Welche Behörden verfolgen Steuerstraftaten?

Die Verfolgung von Steuerstraftaten ist auf mehrere Behörden verteilt. Wer im Einzelfall ermittelt, hängt davon ab, ob ausschließlich eine Steuerstraftat im Raum steht oder weitere Delikte hinzutreten — und ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren an sich gezogen hat.

Staatsanwaltschaft als Grundsatz, Finanzbehörde in der Praxis

Auch im Steuerstrafverfahren ist die Staatsanwaltschaft formell Herrin des Ermittlungsverfahrens (§§ 160, 161 StPO). Tatsächlich ermittelt jedoch in der weit überwiegenden Zahl der Fälle die Finanzbehörde, die die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahrnimmt (§ 386 Abs. 1 AO). Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, die die betroffene Steuer verwaltet (§ 387 Abs. 1 AO). Die örtliche Zuständigkeit regelt § 388 AO.

Die Finanzbehörde ermittelt selbständig und ohne Weisungsgebundenheit gegenüber der Staatsanwaltschaft (§ 386 Abs. 2 AO), wenn

die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO),

die Tat zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen (§ 386 Abs. 2 Nr. 2 AO),

es sich um eine Vorspiegelungstat im Sinne des § 385 Abs. 2 AO handelt oder

spezialgesetzlich auf das Steuerstrafverfahrensrecht der §§ 385 ff. AO verwiesen wird.

Sobald die Tat nicht mehr ausschließlich eine Steuerstraftat ist oder gegen den Beschuldigten Haft- oder Unterbringungsbefehl ergeht, geht die funktionelle Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft über (§ 386 Abs. 3 AO).

Evokationsrecht: Staatsanwaltschaft kann jederzeit übernehmen

Selbst wenn die Finanzbehörde selbständig ermittelt, kann die Staatsanwaltschaft Steuerstrafsachen jederzeit an sich ziehen — das sogenannte Evokationsrecht (§ 386 Abs. 4 Satz 2 AO). Umgekehrt kann die Finanzbehörde eine Strafsache an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 386 Abs. 4 Satz 1 AO), und im Einvernehmen mit der Finanzbehörde kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren später wieder zurückgeben (§ 386 Abs. 4 Satz 3 AO). Für Beschuldigte ist diese Verschiebbarkeit kein theoretischer Vorgang: Mit der Evokation ändert sich der Ansprechpartner, häufig auch die Verteidigungsstrategie — und nicht selten die Eingriffsintensität.

Wie ist die Finanzverwaltung im Strafverfahren organisiert?

Innerhalb der Finanzbehörden teilen sich zwei Einheiten die strafrechtlichen Aufgaben: Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung. Beide sind keine eigenständigen Finanzbehörden im Sinne der Abgabenordnung, sondern in unterschiedlicher Form in die Landesfinanzverwaltung eingegliedert.

Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) — die Staatsanwaltschaft der Finanzverwaltung

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle, in einigen Ländern auch Straf- und Bußgeldsachenstelle (StraBu) genannt, ist innerhalb der Finanzverwaltung für die Leitung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zuständig (§ 386 AO). Sie nimmt die Funktion wahr, die im allgemeinen Strafverfahren der Staatsanwaltschaft zukommt (§ 399 Abs. 1 AO). Die BuStra ist meist für mehrere Finanzämter zusammengefasst und als Sachgebiet eines Finanzamts organisiert.

Steuerfahndung — Vollzugsorgan ohne Verfahrensherrschaft

Die Steuerfahndung ermittelt im Auftrag der BuStra oder der Staatsanwaltschaft als deren Vollzugsorgan. Sie hat keine staatsanwaltschaftlichen Befugnisse und lässt sich, anschaulich gesprochen, als Steuerkriminalpolizei beschreiben. Im Strafverfahren sind die Beamten der Steuerfahndung Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und haben nach § 404 AO dieselben Befugnisse wie Beamte des Polizeidienstes.

Spezialfinanzämter oder integrierte Lösung

In der Bundesländer-Praxis haben sich zwei Organisationsformen etabliert. In einigen Ländern bilden Steuerfahndung und BuStra ein organisatorisch selbständiges Finanzamt, das sich ausschließlich mit Steuerstrafsachen befasst — in Nordrhein-Westfalen das „Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung", in Niedersachsen und Berlin das „Finanzamt für Fahndung und Strafsachen", in Hamburg das „Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen". In anderen Bundesländern sind beide Stellen als Dienststellen einem oder mehreren Festsetzungsfinanzämtern angegliedert; sie haben einen eigenen Dienststellenleiter, Behördenleiter ist aber der Vorsteher des Festsetzungsfinanzamts.

Welche Befugnisse hat die Steuerfahndung?

Die Steuerfahndung verfügt über einen besonders weitreichenden Eingriffskatalog, weil ihr durch § 208 AO eine Doppelfunktion zugewiesen ist — sie kann sich strafprozessualer und besteuerungsrechtlicher Befugnisse bedienen. Diese Doppelfunktion ist der Schlüssel zum Verständnis ihrer Eingriffsintensität.

Strafrechtliche Ermittlungen (§ 208 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Im Strafverfahren erforscht die Steuerfahndung Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten und arbeitet damit den Ermittlungsbehörden — Staatsanwaltschaft und BuStra — zu. Ihre Befugnisse ergeben sich aus § 404 AO in Verbindung mit der StPO und umfassen im Wesentlichen:

Recht des ersten Zugriffs (§ 163 Abs. 1 StPO),

Beschuldigtenvernehmung (§§ 161, 163a Abs. 4 StPO) — wobei eine Erscheinenspflicht des Beschuldigten nur gegenüber der BuStra, nicht gegenüber der Steuerfahndung besteht,

Zeugenvernehmung (§ 163a Abs. 5 StPO),

Durchsuchung und Beschlagnahme (§§ 102 ff. StPO),

Anordnungsbefugnis bei Gefahr im Verzug für Durchsuchung und Beschlagnahme (§§ 105 Abs. 1, 98 Abs. 1 StPO),

Durchsicht der Papiere (§ 110 Abs. 1 StPO).

Die Anordnung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen ohne Gefahr im Verzug ist demgegenüber dem Ermittlungsrichter vorbehalten; Finanzbehörde und Staatsanwaltschaft haben ein Antragsrecht (§ 162 StPO). Beweismittel können bei Gefahr im Verzug nach §§ 94 ff. StPO verwahrt oder beschlagnahmt werden, vorläufige Festnahmen sind nach § 127 StPO möglich.

Was die Steuerfahndung nicht darf

Trotz ihrer praktischen Eingriffsmacht ist die Steuerfahndung nicht zuständig für:

die Ahndung von Steuerstraftaten — dies obliegt allein dem Gericht,

die Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten — dafür ist die BuStra, ausnahmsweise die Staatsanwaltschaft zuständig,

die Leitung des Ermittlungsverfahrens und die Befugnis, das Verfahren einzustellen — dies ist ausschließliche Aufgabe der Staatsanwaltschaft oder der BuStra,

steuerfestsetzende Maßnahmen — diese obliegen dem zuständigen Festsetzungsfinanzamt.

Diese Negativabgrenzung ist in der Praxis wichtig: Eine Zusage oder ein Einstellungsangebot des Steuerfahnders bindet die Staatsanwaltschaft oder die BuStra nicht.

Besteuerungsrechtliche Befugnisse (§ 208 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO)

Im Besteuerungsverfahren ermittelt die Steuerfahndung die Besteuerungsgrundlagen in Steuerstrafsachen und Steuerordnungswidrigkeiten und arbeitet damit den Veranlagungsstellen zu (§ 208 Abs. 1 Nr. 2 AO). Hinzu kommen die sogenannten Vorfeldermittlungen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO — die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Ein „unbekannter Steuerfall" liegt sowohl vor, wenn die Person unbekannt ist, von der vermutet wird, dass sie einen Steuertatbestand verwirklicht hat, als auch dann, wenn zwar die Person, nicht aber eine Tatbestandsverwirklichung bekannt ist.

Im Besteuerungsverfahren stehen der Steuerfahndung folgende Mittel zur Verfügung: Auskunftsersuchen an Beteiligte und andere Personen (§ 93 AO), Hinzuziehung von Sachverständigen (§ 96 AO), Anordnung der Vorlage von Urkunden (§ 97 AO) und Wertsachen (§ 100 AO), Einnahme des Augenscheins einschließlich Betretungsrechten (§§ 98, 99 AO) sowie die Anordnung der Zwangsmittel des Besteuerungsverfahrens (§§ 328 ff. AO).

Gegenüber dem normalen Festsetzungsfinanzamt ist die Steuerfahndung von vielen Beschränkungen entbunden: Sie kann den Steuerpflichtigen und andere Personen gleichberechtigt — nicht erst nacheinander — um Auskunft ersuchen, sofort die Vorlage von Büchern und Urkunden verlangen, ohne Ankündigung Augenschein einnehmen, ohne Prüfungsanordnung tätig werden und ihre Auskunftsersuchen mündlich aussprechen.

Was bedeutet die Doppelgleisigkeit für die Mitwirkungspflicht?

Die Doppelgleisigkeit der Steuerfahndung ist nicht nur ein organisatorisches Phänomen — sie hat unmittelbare Folgen für die Rechte und Pflichten des Mandanten. Beide Spuren laufen parallel, mit fundamental unterschiedlichen Spielregeln.

Spur 1: Besteuerungsverfahren — Mitwirkungspflicht mit Grenzen

Im Besteuerungsverfahren bleiben die Mitwirkungspflichten des Betroffenen erhalten (§§ 90, 200 AO). Allerdings sind die finanzbehördlichen Zwangsmittel zur Durchsetzung dieser Mitwirkung gesperrt, sobald gegen den Steuerpflichtigen ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde (§ 393 Abs. 1 Nr. 2 AO). Indirekt bleiben Zwangsmittel über § 328 AO denkbar; bei Verweigerung der Mitwirkung kommt zudem die Beweislastumkehr nach § 162 Abs. 3 AO in Betracht.

Spur 2: Strafverfahren — nemo tenetur und in dubio pro reo

Im Steuerstrafverfahren ist die Mitwirkung des Beschuldigten freiwillig — dies ist Ausfluss des fundamentalen Grundsatzes nemo tenetur se ipsum accusare, des Verbots, sich selbst belasten zu müssen. Zwangsmittel zur Mitwirkungserzwingung sind hier ausgeschlossen, möglich sind allein die Zwangsmittel der StPO (Durchsuchung, Beschlagnahme, Vorführung). Bei Verweigerung gilt im Strafverfahren der Grundsatz in dubio pro reo — Zweifel gehen zugunsten des Beschuldigten.

Die praktische Spannung

Die Brisanz der Doppelgleisigkeit liegt darin, dass dieselbe Behörde — die Steuerfahndung — in beiden Spuren gleichzeitig aktiv sein kann. Der Mandant erhält dann formale Auskunftsersuchen, deren rechtliche Einordnung im Einzelfall unklar ist. Gerade weil die Verfahrensrechte auseinanderfallen, ist es in der Praxis wichtig zu wissen, in welchem Verfahren die Steuerfahndung gerade tätig ist. Bei Unklarheiten ist dies durch Rückfrage zu klären, bevor Auskünfte erteilt werden.

Welche weiteren Behörden sind beteiligt?

Neben Staatsanwaltschaft, BuStra und Steuerfahndung wirken weitere Behörden an der Aufklärung von Steuerstraftaten mit:

Zollfahndung: Die Zollfahndung — bestehend aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern — ist im Bereich der Steuer- und Zollstraftaten tätig (§ 208 AO; Zollfahndungsdienstgesetz). Mit der Steuerfahndung besteht ein ständiger Informationsaustausch.

Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS): Die FKS ist Teil der Zollverwaltung und für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständig (§ 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Bei der Überprüfung steuerlicher Pflichten besteht jedoch eine vorrangige Zuständigkeit der Finanzämter; die Zollverwaltung ist insoweit zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden berechtigt.

Polizei: Bei gemeinsamen Ermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft, beim Informationsaustausch oder dann, wenn mit Widerstandshandlungen zu rechnen ist, wird die Polizei einbezogen.

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Das BZSt nimmt nationale und internationale Aufgaben wahr (§ 208a Abs. 1 in Verbindung mit § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO). Es unterhält eine Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen, sammelt und wertet Daten über Kapitalerträge ohne Steuerabzug aus, vergibt Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und unterstützt die Länder bei der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs.

Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst (IZ-Steufa): Die IZ-Steufa wurde 1977 beim Finanzamt Wiesbaden II eingerichtet. Sie führt eine Kartei, mit der Doppelermittlungen gegen denselben Steuerpflichtigen an verschiedenen Orten vermieden werden sollen. Steuerfahndung und BuStra melden ihr Fälle von überregionaler Bedeutung.

Welche örtliche Zuständigkeit gilt?

Die örtliche Zuständigkeit der Steuerfahndung ergibt sich grundsätzlich aus § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG, der durch Rechtsverordnung eine Zuständigkeitserweiterung auf den Bereich mehrerer Finanzbehörden zulässt; eine entsprechende Regelung für die BuStra enthält § 387 Abs. 2 AO. Alle Bundesländer haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht — eine Steuerfahndungsstelle ist daher regelmäßig für mehrere Finanzämter, eine Oberfinanzdirektion oder ein ganzes Bundesland zuständig.

In diesem Rahmen knüpft § 388 AO die örtliche Zuständigkeit an mehrere Anknüpfungspunkte:

den Bezirk, in dem die Steuerstraftat entdeckt oder begangen wurde (§ 388 Abs. 1 Nr. 1 AO),

die zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabenangelegenheiten zuständige Behörde, einschließlich der Zuständigkeit nach Wohnsitzwechsel (§ 388 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 AO),

den Bezirk, in dem der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat oder einen neuen Wohnsitz begründet (§ 388 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 AO),

den Bezirk, in dem der Beschuldigte bei Einleitung des Steuerstrafverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 388 Abs. 3 AO).

Aus sachdienlichen Gründen ist jederzeit ein einvernehmlicher Zuständigkeitswechsel möglich (§ 390 Abs. 2 AO).

Unsere fachliche Einschätzung

Die Behördenstruktur des Steuerstrafverfahrens wirkt auf den ersten Blick unübersichtlich, ist aber präzise austariert. Drei Punkte sind aus Mandantensicht entscheidend:

Erstens: Die Person des Ansprechpartners verrät selten verlässlich, welche Behörde tatsächlich verfahrensführend ist. Die Steuerfahndung tritt häufig als Gesicht des Verfahrens auf, leitet das Verfahren aber nicht. Verbindliche Aussagen zum Verfahrensausgang treffen ausschließlich BuStra oder Staatsanwaltschaft.

Zweitens: Die Doppelgleisigkeit der Steuerfahndung ist die zentrale Stolperfalle. Wer Auskunft erteilt, ohne zu wissen, ob die Frage aus dem Besteuerungs- oder dem Strafverfahren stammt, riskiert eine Selbstbelastung mit strafrechtlicher Folge. Bei jedem Kontakt mit der Steuerfahndung gehört die Klärung der Verfahrensgrundlage an den Anfang — vor jeder inhaltlichen Auskunft.

Drittens: Das Evokationsrecht der Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jederzeit verändern. Wenn die Sache strafrechtlich an Gewicht gewinnt — etwa bei drohendem Haftbefehl oder bei Mischtaten — übernimmt die Staatsanwaltschaft. Verteidigungsstrategien, die nur auf die BuStra abgestimmt sind, müssen dann angepasst werden.

Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zu den Verfolgungsorganen

Muss ich der Steuerfahndung die Tür öffnen?

Ohne Durchsuchungsbeschluss eines Ermittlungsrichters oder Vorliegen einer Gefahr im Verzug nicht. Die strafprozessualen Eingriffsbefugnisse der Steuerfahndung — Durchsuchung und Beschlagnahme nach §§ 102 ff. StPO — setzen grundsätzlich eine richterliche Anordnung voraus; nur bei Gefahr im Verzug darf die Steuerfahndung selbst anordnen (§§ 105 Abs. 1, 98 Abs. 1 StPO). Liegt ein Beschluss vor, ist Widerstand strafbar.

Muss ich gegenüber der Steuerfahndung erscheinen?

Eine Erscheinenspflicht des Beschuldigten besteht nur gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle, nicht gegenüber der Steuerfahndung. Eine Vorladung der Steuerfahndung als Beschuldigtenvernehmung kann ohne Sanktion ignoriert werden — die Aussage selbst ist im Strafverfahren ohnehin freiwillig (nemo tenetur).

Kann ich auf die Auskunftsersuchen der Steuerfahndung schweigen?

Im Strafverfahren ja. Im parallel laufenden Besteuerungsverfahren bestehen demgegenüber Mitwirkungspflichten (§§ 90, 200 AO), die allerdings durch das Verbot finanzbehördlicher Zwangsmittel nach Verfahrenseinleitung (§ 393 Abs. 1 Nr. 2 AO) entschärft werden. Die rechtliche Beurteilung im Einzelfall hängt davon ab, in welchem Verfahren die Steuerfahndung gerade tätig wird — eine Klärung dieser Frage ist vor jeder Auskunft sinnvoll.

Was ist der Unterschied zwischen BuStra und Steuerfahndung?

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle leitet das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren innerhalb der Finanzverwaltung und nimmt funktionell die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr (§§ 386, 399 Abs. 1 AO). Die Steuerfahndung führt die Ermittlungen im Auftrag der BuStra durch und entspricht funktionell der Polizei (§ 404 AO). Verfahrensentscheidungen — Anklage, Einstellung, Strafbefehl — trifft die BuStra, nicht die Steuerfahndung.

Wann übernimmt die Staatsanwaltschaft das Verfahren?

Die Staatsanwaltschaft wird zwingend zuständig, sobald die Tat nicht mehr ausschließlich eine Steuerstraftat ist oder gegen den Beschuldigten Haft- oder Unterbringungsbefehl ergeht (§ 386 Abs. 3 AO). Daneben kann sie jedes steuerstrafrechtliche Verfahren auf Grundlage ihres Evokationsrechts an sich ziehen (§ 386 Abs. 4 Satz 2 AO).

Welche Rolle spielt das Bundeszentralamt für Steuern?

Das BZSt ist insbesondere im internationalen Bereich tätig: Es unterhält eine Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen, sammelt Daten zu Kapitalerträgen ohne Steuerabzug, vergibt USt-Identifikationsnummern und unterstützt die Länder bei der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung (§ 208a Abs. 1 in Verbindung mit § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO).

Verwandte Artikel

Steuerhinterziehung nach § 370 AO: Tatbestand und Strafrahmen verständlich

Selbstanzeige: Wann die Tür zur Straffreiheit zugefallen ist

25.000-Euro-Grenze und Strafzuschlag: Selbstanzeige bei höheren Hinterziehungsbeträgen

REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück