Was ist Pro FIT, und wer steht dahinter?
Pro FIT ist das Förderprogramm, mit dem das Land Berlin Forschungs- und Entwicklungsprojekte finanziert. Den Vollzug hat die Investitionsbank Berlin (IBB) übernommen, die landeseigene Förderbank. Das Programm ist themenoffen und fördert Innovationsvorhaben unabhängig von der Branche, solange sie über den Stand der Technik hinausgehen und ein erkennbares technisches Risiko tragen.
Rechtlich stützt sich Pro FIT auf die Landeshaushaltsordnung (§§ 23, 44 LHO), auf Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie auf das EU-Beihilferecht, namentlich die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, kurz AGVO (Verordnung (EU) 2023/1315 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014), und die De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2831). Zum 1. Januar 2026 ist eine überarbeitete Richtlinie in Kraft getreten. Sie hebt die Zuschussförderung an, vereinfacht die Abrechnung und verlängert die Darlehenslaufzeiten. Für ein forschendes Start-up mit Berliner Standort ist Pro FIT damit der erste Anlaufpunkt auf Landesebene, bevor Bundes- oder EU-Programme in den Blick kommen.
Wer kann Pro FIT beantragen, und was bedeutet der Berlin-Bezug?
Antragsberechtigt sind rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Forschungseinrichtungen. Für die Darlehensförderung kommen vorrangig kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht, die einen Jahresabschluss nach HGB oder IFRS erstellen. Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die die KMU-Definition nicht erfüllen, werden grundsätzlich nur im Verbund gefördert.
Entscheidend ist der Berlin-Bezug. Der Antragsteller muss seinen Sitz oder mindestens eine organisatorisch eigenständige Betriebsstätte in Berlin haben (Nr. 3.2 der Richtlinie). Das Projekt muss im Land Berlin durchgeführt werden (Nr. 4.4), und die Verwertung der Ergebnisse muss überwiegend der Berliner Betriebsstätte zugutekommen (Nr. 4.3). Die spätere Nutzung der Ergebnisse in anderen EU-Mitgliedstaaten bleibt dabei zulässig. Eine Kooperation mit Partnern aus Brandenburg ist ausdrücklich vorgesehen.
Ein Ausschlussgrund verdient besondere Beachtung. Unternehmen in Schwierigkeiten im beihilferechtlichen Sinn sind nicht förderfähig (Nr. 4.12). Für junge Start-ups greift hier allerdings eine Ausnahme, die sich aus dem AGVO-Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten ergibt: Ein in den ersten drei Jahren nach Gründung typischer Anlaufverlust führt für sich genommen noch nicht zum Ausschluss.
Wie viel Förderung gibt es: Zuschuss, Darlehen und die drei Innovationsphasen?
Pro FIT staffelt die Förderung nach der Innovationsphase und verbindet dabei zwei Instrumente, den nicht rückzahlbaren Zuschuss und das zinsverbilligte Darlehen.
In der Phase der industriellen Forschung, also dem grundlagennahen Erforschen neuer Erkenntnisse mit dem Ziel neuer Produkte oder Verfahren, erhalten Unternehmen und Forschungseinrichtungen einen Zuschuss. In der Phase der experimentellen Entwicklung, in der bestehendes Wissen zu Prototypen und Pilotanwendungen verdichtet wird, gewährt die IBB einem KMU vorrangig ein Darlehen; einen Zuschuss bekommen hier Forschungseinrichtungen und Nicht-KMU, ein KMU nur im Rahmen gesonderter thematischer Aufrufe. In der abschließenden Phase des Produktionsaufbaus, der Marktvorbereitung und der Markteinführung ist eine Förderung ausschließlich als De-minimis-Darlehen zulässig.
Die Obergrenzen sind klar gesetzt. Der Zuschuss beträgt bis zu 500.000 Euro je Projekt beziehungsweise je Projektpartner, das Darlehen bis zu 1.000.000 Euro je Projekt. Die Höhe des Zuschusses bleibt zugleich an die Beihilfeintensitäten des Art. 25 AGVO gebunden, die sich nach Forschungskategorie und Unternehmensgröße bemessen. Die Projektlaufzeit soll in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Logik. Ein Berliner Deep-Tech-Start-up plant ein Vorhaben mit 900.000 Euro förderfähigen Ausgaben. Den grundlagennahen Teil der industriellen Forschung finanziert es über einen Zuschuss bis zum Höchstbetrag von 500.000 Euro. Den anschließenden Entwicklungsteil deckt es als KMU über ein zinsverbilligtes Darlehen, das bis zu 1 Million Euro betragen kann. Erst die spätere Markteinführung käme nur noch als De-minimis-Darlehen in Betracht, dessen Subventionswert auf den De-minimis-Höchstbetrag von 300.000 Euro über drei Jahre anzurechnen ist.
Wie Zuschuss und Darlehen handelsbilanziell abzubilden sind, ob der Zuschuss erfolgswirksam vereinnahmt oder als passiver Sonderposten ausgewiesen wird und wie das Darlehen den Verschuldungsgrad in der Due Diligence beeinflusst, klären wir aus der laufenden Buchhaltung heraus mit. Gerade vor einer Finanzierungsrunde zahlt sich diese saubere Trennung aus.
Was ist die Pro-FIT-Frühphasenfinanzierung für junge Technologieunternehmen?
Für sehr junge Unternehmen hält Pro FIT eine eigene Linie bereit, die Frühphasenfinanzierung (Nr. 2.2 der Richtlinie). Sie richtet sich an kleine und innovative Unternehmen im Sinne des Art. 22 AGVO, also an Kapitalgesellschaften, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die nicht durch einen Zusammenschluss entstanden sind, noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und nicht börsennotiert sind.
Die Finanzierung verläuft in zwei Stufen. In der Frühphase 1, die auf Unternehmen von bis zu zwölf Monaten zielt, werden die förderfähigen Ausgaben je zur Hälfte aus einem Zuschuss und einem in der Regel zinslosen Darlehen getragen; auf diese Phase entfallen bis zu 200.000 Euro. In der Frühphase 2 erhält das Unternehmen ein zinsverbilligtes Darlehen, dessen Konditionen sich an der KfW-Innovationsfinanzierung orientieren, mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren und ohne bankübliche Sicherheiten. Für beide Phasen zusammen sind bis zu 500.000 Euro möglich, bei einer Finanzierung von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Dass die Darlehen ohne Sicherheiten gewährt werden, ist für ein Start-up ohne nennenswertes Anlagevermögen ein realer Vorteil.
Wie läuft der Antrag, und warum muss er vor Projektbeginn gestellt werden?
Der Antrag ist vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die IBB zu richten und läuft über den digitalen Antragsprozess im IBB-Kundenportal. Eine feste Einreichungsfrist gibt es nicht, Anträge sind fortlaufend möglich.
Der Zeitpunkt ist beihilferechtlich der kritische Punkt. Nach dem Anreizeffekt des Art. 6 AGVO darf mit dem Vorhaben erst nach der Antragstellung begonnen werden, andernfalls entfällt die Förderfähigkeit für das gesamte Projekt. Als Vorhabenbeginn gilt der erste rechtsverbindliche Auftrag, der die Investition unumkehrbar macht. Wer eine Bestellung auslöst oder einen Liefervertrag unterschreibt, bevor der Antrag bei der IBB liegt, verliert die Förderung. Erfahrungsgemäß ist das der häufigste vermeidbare Fehler in der Frühphase.
Häufige Fragen
Lässt sich Zuschuss und Darlehen kombinieren?
Ja, und das ist der Regelfall. Pro FIT verbindet beide Instrumente phasenabhängig: Zuschuss in der industriellen Forschung, Darlehen für ein KMU in der experimentellen Entwicklung, De-minimis-Darlehen in der Marktphase. Die 500.000-Euro- und die 1-Million-Euro-Grenze gelten getrennt für den jeweiligen Instrumententeil.
Zählt eine GmbH in Gründung bereits als antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind rechtlich selbstständige Unternehmen. Für die Frühphasenfinanzierung ist die Rechtsform der Kapitalgesellschaft vorgesehen. In der Praxis empfiehlt sich, die GmbH vor Antragstellung im Handelsregister eingetragen zu haben, da die kaufmännische Prüfung der IBB an die Gesellschaft anknüpft.
Schließt eine VC-Runde die Förderung aus?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das Unternehmen nach der Beteiligung noch die KMU-Schwellen einhält. Eine Beteiligung kann über die Regeln zu Partner- und verbundenen Unternehmen dazu führen, dass die Werte des Investors mitgerechnet werden und der KMU-Status kippt. Das ist vor der Runde zu prüfen.
Was passiert mit der Förderung bei einer Expansion nach Brandenburg?
Die Verwertung muss überwiegend der Berliner Betriebsstätte zugutekommen. Eine Kooperation mit Brandenburger Partnern ist ausdrücklich möglich. Eine vollständige Sitzverlagerung aus Berlin heraus würde die Fördervoraussetzung dagegen berühren.
Ist Pro FIT mit der Forschungszulage kombinierbar?
Im Grundsatz ja, mit Einschränkungen aus dem Kumulierungs- und Doppelförderungsverbot. Dieselben Personalstunden dürfen nicht doppelt gefördert werden. Eine saubere Stundentrennung in der Zeiterfassung ist die Voraussetzung dafür, beide Förderungen rechtssicher nebeneinander zu nutzen.
Unsere fachliche Einschätzung
Pro FIT ist für ein forschendes Berliner Start-up ein gut zugängliches Landesinstrument mit zwei Stärken: der nicht rückzahlbare Zuschuss in der frühen Forschungsphase und die fortlaufende Antragstellung ohne Stichtage. Aus unserer Beratungspraxis liegt der eigentliche Hebel weniger in der Antragstellung selbst als in der sauberen steuerlich-bilanziellen Abbildung der Mittel und in der Stundentrennung, sobald parallel die Forschungszulage genutzt wird. Wer diese Trennung von Beginn an in der Buchhaltung anlegt, vermeidet Rückforderungsrisiken und liefert zugleich die Zahlen, die eine spätere Due Diligence verlangt.
Konkrete Handlungsschritte
Den Berlin-Bezug prüfen: Sitz oder eigenständige Betriebsstätte in Berlin und Projektdurchführung im Land Berlin sicherstellen.
Das Vorhaben den Innovationsphasen zuordnen (industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Marktphase), um Zuschuss- und Darlehensanteil abzuschätzen.
Den Antrag im IBB-Kundenportal stellen, bevor der erste rechtsverbindliche Auftrag ausgelöst wird.
Die Buchhaltung auf eine projektbezogene Stundenerfassung umstellen, falls die Forschungszulage parallel beantragt wird.
Die bilanzielle Behandlung von Zuschuss und Darlehen vor dem Jahresabschluss festlegen.
Rechtsstand: Juni 2026.
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