Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.
Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 2 UStG bindet den Unternehmer an die Regelbesteuerung und löst eine Umsatzsteuerbelastung aus. Wer diesen Schritt geht, ohne über die Folgen aufgeklärt worden zu sein, hat unter Umständen einen falschen Rat erhalten. Der Steuerberater schuldet eine umfassende Beratung und muss ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen unterrichten; das ist seit langem höchstrichterlich gesichert (BGHZ 129, 386). Ersatzfähig ist der pflichtwidrig verursachte Mehrbetrag, also die zu Unrecht ausgelöste Umsatzsteuerbelastung, nicht eine ohnehin geschuldete Steuer. Der Anspruch verjährt in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Für den Ursachenzusammenhang hilft eine Beweiserleichterung, die aber keine Beweislastumkehr ist. Wer wechseln will, kann das jederzeit tun, der Anspruch gegen den Altberater bleibt bestehen.
Was bedeutet der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 2 UStG?
Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG stellt kleine Unternehmen von der Umsatzsteuer frei. Wer sie in Anspruch nimmt, weist auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und führt auch keine an das Finanzamt ab. Das vereinfacht die Abwicklung gerade in der Gründungsphase und bei geringem Umsatz. Betroffen sind häufig Gründerinnen und Gründer sowie kleine Betriebe, für die die Umsatzsteuer im Alltag eine spürbare Größe ist.
§ 19 Abs. 2 UStG eröffnet die Möglichkeit, auf diese Regelung zu verzichten. Mit dem Verzicht wechselt der Unternehmer in die Regelbesteuerung. Er wird damit umsatzsteuerpflichtig und trägt die daraus folgende Belastung. Ein solcher Schritt kann im Einzelfall sinnvoll sein. Er kann sich aber auch als nachteilig erweisen, wenn er zur konkreten Lage des Betriebs nicht passt.
Entscheidend ist für die Haftungsfrage nicht der Verzicht als solcher, sondern die Beratung, die zu ihm geführt hat. Wählt der Berater diesen Weg für den Mandanten oder empfiehlt er ihn, muss er über die Konsequenzen aufklären. Unterbleibt diese Aufklärung und entsteht dem Mandanten daraus ein Nachteil, kann darin eine Pflichtverletzung liegen.
Wann wird der Verzicht zum Fehler des Steuerberaters?
Der Steuerberatungsvertrag ist regelmäßig ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§§ 611, 675 BGB). Bei einem einzelnen, abgegrenzten Auftrag, etwa der Erstellung eines Gutachtens oder eines Jahresabschlusses, kann auch ein Werkvertrag vorliegen. Verletzt der Berater eine Pflicht aus diesem Vertrag, haftet er nach § 280 Abs. 1 BGB.
Der Maßstab dafür ist streng. Im Rahmen des erteilten Mandats muss der Berater umfassend beraten und den Mandanten ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen unterrichten. Er hat den nach den Umständen sichersten Weg zum angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und den Mandanten möglichst vor Schaden zu bewahren. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelt (BGHZ 129, 386) und für Hinweispflichten auf steuerlich günstigere Wege bestätigt (IX ZR 43/08).
Wie weit die Pflichten reichen, bestimmt der Umfang des Mandats. Bei einem umfassenden Mandat ist die Hinweisdichte höher als bei einem eng begrenzten Einzelauftrag. Innerhalb der so gezogenen Grenzen gilt die Pflicht zur ungefragten Unterrichtung uneingeschränkt. Es kommt nicht darauf an, ob der Mandant selbst die richtige Frage gestellt hat. Eine Verantwortung kann den Berater zudem schon vor Vertragsschluss treffen, wenn er im Zuge der Anbahnung berät (Verschulden bei Vertragsverhandlungen, § 311 Abs. 2 BGB). Die Hinweispflicht hat zwar Grenzen und erstreckt sich nicht auf jede dem Mandat fernliegende Frage (IX ZR 53/05). Die Aufklärung über die Folgen eines Verzichts nach § 19 Abs. 2 UStG liegt aber im Kernbereich eines umsatzsteuerlichen Mandats.
Für den Verzicht nach § 19 Abs. 2 UStG folgt daraus, dass der Berater dem Mandanten verständlich machen muss, was der Wechsel in die Regelbesteuerung für ihn bedeutet, bevor die Entscheidung fällt. Ein knapper Hinweis auf einen Formularpunkt genügt dieser Pflicht nicht. Mit genau einer solchen Konstellation, dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ohne hinreichende Aufklärung, hat sich instanzgerichtlich das OLG Düsseldorf (23 U 48/17) in der Berufung zum Urteil des LG Krefeld (2 O 56/16, 29.3.2017) befasst. Ob die Klage dort im Ergebnis Erfolg hatte, ist für die grundsätzliche Bewertung zweitrangig; maßgeblich ist, dass die Aufklärung über die Folgen des Verzichts zum geschuldeten Beratungsinhalt gehört. Die tragende Grundlage der Haftung bleibt der allgemeine Beratungsmaßstab aus BGHZ 129, 386.
Woran hängt die Haftung: Pflichtverletzung, Ursache und Schaden?
Für einen Regressanspruch muss dreierlei zusammenkommen: eine Pflichtverletzung, ein dadurch verursachter Schaden und der Zusammenhang zwischen beidem. Diese drei Elemente prüft ein Gericht getrennt; fällt eines aus, scheitert der Anspruch. Der Mandant trägt dafür grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Ihm kommen allerdings Erleichterungen zugute.
Der Anscheinsbeweis hilft, kehrt die Beweislast aber nicht um
Die Kausalität wird in zwei Stufen betrachtet. Haftungsbegründend ist die Frage, ob die Pflichtverletzung überhaupt zu einer Vermögenseinbuße geführt hat. Haftungsausfüllend ist die Frage, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßer Beratung genommen hätten.
Ob sich der Mandant bei zutreffender Beratung anders entschieden hätte, gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität. Sie ist nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beurteilen (IX ZR 53/99). Zugunsten des Mandanten gilt die Figur des beratungsgerechten Verhaltens; bei richtiger Beratung wäre er dem Rat gefolgt. Diese Vermutung ist ein Anscheinsbeweis, keine Beweislastumkehr. Der Bundesgerichtshof hat das mehrfach klargestellt (IX ZR 73/93, IX ZR 267/12, IX ZR 176/16). Die für die Anlageberatung entwickelte Beweislastumkehr lässt sich auf die Beraterhaftung nicht übertragen.
Diese Erleichterung greift zudem nur, wenn bei zutreffender Beratung allein eine vernünftige Entscheidung nahegelegen hätte. Standen dem Mandanten mehrere wirtschaftlich vernünftige Wege offen, hilft der Anscheinsbeweis nicht; der Ursachenzusammenhang ist dann gesondert darzulegen. Ergänzend wirkt die abgestufte, sekundäre Darlegungslast. Der Berater muss dem Vorbringen des Mandanten substantiiert entgegentreten, wenn nur er die näheren Umstände kennt.
Der Schaden ist die zu viel gezahlte Umsatzsteuer, nicht die Steuer selbst
Der Schaden wird über die Differenzhypothese ermittelt. Verglichen wird die tatsächliche Vermögenslage mit der Lage, die ohne den Beratungsfehler bestünde, und zwar als Gesamtvermögensvergleich über alle betroffenen Positionen. Ein bloßes Risiko oder eine Vermögensgefährdung genügt dafür nicht; erforderlich ist ein tatsächlich eingetretener Nachteil (BGHZ 119, 69). Der Gesamtvermögensvergleich beschränkt sich nicht auf eine einzelne Position; sind mehrere Posten betroffen, werden sie zusammengeführt (IX ZR 176/16). Ersatzfähig ist nur der pflichtwidrig verursachte Mehrbetrag, hier die durch den unaufgeklärten Verzicht ausgelöste Umsatzsteuerbelastung. Eine ohnehin geschuldete Steuer bleibt außen vor. Vorteile, die dem Mandanten aus demselben Vorgang zugeflossen sind, werden im Wege der Vorteilsausgleichung gegengerechnet. Der Regress ist also ein reiner Geldanspruch in Höhe des Nachteils, nicht mehr und nicht weniger.
Die Höhe dieses Nachteils muss der Mandant darlegen. Ohne eine nachvollziehbare Gegenüberstellung der Vermögenslagen mit und ohne den Fehler lässt sich der ersatzfähige Betrag nicht bestimmen. In der Praxis ist das häufig der Punkt, an dem ein Regress steht oder fällt.
Was kann ich verlangen, und wie lange habe ich Zeit?
Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Verhandlungen hemmen den Ablauf (§ 203 BGB), ebenso die Rechtsverfolgung, etwa eine Klage (§ 204 BGB). Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit erfasst die Frist auch spätere, im Zeitpunkt der Entstehung vorhersehbare Nachteile aus demselben Fehler. Wer einen Verdacht hat, sollte die Frist deshalb im Blick behalten und nicht zu lange zuwarten.
Für ältere Vorgänge ist Vorsicht geboten. Bis zum 15. Dezember 2004 galt eine eigene Verjährung nach § 68 StBerG alter Fassung; seither greift die Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der früher bedeutsame Sekundäranspruch, der die kurze Frist abmilderte, ist damit praktisch bedeutungslos geworden.
Ein praktischer Hinweis noch zum Zeitablauf. Läuft parallel ein Einspruchs- oder Finanzgerichtsverfahren, kann der Regressanspruch gegen den Berater verjähren, bevor dieses Verfahren beendet ist. Wer beides zugleich verfolgt, sollte den Ablauf rechtzeitig hemmen lassen, damit der Anspruch nicht während des laufenden Streits mit dem Finanzamt verfällt.
Zu beachten ist außerdem das Mitverschulden (§ 254 BGB). Beruht der Schaden auch auf unvollständigen oder falschen Angaben des Mandanten, mindert das den Anspruch. Und der Mandant muss zumutbare Rechtsbehelfe zuerst ausschöpfen; wer einen offenstehenden Weg zur Schadensminderung ungenutzt lässt, muss sich das entgegenhalten lassen.
Ein Punkt wird häufig übersehen. Die eigene Verantwortung gegenüber dem Finanzamt bleibt bestehen. Mit seiner Unterschrift steht der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde für seine Erklärungen ein. Der Regress ist davon getrennt; er ist ein zivilrechtlicher Geldanspruch gegen den Berater und ändert nichts an der steuerlichen Pflicht des Mandanten selbst.
Kann ich den Steuerberater wechseln, ohne den Anspruch zu verlieren?
Ja. Der Steuerberatungsvertrag kann jederzeit, ohne Frist und ohne Angabe von Gründen beendet werden (IX ZR 63/05). Der frühere Berater hat nach dem Ende des Mandats kein Recht auf Nachbesserung, wenn erst ein neuer Berater den Fehler entdeckt. Der Anspruch gegen den Altberater bleibt bestehen. Ein Wechsel ist also die Voraussetzung dafür, den Fall unbefangen prüfen zu lassen, und kein Hindernis für den Regress.
Für die Durchsetzung ist ein weiterer Umstand hilfreich. Steuerberater unterliegen einer Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung. Für den klassischen Einzelfall beträgt die Mindestversicherungssumme 250.000 Euro je Versicherungsfall (§ 52 Abs. 1 DVStB), die Jahreshöchstleistung liegt beim Vierfachen. Für Berufsausübungsgesellschaften gelten seit dem 1. August 2022 nach § 55f StBerG gestaffelte Beträge, nämlich 500.000 Euro bei nicht haftungsbeschränkten Gesellschaften (Abs. 4) und 1 Million Euro bei haftungsbeschränkten Gesellschaften (Abs. 3), die Jahreshöchstleistung mindestens das Vierfache.
Die Möglichkeiten, diese Haftung vertraglich zu begrenzen, sind eng. Vorformulierte Auftragsbedingungen können die Haftung für Fahrlässigkeit höchstens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränken, und das nur, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht (§ 67a StBerG). Für vorsätzlich verursachte und für deliktische Schäden gilt keine solche Beschränkung. Eine Einzelvereinbarung muss zudem tatsächlich ausgehandelt sein; sie wird nicht schon dadurch wirksam, dass sie einer fertigen Erklärung beigefügt ist. Für den Mandanten bedeutet das, dass ein berechtigter Anspruch im Regelfall auf einen versicherten Gegner trifft.
Wie ein solcher Fall ausgeht, hängt stets von den Umständen ab. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann sachgerecht sein, und nicht jeder Nachteil beruht auf einem Beratungsfehler. Ob im Einzelfall eine Pflichtverletzung vorliegt und ein Schaden ersatzfähig ist, lässt sich erst nach Prüfung der konkreten Beratung und der Unterlagen beurteilen.
Wer den Verdacht hat, beim Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nicht über die Folgen aufgeklärt worden zu sein, sollte zunächst die Unterlagen sichern und den Beratungsverlauf dokumentieren. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, ob ungefragt über die Folgen des Verzichts aufgeklärt wurde und welcher Mehrbetrag daraus entstanden ist. Da die Frist von drei Jahren läuft, lohnt eine zügige Prüfung der Erfolgsaussichten.
Rechtsstand: Juli 2026.
Häufige Fragen
Was heißt Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?
Nach § 19 Abs. 2 UStG kann ein Kleinunternehmer auf die Steuerbefreiung verzichten und in die Regelbesteuerung wechseln. Damit wird er umsatzsteuerpflichtig und trägt die entsprechende Belastung.
Wann ist der Verzicht ein Beraterfehler?
Wenn der Berater den Verzicht empfiehlt oder veranlasst, ohne über die Folgen aufzuklären, und dem Mandanten daraus ein Nachteil entsteht. Der Berater schuldet eine umfassende Beratung und den sichersten Weg zum steuerlichen Ziel (BGHZ 129, 386).
Was kann ich ersetzt verlangen?
Den pflichtwidrig verursachten Mehrbetrag, also die durch den unaufgeklärten Verzicht ausgelöste Umsatzsteuerbelastung. Die ohnehin geschuldete Steuer zählt nicht dazu. Vorteile aus demselben Vorgang werden gegengerechnet.
Wie lange habe ich Zeit?
Regelmäßig drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen Kenntnis hatten (§§ 195, 199 BGB). Verhandlungen und eine Klage hemmen den Ablauf.
Muss ich zuerst gegen das Finanzamt vorgehen?
Zumutbare Rechtsbehelfe müssen Sie ausschöpfen, sonst droht ein Mitverschulden (§ 254 BGB). Gegenüber dem Finanzamt bleiben Sie ohnehin durch Ihre Unterschrift verantwortlich; der Regress ist ein davon getrennter Geldanspruch gegen den Berater.
Kann ich den Berater wechseln, ohne den Anspruch zu gefährden?
Ja, jederzeit und ohne Grund (IX ZR 63/05). Der Anspruch gegen den früheren Berater bleibt bestehen, auch wenn erst der neue Berater den Fehler bemerkt.
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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wer den konkreten Verdacht hat, beim Umgang mit der Kleinunternehmerregelung fehlerhaft beraten worden zu sein, kann die Erfolgsaussichten eines Regresses in einer ersten Einschätzung prüfen lassen.