Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG verliert ihren steuerlich begünstigten Status schneller, als viele Gesellschafter annehmen. Schon eine geringfügige gewerbliche Nebentätigkeit kann nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sämtliche Einkünfte der Gesellschaft in gewerbliche Einkünfte umqualifizieren und damit die Gewerbesteuerpflicht auslösen. Dieselbe Folge tritt über die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ein, wenn allein die Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung berufen ist. Wer die Vermögensverwaltung erhalten will, muss beide Infizierungswege kennen und im Gesellschaftsvertrag wie im Tagesgeschäft konsequent vermeiden.
Wann färbt eine gewerbliche Tätigkeit auf die gesamte GmbH & Co. KG ab?
Sobald eine Personengesellschaft neben ihrer vermögensverwaltenden Betätigung auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, gelten ihre Einkünfte in vollem Umfang als gewerblich. Das ordnet § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an. Der Gesetzeswortlaut spricht von der Tätigkeit einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, die „auch" eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt. Dieses kleine Wort „auch" trägt die gesamte Abfärbewirkung.
Praktisch heißt das: Vermietet Ihre KG Immobilien und betreibt sie zusätzlich, etwa über ein angegliedertes Hausverwaltungs- oder Vermittlungsgeschäft, eine originär gewerbliche Leistung gegenüber Dritten, werden auch die Mieteinkünfte gewerblich. Die Vermögensverwaltung als solche bleibt zwar wirtschaftlich bestehen, steuerlich wird sie jedoch insgesamt dem Gewerbebetrieb zugeordnet. Maßgeblich ist dabei der Begriff des Gewerbebetriebs aus § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG: eine selbständige, nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die nicht Land- und Forstwirtschaft, freier Beruf oder andere selbständige Arbeit ist.
Wichtig für die Risikoeinschätzung: Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt die Abfärbung unabhängig davon, ob aus der gewerblichen Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird. Diese Klarstellung hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2019 eingefügt, nachdem zuvor argumentiert worden war, ein gewerblicher Verlust könne mangels positiver Einkünfte nicht abfärben. Dieser Ausweg ist versperrt. Schon eine defizitäre gewerbliche Randaktivität infiziert die gesamte Gesellschaft.
Was bedeutet gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG?
Die gewerbliche Prägung macht eine Personengesellschaft allein wegen ihrer Struktur gewerblich, ohne dass sie irgendeine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt eine Personengesellschaft als gewerblich geprägt, wenn ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder gesellschaftsfremde Personen zur Geschäftsführung befugt sind.
Genau diese Konstellation ist die Standard-GmbH & Co. KG: Die GmbH ist alleinige Komplementärin, die natürlichen Personen sind Kommanditisten, und geführt wird die KG durch die GmbH. Damit ist die Gesellschaft kraft Gesetzes gewerblich geprägt, selbst wenn sie ausschließlich eigenes Vermögen verwaltet. Die Rechtsfolge entspricht der Abfärbung: gewerbliche Einkünfte und Gewerbesteuerpflicht.
Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 hat an dieser steuerlichen Mechanik nichts geändert. Das MoPeG hat das zivilrechtliche Gesamthandsprinzip aufgegeben, die Prägungsregel des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG knüpft jedoch an die Haftungs- und Geschäftsführungsstruktur an, nicht an die Gesamthand. Aus unserer Sicht bleibt die Prägung damit unverändert das zentrale Gestaltungsthema jeder vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG.
Welche Bagatellgrenze schützt vor der Abfärbung?
Eine ganz geringfügige gewerbliche Tätigkeit löst keine Abfärbung aus. Der Bundesfinanzhof hat mit drei Urteilen vom 27. August 2014 (VIII R 6/12, VIII R 16/11, VIII R 41/11) eine Bagatellgrenze anerkannt: Die gewerblichen Nettoumsätze dürfen 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze der Gesellschaft und zugleich den absoluten Betrag von 24.500 Euro im Jahr nicht übersteigen. Beide Grenzen müssen kumulativ eingehalten sein. Wird auch nur eine der beiden überschritten, greift die volle Abfärbung.
Der absolute Betrag von 24.500 Euro ist kein Zufall. Er entspricht dem Gewerbesteuer-Freibetrag für Personengesellschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG. Dahinter steht der Gedanke, dass eine gewerbliche Tätigkeit unterhalb dieser Schwelle ohnehin keine Gewerbesteuer auslöst und es deshalb unverhältnismäßig wäre, sie auf die übrigen Einkünfte durchschlagen zu lassen.
In der Praxis zeigt sich, dass diese Grenze trügerisch ist. Sie schützt nur die originär gewerbliche Eigentätigkeit, also die sogenannte Seitwärtsabfärbung. Wer sich auf die Bagatellgrenze verlässt, muss die gewerblichen Umsätze laufend überwachen, denn ein einziges ertragreiches Jahr kann die 3-Prozent-Schwelle reißen.
Warum ist die Aufwärtsabfärbung der gefährlichste Fall?
Die Aufwärtsabfärbung kennt einkommensteuerlich keine Bagatellgrenze und ist deshalb das größte unbeachtete Risiko. Sie tritt ein, wenn die vermögensverwaltende KG selbst an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft beteiligt ist und daraus gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht. Schon eine minimale gewerbliche Beteiligung färbt dann nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf die gesamten Einkünfte der Obergesellschaft ab.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16, BStBl II 2020, 649) ausdrücklich entschieden, dass die für die Eigentätigkeit entwickelte Bagatellgrenze hier nicht gilt. Für die Aufwärtsabfärbung kommt es allein auf den Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte an, nicht auf deren Höhe. Eine 1-Prozent-Beteiligung an einer gewerblichen Fonds- oder Projektgesellschaft genügt, um die vermögensverwaltende KG vollständig zu infizieren.
Bemerkenswert ist die zweite Aussage desselben Urteils: Gewerbesteuerlich greift die Aufwärtsabfärbung nicht. Der Bundesfinanzhof verneint insoweit den Zugriff der Gewerbesteuer, weil die abgefärbten Einkünfte bereits bei der Untergesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen und eine doppelte Belastung vermieden werden muss. Der Gesetzgeber hat diese Wertung im Jahressteuergesetz 2019 abgesichert. Einkommensteuerlich bleibt die volle Infizierung jedoch bestehen, mit allen Folgen für die Einkunftsart und etwa für Veräußerungsgewinne, die sonst nach § 23 EStG nur eingeschränkt steuerbar wären.
Wie lässt sich die gewerbliche Prägung gezielt vermeiden?
Die Prägung entfällt, sobald ein Kommanditist zur Geschäftsführung der KG befugt ist. �� 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass „nur" die Kapitalgesellschaft oder gesellschaftsfremde Personen zur Geschäftsführung befugt sind. Wird im Gesellschaftsvertrag wirksam einem Kommanditisten, also einer natürlichen Person als Mitunternehmer, die Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt, ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt. Die Gesellschaft ist dann nicht gewerblich geprägt und kann bei rein vermögensverwaltender Tätigkeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen erzielen.
Diese Gestaltung wird als entprägte oder gewerblich nicht geprägte GmbH & Co. KG bezeichnet. Sie erfordert eine saubere vertragliche Umsetzung: Die Geschäftsführungsbefugnis des Kommanditisten muss zivilrechtlich tatsächlich bestehen und nicht nur auf dem Papier stehen. In der Praxis wird häufig ein Kommanditist neben der Komplementär-GmbH zum Geschäftsführer bestellt. Wer die Vermögensverwaltung erhalten will, sollte zugleich darauf achten, dass keine gewerbliche Nebentätigkeit und keine gewerbliche Beteiligung hinzutritt, da sonst die Abfärbung das Ergebnis der Entprägung wieder zunichtemacht.
Welche Steuerfolgen hat die Infizierung konkret?
Die Infizierung verwandelt steuerfreie oder begünstigte Vermögenseinkünfte in voll gewerbe- und einkommensteuerpflichtige Einkünfte. Drei Folgen wiegen besonders schwer.
Erstens entsteht Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 GewStG, soweit der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigt. Zweitens werden Wertsteigerungen des Anlagevermögens steuerverstrickt: Während eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG Veräußerungsgewinne bei Immobilien nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 23 EStG steuerfrei realisieren kann, sind diese Gewinne im Betriebsvermögen einer gewerblichen KG stets steuerpflichtig. Drittens unterliegt das gesamte Vermögen der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht.
Die Gewerbesteuerbelastung wird auf Ebene der Gesellschafter durch die Anrechnung nach § 35 EStG teilweise neutralisiert. Bei vermögensverwaltenden Strukturen läuft diese Anrechnung jedoch häufig ins Leere, weil die Einkünfte der natürlichen Personen niedrig besteuert sind oder die Anrechnung am tatsächlichen Hebesatz scheitert. Aus unserer Sicht ist die endgültige Belastung deshalb regelmäßig höher, als die isolierte Betrachtung der Anrechnung vermuten lässt.
Rechenbeispiel: Was die gerissene Bagatellgrenze kostet
Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG erzielt 800.000 Euro Nettoumsatz aus der Vermietung ihres Immobilienbestands. Sie nimmt zusätzlich eine gewerbliche Beratungsleistung für Dritte auf.
Im ersten Szenario erzielt die Beratung 20.000 Euro Umsatz. Der gewerbliche Anteil beträgt 20.000 Euro von insgesamt 820.000 Euro, das sind rund 2,4 Prozent und liegt damit unter der 3-Prozent-Grenze. Zugleich unterschreiten die 20.000 Euro den absoluten Höchstbetrag von 24.500 Euro. Beide Bagatellgrenzen sind gewahrt, eine Abfärbung unterbleibt. Die Mieteinkünfte bleiben vermögensverwaltend, Gewerbesteuer fällt nicht an.
Im zweiten Szenario steigt der Beratungsumsatz auf 30.000 Euro. Damit ist die absolute Grenze von 24.500 Euro überschritten, und es kommt nicht mehr darauf an, dass der relative Anteil mit rund 3,6 Prozent ebenfalls über 3 Prozent liegt. Es genügt das Reißen einer der beiden Grenzen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG werden nun sämtliche Einkünfte gewerblich.
Unterstellt man einen Gewerbeertrag von 500.000 Euro, ergibt sich folgende Belastung: Nach Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro verbleiben 475.500 Euro. Multipliziert mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent nach § 11 Abs. 2 GewStG ergibt sich ein Messbetrag von 16.642 Euro. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent beträgt die Gewerbesteuer rund 66.570 Euro im Jahr. Diese Belastung entfiele ohne die Abfärbung vollständig. Zehntausend Euro zusätzlicher Beratungsumsatz lösen hier eine Gewerbesteuer im fünfstelligen Bereich aus, dazu kommt die Steuerverstrickung der Immobilien-Wertsteigerungen.
Häufige Fragen
Reicht eine einzige gewerbliche Rechnung für die Abfärbung aus?
Nein, solange die Bagatellgrenze von 3 Prozent der Nettoumsätze und 24.500 Euro im Jahr eingehalten ist. Wird auch nur eine der beiden Grenzen überschritten, färbt die gesamte gewerbliche Tätigkeit ab.
Schützt ein Verlust aus der gewerblichen Tätigkeit vor der Abfärbung?
Nein. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt die Abfärbung unabhängig davon, ob aus der gewerblichen Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird.
Gilt die Bagatellgrenze auch bei einer gewerblichen Beteiligung?
Einkommensteuerlich nicht. Bei der Aufwärtsabfärbung kommt es nach BFH-Urteil vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16) allein auf den Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte an, nicht auf deren Höhe.
Wie wird die gewerbliche Prägung wirksam beseitigt?
Durch die Einräumung der Geschäftsführungsbefugnis an einen Kommanditisten. Dann sind nicht mehr ausschließlich die Komplementär-GmbH oder Gesellschaftsfremde zur Geschäftsführung befugt, und § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG greift nicht.
Hat das MoPeG die gewerbliche Prägung abgeschafft?
Nein. Die Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG knüpft an die Haftungs- und Geschäftsführungsstruktur an und gilt seit dem 1. Januar 2024 unverändert fort.
Greift die Aufwärtsabfärbung auch gewerbesteuerlich?
Nein. Der Bundesfinanzhof verneint im Urteil vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16, BStBl II 2020, 649) den gewerbesteuerlichen Zugriff auf die aufwärts abgefärbten Einkünfte. Einkommensteuerlich bleibt die Infizierung jedoch bestehen.
Unsere fachliche Einschätzung
Wer eine GmbH & Co. KG zur Verwaltung von Immobilien oder Kapitalvermögen einsetzt, sollte zwei Maßnahmen verbinden. Erstens gehört in den Gesellschaftsvertrag eine wirksame Geschäftsführungsbefugnis für mindestens einen Kommanditisten, um die gewerbliche Prägung auszuschließen. Diese Klausel muss tatsächlich gelebt werden, denn eine nur formale Geschäftsführerstellung trägt die Entprägung nicht.
Zweitens empfehlen wir eine laufende Umsatzkontrolle für jede gewerbliche Nebentätigkeit. Die Bagatellgrenze von 3 Prozent und 24.500 Euro sollte in der Buchhaltung als feste Warnschwelle hinterlegt sein, damit ein gutes Geschäftsjahr nicht unbemerkt die Abfärbung auslöst. Lässt sich eine gewerbliche Aktivität nicht klein halten, ist die Ausgliederung in eine separate Schwestergesellschaft regelmäßig der sauberere Weg.
Besondere Aufmerksamkeit verdient jede Beteiligung an gewerblichen Personengesellschaften, etwa an geschlossenen Fonds oder Projektgesellschaften. Da die Aufwärtsabfärbung einkommensteuerlich ohne Bagatellgrenze wirkt, sollte vor jedem Beteiligungserwerb geprüft werden, ob er die vermögensverwaltende Struktur insgesamt infiziert. Im Zweifel hält eine eigene, von der vermögensverwaltenden KG getrennte Gesellschaft die gewerbliche Beteiligung. Diese Trennung im Vorfeld ist deutlich günstiger als die nachträgliche Reparatur einer einmal eingetretenen Infizierung.
Rechtsstand: Juni 2026.