Welche Frage stellt sich überhaupt — und warum ist sie heute anders zu beantworten?
Die steuerliche Behandlung von Strafverteidigerkosten war über Jahrzehnte restriktiv: Verteidigungskosten galten weitgehend als private Kosten der Lebensführung. Diese Linie ist durchbrochen worden, nachdem der Bundesfinanzhof im Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10 entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, dass die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen unabhängig vom Gegenstand des Prozesses abziehbar sein können, wenn sie aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.
Voraussetzung dafür ist nach dieser Rechtsprechung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten geht dabei so weit, wie die Kosten notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Dabei sind etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung stellt sich die Frage, ob Strafverteidigungskosten ebenfalls steuerlich absetzbar sind. Die Antwort ist gestaffelt nach Einkunftsart: Werbungskosten, Betriebsausgaben, außergewöhnliche Belastungen — jeweils mit eigenen Voraussetzungen und mit eigenen Sperren.
Wann sind Strafverteidigerkosten Werbungskosten oder Betriebsausgaben?
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Strafverteidigungskosten sind grundsätzlich keine Werbungskosten — die Verteidigung gegen einen strafrechtlichen Vorwurf dient zunächst dem Schutz der persönlichen Freiheit und des persönlichen Status, nicht unmittelbar der Erzielung von Einnahmen.
Strafverteidigungskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Dies ist dann der Fall, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Entscheidend ist die unmittelbare Veranlassung der Kosten durch die berufliche Tätigkeit (FG Münster vom 19.08.2011 – 14 K 2610/10 E).
Für die Beratungspraxis bedeutet das eine klare Abgrenzungsaufgabe in zwei Schritten:
Erster Schritt: Berufliche oder betriebliche Tatveranlassung. Wurde die zur Last gelegte Tat im Rahmen der Erwerbstätigkeit begangen oder gehört sie zum privaten Bereich? Eine Hinterziehung von Lohnsteuer, Umsatzsteuer oder Körperschaftsteuer durch einen Geschäftsführer wird regelmäßig in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen. Die Hinterziehung privater Kapitalerträge dagegen ist in der Regel nicht beruflich veranlasst — selbst wenn der Mandant beruflich vermögend wurde.
Zweiter Schritt: Unmittelbare Veranlassung der Kosten. Auch bei beruflicher Tatveranlassung ist zu prüfen, ob die konkreten Verteidigungsleistungen ihrerseits unmittelbar mit der beruflichen Sphäre zusammenhängen. Allgemeine Beratung zu persönlichen Folgen (Fahrerlaubnis, Familienangelegenheiten, Reputationsmanagement) gehört nicht dazu.
Auf der ertragsteuerlichen Ebene ist die Linie für betriebliche Veranlassung in H 12.3 EStH 2010 dokumentiert: Kosten des Strafverfahrens bzw. der Strafverteidigung sind danach als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die dem Strafverfahren zugrunde liegende Tat in Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Beruht die Tat allerdings auf privaten Gründen oder ist sowohl privat als auch betrieblich (beruflich) veranlasst, handelt es sich um nicht abziehbare Kosten der Lebensführung.
Diese Linie hat auch der BFH in seiner Rechtsprechung übernommen.
Wann lassen sich Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastung abziehen?
Nach § 33 EStG sind außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen erwachsen und zwangsläufig größere Aufwendungen darstellen, als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und in gleichem Familienstand erwächst. Die Einkommensteuer wird in bestimmtem Umfang ermäßigt.
Vor dem Hintergrund der BFH-Wende zu Zivilprozesskosten (Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10) kommt für Strafverteidigerkosten ein Abzug als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich in Betracht — vorausgesetzt, die Verteidigung erwächst aus rechtlichen Gründen zwangsläufig, bietet hinreichende Erfolgsaussicht und ist nicht mutwillig.
Es gibt allerdings eine entscheidende Schranke: Nach bisheriger Rechtsprechung scheidet ein Abzug als außergewöhnliche Belastung aus, wenn der Steuerpflichtige verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Kosten zu tragen hat (BFH vom 21.06.1989 – X R 20/88).
Daraus folgen zwei wesentliche Konsequenzen für die Beratungspraxis:
Bei Freispruch oder teilweisem Freispruch: Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist im Grundsatz möglich. Die Kosten erwachsen dem Mandanten zwangsläufig — er musste sich gegen einen unbegründeten Vorwurf verteidigen.
Bei Verurteilung oder bei Mehrkosten über die Staatskasse-Erstattung hinaus: Für verurteilte Mandanten kommt keine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Auch wer für seine erfolgreiche Verteidigung mehr ausgegeben hat, als von der Staatskasse erstattet wird, muss diese Mehrzahlung als freiwillige Leistung tragen — der Mehrbetrag ist nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG.
Sonderfall Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO: Diese Grundsätze müssen auch bei Einstellungen nach § 153a StPO gelten, denn ein Schuldnachweis ist in diesen Fällen gerade nicht erbracht — der Mandant zahlt eine Geldauflage ohne förmliche Schuldfeststellung. Da es an einem strafrechtlichen Schuldnachweis fehlt, ist die Behandlung wie bei einer Verurteilung problematisch. Aus Vorsicht sollte aber davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung den fehlenden Freispruch zum Anlass nimmt, den Abzug als außergewöhnliche Belastung zu versagen — wer auf den Abzug angewiesen ist, sollte die Konsequenz vor Annahme einer § 153a-Lösung kalkulieren.
Können auch Folgekosten neben den eigenen Anwaltskosten abgezogen werden?
Die Abziehbarkeit von Verteidigungskosten erstreckt sich auf den Bereich, in dem die Kosten notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der angemessenen Höhe sind etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen — wer eine Rechtsschutzversicherung hat, kann nur den selbst getragenen Anteil ansetzen.
Praktisch relevant ist diese Vorteilsanrechnung vor allem bei selbständigen und gewerblichen Mandanten, die häufig eine Strafrechtsschutzversicherung halten. Hier ist die Abrechnung der Versicherung sorgfältig zu dokumentieren, damit der zutreffende Eigenanteil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden kann.
Wann ist der Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten möglich?
Der EuGH hat im Urteil vom 21.02.2013 – C-104/12 (Wolfram Becker) entschieden, dass eine Gesellschaft den Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten nicht geltend machen kann, wenn die Kosten durch eine Strafverteidigung des Gesellschafter-Geschäftsführers ausgelöst wurden. Der BFH hat diese Linie übernommen.
Die Begründung folgt dem allgemeinen Prinzip des Vorsteuerabzugs: Grundsätzlich verlangt das Recht auf Vorsteuerabzug, dass zwischen der Eingangsleistung und der besteuerten Ausgangsleistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Daneben wird ein Vorsteuerabzug gewährt, wenn — obwohl kein solcher Zusammenhang besteht — die Kosten für die fragliche Dienstleistung zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und als solche Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Dienstleistungen sind. Die Frage nach dem unmittelbaren und direkten Zusammenhang ist nach dem objektiven Inhalt der Leistung sowie nach dem Entstehungsgrund zu beurteilen.
Inhalt der Strafverteidigung schützt eine natürliche Person. Der Inhalt von Strafverteidigungskosten besteht regelmäßig darin, eine natürliche Person vor einer Verurteilung zu bewahren. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Kosten von einer Gesellschaft für ihren Geschäftsführer übernommen werden. Selbst dann, wenn das Strafverfahren gegen den Geschäftsführer wegen eines Tatvorwurfs geführt wird, der im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft begangen wurde, geht der EuGH von einem lediglich kausalen Zusammenhang aus — und ein bloß kausaler Zusammenhang ist für den Vorsteuerabzug nicht ausreichend. Der Zusammenhang stehe völlig außerhalb des Kontextes der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft.
Auch zivilrechtliche Pflicht zur Kostenübernahme ändert nichts. Es bleibt nach Auffassung des EuGH bei diesem Ergebnis, auch wenn das nationale Zivilrecht ein Unternehmen verpflichtet, die Kosten für die Verteidigung der Interessen seiner Organe im Strafverfahren zu übernehmen. Die zivilrechtliche Pflicht ändert nichts an dem fehlenden objektiven Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens.
Übertragung auf Arbeitnehmer. Der Entscheidung des EuGH liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem es um eine GmbH und deren Geschäftsführer ging. Die Grundsätze dürften aber auch übertragbar sein für sonstige Arbeitnehmer. Auch bei diesen kommt es für die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs aus Strafverteidigerkosten darauf an, ob sich die Strafverfolgungsmaßnahmen auch gegen das Unternehmen richten oder nur gegen eine natürliche Person.
Wann ist der Vorsteuerabzug ausnahmsweise möglich?
Anders als bei der Übernahme von Kosten für Geschäftsführer oder sonstige Arbeitnehmer ist die Rechtslage, wenn sich Strafverfolgungsmaßnahmen gegen das Unternehmen selbst richten. Eine Strafbarkeit von juristischen Personen kennt das deutsche Strafrecht — derzeit noch — nicht (vgl. § 14 StGB). In Betracht kommen daher primär Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen juristische Personen. Denn das Ordnungswidrigkeitengesetz und die darauf verweisenden Gesetze, die Ordnungswidrigkeitentatbestände enthalten, kennen die Bußgeldhaftung von Verbänden (§§ 30, 130 OWiG). Praktisch relevant ist das insbesondere im Kartellrecht.
Nach der Argumentation des EuGH liegt ein Zusammenhang zwischen den Verteidigerkosten und dem der Umsatzbesteuerung unterliegenden Gegenstand des Unternehmens dann vor, wenn das Verfahren gegen das Unternehmen selbst gerichtet ist. Der Vorsteuerabzug wäre insoweit zu gewähren.
Für die Beratungspraxis bedeutet das eine entscheidende Weichenstellung in der Verfahrensgestaltung: Wo immer möglich, sollte das Mandat des Verteidigers eindeutig zugeordnet werden — entweder zur natürlichen Person (kein Vorsteuerabzug für die Gesellschaft, ggf. Werbungskosten/agB beim Geschäftsführer) oder zum Verband (Vorsteuerabzug bei der Gesellschaft, sofern ein Verbandsverfahren gegen das Unternehmen läuft). Mischmandate führen typischerweise zu Abzugsverlusten auf beiden Seiten.
Welche praktischen Konstellationen sind besonders kritisch?
Aus der Beratungspraxis ergeben sich mehrere typische Fallgruppen:
GmbH-Geschäftsführer mit Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung der Gesellschaft: Werbungskosten/Betriebsausgaben sind möglich, wenn die Tat in Ausübung der Geschäftsführertätigkeit begangen wurde. Der Vorsteuerabzug bei der Gesellschaft ist nach EuGH-Linie ausgeschlossen.
Selbständiger Unternehmer wegen betrieblicher Steuerhinterziehung: Die Kosten sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Tat betrieblich veranlasst war. Der Vorsteuerabzug ist offen — er hängt davon ab, ob die Verteidigung der natürlichen Person oder dem Unternehmen dient (in der Regel der natürlichen Person — kein Vorsteuerabzug).
Privatperson wegen Hinterziehung von Kapitalerträgen: Werbungskosten/Betriebsausgaben scheiden aus. Außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nur bei Freispruch, nicht bei Verurteilung oder § 153a-Einstellung.
Mandant mit Strafrechtsschutzversicherung: Die Versicherungsleistung ist im Rahmen der Vorteilsanrechnung gegenzurechnen. Abziehbar bleibt nur der Eigenanteil, soweit angemessen.
Verbands-OWi-Verfahren gegen die GmbH (etwa kartellrechtlich): Hier ist der Vorsteuerabzug aus Verteidigerkosten möglich — die Verteidigung dient dem Unternehmen selbst.
Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.
FAQ: Häufige Fragen zur steuerlichen Behandlung von Strafverteidigerkosten
Sind Strafverteidigerkosten generell als Werbungskosten abziehbar?
Nein. Strafverteidigungskosten sind grundsätzlich keine Werbungskosten. Sie sind nur dann abzugsfähig, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde — entscheidend ist die unmittelbare Veranlassung der Kosten durch die berufliche Tätigkeit. Eine private Tatveranlassung schließt den Werbungskostenabzug aus.
Was bedeutet das BFH-Urteil zu Zivilprozesskosten für Strafverteidigerkosten?
Der BFH hat im Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10 entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein können, wenn sie aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Die Übertragung auf Strafverteidigerkosten ist im Grundsatz möglich, scheitert aber bei verurteilten Steuerpflichtigen an der Bewertung als nicht zwangsläufig.
Was gilt bei einer Einstellung nach § 153a StPO?
Eine Einstellung nach § 153a StPO ist kein Schuldnachweis. Allerdings ist auch kein Freispruch erfolgt. Die Behandlung wie bei einer Verurteilung ist daher nicht gesichert, aber die Finanzverwaltung wird häufig auf den fehlenden Freispruch verweisen, um den Abzug als außergewöhnliche Belastung zu versagen. Wer auf den Abzug angewiesen ist, sollte die steuerlichen Folgen vor Annahme einer § 153a-Lösung mit dem Verteidiger und der steuerlichen Beratung kalkulieren.
Kann eine GmbH den Vorsteuerabzug aus den Verteidigerkosten ihres Geschäftsführers geltend machen?
Nein. Nach der EuGH-Entscheidung vom 21.02.2013 – C-104/12 (Wolfram Becker) ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, weil die Verteidigung des Geschäftsführers eine natürliche Person vor der Verurteilung schützen soll. Selbst wenn der Tatvorwurf im Rahmen der Tätigkeit für die Gesellschaft begangen wurde, reicht der lediglich kausale Zusammenhang nicht aus. Auch eine zivilrechtliche Pflicht zur Kostenübernahme ändert daran nichts.
Wann ist der Vorsteuerabzug ausnahmsweise möglich?
Der Vorsteuerabzug ist möglich, wenn sich das Verfahren gegen das Unternehmen selbst richtet — also typischerweise in Verbands-Ordnungswidrigkeitenverfahren nach §§ 30, 130 OWiG. Eine Strafbarkeit juristischer Personen kennt das deutsche Strafrecht nicht (§ 14 StGB), sodass nur der Bußgeldweg in Betracht kommt. Praktisch relevant ist das insbesondere im Kartellrecht.
Wie wirkt sich eine Strafrechtsschutzversicherung auf den Abzug aus?
Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung werden im Rahmen der Vorteilsanrechnung gegengerechnet. Abziehbar als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder außergewöhnliche Belastung ist nur der vom Mandanten selbst getragene Anteil, soweit er notwendig und angemessen ist.
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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück