Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück. Rechtsstand: Juli 2026.

Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG steht jedem Steuerpflichtigen nur ein einziges Mal zu. Gewährt das Finanzamt ihn irrtümlich in einem früheren Jahr, gilt er als aufgebraucht, und zwar auch dann, wenn ihn niemand beantragt hat. Wer ihn beim eigentlich geplanten Betriebs- oder Praxisverkauf nutzen möchte, geht dann leer aus. Ein sorgfältiger Berater prüft jeden Bescheid auf dieses Risiko und warnt davor, statt nur auf eine unmittelbare Nachzahlung zu achten. Unterbleibt der Hinweis, kann der entgangene Vorteil ein ersatzfähiger Schaden sein. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte eine solche Konstellation mit einem Schaden von rund 220.000 Euro zu beurteilen.

Was bedeutet „Objektverbrauch“ beim ermäßigten Steuersatz?

Bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs oder einer freiberuflichen Praxis entsteht häufig ein einmaliger, hoher Gewinn. Für solche außerordentlichen Einkünfte sieht § 34 Abs. 3 EStG einen ermäßigten Steuersatz vor. Die Besonderheit: Diese Vergünstigung kann ein Steuerpflichtiger nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. Ist sie einmal genutzt, steht sie für keinen weiteren Fall mehr zur Verfügung.

Der Bundesfinanzhof hat diese Einmaligkeit streng ausgelegt. Nach dem Urteil vom 28. September 2021 (VIII R 2/19) ist die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt sie zu Unrecht gewährt hat. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige gar keinen Antrag gestellt hat. Entscheidend ist allein, dass sich die Vergünstigung auf eine frühere, inzwischen bestandskräftige Steuerfestsetzung ausgewirkt hat. Wer sich die spätere Nutzung erhalten will, muss den fehlerhaften Bescheid rechtzeitig anfechten.

Für Betroffene ist das eine unangenehme Logik. Ein Vorteil, den man nie wollte und nie beantragt hat, wird auf das eigene Konto gebucht und ist dann eben weg. Diese Rechtsprechung ist fachlich durchaus umstritten. Für die Beratungspraxis führt sie aber zu einer klaren Konsequenz: Jeder Bescheid, in dem eine solche einmalige Vergünstigung auftaucht, gehört genau angesehen.

Warum ist ein Fehler des Finanzamts zu Ihren Gunsten gefährlich?

In der klassischen Vorstellung besteht ein Beraterfehler darin, dass eine Nachzahlung entsteht. Der Objektverbrauch dreht diese Vorstellung um. Der Schaden zeigt sich nicht sofort, sondern erst Jahre später, wenn die Vergünstigung wirklich gebraucht wird und das Finanzamt sie verweigert. Gerade weil ein Bescheid ohne Nachzahlung niemanden misstrauisch macht, bleibt der Fehler oft lange unbemerkt. Wer nur vor der sofortigen Steuerlast warnt, greift hier also zu kurz.

Ein solcher Fall lag dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vor (17 U 4/24, Urteil vom 11. Oktober 2024; Vorinstanz Landgericht Lübeck, 15 O 72/23). In einem früheren Bescheid hatte das Finanzamt den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG angesetzt, ohne dass die Voraussetzungen dafür wirklich vorlagen. Als der Mandant den Steuersatz später bei der eigentlich geplanten Veräußerung nutzen wollte, war er bereits verbraucht. Der Streit um die Haftung des früheren Beraters drehte sich um einen Schaden von rund 220.000 Euro.

Es handelt sich um eine Entscheidung der Instanzgerichte, die in der Fachdiskussion nicht unwidersprochen geblieben ist. Sie taugt daher als Beispiel, nicht als letztes Wort. Der eigentliche Haftungsmaßstab folgt ohnehin nicht aus dieser Einzelentscheidung, sondern aus den seit langem gefestigten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zur Beraterpflicht (grundlegend BGHZ 129, 386).

Welche Pflichten hat der Steuerberater bei der Bescheidprüfung?

Der Vertrag und der Haftungsmaßstab

Der Steuerberatungsvertrag ist regelmäßig ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§§ 611, 675 BGB). Verletzt der Berater eine Pflicht aus diesem Vertrag, haftet er nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Der Maßstab dafür ist streng. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Berater eine umfassende Belehrung und muss den Mandanten ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und ihre Folgen unterrichten. Ziel ist der jeweils sicherste Weg für den Mandanten (BGHZ 129, 386).

Dazu gehört auch, auf naheliegende Wege zur Steuerersparnis und auf einschlägige Vergünstigungen hinzuweisen (BGH IX ZR 167/02). Und der Berater muss die höchstrichterliche Rechtsprechung kennen und sich laufend informieren (BGH IX ZR 199/13). Wer die Rechtsprechung zum Objektverbrauch kennt, erkennt die Gefahr in einem fehlerhaft günstigen Bescheid.

Wie weit die Pflichten reichen, hängt vom erteilten Mandat ab. Bei einem umfassenden Dauermandat ist die Hinweisdichte höher als bei einem eng begrenzten Einzelauftrag. Innerhalb des übernommenen Bereichs schuldet der Berater aber stets den sichersten Weg (BGH IX ZR 43/08). Für Betroffene ist noch ein Punkt wichtig: Über die Haftung entscheidet nicht das Finanzamt und nicht das Finanzgericht, sondern der Bundesgerichtshof als Zivilgericht. Ob die Vergünstigung steuerlich verbraucht ist, klärt der Bundesfinanzhof. Ob der Berater dafür einstehen muss, ist eine davon getrennte zivilrechtliche Frage.

Warum die reine Nachzahlungsprüfung nicht genügt

Ein Bescheid ist nicht schon deshalb unbedenklich, weil er keine Nachzahlung auslöst. Prüft der Berater nur, ob zu viel Steuer festgesetzt wurde, übersieht er die eigentliche Falle. Ein einmaliger Vorteil, der still in einem alten Bescheid steckt, kann eine spätere, viel größere Vergünstigung entwerten.

Für die Bescheidprüfung heißt das konkret:

Einmalvergünstigungen erkennen: Taucht der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG in einem Bescheid auf, ist zu klären, ob er berechtigt gewährt wurde und ob der Mandant ihn an dieser Stelle überhaupt einsetzen wollte.

Auf den späteren Bedarf schauen: Steht ein Betriebs- oder Praxisverkauf an oder ist er wahrscheinlich, wiegt ein vorzeitiger Verbrauch besonders schwer.

Rechtzeitig gegensteuern: Wurde die Vergünstigung ungewollt angesetzt, kommt ein Einspruch oder Änderungsantrag in Betracht, solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Danach ist die Tür zu.

Unterlässt der Berater diese Prüfung und den Hinweis, liegt darin eine Pflichtverletzung, an die eine Haftung anknüpfen kann.

Wie wird der Schaden berechnet?

Ersatzfähig ist nicht die Steuer, die ohnehin angefallen wäre. Der Schaden ist der Mehrbetrag, den die Pflichtverletzung verursacht hat. Bei dieser Fallgruppe ist das die später versagte Vergünstigung, also die Differenz zwischen der Steuer mit und ohne den ermäßigten Steuersatz im maßgeblichen Jahr. Der Regress ist damit ein reiner Geldanspruch in Höhe dieser Differenz und hat mit der Steuerpflicht gegenüber dem Finanzamt nichts zu tun.

Ermittelt wird dieser Betrag über die Differenzhypothese. Verglichen wird die tatsächliche Vermögenslage mit der Lage, die bestünde, wenn der Berater korrekt beraten hätte. Der Bundesgerichtshof stellt dabei auf einen Gesamtvermögensvergleich ab; eine bloße Vermögensgefährdung genügt für einen Schaden nicht (BGHZ 119, 69). Vorteile, die dem Mandanten aus demselben Vorgang zufließen, werden im Wege der Vorteilsausgleichung angerechnet. Im Beispiel des Oberlandesgerichts stand ein Betrag von rund 220.000 Euro im Raum. Solche Größenordnungen sind bei Betriebs- und Praxisverkäufen keine Seltenheit, weil der ermäßigte Steuersatz gerade auf hohe Einmalgewinne zielt.

Muss der Mandant den Zusammenhang beweisen?

Grundsätzlich trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung, den Ursachenzusammenhang und den Schaden. An einer Stelle kommt ihm aber eine Beweiserleichterung zugute. Hätte bei zutreffender Beratung vernünftigerweise nur eine Entscheidung nahegelegen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Mandant sich beratungsgerecht verhalten hätte.

Die Kausalität lässt sich in zwei Stufen denken. Zuerst geht es darum, ob die Pflichtverletzung den Schaden überhaupt ausgelöst hat. Danach geht es um dessen Höhe. Für diese zweite Stufe, die haftungsausfüllende Kausalität, gilt ein erleichtertes Beweismaß nach § 287 ZPO (BGH IX ZR 53/99). Das Gericht darf den Schaden dann schätzen, was dem Mandanten die Darlegung spürbar erleichtert.

Wichtig ist die genaue Einordnung: Es handelt sich um einen Anscheinsbeweis, nicht um eine Beweislastumkehr. Diese Unterscheidung hat der Bundesgerichtshof mehrfach betont (IX ZR 73/93, IX ZR 267/12, IX ZR 176/16). Die aus dem Kapitalanlagerecht bekannte Umkehr der Beweislast überträgt der Bundesgerichtshof gerade nicht auf die Beraterhaftung.

Beim Objektverbrauch liegt die beratungsgerechte Reaktion meist auf der Hand. Wer weiß, dass ein einmaliger Steuervorteil ungewollt verbraucht zu werden droht, wird gegen den fehlerhaften Bescheid vorgehen, um ihn sich zu erhalten. Die Beweiserleichterung kann hier also greifen. Standen dagegen mehrere sinnvolle Wege offen, muss der Mandant den konkreten Verlauf im Einzelfall darlegen.

Welche Fristen und Einschränkungen sollten Sie kennen?

Verjährung: drei Jahre, und die Zeit läuft

Der Anspruch gegen den früheren Berater verjährt nach der Regelverjährung in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Zu beachten ist der Grundsatz der Schadenseinheit. Er kann dazu führen, dass die Frist früher anläuft, als man vermutet. Bei dieser Fallgruppe liegt zwischen dem ursprünglichen Fehler und dem spürbaren Schaden oft ein langer Zeitraum. Deshalb sollte man den Anspruch prüfen lassen, sobald sich der Verdacht ergibt.

Die Frist kann gehemmt werden, etwa durch Verhandlungen mit dem Berater oder seiner Versicherung (§ 203 BGB) oder durch gerichtliche Rechtsverfolgung (§ 204 BGB). Ein Praxishinweis dazu: Läuft parallel noch ein Einspruchs- oder Finanzgerichtsverfahren, kann der Regressanspruch verjähren, bevor dieses Verfahren beendet ist. Wer allein auf den Ausgang des Steuerstreits wartet, riskiert also, den Anspruch gegen den Berater zu verlieren.

Mitverschulden und eigene Verantwortung

Ein Mitverschulden nach § 254 BGB kann den Anspruch mindern, etwa bei unvollständigen oder falschen Angaben gegenüber dem Berater. Außerdem muss der Mandant zumutbare Rechtsbehelfe ausschöpfen, bevor er Regress nimmt. Bestand die Möglichkeit, gegen den fehlerhaften Bescheid Einspruch einzulegen oder eine Änderung zu beantragen, ist das vorrangig. Gegenüber dem Finanzamt bleibt der Steuerpflichtige im Übrigen durch seine Unterschrift selbst verantwortlich. Der Regress ist davon getrennt. Er ist ein zivilrechtlicher Geldanspruch gegen den Berater.

Wechsel und Absicherung des Anspruchs

Den Steuerberater kann man jederzeit wechseln, ohne Frist und ohne Angabe von Gründen (BGH IX ZR 63/05). Der frühere Berater hat nach Mandatsende kein Recht, seinen Fehler nachträglich zu korrigieren, und der Anspruch gegen ihn bleibt bestehen, auch wenn erst der neue Berater den Fehler entdeckt. Für die Durchsetzung ist die Berufshaftpflicht des früheren Beraters von Bedeutung. Für einzelne Steuerberater sieht § 52 Abs. 1 DVStB eine Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro je Versicherungsfall vor. Für Berufsausübungsgesellschaften gelten nach § 55f StBerG höhere Summen, nämlich 500.000 Euro (Abs. 4) oder 1 Million Euro (Abs. 3).

Grenzen der Haftung durch Vereinbarung

Der Berater kann seine Haftung nur eingeschränkt begrenzen. Möglich ist eine Beschränkung von vornherein nur für fahrlässig verursachte Schäden, nicht für Vorsatz. Eine Einzelvereinbarung bedarf der Textform und darf die Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten. In vorformulierten Auftragsbedingungen ist eine Begrenzung nur bis zum Vierfachen der Mindestsumme zulässig, und auch das nur bei bestehendem Versicherungsschutz. Deliktische Ansprüche lassen sich überhaupt nicht beschränken. Ob eine solche Klausel im konkreten Fall wirksam ist, sollte man prüfen lassen (§ 67a StBerG).

Rechtsstand: Juli 2026.

Häufige Fragen

Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn das Finanzamt einen Fehler zu meinen Gunsten gemacht hat?

Unter Umständen ja. Nicht der Fehler des Finanzamts begründet den Anspruch, sondern die Pflichtverletzung des Beraters, der den Bescheid hätte prüfen und auf das Risiko hätte hinweisen müssen. Ob im Einzelfall eine Haftung besteht, hängt vom konkreten Mandat und vom Sachverhalt ab.

Was ist der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG?

Es ist eine Vergünstigung für außerordentliche Einkünfte, etwa aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs oder einer Praxis. Sie kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Danach ist sie verbraucht.

Wie hoch ist mein Schaden?

Ersatzfähig ist der Mehrbetrag, den die Pflichtverletzung ausgelöst hat, also die später entgangene Vergünstigung. Die ohnehin geschuldete Steuer zählt nicht dazu. Der Betrag wird über einen Vergleich der Vermögenslage mit und ohne den Fehler ermittelt.

Wie lange habe ich Zeit?

Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren. Wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit kann die Frist früher anlaufen als gedacht. Eine frühzeitige Prüfung ist deshalb sinnvoll.

Kann ich den Steuerberater wechseln, wenn ich einen Fehler vermute?

Ja, jederzeit und ohne Grund. Der Anspruch gegen den bisherigen Berater bleibt bestehen. Häufig entdeckt erst der neue Berater den Fehler im alten Bescheid.

Verwandte Artikel

Unterlassener Gestaltungshinweis vor dem Unternehmensverkauf: Wann der Berater für entgangene Steuerersparnis haftet

Steuerberater hat die Einspruchsfrist versäumt: Schadensersatz bei bestandskräftig gewordenen Bescheiden

Falschbuchung und Nachzahlungszinsen: Wofür der Berater einstehen muss

Steuerberater hat einen Fehler gemacht, wer haftet? Der Überblick zu Pflichten, Schaden und Fristen

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wer einen Fehler seines früheren Steuerberaters im Zusammenhang mit einem Betriebs- oder Praxisverkauf vermutet, kann eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten einholen.