Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück. Rechtsstand: Juli 2026.

TL;DR. Empfiehlt ein Steuerberater eine Kapitalanlage oder einen Vertragspartner, an dem er wirtschaftlich beteiligt ist, muss er diesen Interessenkonflikt offenlegen. Bleibt die Provision oder Beteiligung verschwiegen, ist das pflichtwidrig (BGH IX ZR 34/04; IX ZR 176/16). Anders als bei versäumten Fristen hilft dem Mandanten hier keine automatische Beweiserleichterung, weil ihm bei ordnungsgemäßer Aufklärung mehrere vernünftige Wege offengestanden hätten. Die Ursächlichkeit muss deshalb gesondert dargelegt werden. Ersatzfähig ist der pflichtwidrig verursachte Mehrbetrag, bei mehreren Anlagen konsolidiert über alle Beteiligungen. Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).

Woraus folgt die Pflicht des Beraters, allein Ihre Interessen zu verfolgen?

Der Steuerberatungsvertrag ist regelmäßig ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§§ 611, 675 BGB). Verletzt der Berater eine Pflicht aus diesem Vertrag, haftet er auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB). Zu den Pflichten gehört nicht nur die fachlich richtige Auskunft, sondern eine umfassende Belehrung: Der Berater hat seinen Mandanten ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten und den relativ sichersten Weg aufzuzeigen (BGHZ 129, 386).

Aus dieser Stellung folgt eine Loyalitätspflicht. Der Mandant darf sich darauf verlassen, dass sein Berater eine Empfehlung ausschließlich an dessen Interesse ausrichtet. Sobald der Berater an einer empfohlenen Anlage selbst verdient, gerät diese Unbefangenheit in Gefahr, und genau hier setzt die Offenlegungspflicht an.

Wann verletzt ein Steuerberater seine Pflicht, wenn er eine Geldanlage empfiehlt?

Empfiehlt der Berater eine konkrete Kapitalanlage, einen Fonds oder einen bestimmten Vertragspartner, gerät seine Pflicht zur ausschließlichen Interessenwahrung in Gefahr, sobald er an der empfohlenen Anlage wirtschaftlich beteiligt ist oder dafür eine Provision erhält. Der Bundesgerichtshof verlangt in dieser Lage Transparenz. Der Berater muss seine wirtschaftlichen Verflechtungen offenlegen, weil der Mandant ohne diese Kenntnis seine eigenen Interessen nicht eigenverantwortlich wahren kann (IX ZR 34/04). Verschweigt er die Provision oder Beteiligung, handelt er pflichtwidrig.

Der maßgebliche Leitfall betraf eine Steuerberatersozietät, die einem Mandanten zur Steueroptimierung geschlossene Fonds empfahl und über eine zwischengeschaltete Vermittlerin an den Zeichnungen mitverdiente, ohne das offenzulegen. Der BGH hielt fest, dass es pflichtwidrig ist, wenn der Berater den Mandanten zum Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, ohne die eigenen wirtschaftlichen Vorteile zu offenbaren (IX ZR 176/16). Der Mandant hat einen Anspruch darauf, dass sein Berater eine solche Empfehlung mit voller Objektivität ausspricht und sich nicht von zu erwartenden persönlichen Vermögensvorteilen leiten lässt. Ob der Vorteil unmittelbar zufließt oder über eine zwischengeschaltete Gesellschaft, ändert daran nichts.

Gilt das auch, wenn die Anlage nur beiläufig erwähnt wurde?

Die Offenlegungspflicht setzt voraus, dass die Empfehlung überhaupt zum Mandat gehörte. Der Umfang der Beraterpflichten richtet sich nach dem erteilten Auftrag. Hat der Berater es übernommen, dem Mandanten auch Vermögensanlagen zu empfehlen, gehört die Offenlegung eigener Vorteile zu diesem Auftrag. Beschränkte sich das Mandat dagegen auf die Erstellung der Steuererklärung und hat der Berater die Anlage nur beiläufig und ohne eigenes wirtschaftliches Interesse angesprochen, liegt die Sache anders. Für die Beurteilung eines Falles lohnt sich deshalb der genaue Blick darauf, in welchem Rahmen die Empfehlung fiel und ob der Berater den Mandanten zu der Anlage veranlasst hat.

Was genau muss der Berater über seine eigenen Interessen offenlegen?

Offenzulegen ist jeder wirtschaftliche Vorteil, der die Unbefangenheit der Empfehlung berühren kann. Dazu gehört eine Beteiligung an der Anlage- oder Vermittlungsgesellschaft ebenso wie ein Provisionsversprechen für die Vermittlung. Maßstab ist, ob der Mandant die Interessenlage seines Beraters richtig einschätzen und daraufhin frei entscheiden kann.

Der Hinweis muss von sich aus erfolgen. Ein Mandant muss nicht danach fragen, ob sein Berater an einer Empfehlung mitverdient. Die Aufklärung schuldet der Berater ungefragt, weil sie zu den bedeutsamen Umständen der Anlageentscheidung zählt und weil er seinen Mandanten umfassend und ungefragt über alle wesentlichen Punkte zu unterrichten hat (BGHZ 129, 386). Erst mit dieser Information ist der Mandant in der Lage, die Empfehlung kritisch zu prüfen, ein zweites Angebot einzuholen oder ganz von der Anlage abzusehen. Die Offenlegung ist damit kein Formalismus, sondern die Voraussetzung dafür, dass der Mandant überhaupt eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann.

Warum ist die Ursächlichkeit hier die eigentliche Hürde?

Steht die Pflichtverletzung fest, ist der Fall noch nicht gewonnen. Wer Schadensersatz verlangt, muss dreierlei darlegen: die Pflichtverletzung, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen beidem. Bei der Pflichtverletzung geht es um die Frage, ob der Berater überhaupt hätte aufklären müssen (haftungsbegründend); beim Ursachenzusammenhang darum, wie der Mandant sich bei zutreffender Aufklärung verhalten hätte (haftungsausfüllend). Gerade an diesem zweiten Punkt liegt die Provisionskonstellation anders als das versäumte Fristgeschäft.

Beweiserleichterung, keine Beweislastumkehr

Bei der Regresshaftung des Beraters kommt dem Mandanten eine Beweiserleichterung zugute, ein Anscheinsbeweis für beratungsgerechtes Verhalten. Diese Vermutung bewirkt keine Beweislastumkehr (IX ZR 73/93; IX ZR 267/12; IX ZR 176/16). Sie setzt einen Sachverhalt voraus, bei dem bei zutreffender Beratung allein eine vernünftige Entscheidung nahegelegen hätte. Standen dem Mandanten dagegen mehrere wirtschaftlich vernünftige Handlungsalternativen offen, greift die Vermutung nicht, und die Wahrscheinlichkeit eines Schadens muss für die ernsthaft in Betracht kommenden Verläufe dargelegt werden (IX ZR 197/14).

Was das für eine Anlageempfehlung bedeutet

Bei einer Anlageempfehlung ist der Fall mehrerer vernünftiger Wege häufig gegeben. Ein Mandant hätte nach vollständiger Aufklärung denselben Fonds trotzdem zeichnen, einen anderen wählen oder das Geld ganz anders anlegen können. Weil mehrere dieser Wege wirtschaftlich vertretbar waren, versagte der Anscheinsbeweis im entschiedenen Fonds-Fall. Der Anspruch ließ sich dort also nicht allein auf die verschwiegene Beteiligung stützen; entscheidend blieb, wie der Mandant sich bei vollständiger Aufklärung tatsächlich verhalten hätte. Wie sich ein Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität, die er mit dem erleichterten Beweismaß des § 287 ZPO nachweisen muss, aber eben nachweisen muss.

In der Praxis heißt das, dass die eigene Anlageentscheidung nachvollziehbar rekonstruiert werden muss, etwa anhand des damaligen Anlageziels, der Risikoneigung und der Frage, ob eine offengelegte Provision die Empfehlung entwertet hätte. Den Mandanten trifft dabei die grundsätzliche Beweislast; der Berater kann jedoch eine sekundäre Darlegungslast tragen, wenn nur er die näheren Umstände kennt. Für die anwaltliche Vertretung ist dieser Punkt der eigentliche Kern eines Provisionsfalls, und er entscheidet häufig über die Erfolgsaussichten.

Was können Sie als Schaden ersetzt verlangen?

Ersatzfähig ist nur der pflichtwidrig verursachte Mehrbetrag, nicht jeder Wertverlust der Anlage an sich. Der Schaden wird durch einen Vergleich der Vermögenslage mit und ohne die Pflichtverletzung ermittelt (Differenzhypothese, Gesamtvermögensvergleich). Vorteile, die aus demselben Ereignis folgen, werden dabei gegengerechnet (Vorteilsausgleichung). Eine bloße Vermögensgefährdung genügt nicht; erforderlich ist eine objektive Verschlechterung der Vermögenslage (BGHZ 119, 69).

Wichtig wird die Berechnung, wenn der Mandant nicht nur eine, sondern mehrere Anlagen gezeichnet hat. Hat er über die wirtschaftliche Beteiligung seines Beraters an dem vermittelnden Unternehmen nicht Bescheid gewusst und daraufhin mehrere Beteiligungen erworben, ist der Schaden unter Einbeziehung aller Anlagen zu berechnen (IX ZR 176/16 im Anschluss an III ZR 497/16). Der Mandant kann sich also nicht die verlustreichen Beteiligungen herausgreifen und die gewinnbringenden ausblenden. Gewinne aus einer Anlage werden gegengerechnet, sodass am Ende der konsolidierte Saldo über sämtliche Beteiligungen maßgeblich ist. Umgekehrt kann diese Gesamtbetrachtung den Anspruch auch aufzehren: Stand der Mandant über alle Beteiligungen hinweg am Ende nicht schlechter, fehlt es an einem ersatzfähigen Schaden, selbst wenn eine einzelne Anlage Verluste brachte. Die Bezifferung ist deshalb kein Randdetail, sondern oft der Dreh- und Angelpunkt eines Provisionsfalls und sollte vor einer Geltendmachung sauber gerechnet werden.

Steht hinter dem Anspruch eine Versicherung?

Ein praktischer Punkt, der Betroffene oft beschäftigt: Der Regress richtet sich formal gegen den früheren Berater persönlich, dahinter steht aber regelmäßig dessen Berufshaftpflichtversicherung. Steuerberater sind zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet; für den einzelnen Berater beträgt die Mindestversicherungssumme 250.000 Euro je Versicherungsfall. War der frühere Berater in einer Berufsausübungsgesellschaft tätig, liegen die Mindestsummen höher, bei haftungsbeschränkten Gesellschaften bei einer Million Euro je Versicherungsfall. Für den Mandanten bedeutet das in der Praxis, dass ein berechtigter Anspruch nicht schon an der Zahlungsfähigkeit des Beraters scheitert. Das ändert nichts an den zuvor beschriebenen Hürden, nimmt der Durchsetzung aber häufig die Sorge, am Ende einem vermögenslosen Schuldner gegenüberzustehen.

Ab wann läuft die Frist, und welche weiteren Hürden gibt es?

Der Regressanspruch verjährt nach der Regelverjährung in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Verhandlungen mit dem Berater oder seiner Versicherung sowie die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs hemmen den Lauf der Frist (§§ 203, 204 BGB). Bei mehreren, zeitlich gestaffelten Zeichnungen ist der Grundsatz der Schadenseinheit zu beachten: Ist durch eine abgeschlossene Pflichtverletzung erst ein Teilschaden entstanden, kann die Frist auch für vorhersehbare spätere Nachteile bereits zu laufen beginnen. Weil zwischen Zeichnung und erkennbarem Verlust Jahre liegen können, empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung, bevor der Anspruch durch Zeitablauf verloren geht.

Ein eigenes Fehlverhalten des Mandanten kann den Anspruch mindern (§ 254 BGB). Wer die verschwiegene Beteiligung erkannt, aber gleichwohl weiter investiert hat oder wer zumutbare Möglichkeiten der Schadensabwehr ungenutzt lässt, muss sich das anrechnen lassen. Dazu gehört auch, zumutbare Rechtsbehelfe rechtzeitig auszuschöpfen, statt eine mögliche Korrektur ungenutzt verstreichen zu lassen. Der Regress bleibt daneben ein eigenständiger zivilrechtlicher Geldanspruch gegen den Berater; die eigene Verantwortung des Mandanten für seine Unterschriften und Entscheidungen entfällt dadurch nicht.

Den Berater kann der Mandant jederzeit wechseln, ohne Frist und ohne Angabe von Gründen (IX ZR 63/05). Entdeckt erst ein neuer Berater den früheren Interessenkonflikt, bleibt der Anspruch gegen den Altberater bestehen; ein Nachbesserungsrecht nach Mandatsende hat dieser nicht. Da die Verjährung unabhängig vom Wechsel weiterläuft, sollte mit der Prüfung nicht zu lange gewartet werden.

Rechtsstand: Juli 2026.

Häufige Fragen

Mein Steuerberater hat mir einen Fonds empfohlen und dafür eine Provision erhalten. Kann ich Schadensersatz verlangen?

Das kann im Einzelfall in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass der Berater den Interessenkonflikt hätte offenlegen müssen und es nicht getan hat, dass Sie sich bei Aufklärung anders entschieden hätten und dass Ihnen dadurch ein bezifferbarer Mehrbetrag entstanden ist. Jeder dieser Punkte ist getrennt zu prüfen.

Muss der Berater von sich aus sagen, dass er beteiligt ist?

Ja. Die Offenlegung schuldet er ungefragt. Sie müssen nicht danach fragen, ob Ihr Berater an einer Empfehlung mitverdient.

Was genau muss ich beweisen?

Die Pflichtverletzung, den Schaden und den Ursachenzusammenhang. Beim Ursachenzusammenhang hilft Ihnen bei Anlageempfehlungen regelmäßig keine automatische Vermutung, weil Ihnen mehrere vernünftige Wege offenstanden. Sie müssen nachvollziehbar darlegen, wie Sie sich bei vollständiger Aufklärung verhalten hätten (§ 287 ZPO).

Ich habe mehrere Fonds gezeichnet, einige liefen gut, andere schlecht. Wie wird gerechnet?

Der Schaden wird über alle Anlagen zusammen berechnet. Gewinne aus einzelnen Beteiligungen werden gegen die Verluste anderer verrechnet; maßgeblich ist der Saldo.

Wie lange habe ich Zeit?

In der Regel drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen erfahren haben (§§ 195, 199 BGB). Verhandlungen und eine Klage können die Frist hemmen.

Woher soll ich wissen, ob mein Berater überhaupt eine Provision bekommen hat?

Häufig ergibt sich ein Anhaltspunkt erst später, etwa aus Unterlagen der Anlagegesellschaft oder wenn ein neuer Berater die Konstruktion durchschaut. Weil vor allem der frühere Berater die näheren Umstände kennt, kann ihn im Streitfall eine gesteigerte Darlegungslast treffen. Ein konkreter Verdacht genügt für eine erste Prüfung.

Ich habe den Berater längst gewechselt. Ist der Anspruch weg?

Nein. Der Anspruch gegen den früheren Berater bleibt bestehen, auch wenn erst der neue Berater den Fehler entdeckt. Die Verjährung läuft allerdings weiter.

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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wer einen verschwiegenen Interessenkonflikt seines früheren Steuerberaters vermutet, kann die Erfolgsaussichten eines Regresses in einer Ersteinschätzung klären lassen.