Welche Steuerstraftaten kennt das Gesetz?

Im Mittelpunkt des materiellen Steuerstrafrechts steht § 370 AO mit der vorsätzlichen Steuerhinterziehung. Daneben kennt die Abgabenordnung und das angrenzende Recht weitere Steuerstraftaten: den Bannbruch nach §§ 369 Abs. 1 Nr. 2, 372 AO, die Steuerzeichenfälschung nach § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO, den Schmuggel nach § 373 AO, die Steuerhehlerei nach § 374 AO, die Begünstigung nach § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO sowie die gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26c UStG. § 370 AO ist die mit Abstand praxisrelevanteste Norm und Maßstab für die meisten Strafverfahren wegen Steuervergehen.

Wer kann sich nach § 370 AO strafbar machen?

Der Tatbestand spricht im Eröffnungssatz von „wer“ — gemeint ist jede natürliche Person. Eine besondere Eigenschaft als Steuerschuldner ist also nicht erforderlich. Das hat Konsequenzen weit über den eigentlichen Steuerpflichtigen hinaus: Auch Dritte, die zugunsten eines Steuerpflichtigen handeln, können Täter sein — Arbeitgeber, Angestellte, Organe und gesetzliche Vertreter im Sinne der §§ 34, 35 AO, Amtsträger und Berater. Für Berater gilt allerdings die Einschränkung des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO: Strafbar sind sie als Täter nur, wenn sie ohne Wissen ihres Auftraggebers selbst falsche Tatsachen gegenüber der Finanzbehörde erklären. Wer eine versehentlich unrichtige Erklärung lediglich nicht berichtigt, erfüllt den Tatbestand auf dieser Grundlage nicht.

Welche Tathandlungen erfasst § 370 AO?

§ 370 Abs. 1 AO benennt drei Tathandlungen — sie unterscheiden sich grundlegend in ihrer Struktur, weil zwei davon ein aktives Tun voraussetzen, eine das pflichtwidrige Unterlassen sanktioniert.

Unrichtige oder unvollständige Angaben (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Den klassischen Anwendungsfall bildet die unrichtige Steuererklärung — etwa wenn ein Steuerpflichtiger seine Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem Bruchteil des tatsächlichen Werts angibt. Aber auch unvollständige Angaben erfüllen den Tatbestand: Wer beispielsweise seine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erklärt, seine zusätzlichen freiberuflichen Einkünfte aber weglässt, macht keine bewusst falsche, sondern eine lückenhafte Erklärung — und beide Konstellationen sind tatbestandsgleich.

Erfasst werden Angaben gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden, sofern sie steuerlich erheblich sind. Steuerlich erheblich ist eine Tatsache nicht nur dann, wenn sie Entstehung, Höhe oder Fälligkeit einer Steuer beeinflusst, sondern auch dann, wenn die Finanzbehörde sie zur Einwirkung auf den Steueranspruch nutzen würde — etwa bei der Beurteilung von Stundungen oder bei laufenden Vollstreckungsverfahren.

Pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Diese Variante setzt eine Pflicht zur Angabe voraus — eine gesetzliche oder behördliche. Gesetzliche Erklärungspflichten ergeben sich aus §§ 149, 153, 137, 139 AO, hinzu kommt die behördliche Aufforderung nach § 149 Abs. 2 Satz 2 AO. Wer eine bestehende Erklärungspflicht missachtet und dadurch die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, erfüllt den Unterlassungstatbestand. Hier liegt der praktische Schwerpunkt häufig bei der schlichten Nichtabgabe einer Erklärung — etwa bei Einkünften, die das Finanzamt sonst nicht entdeckt hätte.

Pflichtwidriges Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder -stemplern

Die dritte Variante ist heute deutlich seltener relevant. Sie betrifft Konstellationen, in denen Steuerzeichen oder Steuerstempler vorgeschrieben sind, der Steuerpflichtige diese Pflicht aber nicht erfüllt.

Was ist der Taterfolg — Steuerverkürzung oder Steuervorteil?

§ 370 AO ist ein Erfolgsdelikt. Der bloße Versuch, falsche Angaben zu machen, reicht für den vollendeten Tatbestand nicht aus — es muss ein Taterfolg eintreten. Zwei Erfolgsvarianten kommen in Betracht: die Steuerverkürzung nach § 370 Abs. 1, 4 AO sowie das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils nach § 370 Abs. 1, 4 AO. Beide Varianten haben in der Praxis erhebliche Bedeutung. Eine Steuerverkürzung tritt typischerweise dann ein, wenn aufgrund der unrichtigen Erklärung weniger Steuer festgesetzt oder erhoben wird, als gesetzlich geschuldet ist. Ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil liegt vor, wenn etwa eine Stundung, ein Erlass oder eine vergleichbare Begünstigung erschlichen wird, ohne dass die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Welcher Strafrahmen gilt — und wann wird es besonders schwer?

Grundtatbestand — Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre

Der Grundtatbestand des § 370 Abs. 1 AO sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Der weite Strafrahmen erlaubt eine breite Differenzierung — vom geringfügigen Hinterziehungsfall mit Geldstrafe im niedrigen Tagessatzbereich bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen bei systematischer Begehung.

Versuchsstrafbarkeit nach § 370 Abs. 2 AO

§ 370 Abs. 2 AO erklärt den Versuch der Steuerhinterziehung ausdrücklich für strafbar. Damit kann eine Straftat bereits vor Eintritt der Steuerverkürzung vorliegen — etwa wenn eine unrichtige Steuererklärung abgegeben, der Steuerbescheid aber wegen behördlicher Aufmerksamkeit nicht antragsgemäß ergeht. Praktisch bedeutet dies: Schon das Einreichen einer manipulierten Erklärung kann strafbar sein, auch wenn der angestrebte Erfolg ausbleibt.

Besonders schwere Fälle nach § 370 Abs. 3 AO

Bei einem besonders schweren Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 AO drohen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. § 370 Abs. 3 AO arbeitet mit Regelbeispielen — typische Fallgruppen, deren Erfüllung ein besonders schwerer Fall regelmäßig indiziert. Der erhöhte Strafrahmen verschiebt die Gewichte massiv: Bei besonders schweren Fällen ist der untere Rahmen bei sechs Monaten Freiheitsstrafe, eine reine Geldstrafe also nicht mehr möglich. Die Abgrenzung zwischen Grundtatbestand und besonders schwerem Fall hat damit erhebliche praktische Bedeutung — sie entscheidet faktisch über die Frage, ob eine Bewährungsstrafe noch in Betracht kommt.

Wann ist § 370 AO gar nicht einschlägig?

Nicht jede Auseinandersetzung mit dem Finanzamt fällt unter § 370 AO. Der Anwendungsbereich der Norm ist klar umrissen.

Anwendung auf

§ 370 AO erfasst Steuern im Sinne von § 8 Abs. 1, 2 AO und Steuervorteile, also insbesondere Stundungen und Erlasse. Erfasst werden über entsprechende Verweisungen auch Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und Zulagen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz.

Keine Anwendung auf

Steuerliche Nebenleistungen — Verspätungszuschläge, Zwangsgelder, Kosten im Sinne des § 3 Abs. 4 AO — werden von § 370 AO nicht erfasst. Wer also einen Verspätungszuschlag falsch berechnet oder einen Zwangsgeldbescheid umgeht, ist nicht ohne Weiteres im Anwendungsbereich der Steuerhinterziehung.

Praktisch wichtig ist die Abgrenzung bei Investitionszulagen: Wer Investitionszulagen durch falsche Angaben erlangt, erfüllt nicht § 370 AO, sondern kommt in den Anwendungsbereich des Betrugs nach § 263 StGB beziehungsweise des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB. Der Unterschied ist nicht akademisch — er entscheidet über die Strafnorm, den Strafrahmen, die zuständige Ermittlungsstelle und die anwendbaren Verfahrensvorschriften.

Wann muss die Bußgeld- und Strafsachenstelle eingeschaltet werden?

Im Übergang vom Besteuerungsverfahren zum Strafverfahren spielt die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) eine zentrale Rolle. Im Rahmen der Außenprüfung und ähnlicher Verfahren stellt sich regelmäßig die Frage, ab wann der Prüfer die BuStra unterrichten muss. Bei offensichtlich leichtfertiger Begehungsweise, bei der lediglich der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit im Raum steht, kann eine Unterrichtung unterbleiben, wenn das aufgrund der Tathandlung zu erwartende Mehrergebnis insgesamt unter 5.000 Euro liegt und keine besonderen Umstände ein Bußgeldverfahren rechtfertigen — so der Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 31.08.2009 in Anlehnung an Nr. 97 Abs. 3 AStBV (St). Die 5.000-Euro-Grenze ist damit eine bedeutsame Schwellenmarke für die Frage, wann ein Sachverhalt aus dem Besteuerungs- in das Bußgeldverfahren wechselt.

Praxisbeispiel: Drei Konstellationen im Vergleich

Konstellation

Tathandlung

Taterfolg

Norm

Geschäftsführer erklärt Umsätze einer GmbH bewusst zu niedrig

Aktives Tun, unrichtige Angaben

Steuerverkürzung

§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO

Privatperson gibt trotz steuerpflichtiger Kapitalerträge im Ausland keine Steuererklärung ab

Pflichtwidriges Unterlassen

Steuerverkürzung

§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. §§ 149, 153 AO

Antragsteller erschleicht eine Stundung durch falsche Angaben über die Liquiditätslage

Aktives Tun, unrichtige Angaben

Nicht gerechtfertigter Steuervorteil

§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO

Alle drei Konstellationen erfüllen den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung. Die Strafzumessung und die Frage, ob ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 AO vorliegt, hängen dann von Größenordnung und Begehungsumständen ab.

Häufige Fallstricke

Versuchsstadium übersehen: Schon das Einreichen einer manipulierten Steuererklärung ist strafbar, auch wenn der Bescheid antragsgemäß noch nicht ergangen ist. Eine spätere Korrektur beendet die Versuchsstrafbarkeit nicht automatisch.

Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter im Risiko: Wer aus § 34 oder § 35 AO heraus für die Erfüllung steuerlicher Pflichten verantwortlich ist, kann durch bloßes Unterlassen den Tatbestand erfüllen.

Verwechslung mit Betrug: Wer Investitionszulagen durch falsche Angaben erlangt, ist nicht in § 370 AO, sondern in §§ 263, 264 StGB. Die Abgrenzung beeinflusst auch die Wahl der Verteidigungsstrategie.

Steuerliche Nebenleistungen: Verspätungszuschläge, Zwangsgelder und Kosten nach § 3 Abs. 4 AO sind keine Steuern im Sinne des § 370 AO.

Berater im Risiko: § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfasst Berater nur, wenn sie ohne Wissen des Auftraggebers falsche Angaben machen. Die Grenze zwischen unbedenklicher Beratung und eigenem Tatbestand ist im Einzelfall heikel.

FAQ: Häufige Fragen zum Tatbestand der Steuerhinterziehung

Reicht eine bloße Schätzung im falschen Bereich für eine Steuerhinterziehung?

Nicht schon eine ungenaue oder optimistische Schätzung erfüllt § 370 AO. Tatbestandlich erforderlich sind unrichtige Angaben über tatsächliche Vorgänge. Eine Wertung oder eine vertretbare Schätzungsgrundlage fällt nicht in den Tatbestand, solange die zugrundeliegenden Tatsachen offengelegt werden. Wer die Tatsachen vollständig benennt, erfüllt den objektiven Tatbestand nicht — selbst wenn das Finanzamt im Ergebnis abweichend wertet.

Wann liegt eine vollendete Steuerhinterziehung vor — schon mit Abgabe der Erklärung?

Vollendung tritt erst mit dem Eintritt der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils ein, also typischerweise mit Erlass eines unrichtigen Steuerbescheids beziehungsweise mit Eintritt der gesetzlichen Festsetzungsfiktion. Bis dahin liegt allenfalls ein strafbarer Versuch nach § 370 Abs. 2 AO vor. Die Unterscheidung wirkt sich auch auf strafbefreiende Selbstanzeige und Verjährung aus.

Ist auch der Versuch strafbar?

Ja — § 370 Abs. 2 AO stellt den Versuch der Steuerhinterziehung ausdrücklich unter Strafe. Damit ist anders als bei vielen anderen Wirtschaftsdelikten nicht erst der Erfolgseintritt strafbar, sondern bereits das geplante und ins Werk gesetzte Steuermanöver.

Was unterscheidet einen besonders schweren Fall vom Grundtatbestand?

§ 370 Abs. 3 AO arbeitet mit Regelbeispielen, deren Vorliegen einen besonders schweren Fall indiziert. Der praktische Effekt liegt im Strafrahmen: Statt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe — eine reine Geldstrafe scheidet aus. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen oder organisierter Begehung ist die Frage entscheidend für die Verfahrensaussichten.

Greift § 370 AO auch bei Investitionszulagen?

Nein. Wer Investitionszulagen durch falsche Angaben erlangt, fällt in den Anwendungsbereich von § 263 StGB (Betrug) beziehungsweise § 264 StGB (Subventionsbetrug). § 370 AO erfasst nur Steuern und Steuervorteile im engeren Sinne. Die Konsequenz: andere Ermittlungsbehörden, anderer Strafrahmen, andere Verteidigungsstrategien.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Diskussion um Steuerhinterziehung wird in der Mandantschaft oft auf den Hinterziehungsbetrag und das Strafmaß verengt. Genauso wichtig — und in der frühen Verfahrensphase oft entscheidend — ist die saubere Tatbestandsanalyse: Welche der drei Tathandlungen ist überhaupt einschlägig? Liegt aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen vor? Ist der angeblich erschlichene Vorteil überhaupt eine Steuer oder ein Steuervorteil im Sinne von § 370 AO — oder fällt er in den Bereich des Betrugs? Diese Differenzierungen wirken sich auf den Strafrahmen, die zuständige Ermittlungsbehörde, das Verfahrensrecht und die Verteidigungsstrategie aus. Wer früh die richtige Norm und die richtige Tathandlungsvariante identifiziert, schützt sich vor strategischen Fehlern, die in späteren Verfahrensphasen kaum noch korrigierbar sind. Bei einer drohenden Konfrontation mit der BuStra empfehlen wir frühzeitige fachanwaltliche Begleitung — nicht erst nach der ersten Vernehmung.

Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

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