Warum spielt die Verfahrensdauer im Steuerstrafverfahren eine besondere Rolle?

Steuerstrafverfahren binden sowohl auf Seiten der Ermittlungsbehörden als auch auf Seiten der Gerichte erhebliche Ressourcen. Akten umfassen häufig viele Jahre Veranlagungszeiträume, Buchhaltungsunterlagen, Bankdaten und Sachverständigengutachten. Beweisaufnahmen über mehrere Hauptverhandlungstage sind die Regel, nicht die Ausnahme. Genau deshalb spielt der Gesichtspunkt der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Steuerstrafrecht eine größere Rolle als in vielen anderen Verfahrensarten.

Maßstab ist Art. 6 Abs. 1 EMRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Beide gewährleisten dem Beschuldigten ein Verfahren in angemessener Frist. Wird diese Frist überschritten, ohne dass die Verzögerung dem Beschuldigten zuzurechnen wäre, liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor. Sie ist seit langem in der Rechtsprechung als strafmildernder Umstand anerkannt.

Wichtig für die Verteidigung: Die überlange Verfahrensdauer führt nicht zur Einstellung des Verfahrens. Wer auf Verfahrensverzögerung setzt, muss wissen, dass das Verfahren weiterläuft und mit Urteil endet. Der Vorteil entsteht erst auf der Rechtsfolgenseite — beim Strafmaß oder bei der Strafvollstreckung.

Wie wird die Verfahrensverzögerung strafrechtlich kompensiert?

Bis 2008: Strafzumessungslösung

Bis zum Jahr 2008 wirkte sich eine festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung unmittelbar auf das Strafmaß aus. Das Tatgericht ermittelte zunächst die an sich verwirkte Strafe und nahm anschließend einen bezifferten Abschlag vor. Die Strafe, die der Angeklagte erhielt, fiel also bereits aus prozessualen Gründen niedriger aus, als sie es bei zügigem Verfahren gewesen wäre.

Seit 2008: Vollstreckungslösung

Mit Urteil vom 17.01.2008 hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen GSSt 1/07) die Kompensationsmethode grundlegend geändert. Seitdem gilt die sogenannte Vollstreckungslösung: Das Tatgericht verhängt die volle, der Tat angemessene Strafe und stellt zusätzlich fest, dass ein bezifferter Teil dieser Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt gilt.

Praktisch bedeutet das: Der Angeklagte hat die Freiheitsstrafe als solche tatsächlich abzusitzen, erhält aber einen Rabatt bei der Verbüßung. Auf dem Papier steht die volle Strafe; in der Vollstreckung verkürzt sich die tatsächlich zu verbüßende Zeit um den Kompensationsanteil. Im Strafregister erscheint die Strafe in voller Höhe — relevant insbesondere für die Frage, ob die Strafe noch bewährungsfähig ist (zwei Jahre als Obergrenze nach § 56 Abs. 2 StGB) oder ob sie unbedingt zu vollstrecken ist.

Die Trennung ist in der Verteidigung nicht trivial: Eine Strafe, die wegen Verzögerung etwa um sechs Monate „kompensiert“ wird, bleibt im Schuldspruch unverändert. Folgewirkungen, die an die Höhe der ausgesprochenen Strafe anknüpfen — gewerberechtlich, beamtenrechtlich, berufsrechtlich — treten in voller Schärfe ein.

Wann liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor?

Die Beurteilung erfolgt einzelfallbezogen. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens, dem Verhalten des Beschuldigten, der Bedeutung der Sache und der Verfahrensführung der Ermittlungs- und Justizbehörden. Eine bloß lange Dauer reicht nicht — sie muss den Behörden zurechenbar sein und ohne sachlichen Grund eingetreten sein.

Eine in Steuerstrafverfahren häufig auftretende Konstellation hat der BGH ausdrücklich adressiert: die fehlende oder verspätete Einbeziehung der Staatsanwaltschaft.

Wie wirkt sich die Abstimmung zwischen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaft auf das Verfahren aus?

Im Steuerstrafverfahren liegt die Ermittlungskompetenz zunächst bei der Finanzbehörde. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jederzeit an sich ziehen (Evokationsrecht, § 386 Abs. 4 Satz 2 AO). In der Praxis arbeitet die Bußgeld- und Strafsachenstelle häufig über lange Zeit allein, bevor die Akten an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden.

Genau diese Konstellation kann eine Verzögerung erzeugen. Der Bundesgerichtshof hat anerkannt, dass eine fehlende frühzeitige Abstimmung zwischen den beteiligten Behörden auch ohne konventionswidrige Verzögerung eine frühzeitige Aburteilung vereiteln und damit zumindest strafzumessungsrelevant sein kann. Die Strafzumessungsrelevanz greift unabhängig davon, ob die Schwelle zur konventionswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK überschritten ist. Liegt zusätzlich eine konventionswidrige Verzögerung vor, kommt darüber hinaus eine Kompensation auf Vollstreckungsebene in Betracht.

Wann ist das Evokationsrecht der Staatsanwaltschaft angezeigt?

Der BGH hat im selben Kontext ausgeführt, wann eine Übernahme durch die Staatsanwaltschaft in Betracht kommt: Sie kann wegen der Bedeutung auch einer kleineren Sache geboten sein, insbesondere wenn wegen der Größenordnung oder der Bedeutung des Falles eine Anklage beim Landgericht zu erwarten ist. Frühzeitige Einbeziehung der Staatsanwaltschaft ist gerade auch dann angezeigt, wenn sich die Beweislage zu Beginn als schwierig darstellt.

Für die Verteidigung lässt sich daraus eine konkrete Argumentationslinie ableiten: Wo die Sache von Anfang an erkennbar landgerichtsreif oder beweisrechtlich anspruchsvoll war, hätte die Staatsanwaltschaft frühzeitig einbezogen werden müssen. Geschah dies erst spät, kann die Differenz zwischen tatsächlichem und rechtzeitigem Verfahrensgang strafmildernd zu Buche schlagen.

Die Grenze: BGH v. 30.04.2009 – 1 StR 90/09

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.04.2009 (Aktenzeichen 1 StR 90/09) die strafzumessungsrelevante Verfahrensverzögerung anerkannt — zugleich aber gezeigt, wo deren Grenzen liegen. In dem entschiedenen Fall war es erst vier Jahre nach Beginn des Ermittlungsverfahrens durch die Finanzbehörden zu einer Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft gekommen. Trotz dieses langen Zeitraums sah der Bundesgerichtshof darin keine konventionswidrige Verfahrensverzögerung. Begründung: Die Staatsanwaltschaft habe nach Aktenzugang rasch Anklage erhoben — die Verzögerung sei dadurch im Ergebnis nicht schadenswirksam geworden.

Hieraus folgt eine wichtige Erkenntnis für die Verteidigungspraxis: Lange Verfahrensdauer ohne Unterrichtung der Staatsanwaltschaft führt nicht zwingend zu einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung. Die Verteidigung muss vielmehr darlegen, dass die Verzögerung den Behörden zurechenbar war und dass sie sich konkret nachteilig ausgewirkt hat — etwa durch erschwerten Beweiszugang, gestiegenes Lebensalter des Beschuldigten oder zwischenzeitlich entfallene Zeugen. Allein der Zeitablauf trägt das Argument nicht.

Welche Konsequenzen hat das für die Verteidigungspraxis?

Aus dem dargestellten Stand ergeben sich für die Verteidigungslinie drei Schwerpunkte:

Lückenlose Verfahrensakten-Chronologie führen. Die Verteidigung muss die zeitliche Abfolge zwischen Einleitung des Ermittlungsverfahrens, Aktenweitergabe an die Bußgeld- und Strafsachenstelle, etwaiger Einbeziehung der Steuerfahndung, Übermittlung an die Staatsanwaltschaft und Anklageerhebung exakt rekonstruieren. Verzögerungspunkte werden nur sichtbar, wenn die Chronologie steht.

Konventionswidrigkeit von bloßer Strafzumessungsrelevanz unterscheiden. Beide Schienen sind nutzbar. Wo der Nachweis einer konventionswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK schwerfällt, kommt häufig immer noch die schwächere Ebene der Strafzumessungsrelevanz in Betracht — und führt im Ergebnis ebenfalls zu einer milderen Strafe.

Spätfolgen mitdenken. Die seit 2008 geltende Vollstreckungslösung kompensiert die Verzögerung in der Verbüßung, nicht im Schuldspruch. An die Strafhöhe geknüpfte Folgewirkungen — Berufsverbote, gewerberechtliche Folgen, beamtenrechtliche Konsequenzen — bleiben erhalten. In Mandatslagen mit hoher Bedeutung dieser Folgewirkungen kann die rein vollstreckungsbezogene Kompensation als Verteidigungsergebnis zu kurz greifen; in solchen Fällen rückt die Verständigung über das Strafmaß insgesamt (§ 257c StPO) stärker in den Vordergrund.

Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zur Verfahrensverzögerung im Steuerstrafverfahren

Führt eine überlange Verfahrensdauer zur Einstellung des Strafverfahrens?

Nein. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung führt nicht zur Verfahrenseinstellung. Sie wirkt sich ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite aus — entweder strafmildernd im Strafmaß oder kompensierend auf Vollstreckungsebene.

Was ist der Unterschied zwischen Strafzumessungslösung und Vollstreckungslösung?

Bis 2008 wurde die Verzögerung über einen bezifferten Abschlag bei der ausgeurteilten Strafe berücksichtigt (Strafzumessungslösung). Seit dem Urteil des Großen Senats für Strafsachen vom 17.01.2008 wird die volle Strafe ausgesprochen und ein bezifferter Teil davon als bereits vollstreckt erklärt (Vollstreckungslösung). Die Reduktion verschiebt sich damit von der Strafzumessung in die Vollstreckung.

Reicht eine lange Ermittlungsdauer allein als Verteidigungsansatz aus?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 30.04.2009 entschieden, dass selbst eine Vier-Jahres-Phase ohne Einbeziehung der Staatsanwaltschaft nicht zwingend eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung darstellt, wenn nach Aktenzugang rasch Anklage erhoben wird. Die Verteidigung muss darlegen, dass die Verzögerung den Behörden zurechenbar war und konkrete nachteilige Auswirkungen hatte.

Welche Rolle spielt das Evokationsrecht der Staatsanwaltschaft?

Die Staatsanwaltschaft kann das von der Finanzbehörde geführte Verfahren nach § 386 Abs. 4 Satz 2 AO an sich ziehen. Der BGH hat klargestellt, dass das Evokationsrecht insbesondere dann angezeigt ist, wenn eine Anklage beim Landgericht zu erwarten ist oder die Beweislage zu Beginn schwierig erscheint. Wird die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen zu spät einbezogen, kann das strafzumessungsrelevant sein.

Bleiben die Folgewirkungen der Strafe trotz Verzögerungskompensation erhalten?

Ja. Die Vollstreckungslösung kompensiert nur die Verbüßungsdauer, nicht die Höhe der ausgeurteilten Strafe. Folgewirkungen, die an die Strafhöhe anknüpfen — Berufsverbote, gewerbe- oder beamtenrechtliche Folgen, Eintragungen im Führungszeugnis —, bleiben unverändert. Das ist bei der Strategiewahl zwischen Verfahrensverzögerung und Verständigung mitzubedenken.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück