Warum es keinen rechtsformneutralen Steuersatz gibt

Im deutschen Unternehmenssteuerrecht existiert kein einheitliches Besteuerungskonzept für die verschiedenen Unternehmensformen. Die strukturellen Unterschiede zwischen Kapitalgesellschaften — insbesondere GmbH, UG und AG — und Personengesellschaften — GbR, OHG, KG sowie die GmbH & Co. KG — führen zu teilweise erheblichen Belastungsunterschieden. Der Gesetzgeber bemüht sich seit Jahren, gerade die laufende Steuerbelastung anzugleichen, doch Unterschiede bleiben vor allem bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern, beim Erwerb oder Verkauf von Gesellschaftsanteilen und bei Schenkung oder Erbfolge bestehen.

Mit § 1a KStG hat der Gesetzgeber eine Brücke gebaut: Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts können auf unwiderruflichen Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden. Die Gesellschafter werden dann wie nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Die Option verändert das Steuerregime, lässt aber die zivilrechtliche Struktur unberührt — eine Gestaltungsvariante, die vor allem dann interessant wird, wenn aus haftungs- oder nachfolgerechtlichen Gründen an der Personengesellschaft festgehalten werden soll, die laufende Besteuerung aber nach dem Kapitalgesellschaftsmodell ausfallen soll.

Wie wird der Gründungsvorgang besteuert?

Die Besteuerung in der Gründungsphase erfolgt weitgehend rechtsformneutral. Eigenkapital fließt bei allen Rechtsformen auf die Vermögensebene und nicht auf die Einkommensebene; das zu versteuernde Einkommen wird durch die Einlage nicht berührt. Die Gründungskosten, die das Unternehmen selbst trägt — Anwalts-, Notar- und Registergebühren, Veröffentlichungskosten —, sind bei allen Rechtsformen abzugsfähige Betriebsausgaben.

Bei der GmbH ist allerdings auf zwei Punkte zu achten: Erstens werden Gründungskosten in der Registerpraxis nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag — in der Regel 10 % des Stammkapitals — als notwendig und angemessen anerkannt. Das Kammergericht Berlin hat diese 10 %-Grenze mit Beschluss vom 26.10.2021 (22 W 44/21) allerdings relativiert: Steht der Gesellschaft freies Kapital in einem Mehrfachen des Stammkapitals zur Verfügung, ist der Gründungsaufwand nicht zwingend auf 10 % begrenzt. Zweitens ist zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung eine ausdrückliche, umfassende und zivilrechtlich wirksame Kostentragungsregelung in der Satzung erforderlich.

Finanzierungskosten, die die Gesellschafter persönlich tragen, werden steuerlich unterschiedlich behandelt: Bei Personengesellschaftern sind sie in voller Höhe als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig. Bei Kapitalgesellschaftern dagegen sind sie im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer gar nicht und im Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 EStG). Wer den Anteilserwerb fremdfinanziert, sollte diesen Unterschied in die Vorteilhaftigkeitsrechnung mitnehmen.

Wie funktioniert die laufende Besteuerung im Vergleich?

Die Kapitalgesellschaft als eigenes Steuersubjekt

Die Kapitalgesellschaft ist ertragsteuerlich eigenes Steuersubjekt. Ihre Gewinne unterliegen der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer in Höhe von rund 15 %, abhängig vom kommunalen Hebesatz. Damit liegt die Belastung auf Gesellschaftsebene bei knapp 30 %. Die Gewerbesteuer ist bei der GmbH eine Definitivbelastung — sie ist nicht abzugsfähig, und ein Freibetrag wird nicht gewährt.

Die zweite Steuerebene greift erst dann, wenn Gewinne ausgeschüttet werden. Diese Ausschüttungen unterliegen einer von drei Besteuerungsregimes, abhängig von der Person des Empfängers:

Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, wenn der Empfänger eine natürliche Person ist, die Beteiligung im Privatvermögen hält und die Voraussetzungen einer Optionsversteuerung nicht vorliegen oder nicht ausgeübt werden (§§ 32d Abs. 1, 43 Abs. 5 EStG).

Teileinkünfteverfahren — also Besteuerung von 60 % der Ausschüttung mit dem individuellen Steuersatz —, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen einer natürlichen Person oder Mitunternehmerschaft gehalten wird; alternativ auf Antrag bei einer Beteiligung von mindestens 25 % im Privatvermögen oder bei einer Beteiligung von mindestens 1 % verbunden mit beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Faktische Steuerfreiheit bei Ausschüttung an eine andere Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mindestens 10 % — die Ausschüttung bleibt nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei, lediglich 5 % gelten als fiktive nichtabzugsfähige Betriebsausgaben.

Aufwendungen, die der Gesellschafter im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus der Kapitalgesellschaft hat, sind im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer und der § 8b-Befreiung gar nicht abzugsfähig, im Teileinkünfteverfahren zu 60 %.

Die Personengesellschaft als transparente Struktur

Anders verläuft die Besteuerung bei der Personengesellschaft. Sie ist nur hinsichtlich der Gewerbesteuer eigenes Steuersubjekt. Die erwirtschafteten Gewinne werden den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet — gleichgültig, ob ausgeschüttet oder nicht — und bei ihnen mit dem individuellen Steuersatz versteuert.

Die von der Gesellschaft gezahlte Gewerbesteuer ist beim Gesellschafter teilweise anrechenbar: Seit dem Veranlagungszeitraum 2020 in Höhe des 4-fachen des Gewerbesteuermessbetrags (§ 35 EStG, vorher 3,8-fach). Außerdem wird der Personengesellschaft ein gewerbesteuerlicher Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro gewährt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG) — eine Erleichterung, die der GmbH nicht zur Verfügung steht.

Wann ist welche Rechtsform steuerlich günstiger?

Faustregel Thesaurierung: Vorteil GmbH

Die GmbH ist tendenziell günstiger, wenn und soweit Gewinne im Unternehmen verbleiben — also nicht an die Anteilseigner ausgeschüttet werden. Dann bleibt es bei der Belastung auf Gesellschaftsebene von knapp 30 %.

Für Einzelunternehmer und Personengesellschafter hat der Gesetzgeber mit der Unternehmenssteuerreform 2008 eine Thesaurierungsbegünstigung in § 34a EStG geschaffen. Nicht entnommene Gewinne werden danach mit einem Steuersatz von 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag belegt — auf den ersten Blick eine vergleichbare Belastung zur GmbH. Allerdings droht eine erhebliche Nachversteuerung, wenn begünstigt besteuerte Gewinne später entnommen werden. Selbst dann entfaltet die Begünstigung aber zumindest die Wirkung einer zinslosen Steuerstundung — eine Liquiditätsdimension, die in der Vorteilhaftigkeitsrechnung mitgedacht werden sollte.

Faustregel Ausschüttung: Vorteil Personengesellschaft

Spiegelbildlich gilt: Die GmbH ist tendenziell ungünstiger, wenn und soweit Gewinne ausgeschüttet werden. Die Definitivbelastung von knapp 30 % auf Gesellschaftsebene wird um die Belastung beim Anteilseigner nach Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungsteuer erhöht. Bei der Personengesellschaft fällt die Besteuerung dagegen nur einmal an — direkt beim Gesellschafter.

Sonderfall Holding: Vorteil GmbH auch bei hohen Ausschüttungen

Eine Konstellation kehrt die Ausschüttungs-Faustregel um: Bei verbundenen Kapitalgesellschaften — Beteiligung von mindestens 10 % — sind offene Ausschüttungen an die Muttergesellschaft nach § 8b KStG nahezu steuerfrei. Lediglich 5 % gelten als fiktive nichtabzugsfähige Betriebsausgaben. Erst wenn die Dividenden den Kapitalgesellschaftsverbund verlassen und an natürliche Personen oder Personenunternehmen ausgeschüttet werden, greift die Abgeltungsteuer oder das Teileinkünfteverfahren. Genau in dieser Eigenschaft eignet sich die GmbH besonders als Holdinggesellschaft — Erträge können innerhalb der Struktur nahezu steuerfrei verschoben und thesauriert werden, bis sie tatsächlich an natürliche Personen ausgekehrt werden sollen.

Welche Rolle spielen Geschäftsführergehälter und andere Leistungsvergütungen?

Bei der GmbH sind angemessene Vergütungen für Geschäftsführertätigkeiten oder für Nutzungsüberlassungen — Darlehen, Vermietung, Verpachtung — bei der Körperschaftsteuer und mit Einschränkungen auch bei der Gewerbesteuer abzugsfähig. Geschäftsführer und Gesellschafter werden steuerlich als gegenüber der GmbH eigenständige Personen behandelt. Dieser Trennungsgrundsatz ist einer der zentralen Hebel der GmbH-Besteuerung: Er erlaubt es, Gewinne durch Vergütungen aus dem 30 %-Regime der Gesellschaftsebene in die individuelle Einkommensbesteuerung des Gesellschafters zu verlagern.

Bei der Personengesellschaft funktioniert das nicht. Sondervergütungen — also Vergütungen, die ein Gesellschafter für seine Tätigkeit oder für Nutzungsüberlassungen erhält — werden steuerlich dem Gewerbeertrag der Gesellschaft hinzugerechnet (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Eine Verschiebung der Steuerlast auf die individuelle Ebene findet nicht statt.

Wann sich die Leistungsvergütung wirklich lohnt

Erfahrungsgemäß gilt: Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Einkommensteuer-Grenzsteuersatz von unter 40 % ist eine steuerlich anerkannte Leistungsvergütung — unabhängig von der Gewerbesteuer — immer günstiger als eine Gewinnausschüttung. Bei höheren ESt-Sätzen ist die Vorteilhaftigkeitsaussage nicht mehr so klar; es ergibt sich aber auch kein schwerwiegender Nachteil. Der Vorteil kippt allerdings dann, wenn die Vergütung unangemessen hoch ausfällt: Das Finanzamt qualifiziert sie als verdeckte Gewinnausschüttung um, mit der Folge, dass der Abzug rückgängig gemacht und eine zweite Besteuerungsebene konstruiert wird.

Achtung bei Gesellschafter-Darlehen über 25 %

Eine technische Falle steckt in § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG: Bei Darlehen oder darlehensgleichen Leistungen an die GmbH können sich Abzugsbeschränkungen für Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben ergeben, wenn der Gesellschafter mit mehr als 25 % an der GmbH beteiligt ist. Die Beschränkung trifft typischerweise die Konstellation, in der ein Mehrheitsgesellschafter „seiner" GmbH ein Darlehen gibt und dieses später teilweise oder vollständig ausfällt. Gestaltungen sollten diesen Punkt von Anfang an mitdenken — sonst wird ein vermeintlicher Verlustposten steuerlich entwertet.

Wie wirken Pensionszusagen an den Gesellschafter-Geschäftsführer?

Als Folge der steuerlichen Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen GmbH und Gesellschafter werden auch Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich anerkannt — anders als bei der Personengesellschaft. Die GmbH kann Beträge der Pensionsrückstellung zuführen und diese Zuführungen als Aufwand abziehen, ohne dass der Gesellschaft zugleich Liquidität abfließt. Aus Sicht der laufenden Steuerplanung ist das ein erheblicher Vorteil — Gewinn wird steuerwirksam vermindert, die Mittel bleiben aber im Unternehmen.

Aus unserer Sicht muss dabei aber ein zweiter Punkt mitgedacht werden, der in der Beratungspraxis regelmäßig unterschätzt wird: Der Vorteil kann sich im Laufe der Zeit umkehren. Wenn die Pensionsrückstellung später aufgelöst werden muss, ohne dass entsprechende Zahlungen an den Pensionsberechtigten geflossen sind, kommt es zu einer Gewinnerhöhung — ohne korrespondierenden Liquiditätszufluss. Und beim geplanten Unternehmensverkauf wird die Pensionszusage zum echten Hindernis: Käufer übernehmen Pensionsverpflichtungen nur ungern, weil sie schwer kalkulierbar sind und das Cashflow-Profil der Zielgesellschaft langfristig belasten. Eine Pensionszusage sollte daher nie ohne Ausstiegsszenario eingerichtet werden.

Rechtsformvergleich auf einen Blick

Achse

GmbH

Personengesellschaft

Steuersubjekt

eigenes Subjekt (KSt, GewSt)

nur GewSt; Gewinne unmittelbar beim Gesellschafter

Belastung Gesellschaftsebene

ca. 30 % (KSt 15 % + GewSt ca. 15 %), Definitivbelastung

nur GewSt mit Anrechnung nach § 35 EStG und Freibetrag 24.500 €

Belastung bei Ausschüttung

zweite Ebene: 25 % Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren

keine zweite Ebene; Belastung schon auf Gesellschafterebene

Thesaurierung

strukturell günstig; Mittel bleiben unter 30 %-Regime

§ 34a EStG mit 28,25 %, aber Nachversteuerungsrisiko

Leistungsvergütungen (GF-Gehalt, Miete, Darlehenszinsen)

beim Empfänger steuerwirksam; bei der GmbH abzugsfähig

als Sondervergütungen hinzugerechnet, kein Abzug

Pensionszusagen an Gesellschafter

steuerlich anerkannt, Rückstellung abzugsfähig

grundsätzlich nicht anerkannt

Holding-Vorteil

§ 8b KStG: konzerninterne Ausschüttungen nahezu steuerfrei

nicht einschlägig

Rechtsstand

Rechtsstand: Mai 2026.

Häufige Fragen

Wann ist die GmbH steuerlich günstiger als die Personengesellschaft?

Vor allem dann, wenn Gewinne im Unternehmen bleiben sollen. Auf Gesellschaftsebene liegt die Belastung bei knapp 30 % (Körperschaftsteuer plus Gewerbesteuer); eine zweite Steuerebene fällt erst bei der Ausschüttung an. Wer also Erträge zur Reinvestition, zur Tilgung oder zum Aufbau einer Liquiditätsreserve einbehalten will, fährt mit der GmbH typischerweise besser. Ein weiterer Vorteilsbereich sind Holdingstrukturen — Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften mit mindestens 10 %-Beteiligung bleiben nach § 8b KStG nahezu steuerfrei.

Wann ist die Personengesellschaft günstiger?

Wenn die Gewinne ohnehin in die Verfügung der Gesellschafter fließen sollen. Dann fällt die Belastung nur einmal an — direkt beim Gesellschafter mit dessen individuellem Steuersatz. Bei der GmbH käme in dieser Konstellation zur Definitivbelastung auf Gesellschaftsebene die Besteuerung der Ausschüttung beim Gesellschafter hinzu. Hinzu kommen die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG und der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 Euro, der nur Personengesellschaften zusteht.

Was bringt die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG?

Sie senkt die Steuerbelastung auf nicht entnommene Gewinne in einer Personengesellschaft auf 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag — also in eine ähnliche Größenordnung wie die GmbH-Belastung auf Gesellschaftsebene. Allerdings: Werden die begünstigten Gewinne später doch entnommen, droht eine erhebliche Nachversteuerung. Selbst dann verbleibt der Stundungseffekt — der Steuerstaat erhält seine Forderung später, aber zinslos. Wer die Begünstigung nutzt, sollte den Nachversteuerungspfad von Anfang an einplanen.

Warum eignet sich die GmbH besonders als Holdinggesellschaft?

Wegen § 8b KStG. Ausschüttungen einer GmbH an eine andere Kapitalgesellschaft, die mindestens 10 % der Anteile hält, bleiben — bis auf eine fiktive 5 %-Pauschale für nichtabzugsfähige Betriebsausgaben — steuerfrei. Innerhalb eines Kapitalgesellschaftsverbundes können Erträge damit nahezu reibungslos verschoben und thesauriert werden. Erst wenn das Geld zu natürlichen Personen oder Personenunternehmen ausgeschüttet wird, greift die Abgeltungsteuer oder das Teileinkünfteverfahren.

Können Geschäftsführergehälter und Mietzahlungen an Gesellschafter bei der GmbH steuermindernd abgezogen werden?

Ja, sofern sie angemessen sind. Bei der GmbH werden Gesellschafter und Geschäftsführer als gegenüber der Gesellschaft eigenständige Personen behandelt; angemessene Vergütungen für Geschäftsführertätigkeiten, Vermietung oder Darlehen sind bei der Körperschaftsteuer und — mit Einschränkungen — bei der Gewerbesteuer abzugsfähig. Bei der Personengesellschaft funktioniert das nicht: Solche Sondervergütungen werden dem Gewinn der Gesellschaft hinzugerechnet (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Wichtig: Unangemessen hohe Vergütungen können als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert werden.

Was ist die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG?

Eine 2022 eingeführte Möglichkeit, mit der Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf unwiderruflichen Antrag wie Kapitalgesellschaften besteuert werden können. Zivilrechtlich bleibt die Gesellschaft das, was sie ist — steuerlich wird sie behandelt wie eine GmbH, und die Gesellschafter wie nicht persönlich haftende Anteilseigner. Die Option ist vor allem dann interessant, wenn aus haftungs- oder nachfolgerechtlichen Gründen an der Personengesellschaft festgehalten werden soll, die Steuerlast aber dem GmbH-Modell folgen soll.

Verwandte Artikel

Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers: Wann er als selbständig gilt und wann nicht

Gesellschaftsrechtlicher Rechtsformvergleich: Haftung, Geschäftsführung, Übertragbarkeit

Verdeckte Gewinnausschüttung: Vermeidung bei Verträgen zwischen Gesellschafter und GmbH