Für wen gilt die Eigenleistungspauschale?
Die Pauschale ist auf zwei Personengruppen beschränkt. Förderfähig als Eigenleistung sind die FuE-Stunden eines Einzelunternehmers sowie, bei vertraglicher Vereinbarung, die Tätigkeitsvergütung eines Gesellschafters einer Mitunternehmerschaft, also einer Personengesellschaft (§ 3 Abs. 3 FZulG). Angesetzt werden 100 Euro je Stunde bei höchstens 40 Stunden pro Woche.
Wichtig ist die Deckelung. Bei Mitunternehmern ist die Tätigkeitsvergütung nur förderfähig, soweit sie 100 Euro je Arbeitsstunde nicht übersteigt. Die Pauschale ist also zugleich eine Obergrenze. Voraussetzung ist zudem eine zivilrechtlich wirksame, ernsthaft gewollte und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung.
Warum GmbH-Geschäftsführer außen vor sind
Der Geschäftsführer einer GmbH fällt nicht unter diese Regel. Er ist kein Einzelunternehmer und auch kein Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sondern als angestellter Geschäftsführer Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Eigenleistungspauschale des § 3 Abs. 3 FZulG ist auf ihn daher nicht anwendbar.
Das wird oft als Nachteil der GmbH wahrgenommen und führt zu der Überlegung, die Rechtsform zu wechseln. Diese Schlussfolgerung greift zu kurz, denn die GmbH hat einen eigenen, häufig besseren Weg.
Der Weg für die GmbH: das Geschäftsführer-Gehalt
Förderfähig ist der Arbeitslohn eines Gesellschafters oder Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft, soweit dieser selbst forschend für sein Unternehmen tätig ist (§ 3 Abs. 1 Satz 3 FZulG). Das Gehalt des forschenden Gesellschafter-Geschäftsführers fließt also in die Bemessungsgrundlage ein, soweit es auf die FuE-Tätigkeit entfällt, dem Lohnsteuerabzug unterliegt und durch Stundenaufzeichnungen belegt ist.
Anders als bei der Eigenleistungspauschale gibt es auf diesem Weg keinen Deckel von 100 Euro je Stunde. Maßgeblich ist der tatsächliche, auf die Forschung entfallende Bruttoarbeitslohn, einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Zukunftssicherung. Erforderlich ist, dass die Vergütung der Höhe nach angemessen ist; ein überhöhtes Gehalt wirft eigene steuerliche Fragen auf.
Warum das kein Nachteil, sondern oft ein Vorteil ist
Der entscheidende Punkt ist die fehlende Stundendeckelung. Übersteigt das auf die Forschung entfallende Gehalt rechnerisch 100 Euro je Stunde, ist der GmbH-Weg günstiger als die gedeckelte Pauschale eines Mitunternehmers.
Ein Beispiel verdeutlicht das. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Jahresbruttogehalt von 144.000 Euro einschließlich Arbeitgeberanteilen, der 70 Prozent seiner Arbeitszeit in einem geförderten Vorhaben verbringt, bringt rund 100.800 Euro in die Bemessungsgrundlage ein. Bei einem KMU-Fördersatz von 35 Prozent sind das gut 35.000 Euro Forschungszulage allein für seine eigene Tätigkeit. Über die auf 100 Euro je Stunde gedeckelte Pauschale wäre der Beitrag begrenzt. Die naheliegende Annahme, eine Personengesellschaft sei für die Förderung der Gründerarbeit stets vorteilhafter, ist also häufig falsch.
Die Falle: Geschäftsführer ohne Gehalt
Genau hier liegt der häufigste Fehler in der Frühphase. Wer als Gründer in der GmbH kein oder nur ein symbolisches Gehalt bezieht, um Liquidität zu schonen, erzeugt für seine eigene Forschungsarbeit keinen förderfähigen Aufwand. Förderfähig ist nur lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, nicht die unentgeltlich erbrachte Arbeitszeit des Geschäftsführers.
Die Konsequenz ist klar: Ein angemessenes, lohnsteuerpflichtiges Geschäftsführergehalt zu zahlen, schafft überhaupt erst die Grundlage, die eigene Forschungsleistung in die Bemessungsgrundlage einzubringen. Die Gehaltsgestaltung und die Förderplanung gehören deshalb zusammen und sollten früh aufeinander abgestimmt werden.
Rechtsform wechseln für die Pauschale?
Der Wechsel in eine Personengesellschaft oder eine atypisch stille Konstruktion allein zur Erschließung der Eigenleistungspauschale lohnt sich selten. Da die Pauschale auf 100 Euro je Stunde gedeckelt ist, der Gehaltsweg in der Kapitalgesellschaft aber nicht, ist die GmbH bei einem auskömmlichen Geschäftsführergehalt regelmäßig im Vorteil. Ein Rechtsformwechsel kommt allenfalls in Betracht, wenn die Gründer dauerhaft nur sehr niedrige Vergütungen beziehen. Diese Frage lässt sich nur im Einzelfall und im Zusammenspiel mit den übrigen steuerlichen und haftungsrechtlichen Folgen beantworten.
Häufige Fehler
Annehmen, der GmbH-Geschäftsführer könne die 100-Euro-Pauschale ansetzen. Sie gilt nur für Einzelunternehmer und Mitunternehmer.
Als Gründer kein Gehalt beziehen. Ohne lohnsteuerpflichtiges Gehalt entsteht kein förderfähiger Eigenaufwand.
Den Gehaltsweg für gedeckelt halten. Der 100-Euro-Stundenwert begrenzt nur die Pauschale, nicht den förderfähigen Arbeitslohn.
Zur Pauschale wechseln, obwohl der Gehaltsweg mehr bringt. Bei Gehältern über 100 Euro je Stunde ist die GmbH im Vorteil.
FAQ
Kann ein GmbH-Geschäftsführer die 100-Euro-Eigenleistung ansetzen?
Nein. Die Eigenleistungspauschale gilt nur für Einzelunternehmer und Mitunternehmer. Für den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist stattdessen sein auf die Forschung entfallendes, lohnsteuerpflichtiges Gehalt förderfähig (§ 3 Abs. 1 Satz 3 FZulG).
Ist das Geschäftsführergehalt auf 100 Euro je Stunde gedeckelt?
Nein. Der Stundenwert von 100 Euro begrenzt allein die Eigenleistungspauschale und die Tätigkeitsvergütung eines Mitunternehmers. Der förderfähige Arbeitslohn wird in tatsächlicher, FuE-anteiliger Höhe angesetzt; er muss lediglich angemessen sein.
Was gilt, wenn der Gründer kein Gehalt bezieht?
Dann entsteht für seine eigene Forschungsarbeit kein förderfähiger Aufwand. Die unentgeltliche Arbeitszeit des Geschäftsführers ist nicht förderfähig. Erst ein angemessenes, lohnsteuerpflichtiges Gehalt schafft die Grundlage für den Ansatz.
Lohnt sich der Wechsel in eine Personengesellschaft?
Meist nicht. Da die Eigenleistungspauschale gedeckelt ist, der Gehaltsweg in der GmbH aber nicht, ist die Kapitalgesellschaft bei auskömmlichem Gehalt häufig vorteilhafter. Ein Wechsel ist nur in Einzelfällen mit dauerhaft niedrigen Vergütungen zu erwägen.
Rechtsstand: Juni 2026. Die Angaben beruhen auf § 3 FZulG in der zuletzt am 22. Dezember 2025 geänderten Fassung; der Stundenwert von 100 Euro für die Eigenleistung gilt für Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2026. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.
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Perfektion ist planbar.
REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück