Drei aktuelle Entscheidungen zeigen, wo die Verhältnismäßigkeit ansetzt — und welche Ansätze die Verteidigung daraus ziehen kann.

Was prüft das Gericht bei einer Durchsuchung im Steuerstrafverfahren?

Strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen — insbesondere Durchsuchung und Beschlagnahme — greifen tief in die Grundrechte des Betroffenen ein. Im Steuerstrafverfahren gelten die §§ 94 ff. und 102 ff. StPO über § 385 Abs. 1 AO. Maßstab jeder Anordnung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht prüft, ob die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist. Erforderlich ist die Maßnahme nur, wenn ein gleich geeignetes, milderes Mittel nicht zur Verfügung steht.

Drei aktuelle Entscheidungen — eine zur Durchsuchung beim Beschuldigten, eine zur Durchsuchung beim nicht verdächtigen Dritten und eine zur Beschlagnahme von Originaldatenträgern — zeigen, wie diese Prüfung in der Praxis ausfällt und an welchen Stellen die Verteidigung ansetzen kann.

Wann ist eine Durchsuchung beim Beschuldigten zur Tagessatzhöhe rechtswidrig?

Besonders strenge Anforderungen wegen § 40 Abs. 3 StGB

Eine Durchsuchung beim Beschuldigten nach § 102 StPO, die ausschließlich der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten im Rahmen der Festsetzung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 S. 1 StGB) dient, unterliegt besonders strengen Anforderungen. Begründung: § 40 Abs. 3 StGB sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer Schätzung der Einkünfte des Täters vor. Wenn das Gesetz die Schätzung als Regel zulässt, fehlt es regelmäßig an der Erforderlichkeit eines Grundrechtseingriffs in Gestalt einer Wohnungsdurchsuchung.

Eine solche Durchsuchung ist allenfalls dann denkbar, wenn anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht möglich ist. Das LG Bonn betont, dass dies nur in eng begrenzten Ausnahmefällen der Fall sein dürfte.

Mildere Aufklärungsansätze

Vor einer Durchsuchung muss das Strafverfolgungsorgan andere, weniger eingriffsintensive Aufklärungsansätze ausschöpfen. Das LG Bonn nennt ausdrücklich:

Behördliche Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Deutschen Rentenversicherung

Zeugenschaftliche Vernehmung etwa der Lebensgefährtin des Angeklagten zu dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

Zugleich darf die Anforderung an eine Schätzung nicht überspannt werden. Als Schätzgrundlage genügen die allgemein zugänglichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes sowie der Statistischen Landesämter über Durchschnittseinkommen von Arbeitnehmern, sofern eine Erwerbstätigkeit des Angeklagten feststeht. Vor zu hohen Schätzungen kann der Angeklagte sich durch eine Offenlegung seiner Verhältnisse selbst schützen.

Leitentscheidung: LG Bonn v. 28.10.2020 – 50 Qs 857 Js 721/20 – 36/20.

Was die Verteidigung daraus ableitet

Wird eine Wohnungsdurchsuchung allein zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Tagessatzbemessung angeordnet, lohnt sich eine Beschwerdeprüfung. Die Verteidigung kann argumentieren, dass die Behörde eine Schätzung nach § 40 Abs. 3 StGB hätte vornehmen können und die mildere Auskunfts- oder Zeugenmaßnahme nicht ausgeschöpft wurde. Ein Selbstschutzweg führt über die freiwillige Offenlegung der Einkommensverhältnisse, mit der die Schätzung präzise gehalten und die Durchsuchung von vornherein vermieden werden kann.

Welche besonderen Anforderungen gelten bei der Durchsuchung beim nicht verdächtigen Dritten?

Konkretisierung der gesuchten Beweismittel im Beschluss

Eine Durchsuchungsanordnung nach § 103 StPO, die einen Dritten betrifft, setzt — anders als die Maßnahme beim Tatverdächtigen nach § 102 StPO — voraus, dass hinreichend individualisierte Beweismittel für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat gesucht werden. Diese Gegenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss so weit konkretisiert werden, dass weder beim Betroffenen noch beim die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können. Ausreichend ist es, wenn die Beweismittel der Gattung nach näher bestimmt sind (BGH v. 15.10.1999 – StB 9/99).

Praktisch bedeutet das: Ein Beschluss, der pauschal „Geschäftsunterlagen“ oder „elektronische Daten“ zur Durchsuchung freigibt, ist anfechtbar. Erforderlich ist eine Eingrenzung, die dem Vollzugsbeamten erkennbar macht, welche Unterlagengattungen (z. B. Eingangsrechnungen eines bestimmten Lieferanten in einem definierten Zeitraum) gesucht werden.

Erhöhte Verhältnismäßigkeitsanforderungen

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, in jedem Verfahrensstadium das jeweils mildeste Mittel anzuwenden. Die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten, der durch sein Verhalten keinen Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt darüber hinaus erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit.

Daraus folgt eine konkrete prozessuale Pflicht: Nichtverdächtigen Betroffenen ist zumindest vor der Vollstreckung der Zwangsmaßnahme in der Regel Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe des sicherzustellenden Gegenstandes zu geben. Diese Abwendungsbefugnis ist auch in die Anordnungsentscheidung aufzunehmen.

Herausgabeverlangen nach § 95 StPO statt Durchsuchung

Vor diesem Hintergrund kann es im Einzelfall sogar geboten sein, anstelle einer Durchsuchungsanordnung nach § 103 StPO ein Herausgabeverlangen nach § 95 StPO vorzunehmen. Voraussetzung dafür ist nach der BGH-Entscheidung kumulativ:

Es ist sicher, dass sich ein beschlagnahmefähiger Beweisgegenstand im Gewahrsam des Drittbetroffenen befindet.

Es kommt nicht auf einen Überraschungseffekt an.

Der Beschleunigungsgrundsatz steht nicht entgegen.

Es ist weder ein das Ermittlungsverfahren bedrohender Verlust des fraglichen Gegenstandes zu befürchten noch sind etwaige Verdunkelungsmaßnahmen zu besorgen (so auch LG Halle v. 22.7.2022 – 2 Qs 2/22).

Leitentscheidung: BGH v. 18.11.2021 – StB 6/21 und BGH v. 18.11.2021 – StB 7/21.

Was die Verteidigung daraus ableitet

Die Entscheidung stärkt die Position von Beratern, Geschäftspartnern, Banken und Familienangehörigen, die in laufende Steuerstrafverfahren als nicht verdächtige Dritte hineingezogen werden. Drei Ansatzpunkte für die Beschwerde:

Konkretisierung: Pauschale Beweismittelumschreibungen im Beschluss reichen nicht.

Abwendungsbefugnis: Wurde dem Dritten vor Vollstreckung Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe gegeben? Steht die Abwendungsbefugnis in der Anordnung selbst?

Mildere Maßnahme: Wäre ein Herausgabeverlangen nach § 95 StPO geeignet gewesen? Wenn die Voraussetzungen vorlagen, ist die Durchsuchung unverhältnismäßig.

Wann darf ein Originaldatenträger beschlagnahmt werden — und wann nur die Datenkopie?

Vorrang der Datenkopie

Die Beschlagnahme eines Originaldatenträgers — etwa eines Mobiltelefons — ist nur dann verhältnismäßig, wenn die Beschlagnahme für den konkreten Beweiszweck erforderlich ist. An dieser Erforderlichkeit fehlt es, wenn dieser Zweck schon durch die Sicherung der entsprechenden Daten erreicht wird. Insbesondere kommt in Betracht, dass eine Kopie der Daten gefertigt wird (BVerfG v. 25.7.2007 – 2 BvR 2282/06).

Die Konsequenz: Die Strafverfolgungsbehörde muss vor Beschlagnahme des Originalgeräts prüfen, ob eine forensische Kopie der Datenträger genügt. Tut sie das nicht, ist die Originalbeschlagnahme rechtswidrig.

Ausnahme bei verborgenen oder verschlüsselten Daten

Der Originaldatenträger kann jedoch dann beschlagnahmt werden, wenn im Einzelfall der Verdacht besteht, dass sich hierauf verborgene, verschleierte oder verschlüsselte beweisrelevante Daten befinden. In diesem Fall reicht die Datenkopie technisch nicht aus, weil die verborgene Information ohne Zugriff auf das Gerät nicht erschließbar ist.

Leitentscheidung: LG Lübeck v. 3.2.2022 – 6 Qs 61/21.

Was die Verteidigung daraus ableitet

Bei Beschlagnahme eines Mobiltelefons, eines Laptops oder eines Servers ist regelmäßig zu prüfen, ob die Anordnung den Vorrang der Datenkopie beachtet. Wird das Originalgerät pauschal mitgenommen, ohne dass die Behörde die Möglichkeit einer Datensicherung geprüft oder den Verdacht verborgener bzw. verschlüsselter Daten substantiiert hat, ist die Maßnahme angreifbar. Praktisch bedeutet das für Beschuldigte und auch für Dritte, dass die Herausgabe einer freiwilligen Datenkopie als Alternative aktiv angeboten werden kann — und so der Eingriff auf das mildere Mittel zurückgeführt wird.

Welche Verteidigungsansätze bieten diese Entscheidungen?

Quer durch die drei Entscheidungen zieht sich ein gemeinsamer Verhältnismäßigkeitsgedanke: Eingriffsmaßnahmen müssen erforderlich sein, und dort, wo ein milderes Mittel zur Verfügung steht, ist es vorrangig zu wählen. Daraus ergibt sich für die Verteidigung in Steuerstrafverfahren eine systematische Prüfung jeder Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung:

Hat die Behörde mildere Aufklärungsansätze ausgeschöpft? Auskunftsersuchen, Zeugenvernehmungen, Schätzung nach gesetzlich zugelassenen Methoden, Herausgabeverlangen nach § 95 StPO oder Datenkopie statt Originalbeschlagnahme — jede dieser Stufen muss vor dem härteren Eingriff geprüft worden sein.

Ist der Eingriffszweck konkret benannt? Pauschale Formulierungen im Durchsuchungsbeschluss sind nicht durch § 103 StPO gedeckt.

Wurde dem nicht verdächtigen Dritten die Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe gegeben? Fehlt diese Stufe, liegt ein eigenständiger Verfahrensfehler vor.

Geht die Beschlagnahme über das hinaus, was der Beweiszweck erfordert? Originaldatenträger werden nur dann tragfähig beschlagnahmt, wenn die Datenkopie nicht ausreicht.

Die Beschwerde gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen ist nicht selten der erste taktische Punkt, an dem ein Steuerstrafverfahren in seiner Beweisbasis erschüttert werden kann. Wird die Anordnung als rechtswidrig festgestellt, stellt sich in der Folge die Frage nach der Verwertbarkeit der gewonnenen Beweismittel — eine Frage, deren Beantwortung im Einzelfall stark vom Gewicht des Verfahrensverstoßes abhängt.

Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Entscheidungen geben den Stand der referierten Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht 2024 wieder.

FAQ: Häufige Fragen zu Durchsuchung und Beschlagnahme im Steuerstrafverfahren

Darf das Finanzamt zur Klärung meiner Einkommensverhältnisse meine Wohnung durchsuchen?

Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Dient die Durchsuchung ausschließlich der Festsetzung der Tagessatzhöhe, gelten besonders strenge Anforderungen. Das Gesetz sieht in § 40 Abs. 3 StGB die Schätzung der Einkünfte vor — eine Wohnungsdurchsuchung kommt nur in Betracht, wenn auch eine Schätzung anhand zugänglicher Daten ausnahmsweise nicht möglich ist (LG Bonn v. 28.10.2020 – 50 Qs 857 Js 721/20 – 36/20).

Was muss in einem Durchsuchungsbeschluss gegen einen Dritten genau stehen?

Die zu suchenden Beweismittel müssen so konkretisiert sein, dass weder der Betroffene noch der Vollzugsbeamte über den Suchgegenstand im Zweifel sein kann. Eine Bestimmung der Gattung nach reicht aus; eine pauschale Umschreibung wie „alle Geschäftsunterlagen“ tut das nicht (BGH v. 18.11.2021 – StB 6/21; BGH v. 18.11.2021 – StB 7/21).

Muss ich vor einer Durchsuchung Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe bekommen, wenn ich Dritter und nicht verdächtig bin?

In der Regel ja. Die Abwendungsbefugnis ist Teil der erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen bei Durchsuchungen gegen Nichtbeschuldigte und ist sogar in die Anordnungsentscheidung aufzunehmen. Fehlt sie, ist dies ein eigenständiger Anfechtungsgrund.

Darf mein Mobiltelefon einfach beschlagnahmt werden, oder muss eine Datenkopie reichen?

Vorrangig ist die Datenkopie. Die Beschlagnahme des Originaldatenträgers ist nur verhältnismäßig, wenn der Beweiszweck nicht bereits durch eine Sicherung der Daten erreicht wird oder wenn der Verdacht besteht, dass sich verborgene, verschleierte oder verschlüsselte beweisrelevante Daten auf dem Gerät befinden (LG Lübeck v. 3.2.2022 – 6 Qs 61/21).

Lohnt sich eine Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss?

Häufig ja. Die aktuelle Rechtsprechung schärft die Verhältnismäßigkeitsprüfung an mehreren Stellen — Konkretisierungsgebot, Abwendungsbefugnis, Vorrang milderer Maßnahmen. Eine sorgfältige Beschwerdeprüfung der Anordnungsgründe ist regelmäßig der erste Schritt, an dem die Beweisbasis eines Steuerstrafverfahrens angreifbar werden kann.

Was passiert, wenn die Durchsuchung im Nachhinein für rechtswidrig erklärt wird?

Die Feststellung der Rechtswidrigkeit ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einem Beweisverwertungsverbot. Ob die rechtswidrig gewonnenen Beweise im Strafverfahren verwertet werden dürfen, ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall, die vom Gewicht des Verfahrensverstoßes abhängt.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück