Ist eine falsche Angabe in der Forschungszulage Subventionsbetrug?

Nein. Wer im Forschungszulagenverfahren unrichtige Angaben macht, begeht eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO, nicht einen Subventionsbetrug nach § 264 StGB. Das ist die zentrale Weichenstellung und für viele Gründer überraschend, weil die Forschungszulage wirtschaftlich wie eine Förderung wirkt.

Der Grund liegt in ihrer rechtlichen Natur. Die Forschungszulage ist keine klassische Subvention in Form eines Zuschusses, sondern eine Steuervergütung. Sie wird vom Finanzamt festgesetzt, auf die Ertragsteuer angerechnet und ein Überhang erstattet. Für Steuervergütungen gilt das Steuerstrafrecht der Abgabenordnung.

Die Abgrenzung hat praktische Folgen. Förderprogramme, die als echte Zuschüsse ausgezahlt werden, etwa ZIM, die Fachprogramme des Bundes oder Horizon Europe, fallen bei falschen Angaben unter den Subventionsbetrug (§ 264 StGB). Die Forschungszulage folgt einem eigenen Regime. Wer beide Welten parallel nutzt, ein laufendes Zuschussprojekt und die Forschungszulage, muss bei jedem Antrag wissen, welches Strafrecht greift.

Warum gilt für die Forschungszulage das Steuerstrafrecht?

Weil das Gesetz es ausdrücklich anordnet. § 13 FZulG bestimmt, dass die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind, und beruft für die Forschungszulage namentlich die Strafvorschriften der §§ 370, 371, 375 Abs. 1 und 376 AO sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 AO.

Damit greift der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung. Steuervorteile im Sinne des § 370 AO sind auch Steuervergütungen, und ein nicht gerechtfertigter Vorteil ist bereits erlangt, sobald er zu Unrecht gewährt wird (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO). Eine zu hoch festgesetzte oder ausgezahlte Forschungszulage ist also ein erlangter Steuervorteil, sobald die Festsetzung auf unrichtigen Angaben beruht.

Der Strafrahmen ist der des Steuerstrafrechts: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen, etwa bei großem Ausmaß, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 1 und 3 AO). Das ist kein theoretisches Risiko, sondern die unmittelbare Folge der gesetzlichen Verweisung.

Was passiert bei einem Fehler ohne Vorsatz?

Auch ohne Vorsatz bleibt ein Risiko. Wer die Voraussetzungen der Forschungszulage leichtfertig falsch darstellt, begeht eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße. § 13 FZulG beruft diese Vorschrift ausdrücklich.

Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt in besonders grobem Maße außer Acht lässt, ohne die Verkürzung zu wollen. In der Praxis ist das die häufigere Konstellation: nicht der bewusste Betrug, sondern die unsauber geführte Stundenliste, der übersehene Statuswechsel, die doppelt angesetzten Kosten. Für ein Bußgeld nach § 378 AO genügt bereits diese grobe Nachlässigkeit. Genau deshalb lohnt sich der Aufwand für saubere Nachweise von Anfang an.

Welche typischen Konstellationen sind heikel?

Die kritischen Punkte liegen fast immer bei den Zahlen und beim Status. Werden Forschungsstunden überhöht angesetzt oder Stundenlisten nachträglich „optimiert", betrifft das die zentrale Bemessungsgröße und ist eine unrichtige Angabe über eine steuerlich erhebliche Tatsache (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Heikel ist auch der Statuswechsel nach einer Finanzierungsrunde. Verliert ein Unternehmen durch eine Beteiligung den KMU-Status, ändert sich der Fördersatz. Wird das nicht angezeigt und weiter der erhöhte Satz genommen, kann darin eine Steuerverkürzung durch Unterlassen liegen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Dasselbe gilt, wenn dieselben Personalkosten zugleich in einem geförderten Zuschussprojekt und in der Forschungszulage angesetzt werden, obwohl die Doppelförderung derselben Aufwendung ausgeschlossen ist. Auch die Angabe von Auftragsforschung bei einem Partner außerhalb der EU oder des EWR als förderfähig gehört in diese Reihe, ebenso der Ansatz von Geschäftsführerstunden als Eigenleistungspauschale, obwohl diese nur Einzel- und Mitunternehmern offensteht.

Allen Fällen ist gemeinsam: Die unrichtige Angabe betrifft eine Größe, die über die Höhe der Zulage entscheidet. Damit ist sie steuerlich erheblich, und der Tatbestand des § 370 AO rückt in Reichweite.

Wie korrigiert man einen erkannten Fehler richtig?

Hier zeigt sich der eigentliche Vorteil des Steuerstrafrechts. Wer nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig war und zu einer zu niedrigen Steuer oder einer zu hohen Vergütung geführt hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und zu berichtigen (§ 153 AO). Diese Berichtigungspflicht gilt über § 13 FZulG auch für die Forschungszulage.

Vor allem aber eröffnet § 371 AO die strafbefreiende Selbstanzeige. Wer alle unrichtigen Angaben vollständig berichtigt, bevor die Tat entdeckt ist, und den zu Unrecht erlangten Vorteil samt Zinsen zurückzahlt, kann Straffreiheit erlangen. Diesen Weg kennt das Subventionsstrafrecht in dieser Form nicht. Für ein Unternehmen, das einen Fehler in einem früheren Forschungszulagenantrag bemerkt, ist die saubere Nacherklärung daher oft der entscheidende Schritt.

Die Selbstanzeige ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft, insbesondere an Vollständigkeit und an die Rechtzeitigkeit vor Entdeckung. Eine unvollständige oder verspätete Erklärung verfehlt die Wirkung. Vor einer Nacherklärung gehört der Sachverhalt deshalb vollständig aufgearbeitet, am besten mit fachlicher Begleitung durch eine Kanzlei für Steuerrecht.

Häufige Fehler

Die Annahme, ein Fehler in der Forschungszulage sei Subventionsbetrug. Es gilt das Steuerstrafrecht, also § 370 AO (§ 13 FZulG).

Die Vorstellung, ohne Vorsatz drohe nichts. Schon grobe Nachlässigkeit erfüllt die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO).

Ein erkannter Fehler wird ausgesessen statt berichtigt. Die Berichtigungspflicht nach § 153 AO besteht, und Schweigen kann eine Steuerverkürzung durch Unterlassen sein (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Eine Selbstanzeige wird unvollständig oder erst nach Entdeckung erklärt. Dann tritt die Straffreiheit des § 371 AO nicht ein.

Forschungszulage und Zuschussförderung werden strafrechtlich gleich behandelt. Für Zuschüsse gilt § 264 StGB, für die Forschungszulage § 370 AO.

FAQ

Ist eine fehlerhafte Forschungszulage Subventionsbetrug nach § 264 StGB?

Nein. Für die Forschungszulage gelten die Strafvorschriften der Abgabenordnung; falsche Angaben sind Steuerhinterziehung nach § 370 AO (§ 13 FZulG).

Warum gilt nicht das Subventionsstrafrecht?

Weil die Forschungszulage eine Steuervergütung ist und kein Zuschuss. Steuervergütungen unterliegen dem Steuerstrafrecht der Abgabenordnung.

Was droht bei einem leichtfertigen Fehler?

Eine Geldbuße wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO). Vorsatz ist dafür nicht erforderlich.

Kann ich einen Fehler im Nachhinein korrigieren?

Ja. Es besteht eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO, und eine vollständige, rechtzeitige Selbstanzeige nach § 371 AO kann Straffreiheit bewirken.

Gilt das auch für meine Zuschussförderung?

Nein. Echte Zuschüsse wie ZIM, die Fachprogramme des Bundes oder Horizon Europe fallen bei falschen Angaben unter den Subventionsbetrug (§ 264 StGB).

Macht sich mein Berater strafbar, wenn er falsche Angaben befördert?

Wer vorsätzlich oder leichtfertig an unrichtigen Angaben mitwirkt, kann sich selbst nach den Vorschriften der §§ 370, 378 AO in Verbindung mit den allgemeinen Teilnahmeregeln strafbar machen. Das spricht für eine sorgfältige Prüfung auf beiden Seiten.

Rechtsstand: Juni 2026

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Autoren: Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück — Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück — REB Steuerberatung GbR, Osnabrück