Was ist die Stiftung & Co. KG und warum wird sie für Familienvermögen genutzt?
Die Stiftung & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der eine rechtsfähige Stiftung die Rolle der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) übernimmt. Strukturell ist sie ein Pendant zur GmbH & Co. KG — nur dass eben nicht eine GmbH, sondern eine Stiftung als Komplementärin fungiert. Diese scheinbar kleine Verschiebung hat große Folgen für die steuerliche Behandlung der KG.
Der eigentliche Reiz der Gestaltung liegt aus unserer Sicht in der Verbindung zweier Ziele, die sich in anderen Rechtsformen schwer zusammenführen lassen: dauerhafte gewerbesteuerfreie Vermögensverwaltung auf der einen Seite und langfristige Sicherung des Familienvermögens auf der anderen. Eine GmbH & Co. KG wird durch ihre Struktur zur gewerblich geprägten Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG — und damit gewerbesteuerpflichtig. Die Stiftung & Co. KG umgeht diesen Mechanismus, weil die Stiftung nicht zu den Kapitalgesellschaften gehört, an die § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG anknüpft.
Hinzu kommt die nachfolge- und vermögensschutzrechtliche Dimension. Die Stiftung als juristische Person ist nicht an einzelne Familienmitglieder gebunden, kann das Vermögen über Generationen hinweg verwalten und ist gegen typische Risiken wie Erbstreitigkeiten, ungeplante Veräußerungen oder generationsbedingte Strukturbrüche geschützt. Für vermögende Familien, die ihre Substanz langfristig zusammenhalten wollen, ist die Struktur deshalb mehr als ein steuerliches Vehikel — sie ist ein Instrument der Vermögensorganisation.
Warum führt die Stiftung als Komplementärin nicht zur gewerblichen Prägung?
Der Tatbestand des § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG verlangt, dass ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind. Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieser Vorschrift kommen dem Grunde nach alle Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG in Betracht — also typischerweise GmbH, AG, KGaA oder UG (haftungsbeschränkt). Nicht hingegen erfasst sind Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KStG.
Die Stiftung fällt nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, sondern unter Nr. 4 oder Nr. 5 KStG. Damit ist sie gerade keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Eine Stiftung & Co. KG kann eine gewerbliche Prägung nicht herbeiführen — auch wenn alle übrigen Strukturmerkmale (Geschäftsführung durch die Komplementärin, keine geschäftsführungsbefugten Kommanditisten) erfüllt wären.
Diese Auslegung hat der BFH mit Urteil vom 27.4.2022 (II R 9/20, BStBl. II 2022, 541) bestätigt. Damit ist die Stiftung & Co. KG endgültig als Gestaltungsmittel für die gewerbesteuerfreie Vermögensverwaltung etabliert. Wer eine vermögensverwaltende KG dauerhaft außerhalb der Gewerblichkeit halten will, hat damit ein rechtssicheres Vehikel zur Verfügung — vorausgesetzt, die KG übt keine originär gewerbliche Tätigkeit aus.
Praktisch heißt das: Die KG kann Immobilien halten, Beteiligungen verwalten oder Zinseinkünfte erzielen, ohne durch die Komplementärstellung der Stiftung in die Gewerblichkeit zu rutschen. Die KG bleibt vermögensverwaltend, ihre Einkünfte sind solche aus den jeweiligen Einkunftsarten (Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, gegebenenfalls private Veräußerungsgeschäfte), Gewerbesteuer fällt nicht an, und die Spekulationsfrist nach § 23 EStG bleibt nutzbar.
Wie ist die Beteiligungsstruktur typischerweise aufgebaut?
In der Praxis folgt die Stiftung & Co. KG einem charakteristischen Aufbau. In der Regel werden die Familienmitglieder des Stifters am Vermögen der Kommanditgesellschaft als Kommanditisten beteiligt. Sie halten also die Beteiligung an der KG, partizipieren am laufenden Ergebnis und an der Substanz, ohne aber persönlich zu haften — die Kommanditistenhaftung ist nach § 171 HGB auf die Einlage beschränkt.
Aufgrund der Komplementärstellung der Stiftung unterliegt ihr jedoch die Geschäftsführung. Hier liegt der entscheidende Unterschied zur klassischen Familienstiftung: Die Stiftung ist nicht der zentrale Vermögensträger, sondern fungiert als rechtliche Schaltstelle in einer KG, die die eigentlichen Vermögenswerte hält. Das Vermögen liegt also in der KG, nicht in der Stiftung selbst — die Stiftung kann sogar selbst gar keine Beteiligung an der KG halten, und die Konstruktion funktioniert dennoch.
Daraus folgt eine wichtige Konsequenz für unsere Beratungspraxis: Die Familienmitglieder sind vermögensmäßig an der Stiftung & Co. KG beteiligt, ihre Einflussnahme auf die Unternehmensführung kann jedoch eingeschränkt werden. Das ist eine bewusste Asymmetrie zwischen wirtschaftlicher Berechtigung und operativer Steuerung. Wer das Familienvermögen vor Zerstreuung oder Fehlentscheidungen der nächsten Generation schützen will, kann die Geschäftsführung in der Stiftung verankern und die Familie auf die Kommanditistenrolle beschränken.
Der Gesellschaftsvertrag der KG ist dabei das zentrale Steuerungsinstrument. Selbst wenn die Stiftung keine Beteiligung an der Stiftung & Co. KG hält, kann ihre Stellung über den Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft gestärkt werden, um einen langfristigen unternehmerischen Erfolg und die Durchsetzung des Stifterwillens sicherzustellen. Sperrklauseln gegen Anteilsveräußerung, qualifizierte Mehrheiten für Grundsatzentscheidungen, Stimmrechtsbindungen — die typischen Werkzeuge der Kautelarpraxis lassen sich hier so kombinieren, dass die Stiftung als Garant des Stifterwillens auch nach dessen Tod tragfähig bleibt.
Welche Vorteile bietet die Stiftung & Co. KG gegenüber der GmbH & Co. KG?
Die Stiftung & Co. KG hat im Vergleich zur GmbH & Co. KG mehrere Vorteile, die sich gerade im Familienvermögen besonders auswirken.
Höhere Unabhängigkeit der Komplementärin
Die Einflussnahme der Familienmitglieder auf die Leitung des Unternehmens kann weitreichender beziehungsweise rechtssicherer beschränkt werden, da die Stiftung selbst keine Gesellschafter hat und damit in einem höheren Maß unabhängig ist als eine GmbH. Bei einer GmbH können die Familienmitglieder als Gesellschafter — über Anteilskäufe, Mehrheitsverlagerungen, Stimmrechtsausübung — letztlich immer wieder Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH und damit auf die der KG nehmen. Eine Stiftung hat keine Gesellschafter, sondern nur Organe und einen Zweck. Damit ist sie strukturell unabhängiger und gegen familieninterne Macht- und Vermögensumverteilungen resistenter.
Kein Durchgriff auf das Familienvermögen
Ein weiterer Vorteil der Stiftung & Co. KG im Vergleich zu einer GmbH & Co. KG liegt in der verbesserten Haftungssituation, da bei einer Stiftung — mangels Gesellschaftern — keine Durchgriffshaftung möglich ist. Bei der GmbH können in Ausnahmekonstellationen (existenzvernichtender Eingriff, Vermögensvermischung) Durchgriffsansprüche gegen die GmbH-Gesellschafter — also die Familienmitglieder — entstehen. Bei der Stiftung & Co. KG ist diese Risikoposition strukturell ausgeschlossen, weil die Stiftung keine Gesellschafter hat, gegen die durchgegriffen werden könnte.
Stabilität gegenüber natürlichen Personen
Anders als die Variante mit einem geschäftsführenden Kommanditisten ist die Stiftung & Co. KG nicht an die Existenz oder Verfügbarkeit einzelner natürlicher Personen gebunden. Eine Stiftung als juristische Person endet weder durch Ableben noch durch Niederlegung eines Amtes. Während die Geschäftsführung durch eine natürliche Person bei deren Ausscheiden zur automatischen gewerblichen Prägung und damit zur Betriebseröffnung führen würde, ist die Stiftung & Co. KG strukturell auf Dauer angelegt. Der Wechsel von Vorständen oder Stiftungsräten ändert nichts an der steuerlichen Qualifikation der KG.
Vermögenssicherung über Generationen
Schließlich ist die Stiftung & Co. KG aus unserer Sicht ein eigenständiger Baustein der Nachfolgeplanung. Sie sichert das Familienvermögen, ohne dass Familienmitglieder persönlich haften oder geschäftsführend tätig werden müssen, schützt vor familieninternen Konflikten, sichert den Stifterwillen institutionell ab und vermeidet die typischen Folgen von Erbfällen — Verkauf einzelner Anteile, Ausgleichszahlungen, Streit über die Geschäftsführung.
Welche Rolle spielt die Stiftungsrechtsreform?
Mit der Stiftungsrechtsreform hat sich die Diskussion um die zulässigen Zwecke einer Stiftung neu entzündet. Die Gesetzesbegründung enthält eine viel diskutierte Aussage zur Stiftung & Co. KG. In BT-Drs. 19/28173, 46 heißt es: „Der Zweck einer Stiftung kann sich nicht in der Erhaltung des eigenen Vermögens erschöpfen. Auch wenn für die Erfüllung eines Zwecks die Nutzung eines Vermögens nicht erforderlich ist, wie etwa für die Übernahme der Komplementärstellung in einer Personenhandelsgesellschaft (‚Stiftung und Co. KG‘), kann dieser Zweck nicht in der Rechtsform der Stiftung verfolgt werden.“
Aus unserer Sicht ist diese Position zu weitgehend. Auch nach der Stiftungsrechtsreform dürfte eine Stiftung & Co. KG — gegebenenfalls in modifizierter Form — weiterhin denkbar sein. Die entscheidende Stellschraube liegt im Stiftungszweck: Solange die Stiftung neben der Komplementärstellung in der KG einen eigenständigen, gemeinwohlfördernden oder familienorientierten Zweck verfolgt, der über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht, lässt sich die Struktur auch nach der Reform tragfähig konstruieren.
Für die Beratungspraxis bedeutet das: Die Stiftungssatzung muss sorgfältig ausgearbeitet werden. Der Stiftungszweck darf sich nicht in der Komplementärfunktion erschöpfen, sondern muss eine eigene inhaltliche Ausrichtung haben — etwa die Förderung der Familie, gemeinnützige Zwecke, Bildungs- oder Wissenschaftsförderung. Wer die Stiftung allein als steuerliches Vehikel konstruiert, läuft Gefahr, dass die Stiftungsaufsicht die Anerkennung versagt oder zurücknimmt. Wir empfehlen, einen eigenständigen Zweck zu verankern und die Komplementärrolle als Mittel zur Verwirklichung dieses Zwecks auszugestalten — so bleibt die Struktur auf der sicheren Seite.
Für welche Konstellationen eignet sich die Stiftung & Co. KG?
Die Stiftung & Co. KG ist kein Allerweltsinstrument. Sie verlangt einen entsprechenden Vermögensaufbau und eine Bereitschaft der Familie, einen Teil der operativen Kontrolle institutionell zu binden. Aus unserer Beratungspraxis ist sie typischerweise in folgenden Konstellationen sinnvoll:
Großes Familienvermögen mit langfristiger Sicherungsabsicht: Wenn das Vermögen Generationen überdauern soll und der Stifter die Substanz vor Zerstreuung schützen will, bietet die Stiftung & Co. KG eine institutionelle Klammer, die keine andere Struktur in dieser Form leistet.
Vermögensverwaltung mit Immobilien-Schwerpunkt: Wer ein Immobilienportfolio dauerhaft im Privatvermögen-Regime halten will (Spekulationsfrist nach § 23 EStG, keine Gewerbesteuer), findet in der Stiftung & Co. KG eine Struktur, die diese Position rechtssicher absichert — ohne die Risiken der Variante mit geschäftsführendem Kommanditisten.
Heterogene Familienstruktur: Wenn die Familie groß, weit verzweigt oder konfliktanfällig ist, verlagert die Stiftung & Co. KG die Geschäftsführung aus dem unmittelbaren Familieneinfluss in ein institutionelles Gefäß. Streit zwischen Familienzweigen kann das Vermögen nicht direkt erreichen.
Schutz vor unreflektierten Veräußerungen: Wer befürchtet, dass die nächste Generation Anteile veräußert, mit Geld kurzfristig wirtschaftet oder das Vermögen aus anderen Gründen nicht zusammenhalten kann, kann über die Stiftung & Co. KG einen wirksamen Vermögensschutz aufbauen — die Familienmitglieder bleiben wirtschaftlich beteiligt, ohne die Substanz angreifen zu können.
Vermeidung der Durchgriffshaftung: Familien mit hohem Privatvermögen, die das Risiko einer Durchgriffshaftung aus einer GmbH-Konstellation nicht tragen wollen, finden in der Stiftung & Co. KG eine strukturell sauberere Lösung.
Weniger geeignet ist die Stiftung & Co. KG dort, wo die operative Flexibilität der Familie im Vordergrund steht, wo das Vermögen überschaubar ist oder wo die Familie die Geschäftsführung ohnehin selbst wahrnehmen will. Auch der Aufwand für Errichtung und laufende Verwaltung der Stiftung — Stiftungsbehörde, Vorstand, Stiftungsaufsicht — schlägt zu Buche und rechtfertigt sich erst ab einem bestimmten Vermögensvolumen.
Wir beginnen die Beratung daher bei der Frage, was die Familie wirklich erreichen will. Geht es um operative Flexibilität, ist die GmbH & Co. KG mit geschäftsführendem Kommanditisten oder einer fremdgeschäftsführten Komplementärin möglicherweise näherliegend. Geht es um institutionellen Vermögensschutz über Generationen, führt an der Stiftung & Co. KG kaum ein Weg vorbei.
Rechtsstand: Mai 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht, der zitierten Rechtsprechung sowie der Gesetzesbegründung zur Stiftungsrechtsreform.
FAQ: Häufige Fragen zur Stiftung & Co. KG als Komplementärin
Warum führt die Stiftung als Komplementärin nicht zur Gewerbesteuerpflicht der KG?
Weil die Stiftung keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ist und § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG genau diese verlangt. Mit dem BFH-Urteil vom 27.4.2022 (II R 9/20) ist abschließend geklärt, dass eine Stiftung & Co. KG keine gewerbliche Prägung herbeiführt. Die KG bleibt vermögensverwaltend und damit gewerbesteuerfrei — vorausgesetzt, sie übt keine originär gewerbliche Tätigkeit aus.
Muss die Stiftung Kommanditistin der KG sein?
Nein. Es genügt, dass die Stiftung Komplementärin ist; sie kann selbst keine Kommanditbeteiligung an der KG halten. Selbst wenn die Stiftung keine Beteiligung an der Stiftung & Co. KG hält, kann ihre Stellung über den Gesellschaftsvertrag der KG gestärkt werden, um die Durchsetzung des Stifterwillens sicherzustellen.
Haften Familienmitglieder bei der Stiftung & Co. KG persönlich?
Nein. Die Familienmitglieder sind Kommanditisten und haften nur in Höhe ihrer Einlage nach § 171 HGB. Die persönliche Haftung trifft allein die Stiftung als Komplementärin. Eine Durchgriffshaftung auf die Familienmitglieder ist mangels Gesellschafterstellung der Stiftung ausgeschlossen.
Hat die Stiftungsrechtsreform die Stiftung & Co. KG abgeschafft?
Nein. Die Gesetzesbegründung enthält zwar eine kritische Aussage zur Stiftung & Co. KG, die jedoch aus unserer Sicht zu weitgehend ist. Auch nach der Reform dürfte die Stiftung & Co. KG — gegebenenfalls in modifizierter Form — weiterhin denkbar sein. Entscheidend ist, dass der Stiftungszweck nicht allein in der Komplementärstellung besteht, sondern eine eigenständige inhaltliche Ausrichtung hat.
Welcher Stiftungszweck eignet sich für eine Stiftung & Co. KG?
In der Praxis kommen Familienstiftungszwecke, gemeinwohlfördernde Zwecke (etwa Bildung, Wissenschaft, Soziales) oder Mischformen in Betracht. Die Komplementärrolle in der KG sollte als Mittel zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ausgestaltet sein, nicht als Selbstzweck. Die Stiftungssatzung wird im Rahmen der Errichtung sorgfältig abgestimmt; die Stiftungsaufsicht prüft die Zwecksetzung.
Wann lohnt sich der Aufwand für eine Stiftung & Co. KG?
Bei substanziellen Familienvermögen mit langfristiger Sicherungsabsicht — typischerweise größere Immobilien- oder Beteiligungsportfolios — überwiegt der strukturelle Vorteil den Errichtungs- und Verwaltungsaufwand. Wo Flexibilität wichtiger ist als institutionelle Bindung oder das Vermögensvolumen den Aufwand nicht trägt, sind die anderen Varianten der vermögensverwaltenden KG meist näherliegend.
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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück