Wer einen Betrieb, eine Mitunternehmerbeteiligung oder einen größeren GmbH-Anteil an die nächste Generation übergibt, kann den Wert dieses Vermögens nach §§ 13a, 13b ErbStG ganz überwiegend von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freistellen. Es gibt zwei Wege: die Regelverschonung verschont 85 Prozent des begünstigten Vermögens und verlangt eine fünfjährige Behaltensfrist; die Optionsverschonung stellt sogar 100 Prozent frei, knüpft das aber an strengere Bedingungen, vor allem an sieben Jahre Behaltensfrist und höchstens 20 Prozent Verwaltungsvermögen. Die Verschonung ist kein Automatismus. Sie steht und fällt mit dem begünstigten Vermögen, der Lohnsummenregel und der Frage, wie viel sogenanntes Verwaltungsvermögen im Betrieb steckt.

Was wird nach §§ 13a, 13b ErbStG überhaupt verschont?

Verschont wird nicht jeder Vermögensgegenstand, sondern nur das begünstigte Betriebsvermögen im Sinne des § 13b ErbStG. Begünstigungsfähig sind nach § 13b Abs. 1 ErbStG drei Kategorien: inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Betriebs oder Teilbetriebs sowie von Mitunternehmeranteilen, Anteile an Kapitalgesellschaften nur dann, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 Prozent unmittelbar am Nennkapital beteiligt war, und land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Die 25-Prozent-Schwelle ist eine harte Grenze. Wer nur 20 Prozent an einer GmbH hält, überträgt steuerlich Privatvermögen und bekommt keine Verschonung, selbst wenn die Anteile faktisch unternehmerisch gebunden sind.

In der Praxis zeigt sich, dass diese Mindestbeteiligung über sogenannte Poolvereinbarungen erreicht werden kann, wenn mehrere Gesellschafter ihre Anteile bündeln und einheitlich über sie verfügen. Der einzelne Gesellschafter muss dann nicht selbst über 25 Prozent kommen, sofern der Pool diese Quote erreicht. Das ist gerade in Familiengesellschaften mit vielen Stämmen ein zentrales Gestaltungsthema.

Wie unterscheiden sich Regelverschonung und Optionsverschonung?

Die Regelverschonung greift ohne besonderen Antrag und stellt 85 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei. Der Erwerber muss den Betrieb fünf Jahre fortführen und in diesen fünf Jahren eine Mindestlohnsumme von 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreichen. Die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG muss der Erwerber unwiderruflich beantragen. Sie verschont 100 Prozent, verlangt dafür aber sieben Jahre Behaltensfrist, eine Lohnsumme von 700 Prozent über sieben Jahre und vor allem eine Verwaltungsvermögensquote von höchstens 20 Prozent.

Diese 20-Prozent-Grenze ist der eigentliche Hebel. Liegt das Verwaltungsvermögen darüber, scheidet die Optionsverschonung vollständig aus, und der Erwerber fällt auf die Regelverschonung zurück. Aus unserer Sicht sollte der Antrag auf Optionsverschonung deshalb nie vorschnell gestellt werden. Er ist unwiderruflich, und stellt sich später heraus, dass das Verwaltungsvermögen die Grenze überschritten hat, lässt sich die Entscheidung nicht mehr korrigieren. Erst die saubere Ermittlung der Quote, dann der Antrag.

Welche Rolle spielt das Verwaltungsvermögen?

Verwaltungsvermögen ist der Knackpunkt der gesamten Verschonung. Der Gesetzgeber will nur produktives Vermögen begünstigen, nicht in einen Betrieb verpacktes Privatvermögen. § 13b Abs. 4 ErbStG zählt das Verwaltungsvermögen abschließend auf. Dazu gehören vor allem Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, also klassische Vermietungsobjekte, ferner Wertpapiere, Kunstgegenstände und überschüssige Finanzmittel.

Den ersten Filter bildet der 90-Prozent-Test nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Macht das Verwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens aus, entfällt die Verschonung vollständig, und zwar auch die Regelverschonung. Der Betrieb gilt dann als reines Verwaltungsvehikel. Besteht dieser Test, wird der Nettowert des Verwaltungsvermögens grundsätzlich aus der Verschonung herausgerechnet und voll besteuert.

Was bedeutet der Finanzmitteltest?

Banküblicher Zahlungsbestand und Forderungen gehören zu den Finanzmitteln. Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG bleiben Finanzmittel nur insoweit unschädlich, als sie 15 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens nicht übersteigen, gekürzt um betriebliche Schulden. Wer also kurz vor der Übergabe viel Liquidität im Unternehmen ansammelt, schafft schädliches Verwaltungsvermögen. Überschüssige Gewinne sollten daher rechtzeitig ausgeschüttet oder reinvestiert werden, nicht erst auf dem Konto geparkt und dann mitübertragen.

Was rettet die 10-Prozent-Regel?

Ein gewisser Sockel an Verwaltungsvermögen bleibt unschädlich. Nach § 13b Abs. 7 ErbStG wird Verwaltungsvermögen wie begünstigtes Vermögen behandelt, soweit sein Nettowert 10 Prozent des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten Betriebsvermögens nicht übersteigt. Diese 10 Prozent werden also mitverschont. Wichtig ist die Ausnahme für junges Verwaltungsvermögen: Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren, sind nie unschädlich und werden nie mitverschont. Wer kurz vor der Schenkung noch Vermietungsobjekte oder Wertpapiere in den Betrieb einlegt, erreicht damit nichts, im Gegenteil.

Warum sind vermietete Immobilien so heikel?

Fremdvermietete Immobilien sind der häufigste Stolperstein. Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zählen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke zum Verwaltungsvermögen und gefährden die Verschonung. Für die Nachfolgeplanung ist das doppelt unangenehm, weil seit den Bewertungsänderungen des Jahressteuergesetzes 2022 ohnehin deutlich höhere Grundbesitzwerte angesetzt werden. Hohe Werte und Verwaltungsvermögenseigenschaft fallen also zusammen.

Das Gesetz kennt allerdings Rückausnahmen. Überlässt der Betrieb Grundstücke im Rahmen einer Betriebsaufspaltung der Betriebsgesellschaft, ist das nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG kein schädliches Verwaltungsvermögen. Ebenso privilegiert das Gesetz das Wohnungsunternehmen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG: Gehört die Vermietung zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bleibt sie begünstigt. Die Finanzverwaltung verlangt dafür typisierend mehr als 300 eigene Wohnungen. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 24.10.2017, II R 44/15, einen anderen Maßstab gesetzt. Es komme nicht auf die Zahl der Wohnungen an, sondern darauf, ob über die bloße Vermietung hinaus ins Gewicht fallende Zusatzleistungen erbracht werden. Die Finanzverwaltung hat darauf mit einem Nichtanwendungserlass vom 23.4.2018 reagiert, hält also weiter an ihrer Wohnungszahl fest. Wer ein Wohnungsunternehmen begünstigt übertragen will, bewegt sich damit in einem rechtlich unsicheren Feld und sollte die Voraussetzungen sorgfältig dokumentieren.

Wie funktioniert die Lohnsummenregel?

Die Lohnsummenregel sichert Arbeitsplätze ab. Nach § 13a Abs. 3 ErbStG darf die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb der Lohnsummenfrist eine Mindestlohnsumme nicht unterschreiten. Bei der Regelverschonung sind das 400 Prozent der Ausgangslohnsumme über fünf Jahre, bei der Optionsverschonung 700 Prozent über sieben Jahre. Die Ausgangslohnsumme ist der Durchschnitt der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor der Übertragung.

Kleinere Betriebe sind ausgenommen oder erleichtert behandelt. Bei nicht mehr als fünf Beschäftigten entfällt die Lohnsummenprüfung ganz. Für Betriebe mit 6 bis 10 Beschäftigten gilt eine reduzierte Mindestlohnsumme von 250 Prozent in der Regelverschonung und 500 Prozent in der Optionsverschonung. Bei 11 bis 15 Beschäftigten sind es 300 beziehungsweise 565 Prozent. Erst oberhalb von 15 Beschäftigten greifen die vollen Sätze von 400 und 700 Prozent. Wer die Mindestlohnsumme am Ende der Frist verfehlt, verliert den Verschonungsabschlag anteilig, und zwar in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Lohnsumme hinter der Mindestlohnsumme zurückbleibt.

Was löst die Nachsteuer aus?

Die Verschonung steht unter dem Vorbehalt der Behaltensfrist. § 13a Abs. 6 ErbStG nennt die schädlichen Verfügungen: die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs, des Mitunternehmeranteils oder der Kapitalgesellschaftsanteile innerhalb der Frist, die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen sowie Überentnahmen. Eine Überentnahme liegt vor, soweit die Entnahmen die Summe aus Einlagen und den auf den Erwerber entfallenden Gewinnen um mehr als 150.000 Euro übersteigen.

Tritt ein solcher Verstoß ein, fällt der Verschonungsabschlag rückwirkend weg, allerdings nur zeitanteilig. Nach § 13a Abs. 6 Satz 2 ErbStG bleibt der Teil erhalten, der dem Verhältnis der bereits abgelaufenen zur gesamten Behaltensfrist entspricht. Wer also bei fünfjähriger Frist erst nach vier Jahren verkauft, verliert nur ein Fünftel der Verschonung. Das mildert die Folgen, beseitigt sie aber nicht. Gerade bei der Optionsverschonung mit ihrer siebenjährigen Frist sollte der Erwerber genau prüfen, ob er die längere Bindung wirtschaftlich durchhält.

Was gilt bei Großerwerben über 26 Millionen Euro?

Für sehr große Übertragungen hat der Gesetzgeber die Verschonung gedeckelt. Übersteigt das begünstigte Vermögen je Erwerber die Grenze von 26 Millionen Euro, gilt der volle Verschonungsabschlag nicht mehr automatisch. Der Erwerber hat zwei Wege. Beim Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG verringert sich der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 Euro, um die das begünstigte Vermögen die 26-Millionen-Euro-Grenze übersteigt. Bei der Optionsverschonung entfällt die Verschonung ab einem Erwerb von 90 Millionen Euro vollständig.

Alternativ kann der Erwerber die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragen. Dann wird die Steuer auf das begünstigte Vermögen erlassen, soweit er nachweist, dass er sie nicht aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann. Zum verfügbaren Vermögen zählen nach § 28a Abs. 2 ErbStG 50 Prozent des gemeinen Werts des miterworbenen nicht begünstigten Vermögens und des bereits vorhandenen eigenen, nicht begünstigten Vermögens. Wer also über erhebliches Privatvermögen verfügt, muss dieses zur Hälfte einsetzen, bevor er einen Erlass erhält. Beide Wege schließen sich aus. Welcher günstiger ist, hängt von der Höhe des nicht begünstigten Vermögens ab und gehört in jedem Großerwerb durchgerechnet.

Rechenbeispiel: Regelverschonung gegen Optionsverschonung

Der Vater ��berträgt seinen 60-Prozent-Anteil an einer mittelständischen GmbH auf seinen Sohn. Der gemeine Wert des Anteils beträgt 5.000.000 Euro. Das Verwaltungsvermögen liegt bei 12 Prozent, also unter der 20-Prozent-Grenze. Der Betrieb hat 40 Beschäftigte.

Regelverschonung: 85 Prozent von 5.000.000 Euro, also 4.250.000 Euro, bleiben steuerfrei. Steuerpflichtig verbleiben 750.000 Euro. Der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG von höchstens 150.000 Euro verringert sich um 50 Prozent des Betrags, um den der steuerpflichtige Wert die Wertgrenze von 150.000 Euro übersteigt. Das übersteigende sind hier 600.000 Euro, davon die Hälfte 300.000 Euro. Der Abzugsbetrag ist damit vollständig aufgezehrt und beträgt null. Es bleiben 750.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags für Kinder von 400.000 Euro nach § 16 ErbStG verbleiben 350.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb. In Steuerklasse I greift in dieser Wertstufe ein Satz von 15 Prozent nach § 19 ErbStG. Die Erbschaftsteuer beträgt 52.500 Euro.

Optionsverschonung: 100 Prozent von 5.000.000 Euro bleiben steuerfrei, weil das Verwaltungsvermögen unter 20 Prozent liegt. Aus der Übertragung des Anteils ergibt sich keine Erbschaftsteuer. Der Preis dafür ist die längere Bindung. Der Sohn muss den Betrieb sieben statt fünf Jahre halten und über sieben Jahre eine Lohnsumme von 700 Prozent der Ausgangslohnsumme erreichen. Die Ersparnis von 52.500 Euro ist real, doch sie ist erst gesichert, wenn die siebenjährige Frist ohne schädliche Verfügung abgelaufen ist.

Häufige Fragen

Brauche ich für die 85-Prozent-Verschonung einen Antrag?

Nein. Die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG wird ohne gesonderten Antrag gewährt, sofern begünstigtes Vermögen übertragen wird und die Voraussetzungen erfüllt sind. Nur die 100-Prozent-Optionsverschonung muss aktiv und unwiderruflich beantragt werden.

Kann ich die Optionsverschonung später widerrufen?

Nein. Der Antrag nach § 13a Abs. 10 ErbStG ist unwiderruflich. Stellt sich heraus, dass das Verwaltungsvermögen über 20 Prozent lag, scheidet die Optionsverschonung aus, und es bleibt allenfalls die Regelverschonung.

Was passiert, wenn ich den Betrieb in der Behaltensfrist verkaufe?

Der Verschonungsabschlag fällt nach § 13a Abs. 6 ErbStG anteilig rückwirkend weg, gemessen am noch nicht abgelaufenen Teil der Frist. Ein Verkauf kurz vor Fristende kostet entsprechend weniger als ein früher Verkauf.

Sind vermietete Wohnungen begünstigt?

Grundsätzlich nicht, weil Dritten überlassene Grundstücke nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG Verwaltungsvermögen sind. Eine Ausnahme gilt für Wohnungsunternehmen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und für Grundstücke in einer Betriebsaufspaltung.

Gilt die Lohnsummenregel auch für kleine Betriebe?

Bei nicht mehr als fünf Beschäftigten entfällt die Lohnsummenprüfung. Für 6 bis 15 Beschäftigte gelten reduzierte Mindestlohnsummen; die vollen 400 beziehungsweise 700 Prozent greifen erst oberhalb von 15 Beschäftigten.

Was ist mit Liquidität im Betrieb?

Finanzmittel sind nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG nur bis 15 Prozent des Betriebsvermögenswerts unschädlich. Überschüssige Liquidität sollte vor der Übertragung ausgeschüttet oder reinvestiert werden, sonst erhöht sie das schädliche Verwaltungsvermögen.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Verschonung des Betriebsvermögens ist eines der wirksamsten Instrumente der Nachfolgeplanung, aber sie verzeiht keine Nachlässigkeit. Wir empfehlen, vor jeder Übertragung das Verwaltungsvermögen sauber zu ermitteln und den 90-Prozent-Test, den Finanzmitteltest und die 20-Prozent-Grenze für die Optionsverschonung durchzurechnen, bevor irgendein Antrag gestellt wird. Liegt das Verwaltungsvermögen knapp über einer kritischen Schwelle, lässt es sich oft durch rechtzeitige Ausschüttung überschüssiger Liquidität oder durch Trennung vermieteter Immobilien vom operativen Betrieb absenken, wobei die Zwei-Jahres-Frist für junges Verwaltungsvermögen beachtet werden muss.

Zweitens sollte die Entscheidung zwischen Regel- und Optionsverschonung an der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Nachfolgers ausgerichtet werden. Die zusätzlichen 15 Prozentpunkte Verschonung sind nur dann ihren Preis wert, wenn der Betrieb sieben Jahre fortgeführt und die höhere Lohnsumme realistisch gehalten werden kann. Drittens gehört bei jeder größeren Übertragung eine Modellrechnung der Lohnsummenentwicklung in die Planung, weil ein Personalabbau in der Behaltensfrist die Verschonung anteilig zunichtemachen kann. Die Bewertung des übertragenen Vermögens und die grunderwerbsteuerlichen Folgen behandeln wir gesondert; sie greifen mit der Verschonung ineinander und sollten gemeinsam betrachtet werden.

Rechtsstand: Juni 2026.