So ist das Diagramm zu lesen

Auf der operativen Ebene werden 100 Cent erwirtschaftet. Nach Körperschaft- und Gewerbesteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag verbleiben rund 70 Cent in der Tochter-GmbH; das ist die übliche Belastung auf operativer Ebene, die unabhängig von einer Holding entsteht.

Werden diese 70 Cent an die Holding ausgeschüttet, greift § 8b KStG: Fünf Prozent der Beteiligungserträge gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben und werden mit dem üblichen Steuersatz der Kapitalgesellschaft belastet. Das entspricht etwa 1,5 bis 1,6 Prozent der Ausschüttung, im Beispiel rund einen Cent. Auf der Holding-Ebene stehen damit etwa 69 Cent zur Verfügung.

An dieser Stelle teilt sich der Weg. Verbleibt das Kapital in der Holding-Struktur, arbeitet es nahezu steuerfrei weiter – über weitere Beteiligungen, Wertpapiere, Immobilien oder Darlehen an die Tochter. Über längere Anlagehorizonte entsteht der Zinseszinseffekt, der den wirtschaftlichen Vorteil der Holding-Struktur ausmacht. Wird stattdessen privat entnommen, greift die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag; im Privatvermögen kommen etwa 51 Cent an.

Die Hinweisbox unter dem Diagramm fasst den entscheidenden Punkt zusammen: Der Vorteil der Holding ist Steuerstundung, nicht dauerhafte Ersparnis. Bei sofortiger Privatentnahme entfällt der Effekt – die Zusatzsteuer von 1,5 bis 1,6 Prozent auf der Holding-Ebene bleibt aber bestehen.

Rechtsstand: Mai 2026

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück