Alle 30 Jahre behandelt der Gesetzgeber das Vermögen einer Familienstiftung so, als sei es auf die nächste Generation übergegangen — und besteuert es entsprechend. Diese sogenannte Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist der Preis dafür, dass eine Familienstiftung keinen Erbfall auslöst und Vermögen über Jahrzehnte gebunden hält. Wer eine Familienstiftung errichtet oder bereits führt, sollte den ersten Stichtag kennen, die Bemessungsgrundlage steuern und die Verrentungsmöglichkeit auf dem Schirm haben. Andernfalls trifft die Belastung die Stiftung unvorbereitet, oft in Millionenhöhe.

Wann muss eine Familienstiftung Erbersatzsteuer zahlen?

Eine Familienstiftung zahlt Erbersatzsteuer in festen Abständen von je 30 Jahren, unabhängig davon, ob in dieser Zeit jemand verstorben ist. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, der das Stiftungsvermögen selbst der Erbschaftsteuer unterwirft. Der Gedanke dahinter: Bei normalem Privatvermögen wechselt das Eigentum etwa alle 30 Jahre durch Erbfolge und löst dabei Erbschaftsteuer aus. Eine Stiftung kennt keinen solchen Generationswechsel, weil sie keinen Eigentümer hat, der stirbt. Damit dieses Vermögen nicht dauerhaft der Erbschaftsteuer entzogen bleibt, fingiert der Gesetzgeber alle drei Jahrzehnte einen Vermögensübergang.

Wann der erste Stichtag liegt, regelt § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Steuer entsteht erstmals 30 Jahre nach dem ersten Übergang von Vermögen auf die Stiftung, also nach der Erstausstattung. Stiften Sie heute, läuft die Frist ab dem Tag des Vermögensübergangs. Ab dann wiederholt sich die Besteuerung in starrem Rhythmus, der zweite, dritte und vierte Stichtag folgen jeweils nach weiteren 30 Jahren. In der Praxis zeigt sich, dass dieser Termin in der laufenden Stiftungsverwaltung leicht aus dem Blick gerät, weil zwischen den Stichtagen eine ganze Beratergeneration liegen kann.

Welche Stiftungen erfasst § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG?

Erfasst werden nur Stiftungen, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet sind. Diese Eingrenzung steht direkt im Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Entscheidend ist die familiäre Bindung des Stiftungszwecks, nicht die Bezeichnung im Stiftungsgeschäft. Eine Stiftung, deren Satzung in erster Linie den Stifter, seine Abkömmlinge und nahe Angehörige begünstigt, ist eine Familienstiftung in diesem Sinne. Gemeinnützige Stiftungen nach §§ 51 ff. AO fallen nicht darunter, weil sie ohnehin von der Erbschaftsteuer befreit sind.

Die Norm erfasst neben Stiftungen auch Vereine, deren Zweck wesentlich darauf gerichtet ist, Vermögen im Interesse einer Familie zu binden. Solche Familienvereine sind selten, werden aber rechtlich gleich behandelt. Maßgeblich ist in beiden Fällen, ob das Vermögen der Familie als wirtschaftlich Berechtigter zugutekommt. Eine teilweise familienbezogene Ausrichtung genügt bereits, wenn sie das Gepräge der Stiftung bestimmt. Aus unserer Sicht lohnt es sich, schon bei der Errichtung zu dokumentieren, in welchem Umfang die Stiftung familiären und in welchem Umfang sie anderen Zwecken dient, weil sich daraus Argumente für die spätere Einordnung ergeben.

Wie wird die Erbersatzsteuer berechnet?

Die Erbersatzsteuer bemisst sich nach dem gesamten Vermögen der Stiftung am Stichtag, bewertet nach den allgemeinen Regeln des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz. Anders als beim einzelnen Erbfall geht es nicht um einen bestimmten Zuwachs, sondern um den vollen Bestand: Grundbesitz, Beteiligungen, Wertpapiere und liquide Mittel werden zusammengefasst und bewertet. Schulden und Lasten der Stiftung mindern die Bemessungsgrundlage.

Auf diesen Wert wendet § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG eine besondere Mechanik an. Der Gesetzgeber tut so, als hätte der Stifter sein Vermögen an zwei Kinder vererbt. Daraus folgen zwei Vergünstigungen. Erstens wird ein doppelter Freibetrag gewährt, nämlich zweimal der Kinderfreibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Zweitens wird der Steuersatz nicht auf das gesamte steuerpflichtige Vermögen bezogen, sondern auf dessen Hälfte ermittelt. Diese fiktive Aufteilung auf zwei Erwerber drückt die Progression und entlastet die Stiftung spürbar gegenüber einem Erwerb durch eine einzige Person.

Welcher Freibetrag und welcher Steuersatz gelten?

Der Freibetrag beträgt das Doppelte des Kinderfreibetrags, also 2 x 400.000 Euro und damit 800.000 Euro. Der Einzelbetrag von 400.000 Euro ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, die Verdoppelung aus § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG. Nur der Teil des Stiftungsvermögens, der diese 800.000 Euro übersteigt, wird besteuert.

Der Steuersatz folgt der Steuerklasse I des § 19 Abs. 1 ErbStG, allerdings mit der erwähnten Halbierungsregel. Maßgeblich ist der Prozentsatz, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde. Liegt diese Hälfte etwa zwischen 600.000 und 6.000.000 Euro, beträgt der Satz 19 Prozent. Dieser Satz wird dann auf das volle steuerpflichtige Vermögen angewandt, nicht nur auf die Hälfte. Die Halbierung wirkt sich also allein auf die Höhe des Prozentsatzes aus, nicht auf die Bemessungsgrundlage selbst. Praktisch bedeutet das: Je größer das Stiftungsvermögen, desto stärker schlägt die Progression zu, weil auch bei der halbierten Betrachtung höhere Tarifstufen erreicht werden.

Rechenbeispiel: Erbersatzsteuer einer Familienstiftung mit 5 Millionen Euro

Eine Familienstiftung verfügt am 30-Jahres-Stichtag über Vermögen, das nach Bewertung und nach Abzug etwaiger Verschonung mit 5.000.000 Euro anzusetzen ist. Davon wird zunächst der doppelte Freibetrag abgezogen: 5.000.000 Euro minus 800.000 Euro ergibt einen steuerpflichtigen Erwerb von 4.200.000 Euro.

Für den Steuersatz ist die Hälfte dieses Betrags zu betrachten, also 2.100.000 Euro. Dieser Wert fällt in die Tarifstufe bis 6.000.000 Euro, der Satz der Steuerklasse I beträgt dort 19 Prozent. Dieser Satz wird auf den vollen steuerpflichtigen Erwerb angewandt: 4.200.000 Euro x 19 Prozent ergeben 798.000 Euro Erbersatzsteuer.

Würde dieselbe Stiftung die Steuer nicht sofort, sondern verrentet zahlen, ließe sich die Last über 30 Jahre strecken. Nach § 24 ErbStG sind dann 30 gleiche Jahresbeträge zu entrichten, die Tilgung und 5,5 Prozent Zins abdecken. Aus den 798.000 Euro werden so rund 30 Jahresraten von je etwa 54.900 Euro. Die Stiftung zahlt über die Laufzeit zwar mehr als die Einmalsumme, verteilt die Belastung aber auf einen vollen 30-Jahres-Zyklus und schont ihre Liquidität.

Lässt sich die Steuer auf 30 Jahresbeträge strecken?

Ja, die Stiftung kann nach § 24 ErbStG verlangen, dass die Erbersatzsteuer in 30 gleichen Jahresbeträgen entrichtet wird. Dieses Wahlrecht steht ausdrücklich nur den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG offen. Die Jahresbeträge umfassen sowohl die Tilgung als auch eine Verzinsung, die das Gesetz mit 5,5 Prozent festschreibt. Wirtschaftlich entspricht das einem Tilgungsdarlehen über drei Jahrzehnte.

Ob die Verrentung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Verfügt die Stiftung über ausreichend liquide Mittel und ist eine Anlage zu mehr als 5,5 Prozent realistisch, spricht vieles für die Sofortzahlung. Ist das Vermögen dagegen überwiegend in Grundbesitz oder schwer veräußerlichen Beteiligungen gebunden, sichert die Ratenzahlung den Fortbestand der Stiftung, ohne dass Substanz verkauft werden muss. Der Antrag sollte rechtzeitig zum Stichtag vorbereitet sein, weil sich die Entscheidung über 30 Jahre auswirkt.

Greifen die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen auch hier?

Ja, die Verschonung für Betriebsvermögen gilt auch bei der Erbersatzsteuer. § 13a Abs. 11 ErbStG ordnet ausdrücklich an, dass die Absätze 1 bis 10 in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend anzuwenden sind. Hält die Familienstiftung begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b ErbStG, etwa Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25 Prozent oder das Vermögen einer gewerblichen Personengesellschaft, bleiben bei der Regelverschonung 85 Prozent dieses Vermögens außer Ansatz.

Voraussetzung sind dieselben Bedingungen wie beim normalen Erwerb: die Einhaltung der Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 und der Behaltensfrist von fünf Jahren nach § 13a Abs. 6 ErbStG. Wird das begünstigte Vermögen innerhalb dieser Frist veräußert oder die Lohnsumme unterschritten, fällt die Verschonung anteilig weg. Für eine Familienstiftung, die einen Unternehmensanteil hält, kann diese Begünstigung die Erbersatzsteuer auf einen Bruchteil senken — vorausgesetzt, die operative Substanz bleibt erhalten und das Verwaltungsvermögen liegt unter der gesetzlichen Grenze.

Wie lässt sich die Belastung im Vorfeld dämpfen?

Die Höhe der Erbersatzsteuer steht und fällt mit der Bemessungsgrundlage am Stichtag, und genau dort setzt die Gestaltung an. Wer den nächsten 30-Jahres-Termin kennt, kann die Vermögensstruktur der Stiftung darauf ausrichten. Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen lässt sich umschichten oder vor dem Stichtag verwenden, etwa für satzungsgemäße Ausschüttungen an die Begünstigten, sodass es am Stichtag nicht mehr im Bestand ist. Begünstigtes Betriebsvermögen sollte so strukturiert sein, dass die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG greift.

Aus unserer Sicht ist der häufigste Fehler, dass der erste Stichtag nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht dokumentiert wird und die Stiftung Jahrzehnte später unvorbereitet trifft. Eine saubere Aufzeichnung des Erstausstattungsdatums und eine wiederkehrende Erinnerung an den Folgetermin gehören deshalb in jede Stiftungsakte.

Häufige Fragen

Wer schuldet die Erbersatzsteuer?

Steuerschuldnerin ist die Familienstiftung selbst, nicht der Stifter oder die Begünstigten. Die Steuer wird aus dem Stiftungsvermögen beglichen.

Wann entsteht die Steuer zum ersten Mal?

Erstmals 30 Jahre nach dem ersten Vermögensübergang auf die Stiftung, also nach der Erstausstattung, und danach in jedem weiteren 30-Jahres-Abstand. Das regelt § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

Werden Zuwendungen an die Stiftung zusätzlich besteuert?

Ja. Die Erstausstattung und spätere Zustiftungen lösen jeweils gesondert Schenkung- oder Erbschaftsteuer aus. Die Erbersatzsteuer tritt als eigener Tatbestand alle 30 Jahre hinzu.

Wie hoch ist der Freibetrag?

Er beträgt 800.000 Euro, weil § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG den Kinderfreibetrag von 400.000 Euro aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG verdoppelt.

Kann man die Erbersatzsteuer ganz vermeiden?

Vollständig vermeiden lässt sie sich bei einer echten Familienstiftung nicht. Über Verschonung von Betriebsvermögen, Steuerung der Bemessungsgrundlage und die Verrentung nach § 24 ErbStG lässt sie sich aber erheblich dämpfen und liquiditätsschonend gestalten.

Gilt die Steuer auch für ausländische Familienstiftungen?

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst inländische Familienstiftungen. Bei ausländischen Strukturen greifen andere Mechanismen, insbesondere die laufende Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG, die hier nicht behandelt wird.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Erbersatzsteuer ist kein vermeidbares Ärgernis, sondern ein kalkulierbarer Bestandteil jeder Familienstiftung. Wer sie einplant, behandelt sie wie eine alle 30 Jahre fällige Sonderlast und legt dafür Rücklagen oder einen Verrentungsplan an. Halten Sie zunächst das genaue Datum der Erstausstattung fest und tragen Sie den nächsten Stichtag nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG verbindlich in die Stiftungsplanung ein, damit die Belastung nicht ungesteuert auf eine spätere Generation fällt.

Prüfen Sie zweitens die Vermögensstruktur daraufhin, ob begünstigtes Betriebsvermögen die Verschonung des § 13a ErbStG tatsächlich erfüllt, also Lohnsumme und Behaltensfrist tragfähig sind und das Verwaltungsvermögen unter der Grenze bleibt. Bringt die Stiftung einen Unternehmensanteil mit, entscheidet diese Strukturierung über den größten Hebel der gesamten Steuer.

Klären Sie drittens rechtzeitig vor dem Stichtag, ob die Sofortzahlung oder die Verrentung nach § 24 ErbStG zur Liquiditätslage passt. Diese Weichenstellung wirkt über drei Jahrzehnte und sollte gemeinsam mit der Steuerberatung und der Stiftungsführung entschieden werden.

Rechtsstand: Juni 2026.