Steuerhinterziehung ist der Grundtatbestand des deutschen Steuerstrafrechts. Wir erklären die Tatbestandsstruktur des § 370 AO — und wer alles als Täter in Betracht kommt.

Welche Steuerstraftaten gibt es überhaupt?

Das deutsche Steuerstrafrecht unterscheidet mehrere Steuerstraftaten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind (§ 369 Abs. 1 AO). Im Mittelpunkt steht die vorsätzliche Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Daneben existieren weitere Tatbestände:

Bannbruch, §§ 369 Abs. 1 Nr. 2, 372 AO — die Verletzung von Verboten oder Beschränkungen beim Verbringen von Gegenständen über die Grenze

Steuerzeichenfälschung, § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO

Schmuggel, § 373 AO — gewerbsmäßiger oder mit Waffen begangener Bannbruch

Steuerhehlerei, § 374 AO — der gewerbsmäßige Erwerb von Erzeugnissen, die durch Steuerhinterziehung dem Zugriff der Finanzbehörden entzogen wurden

Begünstigung, § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO

Gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens, § 26c UStG

Für die meisten Mandanten — Unternehmer wie vermögende Privatpersonen — ist der Anwendungsfall in der Praxis fast immer § 370 AO. Steuerhehlerei und § 26c UStG werden in der Beratung relevant, wenn Lieferketten oder Vorsteuerketten betroffen sind.

Wie ist der Tatbestand des § 370 AO aufgebaut?

§ 370 AO ist klassisch als Erfolgsdelikt strukturiert. Drei Bausteine müssen vorliegen, damit eine Steuerhinterziehung tatbestandsmäßig ist: Täter, Tathandlung und Taterfolg.

Der Täter

Täter kann jede natürliche Person sein. Der Tatbestand ist nicht auf den Steuerschuldner beschränkt — auch Dritte können sich strafbar machen, wenn sie für oder anstelle des Steuerschuldners handeln.

Die Tathandlung

Drei Tathandlungen sind möglich:

das Machen unrichtiger oder unvollständiger Angaben gegenüber der Finanzbehörde

das pflichtwidrige In-Unkenntnis-Lassen der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen

das pflichtwidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern

Die ersten beiden Varianten dominieren die Beratungspraxis. Variante drei spielt nur in spezifischen Verbrauchsteuerfeldern eine Rolle.

Der Taterfolg

Der Tatbestand ist erst vollendet, wenn einer von zwei Erfolgen eingetreten ist:

eine Steuerverkürzung im Sinne des § 370 Abs. 1, 4 AO

die Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils im Sinne des § 370 Abs. 1 AO

Damit ist klargestellt: Eine bloß unzutreffende Erklärung, die nicht zu einer Steuerverkürzung oder einem nicht gerechtfertigten Vorteil führt, erfüllt den Tatbestand nicht. Wann der Erfolg konkret eintritt — etwa bei Veranlagungssteuern mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids — ist eine eigenständige Frage, die für Verjährung und Selbstanzeige weitreichende Folgen hat.

Die Rechtsfolge

Im Grundtatbestand droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Wann ein besonders schwerer Fall vorliegt, regeln die Regelbeispiele in § 370 Abs. 3 Satz 2 AO — insbesondere die Hinterziehung in großem Ausmaß.

Versuch

Auch der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO). Praktisch bedeutet das: Wer eine unrichtige Steuererklärung abgibt, gegen die der Bescheid aber noch nicht erlassen ist, befindet sich häufig im strafbaren Versuchsstadium. Für die Beratung ist das in zwei Richtungen wichtig. Zum einen ist der Versuch nicht „straffrei" — er begründet ein vollwertiges Strafverfahren, das nur im Strafrahmen milder ausfallen kann als die vollendete Tat. Zum anderen ist die Phase zwischen Abgabe der unrichtigen Erklärung und Bekanntgabe des Bescheids häufig das Zeitfenster, in dem eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch in Betracht kommt — vorausgesetzt, die weiteren Voraussetzungen liegen vor.

Auf welche Steueransprüche ist § 370 AO anwendbar?

Der Anwendungsbereich des § 370 AO ist nicht deckungsgleich mit „alles, was das Finanzamt einnimmt". Der Tatbestand schützt drei Bereiche:

Steuern im Sinne des § 8 Abs. 1, 2 AO — also Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden

Steuervorteile, etwa Stundungen oder Erlasse

bestimmte Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und Zulagen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz — diese sind über eine ausdrückliche gesetzliche Verweisung erfasst

Nicht erfasst — und das ist für die Verteidigung in der Praxis wichtig — sind:

Steuerliche Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 AO, also Verspätungszuschläge, Zwangsgelder und Kosten. Wer falsche Angaben macht, um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden, erfüllt nicht den Tatbestand des § 370 AO.

Investitionszulagen. Wer durch falsche Angaben eine Investitionszulage erschleicht, fällt nicht unter § 370 AO. In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit wegen Betrugs (§ 263 StGB) oder Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) — letzterer ist gegenüber dem Mandanten oft die noch unangenehmere Norm, weil § 264 StGB bereits Leichtfertigkeit ausreichen lässt.

Die saubere Abgrenzung lohnt sich. In Fällen, in denen das Finanzamt zunächst pauschal von Steuerhinterziehung ausgeht, ergibt eine genaue Prüfung manchmal, dass der eigentlich angegriffene Betrag gar nicht in den Anwendungsbereich des § 370 AO fällt — und damit die strafrechtliche Bewertung ganz anders aussieht.

Wer kann Täter einer Steuerhinterziehung sein?

Die Frage nach dem Täterkreis wird in der Beratungspraxis regelmäßig unterschätzt. Der Wortlaut des § 370 Abs. 1 AO lässt jede natürliche Person als Täter zu — nicht nur den Steuerschuldner.

Steuerschuldner

In der Mehrzahl der Fälle ist der Steuerschuldner selbst Täter. Bei der Einkommensteuer ist das die natürliche Person, deren Einkünfte unrichtig oder unvollständig erklärt werden. Bei der Körperschaftsteuer ist es regelmäßig das Vertretungsorgan der Kapitalgesellschaft, das die unrichtige Erklärung abgibt — der Geschäftsführer einer GmbH etwa handelt zwar für die Gesellschaft, kann aber als natürliche Person Täter sein.

Dritte zugunsten des Steuerschuldners

Auch wer für einen anderen unrichtige Tatsachen erklärt, kann Täter sein. Der Täterkreis umfasst insbesondere:

Arbeitgeber — etwa wenn Lohnsteuermerkmale unrichtig gemeldet werden

Angestellte — etwa der Buchhalter, der eigenständig falsche Werte in eine Voranmeldung einträgt

Organe und Vertreter im Sinne der §§ 34, 35 AO — Geschäftsführer, Vorstände, gesetzliche Vertreter, aber auch die in § 35 AO erfassten Verfügungsberechtigten ohne formale Vertretungsmacht

Amtsträger — etwa Beamte der Finanzverwaltung, die in pflichtwidriger Weise Steuern verkürzen

Berater — also Personen, die in steuerlichen Angelegenheiten für Mandanten tätig sind

Bei Beratern ist die Reichweite präzise abgegrenzt. Strafbar ist der Berater dann, wenn er ohne Wissen seines Auftraggebers falsche Tatsachen gegenüber dem Finanzamt erklärt — also auf eigene Faust handelt. Nicht strafbar nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist er hingegen, wenn er es lediglich versäumt, eine versehentlich falsche Erklärung des Auftraggebers zu berichtigen. Diese Konstellation kann zwar berufsrechtlich relevant werden, fällt aber nicht unter den Tatbestand der aktiven Steuerhinterziehung.

Die zweite Variante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO — das pflichtwidrige In-Unkenntnis-Lassen — setzt für Dritte eine eigenständige Pflicht voraus, die Finanzbehörde zu informieren. Diese Pflicht trifft einen Berater regelmäßig nicht; sie trifft den Steuerschuldner, seine gesetzlichen Vertreter und die Verfügungsberechtigten nach § 35 AO.

Welche Praxisfallen sind besonders gefährlich?

Mehrere Erklärungspflichtige nebeneinander. Bei einer GmbH treffen den Geschäftsführer und ggf. faktische Geschäftsführer eigene Erklärungspflichten. Wechseln Verantwortlichkeiten innerhalb des Veranlagungszeitraums, kann jeder einzelne Beteiligte in den Täterkreis fallen — die Verteidigung muss früh klären, wer welchen Beitrag wann erbracht hat.

Berater handelt eigenständig. Übernimmt der Berater die Erklärung „ohne Rückkopplung" und fügt eigene Bewertungen ein, die der Mandant nicht kennt, kann er allein zum Täter werden, ohne dass der Mandant strafrechtlich überhaupt im Fokus steht.

Versuchsstadium übersehen. Eine bereits eingereichte unrichtige Erklärung, deren Veranlagung noch aussteht, ist regelmäßig schon ein strafbarer Versuch. Wer das übersieht, plant Selbstanzeige und Nachmeldungen falsch.

Investitionszulagen. Werden Förderbeträge angegriffen, prüft die Verteidigung erstrangig § 264 StGB statt § 370 AO. Die Verteidigungsstrategie ist eine andere — § 264 StGB hat eine eigene Versuchs- und Vollendungslogik und kennt die leichtfertige Variante.

Steuerliche Nebenleistungen. Wer ausschließlich Verspätungszuschläge oder Zwangsgelder vermeiden will, handelt nicht strafbar nach § 370 AO. In der Praxis vermengen Ermittlungsbehörden diesen Bereich gelegentlich mit der Hauptsteuer — eine genaue Abgrenzung kann den Strafvorwurf erheblich entlasten.

FAQ: Häufige Fragen zum Tatbestand der Steuerhinterziehung

Genügt für eine Strafbarkeit nach § 370 AO bereits das Abgeben einer unrichtigen Erklärung?

Nein. § 370 AO ist ein Erfolgsdelikt. Erst wenn eine Steuerverkürzung eingetreten oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil erlangt worden ist, ist die Tat vollendet. Vor diesem Zeitpunkt — typischerweise vor Bekanntgabe des Steuerbescheids — kommt regelmäßig der strafbare Versuch nach § 370 Abs. 2 AO in Betracht, der ebenfalls strafbar ist, aber milder bestraft werden kann.

Welcher Strafrahmen gilt im besonders schweren Fall?

Liegt ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 AO vor — typischerweise die Hinterziehung in großem Ausmaß —, beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist dann nicht mehr möglich. Praktisch wird in dieser Größenordnung die Frage der Bewährungsfähigkeit zur Kernfrage der Verteidigung.

Kann ein Berater allein für eine unrichtige Erklärung des Mandanten verantwortlich gemacht werden?

Ja, wenn er ohne Wissen seines Auftraggebers falsche Tatsachen gegenüber dem Finanzamt erklärt. Übersieht er hingegen lediglich, dass eine vom Mandanten kommende Erklärung versehentlich unrichtig war, fällt das nicht unter § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Abgrenzung zwischen aktivem Tun und unterlassener Korrektur ist hier strafrechtlich entscheidend.

Sind Investitionszulagen vom Anwendungsbereich des § 370 AO erfasst?

Nein. Die Erschleichung einer Investitionszulage durch falsche Angaben fällt nicht unter § 370 AO. Es kommt eine Strafbarkeit nach § 263 StGB (Betrug) oder § 264 StGB (Subventionsbetrug) in Betracht — § 264 StGB ist hier oft der gefährlichere Tatbestand, weil er eine breitere Erfassung erlaubt.

Macht sich strafbar, wer bei einem Verspätungszuschlag falsche Angaben macht?

Nicht nach § 370 AO. Verspätungszuschläge sind steuerliche Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 AO und vom Anwendungsbereich des § 370 AO ausgenommen. Damit entfällt eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung — ein Bußgeldverfahren oder andere Sanktionen können davon unberührt bleiben.

Reicht es für die Strafbarkeit, wenn man als Geschäftsführer „nur unterzeichnet" hat?

Nein, das genügt nicht zur Entlastung. Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter im Sinne der §§ 34, 35 AO haben eigenständige Erklärungspflichten. Wer für die GmbH unterzeichnet, übernimmt strafrechtlich Verantwortung für die Richtigkeit. Auch faktische Geschäftsführer und Verfügungsberechtigte nach § 35 AO können in den Täterkreis fallen.

Unsere fachliche Einschätzung

Der Tatbestand des § 370 AO sieht auf den ersten Blick einfach aus, ist in der Anwendung aber präzise und folgenreich. Drei Punkte sind in der Beratung am wichtigsten: Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt — vor Eintritt der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils greift allenfalls die Versuchsstrafbarkeit, und das gibt der Verteidigung sowie der Gestaltung mit § 371 AO oft entscheidenden Spielraum. Der Täterkreis ist breit — neben dem Steuerschuldner können Geschäftsführer, Verfügungsberechtigte nach § 35 AO, Buchhalter, Berater und Amtsträger als natürliche Personen Täter sein. Wer den eigenen Beitrag früh und ehrlich rekonstruiert, vermeidet Überraschungen im Verfahren. Und der Anwendungsbereich ist begrenzt — wer falsche Angaben zu Investitionszulagen oder zu steuerlichen Nebenleistungen macht, ist nicht automatisch nach § 370 AO strafbar; hier lohnt sich die genaue Tatbestandsprüfung, weil sie entweder den Vorwurf entlastet oder zumindest die Verteidigungsstrategie auf das richtige Schienenpaar setzt.

In Mandaten mit komplexer Verantwortungsverteilung — Konzernstrukturen, mehrere Geschäftsführer, ausgelagerte Buchhaltung, externer Berater — empfiehlt sich frühestmöglich eine strukturierte Tatbestandsprüfung, bevor das Verfahren in die Akteneinsichts- und Vernehmungsphase übergeht.

Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

Verwandte Artikel

Unrichtige oder unvollständige Angaben: Wann wird die Steuererklärung zur Steuerhinterziehung?

Außenprüfung als Einfallstor zum Strafverfahren

Selbstanzeige: Voraussetzungen und strategischer Einsatz