Was ist eine transmortale Vollmacht und warum ist sie nach dem Erbfall im Spiel?

Eine transmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die der Erblasser zu Lebzeiten erteilt hat und die über den Tod hinaus fortwirkt. In der Beratungspraxis taucht sie häufig in zwei Erscheinungsformen auf: als Generalvollmacht, die zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte berechtigt, oder als Spezialvollmacht, die auf einen bestimmten Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften begrenzt ist.

Nach dem Erbfall erscheint die transmortale Vollmacht oft als nahtlose Brücke. Die Erben haben sich noch nicht sortiert, der Bevollmächtigte ist erreichbar, eine Frist drängt — etwa weil ein Anteilskäufer wartet oder eine Abtretung zwischen Miterben zügig beurkundet werden soll. Da liegt es nahe, die vorhandene Vollmacht einzusetzen und sich die Mitwirkung der Erben in der Urkunde zu ersparen.

Genau hier setzt die Vorsicht ein, die der Notar zu Recht walten lässt. Die Vollmacht des Erblassers trägt nicht alles, was im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erklärt wird. Sie hat eine dogmatische Grenze, die in der Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft liegt.

Welche Geschäfte berührt die Erbauseinandersetzung über einen GmbH-Anteil?

Bei der Erbauseinandersetzung über einen GmbH-Anteil greifen zwei Geschäfte ineinander. Beide bedürfen der notariellen Beurkundung, aber sie haben einen ganz unterschiedlichen Charakter.

Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist die Erbauseinandersetzung selbst — die Vereinbarung zwischen den Miterben, wer welchen Nachlassgegenstand erhält und welche Gegenleistungen dafür fließen. Es ist ein Geschäft der Erben untereinander. Beurkundungsbedarf folgt aus § 15 Abs. 4 GmbHG, soweit es sich auf den GmbH-Anteil bezieht.

Das dingliche Verfügungsgeschäft ist die Abtretung des Anteils auf den Erwerber. Sie bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Beide Geschäfte werden in der Praxis in derselben Urkunde zusammengeführt; sie bleiben dogmatisch aber getrennt.

Vollmachten und nachträgliche Genehmigungen unterliegen dieser Beurkundungspflicht nicht (§ 167 Abs. 2 BGB). Auch wenn das Hauptgeschäft beurkundet werden muss, kann die Vollmacht oder Genehmigung formfrei erklärt werden — eine wichtige Stellschraube für die spätere Heilung von Mängeln.

Wie weit trägt die transmortale Vollmacht im Erbauseinandersetzungsvertrag?

Die Antwort lässt sich nach dem Geschäftstyp aufteilen, und genau auf diese Trennung kommt es an.

Dingliche Abtretung: getragen von der Vollmacht

Die Abtretung des Anteils kann mit einer transmortalen Vollmacht des Erblassers wirksam erklärt werden. Der dogmatische Grund: Der Bevollmächtigte kann alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die der Erblasser selbst hätte vornehmen können. Hätte der Erblasser zu Lebzeiten den Anteil abtreten können — und das konnte er als Anteilsinhaber —, kann auch der Bevollmächtigte die Abtretung erklären, jetzt im Namen der Erben, die in die Inhaberschaft eingerückt sind.

Praktisch bedeutet das: Wenn der Bevollmächtigte am Beurkundungstermin erscheint und die Abtretung im Namen der Erben erklärt, ist das dingliche Geschäft formal wirksam. Der Anteil wechselt den Inhaber, vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen — Gesellschafterliste, Vinkulierungszustimmung, Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft —, die wir im eigenen Beitrag zur Vertragsgestaltung dargestellt haben.

Schuldrechtliches Geschäft: nicht getragen von der Vollmacht

Die andere Seite kippt. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist ein Eigengeschäft der Erben. Es regelt, wie sich die Miterben untereinander die Nachlassmasse zuordnen, wer wem welche Ausgleichszahlung leistet, welche Gewinnansprüche zugewiesen werden und welche Garantien gegeben werden. All das hat der Erblasser zu Lebzeiten nicht selbst entscheiden können, weil es sich auf seinen eigenen Tod und die daraus folgende Erbengemeinschaft bezieht. Eine Vollmacht, die er erteilt hat, kann dieses Geschäft daher nicht tragen.

Diese dogmatische Abgrenzung hat eine sehr konkrete Folge. Erscheint nur der Bevollmächtigte und erklärt er sowohl die Abtretung als auch die Erbauseinandersetzung im Namen der Erben, ist das Eigengeschäft schwebend unwirksam. Die Abtretung steht zwar im Grundsatz, doch ohne wirksames Verpflichtungsgeschäft fehlt ihr die Grundlage. Bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche treten in den Raum, die Anteilsinhaberschaft wird streitig.

Welche Lösungen hat die Notarpraxis?

In der Beratungspraxis sehen wir drei Wege, mit dieser Konstellation umzugehen.

Erben erscheinen selbst. Der einfachste Weg. Die Erben treten zur Beurkundung an und erklären das Verpflichtungsgeschäft persönlich. Die transmortale Vollmacht wird dann nicht benötigt — oder höchstens als Auffangposition für einen verhinderten Miterben, der separat eine eigene Vollmacht erteilt hat.

Erben erteilen eigene Vollmachten. Sind nicht alle Erben erreichbar oder verhandlungsbereit, erteilen sie ihrerseits eine Vollmacht an einen Vertreter. Diese Vollmacht trägt sowohl das dingliche als auch das schuldrechtliche Geschäft, weil sie von den richtigen Vollmachtgebern stammt. Da Vollmachten formfrei sind (§ 167 Abs. 2 BGB), reicht eine schriftliche, gegebenenfalls notariell beglaubigte Erklärung.

Nachträgliche Genehmigung. Wird in der Urkunde dennoch nur mit der transmortalen Erblasservollmacht gearbeitet, lässt sich das Eigengeschäft durch nachträgliche Genehmigung der Erben heilen. Auch die Genehmigung ist formfrei. Praktisch sollte sie jedoch schriftlich, eindeutig und mit präziser Bezugnahme auf die Urkunde erklärt werden, um spätere Auseinandersetzungen über die Reichweite zu vermeiden.

Aus unserer Sicht ist die saubere Lösung die mittlere: Wenn die Erben nicht selbst erscheinen, sollten sie eigene Vollmachten erteilen. Die transmortale Erblasservollmacht für die Erbauseinandersetzung einzusetzen, ist ein Spiel mit dogmatisch ungesichertem Boden, das spätestens bei Streit zwischen den Miterben auf den Tisch kommt.

Wann ist die transmortale Vollmacht trotzdem nützlich?

Die kategorische Ablehnung wäre falsch. Die transmortale Vollmacht hat ihre Berechtigung — gerade in den Stunden und Tagen unmittelbar nach dem Erbfall, in denen die Erbenstellung noch nicht förmlich nachgewiesen ist und gleichwohl Handlungsbedarf besteht. Sie trägt typischerweise:

die Erledigung laufender Verwaltungsangelegenheiten am Anteil, etwa die Teilnahme an einer terminierten Gesellschafterversammlung,

die Vornahme einzelner Verfügungen, die unmittelbar aus der Position des Erblassers folgen,

die kurzfristige Wahrnehmung von Stimmrechten bis zur Aktualisierung der Gesellschafterliste.

Für all diese Tätigkeiten ist die Vollmacht das richtige Instrument, weil sie das eigene Geschäft des Erblassers verlängert. Sobald aber die Erbauseinandersetzung selbst auf dem Tisch liegt — also die Frage, wie die Erben den Nachlass untereinander aufteilen —, endet ihr Anwendungsbereich. Diese Grenze sollte der Notar in der Beurkundung kommunizieren, und sie sollte in der Vorbereitung der Urkunde berücksichtigt werden.

Welche Praxisfehler treten regelmäßig auf?

Transmortale Vollmacht als Universallösung verstanden. Der Bevollmächtigte erklärt alles im Namen der Erben, einschließlich der Erbauseinandersetzung selbst. Das Eigengeschäft bleibt schwebend unwirksam.

Heilung durch Genehmigung vergessen. Wird das Eigengeschäft trotz fehlender Vertretungsmacht erklärt, unterbleibt die spätere Genehmigung. Der Schwebezustand verfestigt sich zur Unwirksamkeit.

Keine eigene Vollmacht der Erben. Statt von den Erben eine eigene Vollmacht einzuholen, vertraut die Beurkundung auf die transmortale Erblasservollmacht. Der einfachere und sicherere Weg wird übergangen.

Reichweite der transmortalen Vollmacht überstrapaziert. Die Vollmacht wird auch für Geschäfte verwendet, die der Erblasser zu Lebzeiten ohnehin nicht hätte vornehmen können — etwa die Verteilung der Nachlassmasse zwischen seinen Erben.

Genehmigung ohne klare Bezugnahme. Eine pauschal erklärte Genehmigung lässt offen, welche Erklärung tatsächlich gedeckt sein soll. Bei späterem Streit wird das Eigengeschäft erneut angreifbar.

Rechtsstand: Mai 2026.

FAQ

Wirkt die transmortale Vollmacht überhaupt nach dem Tod fort?

Ja. Eine transmortale Vollmacht ist gerade darauf angelegt, über den Tod des Vollmachtgebers hinaus zu gelten. Sie endet nicht automatisch mit dem Erbfall. Wirksam erteilt, kann sie der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Erblassers ausüben — allerdings nur im Rahmen dessen, was der Erblasser selbst hätte vornehmen können.

Warum trägt die Vollmacht die Abtretung, aber nicht die Erbauseinandersetzung?

Weil die Abtretung ein Geschäft ist, das auch der Erblasser zu Lebzeiten hätte vornehmen können — er hätte den Anteil selbst veräußern können. Die Erbauseinandersetzung dagegen ist ein Geschäft, das er nicht vornehmen konnte: Sie betrifft die Verteilung seines Nachlasses zwischen seinen Erben und entsteht erst mit seinem Tod. Die Vollmacht reicht nur so weit wie die rechtliche Reichweite des Erblassers selbst.

Kann das schuldrechtliche Geschäft nachträglich geheilt werden?

Ja, durch Genehmigung der Erben. Diese ist formfrei (§ 167 Abs. 2 BGB), sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen, mit klarer Bezugnahme auf die konkrete Urkunde und Erklärung. In der Praxis ist eine eindeutige Genehmigungserklärung die beste Vorbeugung gegen spätere Auseinandersetzungen.

Was ist die saubere Alternative zur transmortalen Vollmacht?

Eine eigene Vollmacht der Erben. Sie ist formfrei (§ 167 Abs. 2 BGB), trägt sowohl das dingliche als auch das schuldrechtliche Geschäft und ist dogmatisch unangreifbar. Sind nicht alle Miterben am Beurkundungstermin verfügbar, sollten sie vorab eine eigene Vollmacht an einen gemeinsam benannten Vertreter erteilen.

Welche Rolle spielt der Notar bei der Reichweite der Vollmacht?

Der Notar prüft die Vertretungsmacht und sollte auf die Grenze zwischen dinglichem und schuldrechtlichem Geschäft hinweisen. In der Praxis dokumentieren Notare diesen Hinweis in der Urkunde, um spätere Anfechtungen zu vermeiden. Wer eine transmortale Vollmacht vorlegt, sollte vor dem Beurkundungstermin mit dem Notar klären, welche Erklärungen darüber gedeckt sind und welche eine eigene Erbenvollmacht oder eine spätere Genehmigung erfordern.

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Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück — REB Steuerberatung GbR, Osnabrück