxis: die Verkürzung in „großem Ausmaß" (Nr. 1) sowie der bandenmäßige Umsatzsteuerbetrug bzw. Schmuggel (Nr. 5).

Wann liegt eine Verkürzung „in großem Ausmaß" vor?

Die einheitliche Schwelle für das „große Ausmaß" liegt bei einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro je Tat. Diese Wertgrenze hat der BGH 2015 in ausdrücklicher Abkehr von der zuvor praktizierten Unterscheidung gezogen (BGH v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28). Davor galt: 50.000 Euro nur bei „echtem" Steuerschaden durch Erlangung von Erstattungen, 100.000 Euro bei bloßer Steuergefährdung durch unrichtige Erklärungen. Diese Differenzierung ist überholt — die 50.000-Euro-Grenze gilt einheitlich.

Das hat erhebliche Konsequenzen: Auch wer durch eine unrichtige Steuererklärung „nur" eine Steuergefährdung bewirkt, ohne dass eine Erstattung fließt, kann das große Ausmaß erreichen. Auch der Erlass eines unrichtigen Feststellungsbescheides reicht aus (BGH v. 11.7.2019 – 1 StR 154/19, NZWiSt 2020, 30). Die alte Vorstellung, dass eine bloße Erklärungsverkürzung milder zu beurteilen sei als eine tatsächlich ausgezahlte Erstattung, ist Geschichte.

In der Beratungspraxis ist die 50.000-Euro-Grenze tatbezogen zu prüfen. „Je Tat" heißt: pro Steuerart und Veranlagungszeitraum. Eine Hinterziehung von 30.000 Euro Einkommensteuer 2022 und 30.000 Euro Einkommensteuer 2023 löst zwei einzelne Taten unterhalb der Schwelle aus, keine Gesamttat von 60.000 Euro. Diese Aufteilung kann bei der Verteidigung entscheidend sein.

Wie wird der Hinterziehungsbetrag im Strafverfahren ermittelt?

Ein praktisch wichtiger Punkt: Lässt sich das exakte Ausmaß der hinterzogenen Steuern nicht mehr feststellen — etwa weil Belege fehlen oder die Geschäftsführung unvollständige Aufzeichnungen geführt hat — kann das Strafgericht die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Voraussetzung ist nur, dass die Tatbestandsverwirklichung dem Grunde nach zweifelsfrei erwiesen ist (BGH v. 16.9.2020 – 1 StR 140/20; v. 8.8.2019 – 1 StR 87/19; v. 17.9.2019 – 1 StR 379/19; v. 8.8.2017 − 1 StR 519/16).

Das Schätzungsinstrument der Finanzbehörde steht damit auch dem Strafrichter zur Verfügung. Wer im Steuerstrafverfahren auf die Verteidigungslinie „der genaue Betrag lässt sich nicht ermitteln" setzt, profitiert davon nicht — die Schätzung schließt diese Lücke auch zulasten des Beschuldigten. Für die Frage, ob die 50.000-Euro-Grenze überschritten ist, kann eine vorsichtige strafrichterliche Schätzung den Unterschied zwischen einfacher und schwerer Steuerhinterziehung bedeuten.

Welche Folgen löst die 50.000-Euro-Grenze konkret aus?

Drei Folgen sind in der Mandantenkommunikation besonders wichtig: die Verschiebung im Strafrahmen, die verlängerte Verfolgungsverjährung und die Sperrung bzw. Belastung der Selbstanzeige.

Erweiterter Strafrahmen mit BGH-Strafmaßlinie

Bei einer einfachen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO ist Geldstrafe der Regelfall. Beim besonders schweren Fall scheidet diese aus. Maßgeblich ist die BGH-Linie zur Strafzumessung in Hinterziehungsverfahren (BGH v. 2.12.2008 – 1 StR 416/08): Eine Geldstrafe kommt grundsätzlich nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100.000 Euro in Betracht; bei einem Hinterziehungsbetrag ab 1 Mio. Euro soll eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe — also Bewährung — nur noch bei besonders gewichtigen Milderungsgründen festgesetzt werden. Das heißt: Ab der Million muss der Beschuldigte mit Vollstreckung rechnen, wenn er keine außergewöhnlichen Milderungsgründe vorweist.

Für Teilnehmer — Anstifter und Gehilfen, häufig betroffen sind hier Beraterinnen und Berater — gilt eine Besonderheit. Maßgeblich für die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist nicht die Haupttat, sondern der eigene Unwertgehalt der Teilnahmehandlung. Strafrahmenverschiebungen zugunsten des Teilnehmers sind möglich (BGH v. 23.7.2020 – 1 StR 78/20; v. 25.7.2019 – 1 StR 230/19; v. 25.4.2017 – 1 StR 606/16).

Verfolgungsverjährung 15 Jahre statt 5

Während die einfache Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO der Regelverjährung des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB von fünf Jahren unterliegt, beträgt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung für die schwere Steuerhinterziehung nach § 376 Abs. 1 AO 15 Jahre. Diese Frist wurde durch das JStG 2020 um fünf Jahre angehoben.

Hinzu kommt eine Sonderregel zur absoluten Verfolgungsverjährung: In den Fällen des § 370 Abs. 3 AO beträgt sie das 2,5-fache der Regelverjährung (§ 376 Abs. 3 AO). Die Verfolgung von schweren Hinterziehungstaten kann sich damit über drei Jahrzehnte erstrecken — eine Dimension, die bei der Frage nach Selbstanzeigemöglichkeit und Akteneinsicht in Altunterlagen mitbedacht werden muss.

Selbstanzeige nur noch mit Strafzuschlag — oder gar nicht mehr

Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist ab einer Hinterziehung von 25.000 Euro je Tat strafrechtlich nicht mehr ohne Weiteres wirksam. Stattdessen greift § 398a AO: Die Verfolgung wird nur eingestellt, wenn der Täter zusätzlich zu den hinterzogenen Steuern einen Strafzuschlag an die Staatskasse zahlt. Die Staffelung beträgt 10 Prozent bei Hinterziehungsbeträgen bis 100.000 Euro, 15 Prozent bis 1 Mio. Euro und 20 Prozent darüber.

Bei den schwerwiegenderen Regelbeispielen — § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO, darunter etwa der bandenmäßige Umsatzsteuerbetrug — ist die Selbstanzeige sogar ganz gesperrt. Eine strafbefreiende Rückkehr ist dann nicht mehr möglich.

Was bedeutet bandenmäßige Steuerhinterziehung?

Das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO erfasst den bandenmäßigen Umsatzsteuerbetrug und den bandenmäßigen Schmuggel. Praktisch relevant ist vor allem der Bereich der Umsatzsteuerkarusselle, in denen mehrere Beteiligte arbeitsteilig zusammenwirken. Die Einordnung als bandenmäßig hat eine Folge, die in anderen Bereichen des Steuerstrafrechts ausgeschlossen ist: Nach § 100a Abs. 2 Nr. 2 lit. a StPO ist Telekommunikationsüberwachung zulässig. Telefon, E-Mail und Messenger-Kommunikation der Beschuldigten können überwacht und aufgezeichnet werden.

Für Unternehmen mit Lieferantenstrukturen, in denen einzelne Beteiligte aus dem Ausland oder mit häufigen Inhaberwechseln operieren, ist das ein eigenes Risikofeld. Wer unwissentlich in eine Karussellstruktur eingebunden wird, sieht sich bei Aufdeckung schnell mit einem Tatvorwurf konfrontiert, der den verschärften Strafrahmen, die verlängerte Verjährung und die Sperre der Selbstanzeige auslöst.

Rechtsstand: Mai 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zur 50.000-Euro-Grenze

Wird der Hinterziehungsbetrag über alle Jahre summiert?

Nein. Die 50.000-Euro-Grenze gilt „je Tat", und eine Tat ist im Steuerstrafrecht regelmäßig durch Steuerart und Veranlagungszeitraum definiert. Wer 30.000 Euro Einkommensteuer 2022 und 30.000 Euro Einkommensteuer 2023 hinterzieht, hat zwei Taten unterhalb der Schwelle — nicht eine Tat von 60.000 Euro. Die Aufteilung kann den Unterschied zwischen einfacher und schwerer Hinterziehung ausmachen.

Genügt schon eine unrichtige Erklärung, oder muss tatsächlich Geld fließen?

Eine unrichtige Erklärung genügt. Seit der Grundsatzentscheidung des BGH von 2015 ist die alte Differenzierung zwischen tatsächlicher Erstattung und bloßer Steuergefährdung aufgegeben. Die 50.000-Euro-Grenze gilt einheitlich. Schon der unrichtige Feststellungsbescheid kann das große Ausmaß erfüllen.

Was passiert mit Beraterinnen und Beratern, die als Teilnehmer eingestuft werden?

Für Anstifterinnen und Gehilfen ist nicht die Haupttat maßgeblich, sondern der eigene Unwertgehalt der Teilnahmehandlung. Eine Strafrahmenverschiebung zugunsten der Beraterin ist möglich. Die Verteidigung muss diesen Punkt aktiv adressieren — der besonders schwere Fall der Haupttat schlägt nicht automatisch auf die Teilnahmehandlung durch.

Kann ich bei 60.000 Euro Hinterziehung noch Selbstanzeige erstatten?

Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist ab 25.000 Euro je Tat nicht mehr ohne Weiteres möglich. Stattdessen wird das Verfahren gegen Zahlung eines Strafzuschlags nach § 398a AO eingestellt. Bei 60.000 Euro Hinterziehung beträgt der Zuschlag 10 Prozent zusätzlich zur Steuernachzahlung und den Hinterziehungszinsen. Liegt zugleich ein Regelbeispiel nach Nr. 2 bis 6 vor — etwa Bandenmäßigkeit — ist auch der Weg über § 398a AO gesperrt.

Wann verjährt eine schwere Steuerhinterziehung?

Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Die absolute Verfolgungsverjährung beträgt das 2,5-fache der Regelverjährung (§ 376 Abs. 3 AO), die Tat kann also über drei Jahrzehnte verfolgt werden. Steuerlich gilt parallel die zehnjährige Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück