Warum stellt sich nach dem Tod die Abfindungsfrage?
Stirbt ein GmbH-Gesellschafter und enthält die Satzung eine Einziehungsklausel, kann der Anteil nach dem Erbfall eingezogen werden. Die Erben rücken zunächst kraft Gesetzes in die Gesellschafterstellung ein, scheiden aber mit der Einziehung wieder aus. Die wirtschaftliche Frage, die diesem Vorgang folgt, ist klar: Was bekommen die Erben für den verlorenen Anteil?
Im Grundsatz steht der Gesellschafter, der ausscheidet, in einem Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Das gilt auch im Erbfall: Die Zahlung einer Abfindung an die Erben ist der Regelfall, wenn der Anteil im Wege der Einziehung verloren geht. Wir haben die Mechanik der Einziehungsklauseln in unserem Artikel zu Nachfolgeklauseln im GmbH-Gesellschaftsvertrag dargestellt.
Der Gesellschaftsvertrag kann den Abfindungsanspruch jedoch nähergehend regeln. Die Frage ist, wie weit diese Regelungsfreiheit reicht. Die Antwort hängt davon ab, ob es um ein Lebzeit-Ausscheiden geht oder um die Einziehung im Todesfall. Beide Konstellationen unterliegen unterschiedlichen Maßstäben.
Wie weit reicht die Gestaltungsfreiheit beim Lebzeit-Ausscheiden?
Beim Ausscheiden eines lebenden Gesellschafters, etwa durch Kündigung, Ausschluss oder Einziehung wegen Pflichtverletzung, gilt der allgemeine Maßstab. Die Höhe der Abfindung kann im Gesellschaftsvertrag frei geregelt werden. Diese Freiheit unterliegt aber Schranken. Die Regelung muss angemessen sein und darf den ausscheidenden Gesellschafter nicht unangemessen benachteiligen.
Maßstab: § 242 BGB und Treu und Glauben
Den rechtlichen Maßstab liefert § 242 BGB. Abfindungsklauseln, die eine erhebliche Unterbewertung des Geschäftsanteils zur Folge haben, sind nach diesem Maßstab unwirksam, wenn sie gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen. Die Klausel bleibt formal im Gesellschaftsvertrag stehen, ist aber nicht durchsetzbar. An ihre Stelle tritt im Streitfall die angemessene Bewertung des Anteils.
Was gilt als erhebliche Unterbewertung?
Die Rechtsprechung hat einen Anhaltspunkt geliefert, ohne eine starre Schwelle festzulegen. Die Unterbewertung kann bereits dann den Maßstab verfehlen, wenn der vertraglich festgelegte Abfindungsanspruch nur die Hälfte des buchmäßigen Kapitalanteils erreicht. Das bedeutet nicht, dass jede Klausel oberhalb dieser Marke automatisch wirksam ist. Maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung im Einzelfall, also das Verhältnis zwischen Abfindungsregel, tatsächlichem Anteilswert und Anlass des Ausscheidens.
In der Beratungspraxis ist deshalb die mechanische Verwendung von Standardformeln, etwa Abfindung zum Buchwert oder zum Substanzwert, riskant. Wenn der Buchwert deutlich unter dem Verkehrswert liegt, weil stille Reserven oder ein erheblicher Geschäftswert vorhanden sind, kann die Buchwertklausel die Schwelle reißen. Aus unserer Sicht sollte die Abfindungsregelung deshalb regelmäßig überprüft werden, insbesondere bei werthaltigen Familiengesellschaften.
Warum verschiebt sich der Maßstab im Todesfall?
Im Todesfall greift ein anderer Maßstab. Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Abfindung im Gesellschaftsvertrag sogar vollständig ausgeschlossen werden. Die Grenze bildet allein § 138 BGB, also der Verstoß gegen die guten Sitten. Diese Verschiebung ist erheblich. Was beim Lebzeit-Ausscheiden als unwirksame Unterbewertung gilt, kann beim Tod des Gesellschafters wirksam vereinbart sein.
Die Begründung: Andere Schutzrichtung
Der Unterschied erklärt sich aus der Schutzrichtung. Beim Lebzeit-Ausscheiden steht die wirtschaftliche Absicherung des ausscheidenden Gesellschafters im Vordergrund. Er hat über lange Zeit am Unternehmenswert mitgewirkt und scheidet mit einem Anspruch aus, der diesen Wert nicht ohne weiteres entwertet werden darf.
Beim Tod des Gesellschafters ist die Lage anders. Der Gesellschafter selbst ist nicht mehr betroffen. Die Frage ist, wie die Gesellschaft die Nachfolge handhabt. Im Mittelpunkt steht hier nicht der Schutz des Ausscheidenden, sondern die gesellschaftsvertragliche Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter für die Nachfolge im Todesfall. Der Erhalt der Gesellschaft hat einen anderen Stellenwert als beim Lebzeit-Ausscheiden, weil das Lebenswerk des Verstorbenen nur dann fortgeführt werden kann, wenn die Gesellschaft die Belastung der Abfindung übersteht.
Übertragung auf die GmbH
Die Rechtsprechung hat diese Linie zunächst für die Personengesellschaft entwickelt, später aber auf die GmbH übertragen. Die Begründung: Die Erhaltung der Gesellschaft soll nicht an der erheblichen Belastung einer Abfindungsverpflichtung scheitern. Der Tod eines Gesellschafters stellt damit einen sachgerechten Grund für den Ausschluss der Abfindung dar.
Aus unserer Sicht ist dieser Punkt für die Gestaltungsberatung zentral. Wer eine GmbH wirtschaftlich vor der Abfindungslast schützen will, kann den Abfindungsausschluss im Todesfall mit deutlich höherer Rechtssicherheit verankern als beim Lebzeit-Ausscheiden.
Welche Grenze setzt § 138 BGB?
Die Gestaltungsfreiheit für den Todesfall ist nicht grenzenlos. § 138 BGB verbietet sittenwidrige Vereinbarungen. Die Sittenwidrigkeit wird im Bereich der Abfindungsregelungen restriktiv geprüft. Ein vollständiger Ausschluss ist nicht per se sittenwidrig, sondern grundsätzlich wirksam.
Sittenwidrig wird die Vereinbarung erst dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die den Ausschluss als unerträglich erscheinen lassen. In der Praxis kommen drei Fallgruppen in Betracht:
Erkennbar wirtschaftliche Notlage der Hinterbliebenen: Wenn die Erben auf die Abfindung wirtschaftlich angewiesen sind und der Anteil den wesentlichen Vermögenswert darstellt, kann der vollständige Ausschluss problematisch werden. Diese Fallgruppe greift selten, weil bei vermögenden Familien typischerweise weitere Vermögensgegenstände vorhanden sind.
Erhebliches Missverhältnis zwischen Anteilswert und Gegenleistung der Gesellschafter: Wenn ein Gesellschafter den Anteil ursprünglich gegen erhebliche Einlagen oder Leistungen erworben hat und die Mitgesellschafter den Anteil bei Tod entschädigungslos vereinnahmen sollen, kann das gegen die guten Sitten verstoßen.
Gestaltungen mit erkennbar einseitiger Wirkung gegen einzelne Gesellschafterstämme: Wenn die Klausel von vornherein nur bestimmte Familienstämme oder Gruppen trifft und andere bevorzugt, ohne sachlichen Grund, kann das als Sittenwidrigkeit gewertet werden.
In der Beratungspraxis ist die Schwelle hoch. Wir empfehlen aber, die Klausel im Gesellschaftsvertrag nicht isoliert zu formulieren, sondern den gestalterischen Kontext mitzudenken. Eine Klausel, die alle Gesellschafterstämme gleich trifft und die familiäre Situation berücksichtigt, ist weniger angreifbar als eine isolierte Buchwertformel ohne Erläuterung.
Was bedeutet das für die Praxis der Gestaltung?
Aus der Differenzierung zwischen Lebzeit- und Todesfall-Maßstab ergibt sich für die Gestaltungsberatung eine klare Linie. Wer den Anteil im Erbfall einziehen lassen will, hat einen deutlich größeren Spielraum bei der Abfindungsregelung, sollte diesen Spielraum aber gezielt einsetzen.
Differenzierte Klauseln in der Satzung
In gut formulierten Gesellschaftsverträgen wird die Abfindung beim Lebzeit-Ausscheiden und beim Tod getrennt geregelt. Beim Lebzeit-Ausscheiden hält sich die Klausel innerhalb des Maßstabs des § 242 BGB, typischerweise mit einer Bewertung, die nicht erheblich vom Verkehrswert abweicht. Beim Tod kann eine deutlich engere Klausel vereinbart werden, bis hin zum vollständigen Ausschluss.
Anlass und Gestaltungsabsicht dokumentieren
Aus unserer Sicht ist es sinnvoll, die Begründung für die unterschiedliche Behandlung von Lebzeit-Ausscheiden und Todesfall in der Satzung oder in der Präambel anzudeuten. Wenn klar ist, dass der Abfindungsausschluss im Todesfall dem Erhalt der Gesellschaft dient und alle Gesellschafterstämme gleich trifft, wird die spätere Berufung auf § 138 BGB durch die Erben schwerer.
Verhältnis zur erbrechtlichen Vermögensplanung
Wer die Abfindung im Todesfall ausschließt, muss die wirtschaftliche Versorgung der Hinterbliebenen anderweitig sichern. Möglichkeiten sind eine Lebensversicherung des Gesellschafters zugunsten der Erben, Liquiditätsreserven aus dem Privatvermögen oder gezielte testamentarische Zuwendungen aus anderen Nachlasspositionen.
Aus REB-Sicht ist die Abstimmung zwischen Gesellschaftsvertrag und persönlicher Vermögensplanung der zuverlässigste Hebel. Wenn die Satzung die Abfindung ausschließt und der Erblasser die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen außerhalb der Gesellschaft regelt, sind beide Ziele erreichbar: der Erhalt der Gesellschaft und die Versorgung der Familie. Wird das eine geregelt und das andere übersehen, entsteht das typische Auseinanderlaufen zwischen Gesellschaftsrecht und Erbrecht, das sich später nur noch mit Streit korrigieren lässt.
Bewertungsfragen offenhalten
Wer die Abfindung nicht vollständig ausschließt, sondern eine reduzierte Abfindung vorsieht, sollte die Bewertungsgrundlage präzise formulieren. Buchwert, Substanzwert, Ertragswert und Verkehrswert führen zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen. Aus unserer Beratungserfahrung sind unpräzise Bewertungsklauseln die häufigste Quelle für Streit nach Erbfall.
Rechtsstand: Mai 2026
FAQ
Bekommen die Erben automatisch eine Abfindung, wenn der GmbH-Anteil eingezogen wird?
Grundsätzlich ja. Mit der Einziehung scheidet der Anteil aus dem Gesellschafterkreis aus, die Erben verlieren ihre Stellung. Ohne abweichende Satzungsregelung steht ihnen ein Abfindungsanspruch zu. Die Höhe richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag.
Kann die Abfindung beim Lebzeit-Ausscheiden frei festgelegt werden?
Im Grundsatz ja, aber mit Schranken. Erhebliche Unterbewertungen sind nach § 242 BGB unwirksam. Bereits eine Klausel, die nur die Hälfte des buchmäßigen Kapitalanteils gewährt, kann die Schwelle reißen. Maßgeblich ist die Einzelfallbetrachtung.
Gilt der gleiche Maßstab für die Einziehung im Todesfall?
Nein. Im Todesfall verschiebt sich der Maßstab. Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Abfindung sogar vollständig ausgeschlossen werden. Die Grenze bildet allein § 138 BGB.
Warum darf im Todesfall ausgeschlossen werden, was beim Lebzeit-Ausscheiden unwirksam wäre?
Die Schutzrichtung ist unterschiedlich. Beim Lebzeit-Ausscheiden steht die wirtschaftliche Absicherung des Ausscheidenden im Vordergrund. Beim Tod steht die gesellschaftsvertragliche Gestaltungsfreiheit für die Nachfolge im Mittelpunkt. Die Erhaltung der Gesellschaft soll nicht an der Abfindungslast scheitern.
Wann ist ein Abfindungsausschluss sittenwidrig?
Die Schwelle ist hoch. Sittenwidrig wird der Ausschluss erst, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa eine erkennbar wirtschaftliche Notlage der Hinterbliebenen, ein erhebliches Missverhältnis zur ursprünglichen Gegenleistung oder eine einseitige Belastung einzelner Gesellschafterstämme ohne sachlichen Grund.
Was sollte bei einem Abfindungsausschluss in der Gestaltung mitbedacht werden?
Die wirtschaftliche Versorgung der Hinterbliebenen sollte anderweitig gesichert werden, etwa über eine Lebensversicherung, Liquiditätsreserven oder testamentarische Zuwendungen. Die Klausel selbst sollte alle Gesellschafterstämme gleich treffen und die Gestaltungsabsicht erkennen lassen.
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Verfasst von Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.