Geben Sie einem Angehörigen ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen, schenken Sie ihm aus Sicht des Finanzamts den Zinsvorteil, und genau dieser Vorteil ist schenkungsteuerbar. Rechtlich ist die unentgeltliche Überlassung des Kapitals zur Nutzung eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Den Wert dieses Vorteils setzt das Gesetz typisierend mit 5,5 Prozent pro Jahr an (§ 15 Abs. 1 BewG), solange Sie keinen niedrigeren marktüblichen Zins nachweisen. Bei einer unbestimmten Laufzeit wird der Jahreswert mit dem Faktor 9,3 kapitalisiert (§ 13 Abs. 2 BewG), woraus auch bei mittleren Darlehenssummen schnell ein sechsstelliger steuerpflichtiger Betrag entsteht. Wer den Fremdvergleich einhält und einen marktüblichen Zins vereinbart, schaltet das Risiko praktisch aus.
Warum ist ein zinsloses Familiendarlehen überhaupt schenkungsteuerpflichtig?
Schenkungsteuer fällt an, weil Sie dem Darlehensnehmer einen geldwerten Vorteil unentgeltlich zuwenden, nämlich die kostenlose Nutzung Ihres Kapitals. Eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt voraus, dass der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Wer Geld zinslos verleihen kann, hätte es am Markt verzinslich anlegen können; der Verzicht auf diesen Ertrag ist die Bereicherung des anderen.
Wichtig ist die saubere Trennung: Die Darlehensvaluta selbst, also die hingegebene Summe, ist keine Schenkung, weil sie zurückgezahlt werden muss. Geschenkt wird ausschließlich der Zinsverzicht. Das gilt für das vollständig zinslose Darlehen genauso wie für das niedrigverzinsliche, bei dem der Vorteil im Abstand zwischen vereinbartem und marktüblichem Zins liegt. Aus unserer Sicht unterschätzen viele Familien diesen Punkt, weil die Hingabe großer Beträge zur Rückzahlung zunächst völlig unverdächtig wirkt.
Wie bewertet das Finanzamt den Zinsvorteil konkret?
Maßgeblich sind die typisierten Bewertungsregeln des Bewertungsgesetzes, und die führen in der Regel zu einem höheren Wert, als man intuitiv erwartet. § 15 Abs. 1 BewG bestimmt, dass der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme mit 5,5 Prozent anzunehmen ist, „wenn kein anderer Wert feststeht". Dieser Jahreswert wird dann nach den §§ 13 bis 15 BewG kapitalisiert, je nach Laufzeit des Darlehens.
Bei einem Darlehen mit fester Laufzeit richtet sich der Vervielfältiger nach der Anlage zu § 13 BewG. Häufig ist die Laufzeit aber nicht fest bestimmt, etwa weil das Darlehen jederzeit kündbar ist oder ohne klare Endfälligkeit läuft. Dann greift § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts. Begrenzt wird der Jahreswert noch durch § 16 BewG. In der Praxis ist die Konstellation der unbestimmten Laufzeit der Normalfall des klassischen Familiendarlehens, weil zwischen Angehörigen selten eine kaufmännisch durchstrukturierte Tilgung vereinbart wird.
Welche Rolle spielt das BFH-Urteil vom 31. Juli 2024?
Der Bundesfinanzhof hat 2024 entschieden, dass ein feststehender niedrigerer marktüblicher Zinssatz die pauschalen 5,5 Prozent verdrängt, und das ist die wichtigste Entwicklung der letzten Jahre für Familiendarlehen. In der Entscheidung vom 31.7.2024 (II R 20/22) ging es um ein Darlehen, das mit nur 1 Prozent verzinst war. Das Finanzamt hatte den Vorteil aus der Differenz zu 5,5 Prozent berechnet und kam auf eine Schenkungsteuer von rund 230.000 Euro. Der BFH stellte klar, dass für die maßgebliche Zeit ein marktüblicher Zins von 2,81 Prozent feststand und deshalb dieser anzusetzen war, nicht die 5,5 Prozent.
Entscheidend ist die Formulierung „wenn kein anderer Wert feststeht" in § 15 Abs. 1 BewG. Der BFH legt sie so aus, dass es genügt, wenn ein marktüblicher Zinssatz objektiv feststeht; der Steuerpflichtige muss ihn nicht aktiv nachweisen. Im Ergebnis sank die Schenkungsteuer im Streitfall auf 59.140 Euro. Die Frage, ob die 5,5 Prozent angesichts des Niedrigzinsumfelds verfassungsgemäß sind, ließ der BFH ausdrücklich offen.
Die instanzgerichtliche Linie davor war strenger. Das FG Düsseldorf hielt die 5,5 Prozent in seiner Entscheidung vom 26.1.2022 (4 K 272/21 Erb) für verfassungsgemäß; das FG Mecklenburg-Vorpommern bestätigte den Ansatz von 5,5 Prozent in seinem Urteil vom 27.4.2022 (3 K 273/20), das dann zur genannten BFH-Revision führte. Für Sie folgt daraus eine klare Handlungslinie: Wer einen niedrigen, aber marktüblichen Zins vereinbart und dokumentiert, schafft einen feststehenden Wert und entzieht der 5,5-Prozent-Pauschale die Grundlage.
Ab wann wird der Zinsvorteil tatsächlich steuerpflichtig, und welche Freibeträge greifen?
Ob am Ende Schenkungsteuer anfällt, hängt vom persönlichen Freibetrag ab, und der ist beim Familiendarlehen oft der entscheidende Hebel. Die persönlichen Freibeträge stehen in § 16 ErbStG und richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel grundsätzlich 200.000 Euro. In den Steuerklassen II und III, also etwa für Geschwister, Nichten, Neffen oder nicht verwandte Personen, sind es nur 20.000 Euro.
Der Freibetrag gilt allerdings für alle Zuwendungen desselben Schenkers an denselben Empfänger innerhalb von zehn Jahren zusammen (§ 14 ErbStG). Haben Sie Ihrem Kind also vor drei Jahren bereits eine Immobilie übertragen, kann der Freibetrag verbraucht sein, und der Zinsvorteil aus dem Darlehen wird voll steuerpflichtig. Genau hier liegt das praktische Risiko: Der Zinsvorteil tritt zu früheren Schenkungen hinzu und kann eine Steuerlast auslösen, mit der niemand gerechnet hat. Hinzu kommt die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG; die Festsetzungsfrist beginnt wegen der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 und Abs. 5 AO häufig erst spät zu laufen, sodass das Finanzamt auch nach Jahren noch zugreifen kann.
Rechenbeispiel: Zinsloses Darlehen von 500.000 Euro
Sie gewähren Ihrem Kind ein zinsloses Darlehen über 500.000 Euro ohne feste Laufzeit. Den steuerpflichtigen Zinsvorteil ermittelt das Finanzamt in zwei Schritten.
Erster Schritt, der Jahreswert nach § 15 Abs. 1 BewG: 500.000 Euro multipliziert mit 5,5 Prozent ergeben 27.500 Euro pro Jahr.
Zweiter Schritt, die Kapitalisierung bei unbestimmter Laufzeit nach § 13 Abs. 2 BewG: 27.500 Euro multipliziert mit dem Faktor 9,3 ergeben 255.750 Euro. Dieser Wert der Schenkung entspricht gut der Hälfte des hingegebenen Kapitals, obwohl tatsächlich nur die Zinsen verschenkt werden und das Kapital selbst zurückzuzahlen ist.
Beim Kind greift der Freibetrag von 400.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Sind in den letzten zehn Jahren keine weiteren Schenkungen erfolgt, bleibt der Zinsvorteil von 255.750 Euro vollständig steuerfrei. Hat das Kind dagegen vor zwei Jahren bereits 300.000 Euro erhalten, sind vom Freibetrag nur noch 100.000 Euro übrig; dann werden 155.750 Euro steuerpflichtig. In der Steuerklasse I beträgt der Steuersatz bei dieser Größenordnung 11 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG), woraus eine Schenkungsteuer von rund 17.132 Euro folgt.
Verschieben Sie dasselbe Darlehen an die Schwester, sieht es anders aus. In der Steuerklasse II liegt der Freibetrag bei nur 20.000 Euro. Vom Zinsvorteil von 255.750 Euro blieben 235.750 Euro steuerpflichtig, hier mit 20 Prozent, also rund 47.150 Euro Schenkungsteuer für ein Darlehen, das viele schlicht als Liquiditätshilfe verstanden haben.
Vereinbaren Sie stattdessen einen marktüblichen Zins von beispielsweise 4 Prozent und zahlen die Zinsen tatsächlich, steht dieser Wert fest. Der schenkungsteuerlich relevante Vorteil entfällt, weil keine Bereicherung mehr verbleibt.
Wann erkennt das Finanzamt das Darlehen ertragsteuerlich überhaupt an?
Ein Familiendarlehen wird ertragsteuerlich nur anerkannt, wenn es einem Fremdvergleich standhält, und daran scheitern Gestaltungen in der Praxis besonders häufig. Verlangt wird, dass Vereinbarung und tatsächliche Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte üblicherweise vereinbart hätten. Dazu gehören eine klare, im Vorhinein getroffene Abrede über Laufzeit, Verzinsung, Rückzahlung und gegebenenfalls Sicherheiten sowie die tatsächliche Auszahlung und Bedienung des Darlehens über ein nachvollziehbares Bankkonto.
Das ist nicht nur eine Formfrage. Soll der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, etwa bei einem fremdfinanzierten Immobilieninvestment, hält dieser Abzug nur, wenn das Darlehen steuerlich anerkannt ist. Fehlt die tatsächliche Durchführung, kippt die Anerkennung, und der erhoffte ertragsteuerliche Effekt verpufft. Aus unserer Sicht lohnt es sich deshalb, die schriftliche Vereinbarung und den realen Zahlungsfluss von Anfang an konsequent umzusetzen, statt sie später rekonstruieren zu müssen.
Wie grenzen sich echtes Darlehen und verschleierte Schenkung ab?
Ein echtes Darlehen liegt nur vor, wenn eine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung besteht und auch gelebt wird; fehlt sie, behandelt das Finanzamt den gesamten Betrag als Schenkung. Das Unterscheidungsmerkmal ist der Rückzahlungswille. Wird von vornherein klar, dass nie zurückgezahlt werden soll, oder wird die Rückzahlung über Jahre nicht eingefordert und nicht geleistet, spricht vieles für eine verschleierte Schenkung der vollen Summe.
Die Folgen unterscheiden sich erheblich. Beim echten Darlehen ist nur der Zinsvorteil schenkungsteuerbar, beim als Darlehen getarnten Vollgeschenk dagegen der gesamte Kapitalbetrag. Bei 500.000 Euro ist das der Unterschied zwischen einem Vorteil von rund 255.750 Euro und einer Zuwendung von 500.000 Euro. Wer das Darlehen ernst meint, sollte die Rückzahlung auch ernst nehmen und dokumentieren, damit später kein Zweifel an seiner Natur entsteht.
Häufige Fragen
Ist jedes zinslose Familiendarlehen automatisch schenkungsteuerpflichtig?
Ja, dem Grunde nach schon, weil der Zinsverzicht eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist. Ob tatsächlich Steuer anfällt, entscheidet sich am persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG.
Muss ich den niedrigeren marktüblichen Zins gegenüber dem Finanzamt nachweisen?
Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 31.7.2024 (II R 20/22) genügt es, dass ein marktüblicher Zins feststeht; einen aktiven Nachweis durch Sie verlangt das Gesetz nicht.
Welcher Zinssatz gilt, wenn ich gar keinen vereinbare?
Dann setzt das Finanzamt den typisierten Satz von 5,5 Prozent nach § 15 Abs. 1 BewG an. Diese Pauschale gilt, solange kein anderer Wert feststeht.
Wie wirkt sich eine unbestimmte Laufzeit auf die Höhe aus?
Bei unbestimmter Laufzeit wird der Jahreswert mit dem Faktor 9,3 kapitalisiert (§ 13 Abs. 2 BewG). Das führt zu einem deutlich höheren steuerpflichtigen Vorteil als bei einem kurz befristeten Darlehen.
Kann ich das Darlehen später in eine Schenkung umwandeln?
Das ist möglich, löst aber im Zeitpunkt des Verzichts auf die Rückforderung eine eigene Schenkung des dann noch offenen Kapitalbetrags aus. Diese muss erneut am Freibetrag gemessen werden.
Gilt das auch für Darlehen unter Geschwistern?
Ja, und es ist dort besonders riskant. In der Steuerklasse II beträgt der Freibetrag nur 20.000 Euro, sodass der Zinsvorteil schnell steuerpflichtig wird.
Unsere fachliche Einschätzung
In der Praxis zeigt sich, dass die meisten Familien beim Darlehen an den falschen Betrag denken, nämlich an die Summe statt an den Zinsvorteil. Vereinbaren Sie deshalb von Beginn an einen marktüblichen Zins schriftlich und zahlen Sie ihn tatsächlich; damit steht ein anderer Wert im Sinne des § 15 Abs. 1 BewG fest und die 5,5-Prozent-Pauschale greift nicht mehr. Orientieren Sie sich für die Marktüblichkeit an den zum Vereinbarungszeitpunkt veröffentlichten Konditionen vergleichbarer Bankdarlehen und halten Sie diese Grundlage fest.
Prüfen Sie zweitens vor jeder Darlehensgewährung, ob der Freibetrag nach § 16 ErbStG durch frühere Schenkungen der letzten zehn Jahre bereits angegriffen ist, denn der Zinsvorteil tritt zu diesen Zuwendungen hinzu. Setzen Sie drittens das Darlehen kaufmännisch sauber auf, mit klarer Abrede zu Laufzeit, Tilgung und Verzinsung sowie nachvollziehbarem Zahlungsfluss über ein Bankkonto, damit sowohl die ertragsteuerliche Anerkennung als auch die Abgrenzung zur verschleierten Schenkung gesichert ist. Wir empfehlen, größere Familiendarlehen vor Auszahlung fachlich begleiten zu lassen, weil sich die Stellschrauben Zins, Laufzeit und Freibetragsstand nur im Vorhinein sinnvoll justieren lassen.
Rechtsstand: Juni 2026.