Als erfolgreicher Unternehmer stehen Sie vor steuerlichen Weichenstellungen. Ihre unternehmerischen Entscheidungen prägen den Erfolg. Wir begleiten Sie dabei.

Die wichtigsten Erkenntnisse

Das Homeoffice kann eine Betriebsaufspaltung auslösen.

Die ungewollte Beendigung droht bei Insolvenz.

Berater haben eine umfassende Aufklärungspflicht.

Tücken bei der Begründung einer Betriebsaufspaltung

Oftmals befürchten Mandanten, dass der Firmensitz in der eigenen Wohnung eine Betriebsaufspaltung begründen könnte. Es ist entscheidend, zwischen Satzungssitz, Verwaltungssitz und Geschäftsanschrift zu unterscheiden. Der Satzungssitz ist der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Ort. Der Verwaltungssitz ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Eine Geschäftsanschrift ist die Adresse, unter der die Gesellschaft erreichbar ist.

Die bloße Angabe der Wohnung als Geschäftsanschrift begründet keine Betriebsaufspaltung. Eine sachliche Verflechtung ist nur möglich, wenn eine Räumlichkeit überlassen wird. Die Mitbenutzung eines Wohnzimmers reicht nicht aus. Nur ein häusliches Arbeitszimmer kann eine wesentliche Betriebsgrundlage sein. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb von dort aus ausschließlich geführt wird.

Das Homeoffice als Betriebsstätte Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Homeoffice begründet in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Der Arbeitgeber verfügt nicht über eine ausreichende Verfügungsmacht. Dies gilt auch, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das Risiko der ungewollten Beendigung

Eine Betriebsaufspaltung kann unbeabsichtigt enden. Das führt zu einer Betriebsaufgabe. Stille Reserven werden aufgedeckt. Es drohen hohe Steuerzahlungen, ohne dass Liquidität zufließt. Dies wird als Dry Income bezeichnet. Bei erheblichen stillen Reserven kann der Aufgabegewinn existenzgefährdend sein.

Insolvenz als Auslöser Die Insolvenz der Betriebsgesellschaft kann eine Betriebsaufgabe auslösen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt die personelle Verflechtung. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Geschäftsführung. Die Gesellschafter des Besitzunternehmens haben keinen Einfluss mehr. Die Betriebsaufspaltung endet.

Abhilfe schafft die Wahl der richtigen Rechtsform. Wenn Besitz- und Betriebsunternehmen Schwestergesellschaften sind, liegt keine Betriebsaufspaltung vor. Die Gefahr einer ungewollten Beendigung entfällt.

Beraterhaftung bei Fehlern

Steuerberater haften für Fehler. Sie müssen auf die Gefahren einer Betriebsaufspaltung hinweisen. Dazu gehört die Aufklärung über die steuerlichen Konsequenzen.

Ein Gericht hat dies bestätigt. Eine Steuerberatungskanzlei hatte nicht ausreichend über die Folgen einer Betriebsaufspaltung beraten. Das Gericht sah darin eine Pflichtverletzung.

Der Nachweis der Kausalität Ein Mandant muss nachweisen, dass er anders gehandelt hätte. Hätte der Mandant ohne den Fehler einen Schaden vermieden? Das ist die zentrale Frage.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Betriebsaufspaltung ist ein komplexes Rechtsinstitut. Die Begründung und Beendigung können unerwartete Folgen haben. Eine fundierte Beratung ist unerlässlich.

Konkrete Handlungsschritte

Die Geschäftsführung der Gesellschaft prüfen.

Den Fortbestand der personellen Verflechtung sichern.

Bei Insolvenz der Betriebsgesellschaft rechtzeitig handeln.