Wer keine Steuererklärung abgibt, macht sich nicht automatisch strafbar. Aktuelle Finanzgerichts- und Oberlandesgerichts-Rechtsprechung zeigt: Hatte das Finanzamt von den steuerlich erheblichen Umständen bereits Kenntnis, scheidet eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus. Wir ordnen die Rechtslage ein und zeigen, worauf es in der Verteidigung ankommt.

Was bedeutet „in Unkenntnis lassen“ bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO?

Die Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfordert, dass der Täter die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen „in Unkenntnis“ lässt und dadurch Steuern verkürzt werden. Der Tatbestand knüpft damit — anders als § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (aktives Tun durch unrichtige oder unvollständige Angaben) — nicht an eine Handlung des Steuerpflichtigen an, sondern an ein Unterlassen: die Nichtabgabe einer pflichtgemäß geschuldeten Steuererklärung.

Die zentrale normative Voraussetzung liegt im Tatbestandsmerkmal „in Unkenntnis lassen“. Dieses Merkmal hat nicht nur deklaratorische Bedeutung, sondern beschreibt einen eigenständigen Taterfolg: Erst wenn die Finanzbehörde infolge des Unterlassens tatsächlich keine Kenntnis von den steuererheblichen Tatsachen hat, ist der Tatbestand erfüllt.

Scheidet eine vollendete Steuerhinterziehung aus, wenn das Finanzamt Bescheid weiß?

Mehrere Oberlandesgerichte und das Finanzgericht Münster haben aus dem Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO eine für die Verteidigung bedeutsame Konsequenz gezogen: Eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen scheidet aus, wenn die zuständige Finanzbehörde bei Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen bereits Kenntnis hat.

Die Argumentation folgt dem Gesetzeswortlaut: Wer das Finanzamt nicht „in Unkenntnis lassen“ kann, weil das Finanzamt die maßgeblichen Umstände bereits kennt, erfüllt den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht (FG Münster v. 24.6.2022 – 4 K 135/19 E, Rev. zugelassen; OLG Brandenburg v. 10.2.2022 – 2 Ws 202/21).

Diese Rechtsprechungslinie wird von einer breiten Basis obergerichtlicher Entscheidungen getragen. Bereits das BayObLG hat 1989 in diesem Sinne entschieden (BayObLG v. 3.11.1989 – RReg 4 St 135/89). Die Oberlandesgerichte Oldenburg und Köln haben diese Auffassung in jüngerer Zeit bestätigt (OLG Oldenburg v. 16.11.1998 – Ss 319/98; OLG Oldenburg v. 10.7.2018 – 1 Ss 51/18; OLG Köln v. 31.1.2017 – 1 RVs 253/16).

Wann hat das Finanzamt „Kenntnis“ im Sinne der Rechtsprechung?

Für die Verteidigung ist die Frage entscheidend, welche Art und welcher Umfang der Kenntnis genügen, um den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO auszuschließen.

Nach der Rechtsprechung des FG Münster reicht es aus, wenn das Finanzamt bei Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten über alle wesentlichen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Umstände informiert ist. Entscheidend ist nicht, ob das Finanzamt die Informationen tatsächlich ausgewertet hat, sondern ob die Daten im Zugriff des Finanzamts lagen und die steuerlich relevanten Umstände daraus hervorgingen.

Der Beispielsfall: Lohnsteuerbescheinigungen und gemeinsame Steuernummer

Das FG Münster hat diese Grundsätze an einem in der Praxis häufig vorkommenden Fall konkretisiert: Zusammenveranlagte Eheleute hatten keine Einkommensteuererklärung abgegeben, obwohl sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG dazu verpflichtet waren — weil der Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III und V erfolgt war. Das Finanzamt verfügte jedoch über die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen beider Eheleute, die mit deren gemeinsamer Steuernummer verknüpft und in einer Übersicht über elektronische Bescheinigungen im Datenverarbeitungsprogramm des Finanzamts erfasst und abrufbar waren.

Das FG Münster entschied: Unter diesen Umständen war dem Finanzamt bekannt, dass und inwieweit der Lohnsteuerabzug der Eheleute nach den Steuerklassen III und V stattfand und sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet waren. Eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen schied damit aus (FG Münster v. 24.6.2022 – 4 K 135/19 E, Rev. zugelassen).

Dieser Fall zeigt: In Zeiten zunehmender Digitalisierung und elektronischer Datenübermittlung verfügt das Finanzamt in vielen Konstellationen bereits über die wesentlichen steuerlichen Informationen, ohne dass der Steuerpflichtige aktiv eine Erklärung abgegeben hat. Die Erklärungspflicht hat dann zwar weiterhin Bestand — ein Verstoß bleibt ordnungswidrig —, aber der strafrechtliche Vorwurf der vollendeten Steuerhinterziehung greift nach dieser Rechtsprechungslinie nicht.

Wie grenzt sich die Rechtslage von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ab?

Die Frage der Kenntnis der Finanzbehörde ist ausschließlich für die Unterlassensvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO relevant. Bei der Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO — unrichtige oder unvollständige Angaben) kommt es nach der Rechtsprechung des BGH auf die Kenntnis der Finanzbehörde nicht an (BGH v. 14.12.2010 – 1 StR 275/10).

Die hier dargestellte Rechtsprechungslinie widerspricht dieser BGH-Position nicht: § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO sind unterschiedliche Tatbestandsvarianten mit unterschiedlichen Tathandlungen. Während beim aktiven Tun die falsche Erklärung selbst die Tathandlung ist — unabhängig davon, ob das Finanzamt die Wahrheit anderweitig kennt —, liegt beim Unterlassen die Tathandlung im pflichtwidrigen Verschweigen. Das Verschweigen setzt aber denknotwendig voraus, dass die Finanzbehörde die verschwiegenen Umstände nicht anderweitig kennt (OLG Brandenburg v. 10.2.2022 – 2 Ws 202/21).

Warum ist die Rechtsfrage streitig — und welche Gegenposition vertritt der BFH?

Die dargestellte Rechtsprechungslinie ist nicht unumstritten. Der BFH hat die Gegenposition eingenommen und entschieden, dass es für die Tatbestandsverwirklichung des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO auf die Kenntnis der Finanzbehörde nicht ankomme (BFH v. 28.4.1998 – IX R 49/96). Auch Teile der steuerstrafrechtlichen Literatur folgen dieser Gegenposition.

Für die Verteidigung ergibt sich daraus eine ambivalente Ausgangslage: Die FG- und OLG-Rechtsprechung ist günstig und in sich schlüssig, aber noch nicht höchstrichterlich durch den BGH bestätigt. Das FG Münster hat die Revision ausdrücklich zugelassen — eine höchstrichterliche Klärung steht damit im Raum.

Welche Fallstricke bestehen für die Verteidigung?

Die Kenntnis-Argumentation birgt für die Verteidigung sowohl Chancen als auch Risiken:

Substantiierungslast: Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung muss den konkreten Kenntnisstand des Finanzamts substantiiert darlegen. Es genügt nicht, pauschal zu behaupten, das Finanzamt habe „alles gewusst“. Vielmehr muss dargelegt werden, welche konkreten Daten dem Finanzamt vorlagen und dass diese Daten die wesentlichen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Umstände abbildeten.

Elektronische Daten als Anknüpfungspunkt: In vielen Fällen kann die Verteidigung auf elektronische Datenübermittlungen zurückgreifen — Lohnsteuerbescheinigungen, Kontrollmitteilungen, Rentenbezugsmitteilungen —, die dem Finanzamt automatisiert übermittelt werden. Diese Daten sind im Datenverarbeitungssystem des Finanzamts erfasst und abrufbar.

Verbleibende Ordnungswidrigkeit: Selbst wenn die vollendete Steuerhinterziehung ausscheidet, bleibt die Nichtabgabe der Steuererklärung ordnungswidrig. Zudem kommt eine Strafbarkeit wegen versuchter Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO) in Betracht, wenn der Steuerpflichtige davon ausging, dass das Finanzamt die Umstände nicht kannte.

Abgrenzung zum aktiven Tun: Die Kenntnis-Argumentation greift ausschließlich bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Wenn dem Beschuldigten zusätzlich unrichtige Angaben in einer abgegebenen Erklärung vorgeworfen werden, bleibt der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO unberührt.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Rechtsprechungslinie des FG Münster und des OLG Brandenburg ist dogmatisch überzeugend: Der Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt ein „In-Unkenntnis-Lassen“ voraus, das bei positiver Kenntnis der Finanzbehörde begrifflich nicht erfüllt ist. Die zunehmende Digitalisierung der Finanzverwaltung — elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, automatisierte Kontrollmitteilungen, digitale Bescheinigungsübersichten — erweitert den Anwendungsbereich dieser Argumentation erheblich.

Für Beschuldigte mit einem Nichtabgabe-Vorwurf lohnt sich die sorgfältige Prüfung, welche Daten dem Finanzamt bereits elektronisch vorlagen. Insbesondere bei zusammenveranlagten Eheleuten, bei denen die Lohnsteuerbescheinigungen beider Ehegatten unter einer gemeinsamen Steuernummer erfasst sind, kann das Kenntnis-Argument die Verteidigung gegen den Vorwurf der vollendeten Steuerhinterziehung tragen.

Die ausstehende Revisionsentscheidung zum FG-Münster-Urteil wird richtungsweisend sein. Bis dahin bleibt die Argumentation ein starkes, aber noch nicht höchstrichterlich abgesichertes Verteidigungsinstrument.

Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch Gesetzgebungsverfahren oder höchstrichterliche Rechtsprechung bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zur Kenntnis der Finanzbehörde bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

Reicht es für die Verteidigung aus, dass das Finanzamt theoretisch Zugriff auf die Daten hatte?

Nach der Rechtsprechung des FG Münster genügt es, wenn die steuerlich relevanten Daten im Datenverarbeitungssystem des Finanzamts erfasst und abrufbar waren. Ob die zuständigen Sachbearbeitenden die Daten tatsächlich abgerufen und ausgewertet haben, ist danach unerheblich. Entscheidend ist die objektive Verfügbarkeit der Information bei Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten.

Gilt das Kenntnis-Argument auch für andere Steuerarten als die Einkommensteuer?

Die Grundsätze der Entscheidung sind nicht auf die Einkommensteuer beschränkt, sondern knüpfen an den Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO an, der für alle Steuerarten gilt. Praktisch wird das Argument allerdings vor allem dort greifen, wo dem Finanzamt steuerliche Daten elektronisch übermittelt werden — neben Lohnsteuerbescheinigungen etwa Rentenbezugsmitteilungen oder Freistellungsaufträge.

Was passiert, wenn der BFH die Gegenposition in der Revision bestätigt?

Bestätigt der BFH seine bisherige Auffassung, dass es auf die Kenntnis der Finanzbehörde bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht ankommt, entfällt das Kenntnis-Argument auf finanzgerichtlicher Ebene. Die Strafgerichte sind an BFH-Entscheidungen allerdings nicht gebunden — sie beurteilen die steuerstrafrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen eigenständig. Die OLG-Rechtsprechung, die das Kenntnis-Argument ebenfalls stützt, bliebe als eigenständige strafrechtliche Beurteilung bestehen.

Kann das Kenntnis-Argument auch bei einer Selbstanzeige relevant werden?

Wenn bereits keine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt, weil das Finanzamt die maßgeblichen Umstände kannte, bedarf es keiner strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. Die Prüfung des Kenntnisstands des Finanzamts sollte daher vor einer Selbstanzeige erfolgen — gegebenenfalls lässt sich der Vorwurf bereits auf Tatbestandsebene entkräften.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück