Wer einen Nachlass antritt oder Vermögen verschenkt, fragt zuerst, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht überhaupt greift. § 1 ErbStG gibt die Antwort, indem die Vorschrift vier Grundtatbestände abschließend aufzählt und damit den Rahmen für alles Weitere zieht. Wer diese Tatbestandsstruktur nicht sauber durchprüft, verschenkt entweder Gestaltungsspielraum oder übersieht eine Steuerbarkeit, die zivilrechtlich gar nicht sichtbar ist.
Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist Verkehrsteuerrecht, das eng am bürgerlichen Recht hängt. § 1 ErbStG legt fest, welche Vermögensübergänge der Steuer unterliegen. Die einzelnen Tatbestände definiert die Vorschrift dabei nicht selbst, sie verweist dafür auf §§ 3, 7, 8 und 9 ErbStG.
Welche Vorgänge unterliegen der Erbschaftsteuer nach § 1 ErbStG?
Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 ErbStG genau vier abschließend aufgezählte Grundtatbestände: der Erwerb von Todes wegen (Nr. 1), die Schenkungen unter Lebenden (Nr. 2), die Zweckzuwendungen (Nr. 3) sowie das Vermögen bestimmter Stiftungen und Vereine, die sogenannte Ersatzerbschaftsteuer (Nr. 4). Liegt keiner dieser Tatbestände vor, fehlt der Anknüpfungspunkt für die Steuer.
§ 1 ErbStG füllt die Tatbestände nicht mit Leben, sondern verweist auf die Folgevorschriften. § 3 ErbStG regelt den Erwerb von Todes wegen, § 7 ErbStG die Schenkung unter Lebenden, § 8 ErbStG die Zweckzuwendung und § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG die Ersatzerbschaftsteuer. Diese Vorschriften knüpfen überwiegend an zivilrechtliche Vorgänge an. Daneben greifen Fiktionstatbestände, die Vorgänge wie einen Erwerb von Todes wegen oder wie eine Schenkung behandeln, obwohl zivilrechtlich keiner vorliegt.
Eine begriffliche Unschärfe begleitet die Vorschrift von Anfang an. Die amtliche Überschrift spricht von steuerpflichtigen Vorgängen, der Sache nach listet § 1 ErbStG aber die steuerbaren Erwerbe auf. Steuerbar heißt nur, dass ein Vorgang dem Grunde nach in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Ob er auch steuerpflichtig ist, hängt von den Befreiungen der §§ 13, 13a, 13b und 13c ErbStG sowie von den persönlichen Freibeträgen des § 16 ErbStG ab und kann dort bis auf null sinken. Aus dieser Verwechslung entsteht erfahrungsgemäß ein großer Teil der Beratungsfehler.
Was gilt als Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG?
Erwerb von Todes wegen ist jeder unentgeltliche Vermögensanfall, der seinen Auslöser im Tod einer natürlichen Person findet und einen der in § 3 ErbStG abschließend genannten Tatbestände erfüllt. Den Grundfall bildet der Erwerb durch Erbanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, der zivilrechtlich auf der Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB beruht. Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers, wie das Gesetz es formuliert, als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf den Erben über, ohne dass es einer Rechtshandlung bedarf.
Der Erbe tritt damit auch in die Schulden des Erblassers ein, und der Erwerb bleibt selbst dann unentgeltlich, wenn der Nachlass mit Vermächtnissen, Pflichtteilsansprüchen oder Auflagen belastet ist. § 3 Abs. 1 ErbStG erfasst neben dem Erbanfall ausdrücklich auch das Vermächtnis nach §§ 2147 ff. BGB und den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303 ff. BGB.
Über die zivilrechtliche Erbfolge hinaus reicht § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Erfasst wird der Vermögensvorteil, der einem Dritten aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags unmittelbar mit dessen Tod anfällt; der klassische Fall ist die Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung im Todesfall. Zivilrechtlich entsteht der Anspruch des Begünstigten nach §§ 328 ff. BGB unmittelbar und fällt nicht in den Nachlass, erbschaftsteuerlich liegt trotzdem ein steuerbarer Erwerb von Todes wegen vor. Wer die Versicherungssumme bei der Anzeige vergisst, weil das Geld am Nachlass vorbeigeflossen ist, baut sich hier ein Risiko auf.
Eigene Bedeutung haben die Fiktionstatbestände des § 3 Abs. 2 ErbStG, etwa der Anwachsungserwerb bei Personengesellschaften. Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus und werden seine Erben nach einer Buchwertklausel unter dem Steuerwert abgefunden, versteuern die verbleibenden Gesellschafter die Differenz zwischen Steuerwert und Abfindung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG. Erwerber sind die fortsetzenden Gesellschafter, nicht die Gesellschaft. Weitere Sonderregeln zum Erwerb von Todes wegen enthalten § 4 ErbStG für die fortgesetzte Gütergemeinschaft und § 6 ErbStG für die Vor- und Nacherbschaft.
Wann liegt eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 ErbStG vor?
Eine Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG liegt vor, wenn einer der in § 7 ErbStG abschließend geregelten Tatbestände erfüllt ist, an erster Stelle die freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Diese setzt voraus, dass der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist. § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 ErbStG regeln Einzelfälle wie die Bereicherung bei Auflösung einer Stiftung, während § 7 Abs. 2 bis 5 ErbStG ergänzende Bestimmungen enthalten, die einen steuerbaren Erwerb voraussetzen.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Fiktionstatbestände in § 7 Abs. 6 bis 8 ErbStG, die einen Vorgang als Schenkung behandeln, obwohl weder eine zivilrechtliche Schenkung noch eine freigebige Zuwendung vorliegt. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG etwa erfasst die Werterhöhung von Anteilen, die ein Gesellschafter dadurch erfährt, dass ein anderer eine überhöhte Einlage in die Kapitalgesellschaft leistet. Über solche Tatbestände hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der steuerbaren Schenkung erheblich ausgeweitet.
Schenkungsteuerrecht und Zivilrecht decken sich nicht. Der Anwendungsbereich des § 516 BGB und der des § 7 ErbStG berühren sich, sind aber nicht deckungsgleich, sodass weder jede zivilrechtliche Schenkung eine Schenkung im Sinne des § 7 ErbStG ist noch umgekehrt. In der Praxis schlägt diese Differenz vor allem bei gemischten Schenkungen und Übertragungen gegen Pflegeleistungen durch, wo die Abgrenzung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Teil über die Bemessungsgrundlage entscheidet.
Was ist eine Zweckzuwendung nach § 8 ErbStG?
Eine Zweckzuwendung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 8 ErbStG ist eine Zuwendung von Todes wegen oder unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden ist, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, soweit dadurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird. Kennzeichnend ist, dass kein konkreter Mensch als Bedachter bereichert wird, sondern ein Zweck im Vordergrund steht, etwa die Pflege einer Grabstätte.
Ohne diesen eigenständigen Tatbestand entstünde eine Besteuerungslücke. Der mit der Auflage belastete Erwerber dürfte die Last bei seinem Erwerb abziehen, während der durch die Auflage begünstigte Zweck mangels eines steuerpflichtigen Empfängers leer ausginge. § 8 ErbStG schließt diese Lücke, indem die Zweckzuwendung selbst zum Steuergegenstand wird. Steuerschuldner ist nach § 20 Abs. 1 ErbStG der mit der Auflage Beschwerte. Ob sie als Erwerb von Todes wegen oder als Schenkung einzuordnen ist, richtet sich nach dem zugrunde liegenden Grundvorgang.
Wie wird die Ersatzerbschaftsteuer für Familienstiftungen erhoben?
Die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins in Abständen von je 30 Jahren, ohne dass ein Erbfall oder eine Schenkung stattfindet. Sie knüpft als Fremdkörper im System nicht an einen Vermögensübergang an, sondern an reinen Zeitablauf, und soll verhindern, dass in einer Stiftung gebundenes Familienvermögen der Erbschaftsteuer über Generationen vollständig entgeht, die bei einer Vererbung innerhalb der Familie sonst jeweils anfiele.
Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem ersten Übergang von Vermögen auf die Stiftung. Berechnet wird sie nach § 10 Abs. 1 Satz 7 ErbStG so, als ginge das Stiftungsvermögen auf zwei Kinder über; nach § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG steht der doppelte Kinderfreibetrag zur Verfügung, also 800.000 Euro. Wer eine Familienstiftung errichtet, sollte den nächsten 30-Jahres-Stichtag von Beginn an im Blick behalten, weil die Steuer dann Liquidität bindet.
Was regelt § 2a ErbStG für rechtsfähige Personengesellschaften seit 2024?
§ 2a ErbStG ordnet seit dem 1. Januar 2024 an, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin als Gesamthand und ihr Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Eingefügt wurde die Vorschrift durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz. Sie reagiert auf das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, das das gesamthänderische Vermögen zivilrechtlich abgeschafft und der Gesellschaft eigenes Vermögen zugeordnet hat. Ohne § 2a ErbStG hätten etablierte Übertragungsgestaltungen über Personengesellschaften ihre erbschaftsteuerliche Grundlage verloren.
Der Wortlaut ist eindeutig. Rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne des § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO „gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen". § 2a Satz 2 ErbStG bestimmt für Erwerbe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 durch eine solche Gesellschaft, dass deren Gesellschafter als Erwerber gelten; nach Satz 3 gelten bei einer Schenkung durch die Gesellschaft die Gesellschafter als Schenker. Steuerklasse und persönlicher Freibetrag richten sich damit weiterhin nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem einzelnen Gesellschafter und dem Erwerber, nicht nach der Gesellschaft. § 2a ErbStG gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2023 entsteht.
Warum gelten dieselben Regeln für Erbschaft und Schenkung nach § 1 Abs. 2 ErbStG?
§ 1 Abs. 2 ErbStG ordnet an, dass die Vorschriften über die Erwerbe von Todes wegen grundsätzlich auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, und umgekehrt die Regeln über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden. Der Gesetzgeber hat beide Übertragungswege bewusst nebeneinandergestellt und in einem einheitlichen Gesetz geregelt; die Verweisungstechnik erspart ihm, identische Regeln zweimal zu schreiben.
Im Ergebnis ist es bis auf wenige Ausnahmen ohne Bedeutung, ob die Bereicherung auf einem Erbfall oder einer Schenkung beruht. Bemessungsgrundlage und Steuerberechnung laufen weitgehend gleich. Maßgeblich ist in beiden Fällen die tatsächliche Bereicherung, denn nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Eine der wenigen praktisch wichtigen Abweichungen betrifft den Versorgungsfreibetrag des § 17 ErbStG, der nur beim Erwerb von Todes wegen gewährt wird.
Ist die Erbschaftsteuer verfassungsgemäß?
Die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerrechts ist nicht abschließend geklärt, und gerade die Begünstigung des Betriebsvermögens steht weiter unter Beobachtung. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) die §§ 13a, 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG in ihrer damaligen Fassung als mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar beurteilt und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 aufgegeben. Maßstab war die rechtlich und tatsächlich gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen. Das angepasste Gesetz trat erst am 14. Oktober 2016 rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft.
Hintergrund der wiederkehrenden Kritik ist die Reform durch das ErbStRG 2009, die alle Vermögensarten auf den gemeinen Wert hob. Ohne Gegensteuern hätte das die Übertragung von Betriebsvermögen massiv verteuert, weshalb die §§ 13a und 13b ErbStG eine Regelverschonung von 85 Prozent und eine Optionsverschonung von 100 Prozent vorsehen. Genau diese Verschonung trägt den Vorwurf, Betriebsvermögen werde gegenüber Privatvermögen ohne hinreichenden Grund bevorzugt.
Der Bundesfinanzhof hat dazu mit Urteil vom 6. Mai 2021 (II R 1/19) Stellung genommen. Geklagt hatte eine Alleinerbin, deren Nachlass im Wesentlichen aus Privatvermögen bestand. Der Bundesfinanzhof hielt die Besteuerung des Privatvermögens nicht für verfassungswidrig und betonte, sie werde nicht allein dadurch unzulässig, dass im selben Zeitraum eine möglicherweise gleichheitswidrige Begünstigung des Betriebsvermögens bestehe. Zugleich ließ das Gericht die Gesamtverfassungsmäßigkeit ausdrücklich offen; es bedürfe in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung darüber, ob das Bundesverfassungsgericht nur die Regelungen über den Erwerb von Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklären wollte. Die Aussage, der Bundesfinanzhof habe die Erbschaftsteuer schlicht „nicht beanstandet", greift damit zu kurz. Solange das letzte Wort fehlt, empfiehlt es sich, bei größeren Übertragungen Bescheide offenzuhalten.
Welche Anzeigepflichten und Fristen löst der Erwerb aus?
Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist nach § 30 Abs. 1 ErbStG binnen drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen, und zwar unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt. Das Gesetz verlangt die Anzeige vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten; bei Schenkungen trifft die Pflicht nach § 30 Abs. 2 ErbStG auch den Schenker. Nach dem Wortlaut ist „jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb" anzuzeigen. Gerade bei Schenkungen wird diese Pflicht regelmäßig übersehen, weil kein Notar und kein Gericht eingeschaltet ist, das von Amts wegen meldet.
Die Anzeige ist mehr als eine Formalie, weil sie über den Lauf der Festsetzungsfrist entscheidet. Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist bei anzeigepflichtigen Erwerben erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach Entstehung der Steuer. Diese Anlaufhemmung kann die effektive Festsetzungsfrist um bis zu drei Jahre nach hinten schieben.
Hinzu kommt das Sanktionsrisiko. Wer die Anzeigepflicht leichtfertig verletzt und dadurch Steuer verkürzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann; bei vorsätzlicher Verkürzung kommt der Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO in Betracht. In der Beratungspraxis empfiehlt es sich, die Drei-Monats-Frist sofort nach Kenntnis vom Erwerb zu notieren und die Anzeige auch dann abzugeben, wenn der Freibetrag den Erwerb voraussichtlich vollständig abdeckt.
Wie hoch ist die Steuer bei einem typischen Nachlass an ein Kind?
Bei einem Nachlass von 900.000 Euro an ein Kind fallen nach den Tarifregeln des § 19 ErbStG 75.000 Euro Erbschaftsteuer an. Ein Vater hinterlässt seiner Tochter als Alleinerbin eine vermietete Immobilie mit einem festgestellten Wert von 600.000 Euro sowie ein Wertpapierdepot von 300.000 Euro. Beide Positionen gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB als Erwerb von Todes wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auf die Tochter über.
Der Vermögensanfall beträgt zusammen 900.000 Euro. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steht der Tochter als Kind ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro zu. Der steuerpflichtige Erwerb beläuft sich damit auf 500.000 Euro. Dieser Betrag liegt in der Tarifstufe bis 600.000 Euro, in der für die Steuerklasse I nach § 19 Abs. 1 ErbStG ein Steuersatz von 15 Prozent gilt. Die Erbschaftsteuer beträgt folglich 15 Prozent von 500.000 Euro, also 75.000 Euro.
Hätte der Vater die Immobilie zwei Jahre vor seinem Tod verschenkt, läge insoweit eine Schenkung unter Lebenden nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Schenkung und späterer Erbfall würden dann nach § 14 ErbStG zusammengerechnet, weil zwischen beiden weniger als zehn Jahre liegen. Der Freibetrag von 400.000 Euro steht innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums nur einmal zur Verfügung; wäre er durch die Schenkung bereits verbraucht, fiele auf den späteren Erwerb des Depots in voller Höhe Steuer an. Wer Übertragungen über mehrere Jahre staffeln will, sollte die Zehnjahresfrist deshalb genau dokumentieren.
Was dieser Beitrag nicht behandelt
Der Überblick beschränkt sich auf die Grundtatbestände des § 1 ErbStG nach geltendem deutschem Recht. Außen vor bleiben die persönliche Steuerpflicht bei Auslandsbezug, also die Abgrenzung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht nach § 2 ErbStG, sowie die Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG. Ebenfalls nicht vertieft sind die Bewertung der einzelnen Vermögensarten nach dem Bewertungsgesetz, die Verschonungsregelungen der §§ 13a ff. ErbStG im Detail und doppelbesteuerungsrechtliche Sachverhalte; diese Themen folgen eigenen Regelwerken.
Häufige Fragen
Unterliegt jede Erbschaft automatisch der Erbschaftsteuer?
Nein. Der Erwerb von Todes wegen ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zwar steuerbar, doch steuerbar heißt nicht steuerpflichtig. Die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG, etwa 400.000 Euro für ein Kind, und die sachlichen Befreiungen der §§ 13 ff. ErbStG können die Steuer auf null reduzieren. Erst nach Abzug von Freibeträgen und Befreiungen steht fest, ob tatsächlich Steuer anfällt.
Worin unterscheiden sich Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer?
Beide sind im selben Gesetz geregelt und folgen über den Verweis des § 1 Abs. 2 ErbStG weitgehend denselben Regeln. Die Erbschaftsteuer erfasst Erwerbe von Todes wegen, die Schenkungsteuer Zuwendungen unter Lebenden. Bemessungsgrundlage, Freibeträge und Steuersätze werden gleich ermittelt. Ein praktischer Unterschied ist der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG, den es nur beim Erwerb von Todes wegen gibt.
Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt anzeigen?
Ja. Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb, also auch eine Schenkung, innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Schenkung am Ende steuerpflichtig ist. Eine unterlassene Anzeige verschiebt über § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO den Beginn der Festsetzungsfrist nach hinten und kann nach § 378 AO als leichtfertige Steuerverkürzung mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Können Vorgänge besteuert werden, die zivilrechtlich keine Erbschaft oder Schenkung sind?
Ja. Das ErbStG enthält in § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 6 bis 8 ErbStG zahlreiche Fiktionstatbestände, die Vorgänge wie einen Erwerb von Todes wegen oder wie eine Schenkung behandeln, obwohl zivilrechtlich keiner vorliegt. Beispiele sind die Abfindung der Erben unter dem Steuerwert beim Anwachsungserwerb in einer Personengesellschaft oder die Werterhöhung von Anteilen durch eine überhöhte Einlage eines Mitgesellschafters.
Was ändert § 2a ErbStG für Personengesellschaften?
§ 2a ErbStG stellt seit dem 1. Januar 2024 klar, dass rechtsfähige Personengesellschaften erbschaftsteuerlich weiter als Gesamthand und ihr Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Bei Erwerben durch eine solche Gesellschaft gelten nach § 2a Satz 2 ErbStG die Gesellschafter als Erwerber. Steuerklasse und Freibetrag richten sich damit weiter nach dem Verwandtschaftsverhältnis der einzelnen Gesellschafter, nicht nach der Gesellschaft.
Wie wird die Ersatzerbschaftsteuer berechnet?
Sie entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bei Familienstiftungen alle 30 Jahre und wird nach § 10 Abs. 1 Satz 7 ErbStG so berechnet, als ginge das Stiftungsvermögen auf zwei Kinder über. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG steht dabei der doppelte Kinderfreibetrag von 800.000 Euro zur Verfügung. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der jeweils nächste 30-Jahres-Stichtag seit dem ersten Vermögensübergang auf die Stiftung.
Unsere fachliche Einschätzung
Die saubere Einordnung eines Vorgangs in den Tatbestandskatalog des § 1 ErbStG ist der erste und oft entscheidende Schritt jeder erbschaftsteuerlichen Beratung, weil sich erst danach Freibeträge, Verschonungen und Gestaltungen sinnvoll prüfen lassen. In unserer Praxis bereiten zwei Punkte regelmäßig die meisten Schwierigkeiten. Zum einen die Fiktionstatbestände in § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 6 bis 8 ErbStG, die zivilrechtlich unsichtbar bleiben und trotzdem Steuer auslösen, etwa bei Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen oder Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung. Zum anderen die Anzeigepflicht des § 30 ErbStG, deren Versäumnis über die Anlaufhemmung des § 170 AO und das Bußgeldrisiko des § 378 AO teurer wird als die Steuer selbst.
Mit § 2a ErbStG hat der Gesetzgeber die Lücke geschlossen, die das MoPeG gerissen hatte; wer mit Personengesellschaften überträgt, sollte Altgestaltungen gleichwohl auf den neuen Rechtsstand abgleichen. Und solange der Bundesfinanzhof die Gesamtverfassungsmäßigkeit ausdrücklich offenlässt, gehört zur sorgfältigen Beratung, größere Übertragungen so zu dokumentieren, dass auf eine spätere Klärung durch das Bundesverfassungsgericht reagiert werden kann. Wir empfehlen, jede geplante Vermögensübertragung früh in die Tatbestandsstruktur des § 1 ErbStG einzuordnen und die Zehnjahresfrist des § 14 ErbStG von Anfang an mitzudenken.
Rechtsstand: Juni 2026.