Wer eine erwachsene Person adoptiert, schafft rechtlich ein Kind mit allen erbrechtlichen Folgen: voller Freibetrag, günstige Steuerklasse, gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Genau diese Folgen machen die Erwachsenenadoption für vermögende Erblasser interessant, und genau hier liegt die Falle. Das Familiengericht spricht die Annahme eines Volljährigen nur aus, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist. Steht der Anzunehmende in einer intakten, ungestörten Beziehung zu seinen leiblichen Eltern, weckt das Zweifel daran, ob überhaupt ein Eltern-Kind-Verhältnis zum Annehmenden entstanden ist. Treten dann offen steuerliche oder pflichtteilsbezogene Motive hinzu, ist der Antrag abzulehnen.

Warum wird die Erwachsenenadoption als Steuersparmodell überhaupt erwogen?

Die Erwachsenenadoption gilt als Gestaltungsmittel, weil das angenommene Kind erbschaft- und schenkungsteuerlich wie ein leibliches Kind behandelt wird. Nach § 15 Abs. 1 ErbStG fällt ein angenommenes Kind in die günstige Steuerklasse I, und § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt ihm einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Eine Nichte oder ein Neffe ohne Adoption stünde dagegen in Steuerklasse II mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG und einem deutlich höheren Steuersatz. Zivilrechtlich erlangt der Angenommene über § 1754 Abs. 2 BGB, der für die Volljährigenadoption nach § 1767 Abs. 2 BGB sinngemäß gilt, die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden, mit gesetzlichem Erbrecht und Pflichtteilsanspruch. Der Reiz liegt also auf der Hand. Die Schwierigkeit liegt nicht im Steuerrecht, sondern in den zivilrechtlichen Voraussetzungen, die das Familiengericht prüft, bevor es die Annahme ausspricht.

Welche Voraussetzung verlangt § 1767 BGB für die Annahme eines Volljährigen?

§ 1767 Abs. 1 BGB lässt die Annahme eines Volljährigen nur zu, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist. Der Halbsatz 2 derselben Vorschrift konkretisiert das: Die sittliche Rechtfertigung ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Ist ein solches Verhältnis tatsächlich gewachsen, wird die sittliche Rechtfertigung nach dem Wortlaut der Norm unwiderlegbar vermutet. Damit verschiebt sich der Streit fast immer auf eine einzige Tatfrage. Besteht zwischen den Beteiligten wirklich schon ein Band, das einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis ähnelt? Geprägt wird ein solches Verhältnis durch ein soziales Familienband, das nach seinem ganzen Inhalt dem durch die Abstammung geschaffenen Band gleichen soll. Dazu gehört regelmäßig auch ein Altersabstand, der einer natürlichen Generationenfolge entspricht.

Wie hat das OLG Karlsruhe im Fall der Tante und ihres Neffen entschieden?

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 17. Mai 2022 (Aktenzeichen 18 UF 60/21) die Annahme abgelehnt und damit das Ergebnis des Familiengerichts bestätigt, allerdings mit eigener Begründung. Eine verwitwete Frau mit einem Vermögen von rund 750.000 Euro wollte ihren erwachsenen Neffen adoptieren, den Sohn ihrer Schwester. Zu ihren beiden eigenen Kindern hatte sie seit zwölf Jahren keinen Kontakt mehr; den Neffen hatte sie bereits 2015 in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann zum Schlusserben bestimmt. Die Beteiligten trugen vor, seit etwa fünfzehn Jahren bestehe zwischen ihnen ein Eltern-Kind-Verhältnis. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Beziehung des Neffen zu seiner Mutter vollständig intakt war. Diese ungestörte Bindung zur leiblichen Mutter begründete Zweifel daran, ob daneben ein eigenständiges Eltern-Kind-Verhältnis zur Tante entstanden sein konnte. Solche Zweifel gehen zulasten der Antragsteller.

Warum sprechen intakte Beziehungen zu den leiblichen Eltern gegen die Adoption?

Eine ungestörte, intakte Beziehung zu einem leiblichen Elternteil ist geeignet, Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zum Annehmenden zu begründen. Mit dieser Linie schließt sich das OLG Karlsruhe ausdrücklich dem BGH an (Beschluss vom 25. August 2021, Aktenzeichen XII ZB 442/18). Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar. Das soziale Familienband, das die Adoption voraussetzt, soll dem natürlichen Band ähneln. Wer bereits eine gelebte, tragfähige Eltern-Kind-Beziehung zu Mutter oder Vater unterhält, bei dem liegt die Annahme fern, parallel ein zweites, gleichwertiges Verhältnis zu einer weiteren Person aufgebaut zu haben. Ausgeschlossen ist das nicht, aber es ist erklärungsbedürftig. Lässt sich ein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis nicht feststellen, kommt die Annahme nur in Betracht, wenn nach objektiver Betrachtung der bestehenden Bindung und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten die Entstehung eines solchen Verhältnisses in Zukunft zu erwarten ist und die Annahme darüber hinaus sittlich gerechtfertigt erscheint. Beide Punkte muss der Antragsteller darlegen, und beide Zweifel gehen zu seinen Lasten.

Welche Rolle spielen die familienfremden Motive im Adoptionsverfahren?

Sobald neben familienbezogenen Beweggründen auch familienfremde Motive sichtbar werden, kippt die Gesamtbetrachtung. Das OLG ging davon aus, dass die Beteiligten jedenfalls auch familienfremde Zwecke verfolgten, denn sie hatten selbst angegeben, es gehe auch um die Ersparnis von Erbschaftsteuer und um die Verringerung der Pflichtteilsansprüche der leiblichen Kinder. Damit war die entscheidende Frage gestellt. Hätten die Beteiligten dieselbe Adoption auch dann betrieben, wenn dieser familienfremde Zweck nicht zu erreichen gewesen wäre? Konnte sich das Gericht davon nicht überzeugen, war der Antrag abzulehnen. Genau so lag es hier. Die Beteiligten hatten ihre wahren Motive offengelegt, und das Gericht sah die sittliche Rechtfertigung, die es eigenständig und zusätzlich prüfte, nicht als erfüllt an. Auch insoweit trafen die Zweifel die Antragsteller.

Welche Wirkungen hätte die Volljährigenadoption für die Erbfolge tatsächlich gehabt?

Die Volljährigenadoption ist eine schwache Adoption, deren Wirkungen § 1770 BGB begrenzt. Nach § 1770 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Annahme eines Volljährigen nicht auf die Verwandten des Annehmenden, und das bisherige Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seiner eigenen Familie bleibt nach § 1770 Abs. 2 BGB bestehen. Der Angenommene wird also nur im Verhältnis zum Annehmenden dessen Kind, behält aber seine bisherigen Verwandtschaftsbande. Im entschiedenen Fall hätte der Neffe durch die Adoption gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber der Tante erlangt und wäre zugleich Kind seiner leiblichen Mutter geblieben. Für die beiden zerstrittenen leiblichen Kinder der Tante hätte das spürbare Folgen gehabt. Mit einem dritten pflichtteilsberechtigten Kind hätte sich ihr jeweiliger Pflichtteil verringert. Diese Verkürzung war das eigentliche wirtschaftliche Ziel, und sie war zugleich der Grund, aus dem das Familiengericht die Annahme zunächst abgelehnt hatte.

Rechenbeispiel: Wie stark hätte die Adoption den Pflichtteil der leiblichen Kinder verkürzt?

Die Tante hinterlässt ein Vermögen von 750.000 Euro und hat ihre beiden leiblichen Kinder durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen. Nach § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ohne Adoption sind zwei Kinder gesetzliche Erben zu je einer Hälfte; der gesetzliche Erbteil jedes Kindes beträgt also 375.000 Euro, der Pflichtteil die Hälfte davon, mithin 187.500 Euro je Kind. Mit der Adoption des Neffen gäbe es drei pflichtteilsberechtigte Kinder. Der gesetzliche Erbteil jedes Kindes sänke auf ein Drittel, also 250.000 Euro, der Pflichtteil auf 125.000 Euro je Kind. Die Differenz beträgt 62.500 Euro pro leiblichem Kind, genau den Betrag, um den sich nach den Feststellungen des Gerichts der Pflichtteil jedes Kindes verkürzt hätte. Hinzu käme der erbschaftsteuerliche Effekt auf der Seite des Neffen. Sein persönlicher Freibetrag stiege von 20.000 Euro in Steuerklasse II auf 400.000 Euro in Steuerklasse I. Diese beiden Zahlen, die Pflichtteilsverkürzung und der Freibetragssprung, sind die wirtschaftlichen Motive, die das Gericht als familienfremd eingestuft hat.

Häufige Fragen

Ist die Erwachsenenadoption als Mittel zur Steuerersparnis grundsätzlich unzulässig?

Nicht das Sparen ist verboten, das Motiv darf nur nicht der eigentliche Zweck sein. Die Steuerfolgen treten als Rechtsfolge einer wirksamen Annahme ein. Sie dürfen aber nicht der tragende Beweggrund sein, denn die Voraussetzungen des § 1767 Abs. 1 BGB stehen nicht zur Disposition der Beteiligten.

Genügt ein Testament zugunsten der anzunehmenden Person als Nachweis eines Eltern-Kind-Verhältnisses?

Nein. Im Fall des OLG Karlsruhe hatte die Tante den Neffen bereits zum Schlusserben eingesetzt, ohne dass dies die Annahme trug. Ein Testament belegt eine Zuwendungsabsicht, aber kein gewachsenes soziales Eltern-Kind-Verhältnis.

Schadet es, wenn die anzunehmende Person ein gutes Verhältnis zu ihren leiblichen Eltern hat?

Es schadet der Adoption, weil eine intakte Beziehung zu den leiblichen Eltern Zweifel an einem zusätzlichen Eltern-Kind-Verhältnis zum Annehmenden begründen kann. Wer adoptiert werden möchte, muss dann erklären können, warum dennoch über Jahre ein eigenständiges Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.

Wer trägt das Risiko, wenn das Eltern-Kind-Verhältnis zweifelhaft bleibt?

Die Antragsteller. Zweifel sowohl am Bestehen des Eltern-Kind-Verhältnisses als auch an der eigenständig zu prüfenden sittlichen Rechtfertigung gehen nach der Entscheidung zulasten der Adoptionsbeteiligten.

Erbt das angenommene Kind auch von den Verwandten der annehmenden Person?

Nein. Nach § 1770 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Volljährigenadoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Es entsteht nur ein Eltern-Kind-Verhältnis zur annehmenden Person selbst, nicht zu deren Familie.

Unsere fachliche Einschätzung

Aus unserer Sicht zeigt die Entscheidung des OLG Karlsruhe vor allem eines: Die Erwachsenenadoption taugt nicht als planbares Steuerinstrument, solange das tragende Motiv steuerlich oder pflichtteilsbezogen ist. Wer eine solche Gestaltung erwägt, sollte zuerst nüchtern prüfen, ob ein echtes, über Jahre gelebtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht und belegbar ist, gerade dann, wenn die anzunehmende Person eng mit ihren leiblichen Eltern verbunden ist. Fehlt diese Substanz, ist von der Adoption abzuraten, und es lohnt der Blick auf andere Wege der Vermögensnachfolge, etwa lebzeitige Schenkungen unter Ausnutzung der Freibeträge oder eine sorgfältig gestaltete letztwillige Verfügung. Und schließlich gilt ein praktischer Rat für das Verfahren selbst. Steuerliche und pflichtteilsbezogene Beweggründe gehören nicht in den Schriftsatz an das Familiengericht. Wer dem Gericht seine familienfremden Motive frei Haus liefert, macht den Ausgang des Verfahrens vorhersehbar. Eine fundierte erbrechtliche und steuerliche Begleitung durch eine fachkundige Kanzlei trennt die zulässige Folge von der unzulässigen Motivation, bevor der Antrag gestellt wird.

Rechtsstand: Juni 2026.