So ist das Diagramm zu lesen

Bei T + 0 wird die Holding gegründet (Bargründung mit einer Mindesteinzahlung von 12.500 Euro) und der Anteilstausch nach § 21 UmwStG vollzogen. Mit diesem Tag beginnt zugleich die siebenjährige Sperrfrist des § 22 UmwStG.

Der erste 1. Januar nach Gründung ist der Stichtag des § 9 Nr. 2a GewStG. An diesem Tag muss die Holding zu mindestens 15 Prozent an der Tochter beteiligt sein, damit Dividenden im Folgejahr gewerbesteuerlich gekürzt werden können. Dividenden, die noch im Gründungsjahr selbst ausgeschüttet werden, fallen in den orange markierten Korridor der Stichtagsfalle – sie sind voll gewerbesteuerpflichtig. Die Empfehlung lautet deshalb: Im Gründungsjahr keine Ausschüttung; die Tochter-Gewinne werden bis zum 1. Januar thesauriert.

Ab dem Folgejahr (T + 1) sind Dividendenausschüttungen sinnvoll möglich; die GewSt-Kürzung greift, § 8b KStG ist voll wirksam. Im langen mittleren Bereich zwischen T + 1 und T + 7 läuft die reguläre Holding-Tätigkeit: Tochter-Gewinne werden auf operativer Ebene mit rund 30 Prozent belastet, die Weiterausschüttung an die Holding mit der bekannten Zusatzsteuer von 1,5 bis 1,6 Prozent. Reinvestition oder Thesaurierung auf der Holding-Ebene laufen nahezu steuerfrei.

Der rote Korridor markiert die volle Sieben-Jahres-Sperrfrist nach § 22 UmwStG. Ein Verkauf der eingebrachten Anteile innerhalb dieses Zeitraums führt zur rückwirkenden Besteuerung der ursprünglich steuerneutralen Einbringung; der Vorteil aus § 8b KStG wird dadurch entwertet. Erst mit Ablauf der Sperrfrist – also bei T + 7 – steht der steuerbegünstigte Verkauf der Tochter nach § 8b Abs. 2 KStG offen.

Rechtsstand: Mai 2026

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück