Wann gilt ein Steuerstrafverfahren als eingeleitet?
Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens markiert den Beginn des eigentlichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Rechtlich ist das Verfahren eingeleitet, sobald die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft — einschließlich ihrer Hilfsbeamten — eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen (§ 397 Abs. 1 AO, Nr. 25 AStBV).
Ausgangspunkt ist das im Strafverfahren geltende Legalitätsprinzip: Die Strafverfolgungsbehörde muss das Verfahren einleiten, sobald ihr Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht einer Steuerstraftat rechtfertigen (§ 385 Abs. 1 AO, §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO, Nr. 9 AStBV). Sie hat also kein Ermessen. Erforderlich ist der Anfangsverdacht — es müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Tat vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO, Nr. 9 und Nr. 24 AStBV).
Praktisch besonders bedeutsam: Solche Anhaltspunkte ergeben sich häufig erst anlässlich steuerlicher Ermittlungen — typischerweise im Rahmen einer Außenprüfung. Treffen die Prüfer auf zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat, sind die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) oder, falls weitere Ermittlungen notwendig sind, die Steuerfahndung unverzüglich zu unterrichten (Nr. 112 f. AStBV, § 10 BpO).
Auch eine Selbstanzeige löst die Einleitung aus
Eine Konstellation, die in der Beratungspraxis regelmäßig unterschätzt wird: Auch die Selbstanzeige führt zur Einleitung eines Strafverfahrens. Die Veranlagungsfinanzämter sind angehalten, eingehende Selbstanzeigen an die zuständigen Strafsachenstellen weiterzuleiten — denn mit der Selbstanzeige erlangen die Finanzbehörden Kenntnis von einer oder mehreren Steuerstraftaten. Die BuStra leitet dann ein Ermittlungsverfahren ein, in dem sie die Wirksamkeitsvoraussetzungen prüft: Rechtzeitigkeit, kein Sperrgrund, Vollständigkeit, vollständige Zahlung der verkürzten Steuer.
Daraus folgt: Die Annahme, eine Selbstanzeige bleibe still oder werde nur stillschweigend nachvollzogen, geht an der Realität vorbei. Sie ist regelmäßig der Auslöser eines förmlichen Strafverfahrens — auch wenn dieses bei wirksamer Selbstanzeige nach Prüfung wieder eingestellt wird.
Formvorschriften: Vermerk und Mitteilung
Die Einleitung ist in den Akten zu vermerken (§ 397 Abs. 2 AO). Dem Beschuldigten muss sie spätestens dann mitgeteilt werden, wenn er aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Urkunden vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdächtigt wird (§ 397 Abs. 3 AO). Die Mitteilung ist also kein erster Akt, sondern wird häufig erst dann ausgelöst, wenn der Mandant zur Mitwirkung herangezogen werden soll. Bis dahin kann das Verfahren bereits seit Wochen oder Monaten in den Akten der Strafsachenstelle laufen.
Folge 1: Was bedeutet die Unterbrechung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung?
Die Einleitung des Strafverfahrens unterbricht die strafrechtliche Verfolgungsverjährung (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Wirtschaftlich heißt das: Die bis dahin angelaufene Verjährungsfrist beginnt neu zu laufen. Eine Tat, deren strafrechtliche Verjährung kurz vor Ablauf stand, wird durch die Einleitung — auch ohne Mitteilung an den Beschuldigten — wieder voll verfolgbar.
Aus Verteidigersicht hat dies zwei Konsequenzen. Erstens kann der genaue Zeitpunkt der Einleitung — der in den Akten zu vermerken ist — selbst zum Streitgegenstand werden, wenn er an der Schwelle einer drohenden Verjährung liegt. Zweitens reicht die heimliche Aktenanlage aus; der Beschuldigte muss von der Einleitung nichts wissen. Wer im Vertrauen auf einen scheinbar bevorstehenden Verjährungseintritt agiert, kann sich täuschen, wenn die Strafsachenstelle bereits intern eingeleitet hat.
Folge 2: Wie wirkt die Hemmung der steuerlichen Festsetzungsverjährung?
Parallel zur strafrechtlichen Schiene wirkt die Einleitung auch auf der steuerlichen Schiene: Sie hemmt den Ablauf der Festsetzungsverjährung (§ 171 Abs. 5 Nr. 2 AO). Solange das Strafverfahren nicht abgeschlossen ist, kann die Festsetzungsfrist also nicht ablaufen. Das Finanzamt behält damit die Möglichkeit, die hinterzogenen Steuern auch dann noch festzusetzen, wenn die reguläre Festsetzungsfrist eigentlich verstrichen wäre.
Diese Doppelwirkung ist für die Beratung zentral: Strafverfahren und Steuerverfahren laufen parallel, beide werden durch die Einleitung eingefroren gegen den Ablauf der Zeit. Eine reine Verjährungsverteidigung — auf welcher Schiene auch immer — verliert dadurch erheblich an Tragfähigkeit.
Folge 3: Warum ist eine Selbstanzeige nach Einleitung ausgeschlossen?
Mit der Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens wird eine strafbefreiende Selbstanzeige unmöglich (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO). Gesetzgeberisch ist die Logik einfach: Wer bereits formell verdächtigt wird, soll sich der Strafverfolgung nicht durch nachgeschobene Offenlegung entziehen können.
Für die Beratungspraxis ist das oft der schmerzhafteste Schaltpunkt. Ein Mandant, der bis zum Tag der Bekanntgabe noch über die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige nachgedacht hat, verliert diese Option mit dem Briefumschlag aus der Strafsachenstelle — und damit den wichtigsten Hebel zur Strafvermeidung. Die zeitliche Dringlichkeit, die ohnehin jede Selbstanzeige prägt, wird hier schlagartig ungreifbar: Sobald der Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO greift, ist die Tür zu.
Aus diesem Grund ist die Beobachtung der Außenkommunikation des Finanzamts — Anfragen, ergänzende Auskunftsersuchen, Erscheinen eines Prüfers — in jeder Selbstanzeige-Konstellation entscheidend. Nicht jeder Schritt der Behörde ist eine Einleitung; aber jeder Schritt kann in eine Einleitung münden.
Folge 4: Welche Mitwirkungspflichten dürfen nach Einleitung nicht mehr erzwungen werden?
Mit der Einleitung gelten zwei Verfahrensordnungen parallel: Für das Steuerstrafverfahren die Strafprozessordnung, für das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung (§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO, Nr. 11 AStBV). Diese Trennung hat eine konkrete Folge: Die steuerlichen Mitwirkungspflichten bestehen weiter — sie dürfen aber nicht mehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, soweit sich der Beschuldigte dadurch in Bezug auf die Tat selbst belasten würde (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO; im Schaubild des Verfahrenseinleitungs-Überblicks zusammengefasst als § 393 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Hinter dieser Regel steht der Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare — niemand muss sich selbst belasten. Strafverfahrensrechtlich braucht der Beschuldigte nichts zur Sache zu sagen; er ist hierüber zu belehren (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 163a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StPO).
Belehrungspflicht und Verwertungsverbot
Wird die Belehrung unterlassen, greift ein strafrechtliches Verwertungsverbot: Die ohne Belehrung erlangte Aussage darf im Strafverfahren nicht verwendet werden. Ein steuerrechtliches Verwertungsverbot folgt daraus jedoch nicht — die Aussage kann also dem Besteuerungsverfahren weiterhin zugrunde gelegt werden. Diese Asymmetrie wird in der Praxis häufig übersehen.
Für Veranlagungszeiträume, für die bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist, sind die steuerlichen Erklärungspflichten nicht mehr strafbewehrt: Eine Bestrafung wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung für diese Zeiträume nach Verfahrenseinleitung scheidet aus (BGH v. 23.01.2001 – 5 StR 540/01). Auch dies folgt aus dem nemo-tenetur-Grundsatz.
Steuerverfahrensrechtliche Mitwirkung mit Schutzschild
Steuerverfahrensrechtlich bleibt der Beschuldigte zur Mitwirkung verpflichtet — die Mitwirkung darf nur nicht erzwungen werden. Belastet er sich in Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht im Hinblick auf außersteuerliche Straftaten, gilt insoweit ein strafrechtliches Verwertungsverbot (§ 393 Abs. 2 AO). Diese Schutznorm ist in der Praxis ein zentraler Hebel: Sie erlaubt eine kontrollierte Mitwirkung im Besteuerungsverfahren, ohne dass damit zugleich die Bahn für die Verfolgung anderer Delikte freigemacht wird.
Welche Praxiskonsequenzen ergeben sich aus den vier Schaltpunkten?
Die vier Folgen der Einleitung sind kein abstraktes Lehrbuchwissen, sondern verändern die Verteidigungslage konkret:
Selbstanzeige neu bewerten: Sobald Anhaltspunkte für eine bevorstehende Einleitung bestehen — Anfragen mit ungewöhnlicher Tiefe, ein angekündigter Prüfungsbesuch, Hinweise auf Kontrollmaterial —, ist jede Selbstanzeige eine Frage von Tagen, nicht Wochen.
Mitwirkung neu strukturieren: Auf die Belehrung achten und im Zweifel auf ihre Erteilung hinwirken. Aussagen nach Einleitung gehören in eine vorbereitete Verteidigungsstrategie, nicht in die Routine der laufenden Buchhaltung.
Verjährung nicht überschätzen: Heimliche Einleitung in den Akten der Strafsachenstelle reicht zur Unterbrechung. Verteidigung auf den Verjährungseintritt zu setzen, ohne den Aktenstand zu kennen, ist riskant.
Verfahrenstrennung beachten: Steuerverfahren und Strafverfahren laufen mit der Einleitung nebeneinander. Was im einen verwertbar ist, kann im anderen unverwertbar sein — und umgekehrt.
In allen vier Punkten gilt: Je früher die Einleitung erkannt wird, desto eher lassen sich Fehlentscheidungen vermeiden. Die Mitteilungspflicht des § 397 Abs. 3 AO greift erst bei der Aufforderung zur Mitwirkung — bis dahin kann die Akte längst angelegt sein.
Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.
FAQ: Häufige Fragen zur Einleitung des Steuerstrafverfahrens
Muss mir die Einleitung des Strafverfahrens sofort mitgeteilt werden?
Nein. Die Einleitung ist nur in den Akten zu vermerken (§ 397 Abs. 2 AO). Eine Mitteilung an den Beschuldigten erfolgt spätestens, wenn er aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Urkunden vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdächtigt wird (§ 397 Abs. 3 AO). Bis dahin kann das Verfahren bereits intern laufen.
Ich habe eine Selbstanzeige eingereicht — wird automatisch ein Strafverfahren eröffnet?
Im Regelfall ja. Die Veranlagungsfinanzämter leiten Selbstanzeigen an die zuständigen Strafsachenstellen weiter; dort wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die Wirksamkeitsvoraussetzungen geprüft werden. Bei einer wirksamen Selbstanzeige wird das Verfahren nach Prüfung wieder eingestellt.
Darf das Finanzamt nach Einleitung des Strafverfahrens noch Mitwirkung verlangen?
Verlangen darf es weiter — erzwingen aber nicht mehr, soweit es um die Tat geht, derer der Beschuldigte verdächtigt wird (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO). Steuerverfahrensrechtlich besteht die Mitwirkungspflicht fort. Das Zwangsmittelverbot ist Ausdruck des nemo-tenetur-Grundsatzes.
Habe ich nach Einleitung noch eine Aussagepflicht?
Strafverfahrensrechtlich nicht. Der Beschuldigte braucht sich nicht selbst zu belasten und ist hierüber zu belehren (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 163a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StPO). Wird die Belehrung unterlassen, sind die so erlangten Aussagen im Strafverfahren nicht verwertbar — wohl aber im Besteuerungsverfahren.
Was passiert mit der laufenden Festsetzungsverjährung?
Sie wird gehemmt (§ 171 Abs. 5 Nr. 2 AO). Solange das Strafverfahren nicht abgeschlossen ist, kann die Festsetzungsfrist nicht ablaufen. Das Finanzamt behält den steuerlichen Zugriff parallel zur strafrechtlichen Verfolgung.
Ist eine Selbstanzeige nach Einleitung wirklich endgültig ausgeschlossen?
Ja, mit Bekanntgabe der Einleitung tritt der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO ein. Eine danach erklärte Selbstanzeige wirkt nicht mehr strafbefreiend. Sie kann allenfalls strafzumessungsrechtlich noch positiv berücksichtigt werden.
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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück