Was besagt § 25 Abs. 3 S. 2 EStG zur gemeinsamen Steuererklärung?
Zusammenveranlagte Eheleute sind nach § 25 Abs. 3 S. 2 EStG verpflichtet, eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben. Beide Ehegatten haben den Erklärungsvordruck eigenhändig zu unterschreiben. Mit der Unterschrift versichern sie, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.
Dieser Wortlaut legt auf den ersten Blick nahe, dass beide Ehegatten für sämtliche Angaben in der gemeinsamen Erklärung einstehen — also auch für die Einkünfte des jeweils anderen. Diese Annahme ist jedoch unzutreffend.
Wie weit reicht der Erklärungsgehalt der Unterschrift?
Der BGH hat mit Beschluss vom 3.5.2022 (1 StR 10/22) bestätigt, dass der Erklärungsgehalt der Unterschrift sich auf die Tatsachen beschränkt, die den jeweiligen Ehegatten betreffen. Daraus lässt sich nicht schlussfolgern, dass alle Angaben in der Erklärung von beiden Ehegatten mitgetragen werden.
Diese Rechtsauffassung entspricht der herrschenden Meinung und wird von einer breiten Linie der Rechtsprechung gestützt. Bereits der BFH hat mit Urteil vom 16.4.2002 (IX R 40/00) die einkünftebezogene Verantwortung herausgearbeitet. Der BGH hat diesen Grundsatz mit Beschluss vom 17.4.2008 (5 StR 547/07) bestätigt, ebenso das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 16.10.2007 (3 Ws 308/07).
Wer macht strafrechtlich relevante Angaben im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO?
Die strafrechtliche Konsequenz dieser Abgrenzung ist klar: Soweit in der Steuererklärung Einkünfte aufgeführt sind, die nur von einem Ehegatten erzielt werden, macht lediglich derjenige Ehegatte Angaben im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, der den Tatbestand dieser Einkunftsart verwirklicht.
Einkünftebezogene Verantwortung in der Praxis
Die Verantwortung ist an die einzelne Einkunftsart geknüpft, nicht an die Erklärung als Ganzes. Ein Ehegatte, der ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, macht keine strafrechtlich relevanten Angaben zu den Einkünften des anderen Ehegatten aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen — auch wenn er die gemeinsame Erklärung mitunterschrieben hat.
Praxisbeispiel
Ehemann E betreibt ein Einzelunternehmen und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ehefrau F ist angestellt und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beide werden zusammen veranlagt. E erklärt seine Betriebseinnahmen bewusst um 80.000 € zu niedrig. F unterschreibt die gemeinsame Erklärung, ohne von der Manipulation zu wissen.
Nach der herrschenden Meinung und der Rechtsprechung des BGH macht nur E unrichtige Angaben im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. F hat mit ihrer Unterschrift lediglich die Richtigkeit ihrer eigenen Angaben — hier: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit — versichert. Eine Strafbarkeit von F wegen Steuerhinterziehung kommt auf dieser Grundlage nicht in Betracht, solange sie vom Verhalten des E keine Kenntnis hatte.
Gibt es eine Gegenansicht?
In der Literatur wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass die Unterschrift beider Ehegatten eine umfassende Verantwortung für alle Angaben in der gemeinsamen Erklärung begründet. Diese Mindermeinung wird jedoch von der Rechtsprechung nicht getragen. Der BGH, der BFH und das OLG Karlsruhe folgen übereinstimmend der einkünftebezogenen Abgrenzung.
Welche Grenzen hat die Schutzwirkung?
Die einkünftebezogene Verantwortungsbeschränkung schützt den mitunterzeichnenden Ehegatten nur, soweit er keine eigene Kenntnis von den unrichtigen Angaben des Partners hat. Weiß ein Ehegatte von der Steuerverkürzung des anderen und unterschreibt die Erklärung dennoch, kommt eine eigene Strafbarkeit in Betracht — dann allerdings nicht über den Erklärungsgehalt der Unterschrift, sondern über allgemeine strafrechtliche Grundsätze (Beihilfe, Mittäterschaft). Diese Abgrenzung ergibt sich aus den allgemeinen Zurechnungsregeln des Strafrechts, nicht aus der hier dargestellten Frage des Erklärungsgehalts der Unterschrift.
Welche Bedeutung hat die Abgrenzung für die Verteidigung?
Für die Verteidigung in Steuerstrafsachen ist die einkünftebezogene Verantwortung ein zentrales Argument, insbesondere in folgenden Konstellationen:
Ermittlungsverfahren gegen beide Ehegatten: Wenn die Ermittlungsbehörden beide Ehegatten als Beschuldigte führen, weil die gemeinsame Erklärung unrichtige Angaben enthält, kann der nicht einkünftserzielende Ehegatte auf die Beschränkung des Erklärungsgehalts seiner Unterschrift verweisen.
Vermögensarrest und Einziehung: Die Frage, welcher Ehegatte Täter der Steuerhinterziehung ist, hat unmittelbare Auswirkungen auf die Zuordnung des Hinterziehungsschadens und damit auf den Umfang möglicher Vermögensarrestanordnungen.
Selbstanzeigeplanung: Bei der Planung einer Selbstanzeige nach § 371 AO ist zu klären, welcher Ehegatte als Täter der Hinterziehung in Betracht kommt und wer die Selbstanzeige abgeben muss, um Straffreiheit zu erlangen.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Rechtsprechung des BGH zur einkünftebezogenen Verantwortung bei der Zusammenveranlagung ist gefestigt und bietet der Verteidigung eine belastbare Argumentationsgrundlage. Die bloße Mitunterschrift der gemeinsamen Steuererklärung begründet keine strafrechtliche Verantwortung für die Einkünfte des anderen Ehegatten. Dies gilt unabhängig davon, ob die unrichtigen Angaben Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder einer anderen Einkunftsart betreffen.
Gleichwohl ist zu beachten, dass die Schutzwirkung an ihre Grenzen stößt, wenn der mitunterzeichnende Ehegatte positive Kenntnis von der Steuerverkürzung hat. In diesen Fällen verlagert sich die Prüfung auf die allgemeinen Beteiligungsformen des Strafrechts. Eine sorgfältige Aufklärung des Kenntnisstands beider Ehegatten ist daher in jedem Ermittlungsverfahren unerlässlich.
Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.
FAQ: Häufige Fragen zur Ehegattenverantwortlichkeit bei Zusammenveranlagung
Haftet der Ehegatte automatisch für alle Angaben in der gemeinsamen Steuererklärung?
Nein. Der Erklärungsgehalt der Unterschrift beschränkt sich nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 3.5.2022 – 1 StR 10/22) auf die Tatsachen, die den jeweiligen Ehegatten selbst betreffen. Eine strafrechtliche Verantwortung für die Einkünfte des anderen Ehegatten folgt aus der bloßen Mitunterschrift nicht.
Ändert sich die Beurteilung, wenn der Ehegatte von der Steuerhinterziehung wusste?
Ja. Wenn der mitunterzeichnende Ehegatte positive Kenntnis von den unrichtigen Angaben des Partners hat, kommt eine eigene Strafbarkeit in Betracht — allerdings nicht über den Erklärungsgehalt der Unterschrift, sondern über allgemeine strafrechtliche Beteiligungsformen wie Beihilfe oder Mittäterschaft.
Gilt die einkünftebezogene Verantwortung auch bei gemeinsamen Einkünften?
Die Abgrenzung bezieht sich auf Einkünfte, die nur von einem Ehegatten erzielt werden. Bei Einkünften, die beide Ehegatten gemeinsam erzielen — etwa aus einer gemeinsam gehaltenen Vermietungsimmobilie —, kann eine gemeinsame Verantwortung beider Ehegatten in Betracht kommen, da beide den Tatbestand der Einkunftsart verwirklichen.
Muss der nicht beteiligte Ehegatte eine eigene Selbstanzeige abgeben?
Eine Selbstanzeige nach § 371 AO setzt voraus, dass der Anzeigende Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist. Wenn der mitunterzeichnende Ehegatte nach der einkünftebezogenen Abgrenzung kein Täter ist und auch keine Beihilfe geleistet hat, besteht kein Anlass für eine eigene Selbstanzeige.
Welche Bedeutung hat die Gegenansicht in der Praxis?
Die Mindermeinung, die eine umfassende Verantwortung beider Ehegatten annimmt, wird von der Rechtsprechung — BGH, BFH, OLG Karlsruhe — nicht getragen. Für die Verteidigung bietet die gefestigte herrschende Meinung eine belastbare Grundlage.
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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück