Welche Stellhebel kennt § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG für eine Vermeidung?

Um eine gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft zu vermeiden — oder eine bereits geprägte Personengesellschaft zu entprägen — dürfen die in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG genannten Voraussetzungen nicht (länger) vorliegen. In der Kautelarpraxis bedeutet das insbesondere, dass entweder die Voraussetzung hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafter oder die Voraussetzung hinsichtlich der Geschäftsführungsbefugnis nicht erfüllt sein darf.

Diese Konstruktion eröffnet zwei grundsätzlich verschiedene Wege:

Eingriff in die Haftungsstruktur: Eine natürliche Person tritt als weiterer persönlich haftender Gesellschafter ein — damit ist die Voraussetzung „ausschließlich Kapitalgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter“ nicht mehr erfüllt.

Eingriff in die Geschäftsführungsstruktur: Ein Kommanditist erhält Geschäftsführungsbefugnis oder die Geschäftsführung wandert auf eine Kapitalgesellschaft, die nicht persönlich haftet — damit ist die Voraussetzung „nur die haftende Kapitalgesellschaft oder Nichtgesellschafter sind geschäftsführungsbefugt“ nicht mehr erfüllt.

Beide Wege führen zum gleichen Ergebnis: Die Personengesellschaft bleibt vermögensverwaltend, der Tatbestand des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist nicht erfüllt. Welche Variante zu wählen ist, hängt aus unserer Sicht an der Risikobereitschaft der Gesellschafter, an der gewünschten Haftungsstruktur und an der Dauerhaftigkeit der gewählten Lösung.

Wie funktioniert die Vermeidung über einen geschäftsführenden Kommanditisten?

Die in der Praxis verbreitetste Variante setzt am Geschäftsführungsmerkmal an. Eine gewerbliche Prägung lässt sich nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vermeiden, indem neben der Kapitalgesellschaft eine oder mehrere natürliche Personen, die Kommanditisten sind, zur Geschäftsführung berufen werden — sogenannte geschäftsführende Kommanditisten. Alternativ könnte eine natürliche Person, die Kommanditistin der Gesellschaft ist, auch allein als Geschäftsführerin eingesetzt werden.

Die Struktur ist im Grundsatz unkompliziert. Im Gesellschaftsvertrag wird die Geschäftsführungsbefugnis so verteilt, dass mindestens eine natürliche Person als Kommanditistin geschäftsführungsbefugt ist — sei es neben der Komplementär-GmbH, sei es allein. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG durchbrochen, weil nicht mehr „nur“ die Kapitalgesellschaft oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Die KG bleibt vermögensverwaltend.

Für die Beratungspraxis ist diese Variante deshalb attraktiv, weil sie ohne strukturelle Eingriffe in die Haftung auskommt: Die GmbH bleibt einzige persönlich haftende Gesellschafterin, die Kommanditisten haften nur in Höhe ihrer Einlage. Wer aus gesellschaftsrechtlichen Gründen die GmbH & Co. KG-Form behalten will, kann das tun — er muss lediglich die Geschäftsführungsbefugnis anders verteilen, als das beim Standardmodell der Fall wäre.

Welche Risiken birgt die Geschäftsführung durch eine natürliche Person?

Die Geschäftsführung durch eine natürliche Person ist allerdings ein labiler Zustand. Die Ausübung der Geschäftsführung durch eine natürliche Person könnte durch Niederlegung des Amts oder durch ihr Ableben enden — und dies würde automatisch zu einer gewerblichen Prägung und damit zu den Rechtsfolgen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG führen. Mit anderen Worten: Im Augenblick, in dem der geschäftsführende Kommanditist ausfällt, kippt die KG automatisch in die Gewerblichkeit — mit Betriebseröffnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG, Steuerverstrickung aller Wirtschaftsgüter und sämtlichen damit verbundenen Konsequenzen, die wir an anderer Stelle behandelt haben.

Wir raten in unserer Beratungspraxis üblicherweise von dieser Variante ab, jedenfalls als alleinigem Schutzmechanismus. Wer trotzdem über einen geschäftsführenden Kommanditisten gestalten möchte, sollte die Achillesferse offen einkalkulieren und im Gesellschaftsvertrag flankierende Regelungen vorsehen:

Doppelter geschäftsführender Kommanditist: Statt einer einzigen natürlichen Person werden zwei oder mehr Kommanditisten zur Geschäftsführung berufen, damit der Ausfall einer Person nicht sofort zur Prägung führt.

Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag: Wer beim Ausfall eines geschäftsführenden Kommanditisten automatisch nachrückt, sollte ex ante geklärt sein — andernfalls droht eine Zeitspanne, in der die KG geprägt ist.

Frühzeitige Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis auf eine geeignete Person der nächsten Generation, gegebenenfalls verbunden mit Stimmrechtsbindungen.

Auch diese Vorkehrungen lösen das Problem nicht vollständig. Solange die Geschäftsführung an natürlichen Personen hängt, bleibt das Modell strukturell exponiert.

Lässt sich die Geschäftsführung auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen?

Eine zweite Variante setzt ebenfalls am Geschäftsführungsmerkmal an, vermeidet aber den Schwachpunkt der natürlichen Person. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann auch eine Kapitalgesellschaft, die nicht persönlich haftende Gesellschafterin ist, zur Geschäftsführung berufen werden (R 15.8 Abs. 6 S. 1–3 EStR). Der Gedanke: Wenn die Geschäftsführung bei einer Kapitalgesellschaft liegt, die nicht die Komplementärin ist, ist das Tatbestandsmerkmal „nur diese [Komplementär-KapGes] oder Nichtgesellschafter sind zur Geschäftsführung befugt“ nicht erfüllt — die Prägung greift nicht.

Die Variante ist in der Literatur umstritten; Teile der Literatur halten diese Auslegung für nicht überzeugend und gehen von einer Prägung aus, wenn auch eine geschäftsführungsbefugte Kapitalgesellschaft im Spiel ist, selbst wenn sie nicht haftet. Wir empfehlen Mandanten, die auf diese Variante setzen wollen, das Risiko einer abweichenden Rechtsprechung im Auge zu behalten und im Zweifel eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einzuholen.

Klar ist die Abgrenzung in einer benachbarten Konstellation. Eine gewerbliche Prägung greift, wenn die Kommanditisten lediglich die Komplementär-GmbH als deren Geschäftsführer vertreten (H 15.8 Abs. 6 EStH). Übernimmt ein Kommanditist also faktisch nur die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH, ohne dass ihm im Gesellschaftsvertrag der KG eigene Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt würde, bleibt die KG geprägt. Das ist eine wichtige Falle: Wer denkt, mit der Bestellung eines Kommanditisten zum GmbH-Geschäftsführer der Komplementärin sei die Prägung vermieden, irrt. Maßgeblich ist die Geschäftsführungsbefugnis in der KG selbst.

Welche Rolle spielt eine natürliche Person als zusätzliche Komplementärin?

Die dritte Variante setzt nicht am Geschäftsführungs-, sondern am Haftungsmerkmal an. Eine natürliche Person könnte neben einer Kapitalgesellschaft als Komplementärin in die Personengesellschaft eintreten. Auf die gesonderte Geschäftsführungsbefugnis kommt es in diesem Fall nicht an, weil bereits das Haftungsmerkmal — „ausschließlich Kapitalgesellschaften“ — nicht mehr erfüllt ist.

Diese Variante ist rechtssicher und unabhängig von Geschäftsführungsfragen. Sie hat aber einen erheblichen Preis. Die Gestaltungsmöglichkeit ist aufgrund der dann eintretenden persönlichen Haftung der natürlichen Person oftmals weniger attraktiv als die bloße Übernahme der Geschäftsführung durch einen Kommanditisten. Wer eine vermögensverwaltende KG gerade deshalb wählt, weil die Haftung beschränkt sein soll, wird ungern eine natürliche Person als persönlich haftenden Komplementär aufnehmen — der Vorteil der GmbH & Co. KG wäre dann zumindest teilweise dahin.

Für bestimmte Konstellationen kann die Variante dennoch sinnvoll sein, etwa wenn eine vermögende Privatperson ohnehin bereit ist, persönlich für die KG einzustehen, oder wenn das Haftungsrisiko aufgrund der Tätigkeit der KG faktisch gering ist (reine Beteiligungsgesellschaft, gut versicherte Immobiliengesellschaft). In solchen Fällen kann die rechtssichere Vermeidung der Prägung den Nachteil der persönlichen Haftung überwiegen.

Was, wenn ohnehin eine originär gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird?

Eine vierte Konstellation verdient besondere Aufmerksamkeit, weil sie nicht in das Vermeidungsschema passt: Was ist, wenn die Prägung bereits eingetreten ist und die KG anschließend in eine originär gewerbliche Tätigkeit übergeht?

Hier wird das Schutzthema umgekehrt. Wer die Prägung verliert — etwa weil ein geschäftsführender Kommanditist ausfällt oder die natürliche Komplementärin austritt — riskiert eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG mit Aufdeckung aller stillen Reserven. Diese Aufgabegewinnbesteuerung kann jedoch verhindert werden, falls mit Wegfall der Kriterien eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird. Originär gewerbliche Tätigkeiten — gegebenenfalls flankiert mit einer gewerblichen Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG — schützen die Gewerblichkeit und vermeiden somit ungewollt eine Aufgabegewinnbesteuerung.

In unserer Beratung sehen wir das insbesondere bei Strukturwechseln: Wer in einer geprägten KG den Ausfall eines Geschäftsführers oder einen geplanten Übergang vor sich hat, sollte parallel prüfen, ob die KG nicht ohnehin schon eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt oder ob eine solche durch geringfügige Strukturanpassungen erreicht werden kann. Das ist kein Trick, sondern eine legitime Gestaltungsoption, die die Aufdeckung stiller Reserven verhindert. Die Details behandeln wir im Beitrag zur Entprägung.

Welche Variante eignet sich für welche Mandantenkonstellation?

Die drei Varianten haben unterschiedliche Profile. In unserer Beratungspraxis ordnen wir sie wie folgt ein:

Geschäftsführender Kommanditist: Schlank, ohne Haftungseingriff, mit aktiver Rolle der natürlichen Person — aber strukturell exponiert wegen Niederlegungs- und Sterberisiko. Geeignet für überschaubare Zeithorizonte oder Konstellationen mit mehreren geschäftsführungsbefugten Kommanditisten und klarer Nachfolgeregelung.

Nicht haftende Kapitalgesellschaft als Geschäftsführerin: Streitig, daher mit Vorsicht zu verwenden. Wer auf die Auffassung der Finanzverwaltung nach R 15.8 Abs. 6 S. 1–3 EStR vertraut, kann eine dauerhafte Lösung erreichen. Wer Rechtssicherheit will, sollte verbindliche Auskunft einholen oder eine andere Variante wählen.

Natürliche Person als zusätzliche Komplementärin: Rechtssicher, aber mit dem Preis der persönlichen Haftung. Geeignet für vermögende Privatpersonen mit hoher Risikobereitschaft oder geringem operativen Haftungsrisiko der KG.

Stiftung & Co. KG: Vierte Variante, die eine dauerhafte und haftungsbeschränkte Lösung bietet. Sie hat eigene Voraussetzungen und Folgen und wird in einem eigenen Beitrag dieser Reihe behandelt.

Welche Variante passt, lässt sich nicht abstrakt entscheiden. Sie hängt am Vermögensaufbau, an der Familienstruktur, am Haftungsappetit und am Zeithorizont. Wir beginnen die Beratung daher bei der Frage, was die Gesellschafter überhaupt wollen — und welche Risiken sie zu tragen bereit sind, um die gewünschte steuerliche Sphäre zu erreichen.

Rechtsstand: Mai 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht und der Auffassung der Finanzverwaltung.

FAQ: Häufige Fragen zur Vermeidung der gewerblichen Prägung

Reicht es, einem Kommanditisten die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH zu übertragen?

Nein. Das vermeidet die Prägung nicht. Wenn die Kommanditisten lediglich die Komplementär-GmbH als deren Geschäftsführer vertreten, kommt es zu einer gewerblichen Prägung. Maßgeblich ist die Geschäftsführungsbefugnis in der KG selbst — sie muss einem Kommanditisten oder einer nicht haftenden Kapitalgesellschaft im Gesellschaftsvertrag der KG eingeräumt werden, nicht über den Umweg der GmbH-Ebene.

Was passiert, wenn der geschäftsführende Kommanditist verstirbt?

Die Geschäftsführung endet mit dem Tod der natürlichen Person. In dem Moment, in dem die KG nur noch eine Kapitalgesellschaft als Geschäftsführungsbefugte hat — also die Komplementär-GmbH — sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG erfüllt und die KG wird automatisch gewerblich geprägt. Das hat eine Betriebseröffnung mit Steuerverstrickung sämtlicher Wirtschaftsgüter zur Folge. Wer dieses Risiko nicht tragen will, braucht entweder mehrere geschäftsführende Kommanditisten oder eine andere Variante.

Ist die Geschäftsführung durch eine nicht haftende GmbH sicher?

Nicht eindeutig. Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Variante nach R 15.8 Abs. 6 S. 1–3 EStR. In der Literatur gibt es jedoch deutliche Gegenstimmen. Wer auf diese Variante setzt, sollte das Risiko einer abweichenden Rechtsprechung kennen und gegebenenfalls verbindliche Auskunft einholen.

Kann ich die Prägung nachträglich aufheben, ohne stille Reserven aufzudecken?

Grundsätzlich nicht, weil das Wegfallen der Voraussetzungen zu einer Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG führt. Eine Ausnahme besteht, wenn die KG mit dem Wegfall der Prägungsvoraussetzungen eine originär gewerbliche Tätigkeit aufnimmt — gegebenenfalls flankiert durch eine gewerbliche Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Dann bleibt die Gewerblichkeit erhalten und die Aufgabegewinnbesteuerung wird vermieden. Die Einzelheiten behandelt der Beitrag zur Entprägung.

Was, wenn eine natürliche Person sowohl Komplementärin als auch Geschäftsführerin ist?

Dann sind gleich zwei Tatbestandsmerkmale durchbrochen — sowohl die ausschließliche Haftung durch Kapitalgesellschaften als auch die Geschäftsführungsbefugnis nur bei diesen oder Nichtgesellschaftern. Die KG ist sicher vermögensverwaltend. Der Preis ist die volle persönliche Haftung der natürlichen Person; für die meisten vermögenden Privatpersonen ist das wirtschaftlich unattraktiv.

Ist die Stiftung & Co. KG die beste Variante?

Sie ist die dauerhafteste, weil sie weder am labilen Geschäftsführungsmerkmal noch an einer haftenden natürlichen Person hängt. Allerdings hat sie eigene Voraussetzungen und Folgen — vom Stiftungszweck über die Familienstruktur bis zur Stiftungsrechtsreform. Wir behandeln sie ausführlich in einem eigenen Beitrag.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück