Rechtsstand: Juni 2026 – basierend auf §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG i.V.m. §§ 17a-17c UStDV und § 370 Abs. 1 AO i.V.m. § 15 StGB

Komplexität als vorsatzrelevanter Faktor meint, dass der Schwierigkeitsgrad einer Rechtsmaterie auf die innere Tatseite einer Steuerhinterziehung durchschlägt. Vorsatz hat ein kognitives Element, also das Wissen um die steuerliche Pflicht und ihre Verletzung, und ein voluntatives, also den Willen, den Steueranspruch zu verkürzen. Beide Elemente können erschüttert werden, wenn der Unternehmer aus nachvollziehbaren Gründen über die Rechtslage irrte, weil diese selbst für Fachkundige nicht eindeutig zu bestimmen war. Die Komplexität ändert nichts an der objektiven Steuerpflicht, sie verschiebt aber die Beweislage zum subjektiven Tatbestand.

Kann die Kompliziertheit des Umsatzsteuerrechts mich vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung schützen?

Sie schützt nicht vor der Steuernachforderung, kann aber den Vorwurf der Steuerhinterziehung entkräften. Eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO gibt es nur vorsätzlich. Wer eine steuerliche Pflicht gar nicht erkennen konnte, weil sie aus einem unübersichtlichen Regelwerk und uneinheitlicher Rechtsprechung nicht sicher abzuleiten war, dem fehlt das Wissen, das der Vorsatz verlangt. Die Komplexität wird so zum Argument auf der subjektiven Tatseite.

Das Regelwerk ist tatsächlich von ungewöhnlicher Dichte. Die gesetzlichen Grundlagen der §§ 4 Nr. 1b und 6a UStG sowie der §§ 17a-17c UStDV bilden ein System aus materiell-rechtlichen Voraussetzungen und formellen Nachweispflichten, das ineinandergreift. Schon die Feststellung, ob überhaupt eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, erfordert die Prüfung zahlreicher Tatbestandsmerkmale. Wie umfangreich die Materie ist, zeigt schon der Verwaltungsapparat. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Umsatzsteuer-Anwendungserlass auf 25 Seiten versucht, die Nachweispflichten zu erläutern und mit praxisnahen Beispielen zu ergänzen. Dabei handelt es sich nicht einmal um eine vollständige Darstellung aller relevanten Rechtsfragen, sondern nur um die Grundzüge der Nachweisführung.

Wer also eine Pflicht verletzt, deren genaue Reichweite die Finanzverwaltung selbst nur in Grundzügen beschreiben kann, befindet sich in einer anderen Lage als jemand, der eine klare, eindeutige Vorschrift bewusst missachtet. Für die Vorsatzfrage ist das ein Unterschied ums Ganze.

Warum erschwert die Verschärfung seit 2020 die Erkennbarkeit der Pflichten?

Weil die Quick Fixes zum 01.01.2020 eine bis dahin nur formelle Anforderung zur materiellen Befreiungsvoraussetzung gemacht haben und damit die Spielregeln mitten im laufenden Geschäft änderten. Die Verwendung einer gültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist seit diesem Stichtag von einer formellen zu einer materiell-rechtlichen Voraussetzung geworden. Was vorher durch andere Nachweise heilbar war, lässt die Steuerfreiheit seither bei Fehlen unmittelbar entfallen.

Diese Verschärfung beruht auf der Richtlinie (EU) 2018/1910 vom 04.12.2018, die der nationale Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt hat. Dabei hat er die unionsrechtliche Vorgabe nicht eins zu eins übernommen. Die Möglichkeit einer Exkulpation, wie sie Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL vorsieht, kennt das deutsche Recht nicht. Daraus entsteht eine eigene Unsicherheit, denn es kann sich die Frage stellen, ob die Berufung auf eine für den Unternehmer günstigere Regelung im Unionsrecht zu einem anderen Ergebnis führt als die Anwendung des nationalen Rechts. Wenn aber selbst die Antwort darauf, welches Recht günstiger anzuwenden ist, offen ist, dann kann von einem Unternehmer schwerlich verlangt werden, dass er die Rechtslage zweifelsfrei durchschaut. In der Steuerstrafverteidigung ist gerade diese Lücke zwischen nationaler Strenge und unionsrechtlicher Milderung ein regelmäßig tragfähiger Ansatz, um den behaupteten Vorsatz zu erschüttern.

Wie wirken sich ständige Rechtsprechungswechsel auf den Vorsatz aus?

Sie untergraben die Vorhersehbarkeit, auf die sich ein Unternehmer für seine Vorstellung von der Rechtslage stützt, und können dadurch das Vorsatzelement beeinflussen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach grundlegende Weichenstellungen vorgenommen, die für die Praxis schwer vorhersehbar waren.

Den Wendepunkt markiert das Urteil Collée. Der EuGH hat darin erstmals klargestellt, dass formelle Nachweismängel nicht automatisch zum Verlust der Steuerbefreiung führen. In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.09.2007, C-146/05, Collée, Rn. 26 ff., heißt es wörtlich, dass „eine nationale Maßnahme, die das Recht auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Wesentlichen von der Einhaltung formeller Pflichten abhängig macht, ohne die materiellen Anforderungen zu berücksichtigen und insbesondere ohne in Betracht zu ziehen, ob diese erfüllt sind, über das hinausgeht, was erforderlich ist, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen” (EuGH, a.a.O., Rn. 30). Diese Linie musste in nationales Recht umgesetzt werden und führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit über die praktischen Folgen von Nachweisfehlern. Die Quick Fixes zum 01.01.2020 stellen dann einen erneuten, grundlegenden Wandel dar, der genau diese Grundsätze in wesentlichen Punkten wieder modifiziert hat, weil einzelne formelle Nachweise nun doch zu materiellen Voraussetzungen geworden sind.

Solche fundamentalen Kehrtwenden sind für Steuerpflichtige kaum vorhersehbar und können ihre Vorstellungen über die Rechtslage erheblich beeinträchtigen. Wer sein Geschäft jahrelang an einer höchstrichterlich bestätigten Linie ausgerichtet hat und dann von einer gesetzlichen Verschärfung überholt wird, dem lässt sich nicht ohne Weiteres unterstellen, er habe die neue Pflicht gekannt und ihre Verletzung gewollt.

Welche unbestimmten Rechtsbegriffe machen die Nachweisführung unsicher?

Vor allem die Begriffe der „ordnungsgemäßen Belege” und der Gelangensbestätigung, die „eindeutig und leicht nachprüfbar” sein muss, sind so unscharf, dass ein Unternehmer nicht zuverlässig beurteilen kann, ob seine Nachweisführung genügt. Der Begriff der „ordnungsgemäßen Belege” ist von zentraler Bedeutung, aber nur unzureichend konkretisiert.

Besonders deutlich wird das bei der Gelangensbestätigung. Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass muss sie „eindeutig und leicht nachprüfbar” sein (UStAE Abschn. 6a.7), ohne dass diese Anforderungen präzise definiert wären. Es existiert zwar ein Vordruck der Finanzverwaltung, dieser ist aber nicht zwingend. Die Gelangensbestätigung kann sich vielmehr auch aus anderen Unterlagen zusammensetzen. In der Praxis führt das zu erheblicher Rechtsunsicherheit, weil Steuerpflichtige nicht zuverlässig beurteilen können, ob ihre Nachweisführung den Anforderungen genügt. Auch die alternativen Nachweise tragen das Problem weiter. Bei der Spediteursbescheinigung als Alternative zur Gelangensbestätigung ist nicht abschließend geklärt, wann sie ausreichend ist und welche Mindestangaben sie enthalten muss.

Diese Unschärfe ist kein Randproblem, sondern trifft den Kern der Vorsatzprüfung. Die Rechtsunsicherheit kann sowohl das kognitive als auch das voluntative Element des Vorsatzes beeinflussen. Wer nicht wissen kann, ob sein Beleg den Anforderungen entspricht, kann auch nicht vorsätzlich gegen eine Belegpflicht verstoßen, deren Inhalt offen ist. Erschwerend kommt die zeitliche Dimension hinzu: Die achtjährige Aufbewahrungspflicht verlängert das Risiko, weil Belege, die zum Zeitpunkt der Lieferung ordnungsgemäß erschienen, sich Jahre später als unzureichend erweisen können, wenn sich Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung geändert haben.

Welche Rolle spielen divergierende Finanzgerichts-Entscheidungen?

Eine zentrale, denn wenn verschiedene Finanzgerichte identische Sachverhalte unterschiedlich bewerten, darf ein Steuerpflichtiger darauf vertrauen, dass die Rechtsfolge nicht eindeutig feststeht, und genau dieses Vertrauen wirkt auf die Vorsatzbeurteilung. Die Rechtsprechung zu innergemeinschaftlichen Lieferungen ist nicht einheitlich. Während manche Gerichte bei geringfügigen Formfehlern noch Vertrauensschutz gewähren, versagen andere bereits bei kleinsten Abweichungen von den Nachweisanforderungen die Steuerbefreiung.

Für den Steuerpflichtigen ist diese Lage belastend, weil er seine Geschäfte nicht an einer einheitlichen Rechtsprechung ausrichten kann. Strafrechtlich schlägt sie zu seinen Gunsten aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Vorsatz der Steuerhinterziehung voraus, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach für möglich hält und seine Verkürzung zumindest billigend in Kauf nimmt; wo die fachkundigen Gerichte selbst uneins sind, lässt sich ein solches Für-möglich-Halten und Inkaufnehmen aber gerade nicht ohne Weiteres feststellen. Dem Unternehmer kann dann kaum vorgehalten werden, er habe die zutreffende Rechtslage sicher gekannt und ihre Verletzung billigend in Kauf genommen. Erfahrungsgemäß ist der Nachweis genau eines solchen Streitstands in der Verteidigung wirkungsvoller als jede Beteuerung des guten Glaubens, weil er die Unklarheit der Rechtslage objektiv belegt statt sie nur zu behaupten.

Die Divergenzen betreffen sowohl formelle als auch materielle Aspekte der innergemeinschaftlichen Lieferung. Wer sich auf eine von zwei vertretbaren Auslegungen gestützt hat und damit der Linie eines Finanzgerichts gefolgt ist, befindet sich nicht im Bereich des Vorsatzes, selbst wenn ein anderes Gericht und am Ende der Bundesfinanzhof die Sache anders sehen.

Was dieser Beitrag nicht behandelt

Der Beitrag betrachtet die Komplexität der Rechtslage als Argument gegen den Vorsatzvorwurf bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Er behandelt nicht die Frage, wann die Steuerfreiheit objektiv entfällt, also die einzelnen Versagungsgründe beim Transport-, Beleg- und Buchnachweis im Detail, und ebenso wenig den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG, der eine eigene Prüfung auf der Tatbestandsseite ist. Branchenspezifische Sonderkonstellationen wie der Kfz-Handel, der Handel mit Edelmetallen oder Computerzubehör bleiben außen vor. Die strafrechtliche Würdigung im Einzelfall ersetzt dieser Überblick nicht; er beschreibt die rechtlichen Strukturen, nicht ein konkretes Mandat.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Komplexität der Rechtslage ist kein Freibrief, aber sie ist ein ernstzunehmendes Verteidigungsargument, das in der Praxis unterschätzt wird. Der häufigste Fehler besteht darin, im Strafverfahren über den objektiven Befund zu streiten, also über die Frage, ob die Steuerfreiheit zu Recht versagt wurde. Diese Schlacht ist meist verloren, weil eine materielle Voraussetzung tatsächlich fehlte. Entscheidend ist der zweite Schritt, die Vorsatzprüfung, und hier liegt die eigentliche Verteidigungslinie. Wer dokumentieren kann, dass er sich an einer höchstrichterlichen Linie wie Collée orientiert hat, dass er einer von mehreren divergierenden Finanzgerichts-Entscheidungen gefolgt ist oder dass die verletzte Pflicht aus dem auf 25 Seiten nur in Grundzügen erläuterten Anwendungserlass nicht eindeutig hervorging, hat ein belastbares Argument gegen das kognitive Vorsatzelement.

In der Verteidigung lohnt es daher, die Unklarheit der Rechtslage als Beweismittel zu sichern, statt sie nur zu beklagen. Ein Schriftwechsel mit der eigenen steuerlichen Beratung über eine offene Auslegungsfrage, eine dokumentierte qualifizierte Bestätigungsanfrage oder die Gegenüberstellung widersprüchlicher Finanzgerichts-Entscheidungen wirkt im Strafverfahren stärker als jede nachträgliche Beteuerung, man habe es nicht gewusst.

Häufige Fragen

Entfällt die Steuernachzahlung, wenn ich mich auf die Komplexität berufe? Nein. Die Komplexität der Rechtslage betrifft nur die strafrechtliche Vorsatzfrage, nicht die objektive Steuerpflicht. Liegt eine materielle Befreiungsvoraussetzung des § 6a UStG nicht vor, bleibt die Lieferung steuerpflichtig und die Umsatzsteuer ist nachzuzahlen, unabhängig davon, wie schwer die Pflicht zu erkennen war.

Was ist seit dem 01.01.2020 anders bei der USt-Identifikationsnummer? Die Verwendung einer gültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist mit den Quick Fixes von einer formellen zu einer materiell-rechtlichen Voraussetzung geworden. Fehlt sie zum Lieferzeitpunkt, entfällt die Steuerfreiheit unmittelbar, während dieser Mangel früher durch andere Nachweise heilbar war. Diese Verschärfung beruht auf der Richtlinie (EU) 2018/1910 und ihrer Umsetzung durch das Jahressteuergesetz 2020.

Warum zählt divergierende Rechtsprechung für die Vorsatzfrage? Der Vorsatz der Steuerhinterziehung verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Täter den Steueranspruch für möglich hält und seine Verkürzung billigend in Kauf nimmt. Wo verschiedene Gerichte identische Sachverhalte unterschiedlich bewerten, darf ein Steuerpflichtiger darauf vertrauen, dass die Rechtslage nicht eindeutig feststeht; ein sicheres Wissen um die verletzte Pflicht lässt sich ihm dann kaum unterstellen.

Hilft es mir, dass das deutsche Recht die EU-Richtlinie nicht eins zu eins umgesetzt hat? Möglicherweise. Die in Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL vorgesehene Exkulpationsmöglichkeit kennt das deutsche Recht nicht. Dadurch stellt sich die Frage, ob die Berufung auf die günstigere unionsrechtliche Regelung zu einem anderen Ergebnis führt. Diese ungeklärte Lücke kann sowohl für die Steuerfreiheit als auch für die Vorsatzfrage von Bedeutung sein.

Was bedeutet das kognitive und das voluntative Vorsatzelement? Das kognitive Element ist das Wissen um die steuerliche Pflicht und ihre Verletzung, das voluntative der Wille, den Steueranspruch zu verkürzen oder die Verkürzung billigend in Kauf zu nehmen. Unbestimmte Rechtsbegriffe und eine uneinheitliche Rechtsprechung können beide Elemente beeinflussen, weil ein Unternehmer eine Pflicht, deren Inhalt offen ist, weder sicher kennen noch ihre Verletzung wollen kann.

Warum reicht der Verwaltungserlass nicht als Orientierung aus? Das Bundesministerium der Finanzen hat die Nachweispflichten im Umsatzsteuer-Anwendungserlass auf 25 Seiten nur in Grundzügen dargestellt, nicht abschließend. Schon dieser Umfang zeigt die Dichte der Materie. Wer eine Pflicht verletzt, die selbst die Finanzverwaltung nur unvollständig beschreibt, befindet sich in einer anderen Lage als jemand, der eine klare Vorschrift bewusst missachtet.

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