Wie wird die Familienstiftung als Steuersparmodell beworben?
In Beratungsangeboten und Werbematerialien tritt die Familienstiftung mit einem festen Bündel an Versprechen auf. Vier dieser Versprechen wiederholen sich quer durch die werbende Literatur und prägen das Bild, das viele Mandanten von der Familienstiftung haben, bevor sie in eine konkrete Beratung treten:
Niedriger Effektivsatz auf Erträge. Eine Familienstiftung werde wie eine Körperschaft besteuert; der effektive Satz auf Kapital- und Mieterträge wird teils mit unter sechzehn Prozent angegeben, gegenüber dem Spitzensteuersatz von bis zu zweiundvierzig Prozent bei der unmittelbaren Zurechnung an natürliche Personen.
Vermögensbündelung mit Pflichtteils- und Asset-Protection-Schutz. Das Vermögen bleibe gebündelt und werde nicht auf gesetzliche Erben verteilt; Pflichtteilsansprüche könnten reduziert werden; Schutz vor Haftung und Erbstreit ergebe sich aus der eigenständigen Rechtspersönlichkeit.
Vermeidung der Wegzugsteuer. Nach Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft auf eine inländische Familienstiftung halte die natürliche Person keine Anteile mehr im Privatvermögen; bei einem späteren Wegzug ins Ausland fehle damit der Tatbestand der Wegzugsteuer.
Steuerklassenprivileg beim Eingang im Familienkreis. Bei Errichtung einer Familienstiftung sei für die Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG das Verhältnis des entferntest Berechtigten zum Stifter maßgeblich; bei enger Familienanknüpfung greife Steuerklasse I mit dem Freibetrag von vierhunderttausend Euro pro Kind statt Steuerklasse III.
Diese Versprechen sind nicht erfunden. Sie haben jeweils einen wahren Kern; einige greifen aber nur unter Voraussetzungen, die in der Werbeformel kaum vorkommen. Die Erbersatzsteuer und die Eingangsbesteuerung treten als zwei weitere Belastungsstufen hinzu, ohne die keine ehrliche Gesamtrechnung möglich ist.
Hält das Versprechen vom niedrigen Effektivsatz?
Der niedrige effektive Steuersatz ist das werbewirksamste der vier Versprechen. Tatsächlich wird die Familienstiftung als juristische Person grundsätzlich wie eine Körperschaft besteuert, sodass auf Kapital- und Mieterträge auf Stiftungsebene ein insgesamt deutlich niedrigerer Steuersatz lasten kann als beim natürlichen Stifter mit Spitzensteuersatz. Solange Erträge in der Stiftung verbleiben und dort reinvestiert werden, ist die Rechnung in der Tat günstig.
Die Werbung blendet jedoch regelmäßig den entscheidenden zweiten Schritt aus. Sobald aus den Erträgen Zuwendungen an die Destinatäre fließen, treten diese in die Besteuerung der natürlichen Person ein. Die Zuwendungen gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Anders als bei Dividenden aus einer Kapitalgesellschaft greift hier jedoch nicht die Abgeltungsteuer von rund sechsundzwanzig Prozent; vielmehr unterliegen die Zuwendungen der vollen tariflichen Einkommensteuer beim Destinatär. Maßgeblich ist § 20 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 32d Abs. 2 EStG. Werbeangebote, die ihre Effektivsatzrechnung am Modell der Abgeltungsteuer entlangführen, verkürzen die Belastung am Endpunkt der Kette.
Aus der Tarifbesteuerung auf Destinatärsebene folgt eine Konsequenz für die Vorteilhaftigkeitsrechnung. Lukrativ wird der Effektivsatz vor allem dann, wenn die Erträge in der Stiftung gebunden bleiben und dem Substanzaufbau dienen. Erfolgen Zuwendungen, wandert die Belastung zur natürlichen Person zurück, und der Gesamtsteuersatz nähert sich dem an, was bei direkter Vermögenshaltung anfiele. Eine Gestaltung kann hier nur ansetzen, wo Destinatäre über keine oder geringe sonstige Einkünfte verfügen; der für 2025 maßgebliche Grundfreibetrag von 11.784 Euro lässt sich in diesem Fall ebenfalls heranziehen.
Wie weit trägt der Pflichtteils- und Asset-Protection-Schutz?
Das zweite Versprechen ist solider, aber präziser zu fassen als in der Werbeformel. Wer Vermögen auf eine Familienstiftung überträgt, entzieht es dem privaten Erbgang. Es fällt nicht in den Nachlass und wird nicht im Wege der Erbauseinandersetzung verteilt. Insoweit reduziert die Stiftungslösung die Konfliktflächen, die in einer klassischen Erbengemeinschaft entstehen können, deutlich.
Der Pflichtteil bleibt davon allerdings nicht unberührt. Pflichtteilsansprüche lassen sich durch eine Stiftungserrichtung in der Tendenz zwar reduzieren, jedoch nicht vollständig ausschalten; insbesondere greifen Pflichtteilsergänzungsansprüche unter den Voraussetzungen der einschlägigen erbrechtlichen Vorschriften, wenn Vermögen zu Lebzeiten in die Stiftung übertragen wird. Werbeformeln, die einen vollständigen Wegfall der Pflichtteilsproblematik suggerieren, verkürzen diese Rechtslage.
Real ist hingegen der Schutz vor Erbstreit und vor Haftungszugriffen auf das gebundene Stiftungsvermögen. Wer ein Unternehmen oder ein konzentriertes Immobilienportfolio vor den Folgen eines streitigen Erbgangs schützen will, gewinnt durch die Stiftungsstruktur einen Substanzwert, der unabhängig von steuerlichen Erwägungen besteht. In diesem Punkt deckt sich das Werbeversprechen weitgehend mit der Konstruktion.
Lässt sich die Wegzugsteuer durch eine inländische Familienstiftung vermeiden?
Das dritte Versprechen knüpft an eine spezifische steuerrechtliche Konstellation an. Die Wegzugsteuer setzt voraus, dass eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält und ihre unbeschränkte Steuerpflicht im Inland endet. Werden die Anteile vor dem Wegzug auf eine inländische Familienstiftung übertragen, hält die natürliche Person diese Anteile nicht mehr; der Tatbestand der Wegzugsteuer ist insoweit nicht erfüllt.
Diese Konstruktion ist real und im Grundsatz tragfähig, sie setzt aber voraus, dass die Anteilsübertragung selbst sauber abgewickelt wird. Sie führt zu einer Eingangsbesteuerung nach den Vorgaben der §§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG und gegebenenfalls zur Anwendung von Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen; sie verändert zudem die laufende Besteuerung der Erträge dauerhaft. Die Wegzugsteuer wird also nicht „erspart“, sondern in eine andere Konstruktion überführt, in der andere Belastungen tragen. Ob das Ergebnis insgesamt günstiger ausfällt, hängt vom Einzelfall ab und ist nur über eine Vollrechnung über alle Belastungsstufen zu ermitteln.
Was trägt das Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG?
Das vierte Versprechen ist von den vier Werbelinien das belastbarste. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Errichtung einer Familienstiftung knüpft § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nicht an das Verhältnis zur Stiftung selbst an, sondern an das Verhältnis des entferntest Berechtigten zum Stifter. Wird die Stiftung eng auf Kinder oder Ehegatten zugeschnitten, kommt Steuerklasse I zur Anwendung mit dem zugehörigen Freibetrag von vierhunderttausend Euro pro Kind beziehungsweise fünfhunderttausend Euro für Ehegatten. Ohne dieses Privileg unterläge die Übertragung der weitaus ungünstigeren Steuerklasse III.
Der Bundesfinanzhof hat die Auslegung des Privilegs mit Urteil vom 28.02.2024 (II R 25/21) geklärt. Das Steuerklassenprivileg ist damit kein Werbespielraum, sondern höchstrichterlich bestätigte Rechtslage. Voraussetzung bleibt allerdings die saubere Gestaltung des Destinatärskreises in der Satzung; ein zu weit gefasster Kreis kann die Anwendung des Privilegs gefährden, weil dann ein entfernter Berechtigter den Tarif zieht.
Welche Belastung bleibt durch die Erbersatzsteuer?
In der Werbung fehlt die Erbersatzsteuer fast nie ganz, aber sie wird häufig relativiert. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG wird bei Familienstiftungen alle dreißig Jahre ein fiktiver Erbfall der Erbschaftsteuer unterworfen. Die Norm soll verhindern, dass gebundenes Familienvermögen dauerhaft jeder Erbschaft- und Schenkungsteuer entzogen bleibt. Bemessungsgrundlage ist das Nettovermögen der Stiftung im Zeitpunkt der Erbersatzbesteuerung.
Aus der Werbeperspektive heißt es regelmäßig, durch Gestaltung — also über mehrere Stiftungen mit Kinderfreibeträgen, geschicktes Timing von Betriebsvermögen, Nutzung der Verschonungsregelungen — lasse sich die Last reduzieren oder rechnerisch sogar neutralisieren; in der Größenordnung werden zwei bis fünf Prozent des Stiftungsvermögens alle dreißig Jahre genannt. Aus der warnenden Perspektive heißt es ebenso deutlich, die Familienstiftung sei „kein Steuersparmodell“ und könne „zur schlimmen Steuerfalle werden“, wenn die Erbersatzsteuer in der Stifterlebenszeit nicht ernsthaft eingeplant wurde.
Beide Positionen lassen sich auflösen. Die nominale Last der Erbersatzsteuer ist real und entsteht von Gesetzes wegen; sie relativiert sich aber rechnerisch über die dreißigjährige Zwischenperiode und gegebenenfalls durch Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen. Ob die Familienstiftung in der konkreten Konstellation vorteilhaft ist, hängt damit nicht von der Erbersatzsteuer als solcher ab, sondern davon, welche Vermögensart eingebracht wird und welche Gestaltung vor der nächsten Stichtagsbesteuerung erreichbar ist. Eine Bewertung dieser Frage gehört in den Bereich der konkreten Einzelfallplanung, nicht in die werbliche Pauschalformel.
Welche Eingangsbesteuerung fällt bei der Errichtung an?
Die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung löst Schenkung- oder Erbschaftsteuer aus, je nach Übertragungszeitpunkt. Tatbestandlich angelegt ist die Belastung in den §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Sie ist die erste konkrete Steuerwirkung, die der Stifter zu tragen hat.
Wie hoch sie ausfällt, hängt entscheidend von der Vermögensart ab. Bei begünstigtem unternehmerischem Vermögen können die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG erheblich greifen und die Belastung deutlich abmildern. Reines Privatvermögen, insbesondere Immobilien und Kapitalanlagen ohne Betriebsvermögenseigenschaft, wird hingegen unmittelbar belastet. Wer mit gemischtem Vermögen in die Stiftung geht, wird in der Praxis genau diese Aufteilung in einer Vorprüfung klären müssen, bevor die Übertragung erfolgt.
Aus diesem Befund folgt eine erste Faustregel für die Einzelfallrechnung. Die Familienstiftung trägt sich tendenziell dort, wo verschonungsfähiges Betriebsvermögen Eingangsbesteuerung und Erbersatzsteuer absorbieren kann und wo der Generationenhorizont weit genug reicht, um die Stiftungsstruktur in eine spürbare Substanzbindung zu überführen. Welche konkrete Substanzgröße diese Gestaltung trägt und welche Konstellationen tatsächlich profitieren, behandelt der dritte Beitrag dieser Reihe.
Rechtsstand: Mai 2026
FAQ
Werden Ausschüttungen aus einer Familienstiftung wie Dividenden besteuert?
Nein. Zuwendungen an Destinatäre einer Familienstiftung gelten zwar als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, unterliegen aber der vollen tariflichen Einkommensteuer und nicht der Abgeltungsteuer. Werbeangebote, die mit einer Belastung von rund sechsundzwanzig Prozent kalkulieren, blenden diesen Punkt regelmäßig aus.
Schaltet eine Familienstiftung Pflichtteilsansprüche vollständig aus?
Nein. Pflichtteilsansprüche lassen sich durch die Stiftungslösung in der Tendenz reduzieren, jedoch nicht vollständig beseitigen. Insbesondere Pflichtteilsergänzungsansprüche können greifen, wenn Vermögen zu Lebzeiten auf die Stiftung übertragen wurde.
Wie hoch ist die Erbersatzsteuer in der Praxis?
Sie wird alle dreißig Jahre auf das Nettovermögen der Stiftung erhoben. Beratungsliteratur nennt Größenordnungen von zwei bis fünf Prozent des Stiftungsvermögens je Erbersatzbesteuerung; die konkrete Last hängt von der Vermögensart, den greifenden Verschonungsregelungen und der Stiftungsgestaltung ab.
Greift die Wegzugsteuer auch bei einer inländischen Familienstiftung?
Nicht, wenn die natürliche Person vor dem Wegzug ihre Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf die inländische Stiftung übertragen hat; insoweit fehlt der Tatbestand. Die Übertragung selbst ist allerdings ein steuerlich relevanter Vorgang mit eigener Belastungsfolge.
Welche Vermögensarten eignen sich für den Eingang in eine Familienstiftung?
Steuerlich besonders tragfähig ist begünstigtes Betriebsvermögen, bei dem die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG greifen. Reines Privatvermögen und Immobilienvermögen werden bei der Eingangsbesteuerung voll belastet; die Vorteilhaftigkeit der Stiftungslösung muss in diesen Fällen über andere Effekte begründbar sein.
Eignet sich die Familienstiftung als reines Steuersparvehikel?
Nicht in der Form, in der die Werbung sie häufig anbietet. Die Konstruktion trägt steuerlich nur dort, wo Vermögensart, Generationenhorizont und Strukturentscheidung zusammenpassen. Welche Konstellationen tatsächlich profitieren und ab welcher Substanzgröße die Familienstiftung wirtschaftlich beginnt, ist Gegenstand des dritten Beitrags dieser Reihe.
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Autoren: Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück • Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück • REB Steuerberatung GbR, Osnabrück