Ein einmal widerrufenes Testament lebt nicht automatisch wieder auf, nur weil der Erblasser das Schriftstück Jahre später erneut zur Hand nimmt, ergänzt oder mit einem neuen Datum versieht. Ob eine zwischenzeitlich aufgehobene Erbeinsetzung erneut Geltung erlangt, entscheidet sich allein danach, ob der spätere Widerruf seinerseits wirksam widerrufen wurde und ob der Erblasserwille die alte Verfügung tragen soll. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat diese Mechanik in einem Fall geklärt, in dem ein 1989 errichtetes Testament nach mehreren Erbverträgen und zwei gescheiterten Ehen am Ende doch wieder die Erbfolge bestimmte. Wer Verfügungen von Todes wegen übereinanderschichtet, sollte die Wiederauflebens-Vermutung des § 2257 BGB kennen, weil sie über erhebliche Vermögen entscheiden kann.
Was bedeutet es, einen Widerruf zu widerrufen?
Ein Widerruf kann selbst widerrufen werden, und dann lebt die ursprünglich aufgehobene Verfügung im Zweifel wieder auf. Das ordnet § 2257 BGB unter der amtlichen Überschrift "Widerruf des Widerrufs" ausdrücklich an. Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre. Der Gesetzgeber unterstellt also, dass jemand, der seinen eigenen Widerruf zurücknimmt, an die alte Regelung anknüpfen wollte. Diese Wirkung tritt rückwirkend ein. Das ursprüngliche Testament gilt so, als hätte es die Aufhebung nie gegeben, vergleichbar der Lage nach einer erfolgreichen Anfechtung, die das Rechtsgeschäft nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig behandelt.
Wichtig ist die Abgrenzung, die im Titel dieses Beitrags steckt. Es ist nicht die äußere Handlung am alten Dokument, die es wiederbelebt. Wer ein durchgestrichenes oder zerrissenes Testament neu unterschreibt oder mit frischem Datum versieht, schafft damit allenfalls eine neue, eigenständig zu beurteilende Verfügung. Das Wiederaufleben nach § 2257 BGB knüpft an etwas anderes an, nämlich an die Aufhebung des Widerrufs. Solange der Widerruf Bestand hat, bleibt die alte Verfügung tot, ganz gleich, wie oft das Originalblatt nachträglich berührt wird.
Worum ging es im Fall des OLG Schleswig-Holstein?
Im entschiedenen Fall stritten die letzte Lebensgefährtin und die Schwester des Erblassers um ein Testament aus dem Jahr 1989. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 30. Januar 2023 – 3 Wx 37/22 die Lebensgefährtin als Alleinerbin bestätigt. Der Erblasser hatte 1989, noch als Verlobter, seine damalige Partnerin testamentarisch zur alleinigen Erbin eingesetzt. 1990 heirateten die beiden. 2005 schlossen sie einen Erbvertrag, in dem sie zunächst alle früheren Verfügungen von Todes wegen aufhoben und nur einzelne Punkte zur Eigentumswohnung und zu einer Lebensversicherung regelten.
Als die Ehe scheiterte, errichteten sie 2009 einen weiteren Erbvertrag. Darin widerriefen sie alle gemeinsamen Erklärungen, hielten aber ausdrücklich fest, dass die bisherigen einzelnen Verfügungen von Todes wegen ihre Wirksamkeit behalten sollten. Zugleich setzten sie sich wechselseitig Vermächtnisse hinsichtlich einer Versicherung aus. Kurz darauf folgte die Scheidung. Der Erblasser heiratete 2017 erneut, auch diese Ehe scheiterte 2019. Als er starb, hinterließ er als nächste Verwandte nur seine Schwester. Die frühere Ehefrau beantragte einen Erbschein aufgrund des Testaments von 1989, die Schwester einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge.
Warum lebte das Testament von 1989 wieder auf?
Das Testament von 1989 lebte wieder auf, weil der Erbvertrag von 2005 seinen Widerruf der Alteinsetzung im Vertrag von 2009 verlor und die Vermutung des § 2257 BGB griff. Die gedankliche Kette des Gerichts lässt sich in mehreren Schritten nachzeichnen. Der Erbvertrag von 2005 hatte die testamentarische Erbeinsetzung von 1989 aufgehoben. Ein solcher Widerruf einer einseitigen Verfügung ist im Erbvertrag zulässig, denn nach § 2299 Abs. 1 BGB kann jeder der Vertragschließenden einseitig jede Verfügung treffen, die auch durch Testament getroffen werden kann. Dazu zählt der Widerruf eines früheren Testaments.
Der Erbvertrag von 2009 hob dann die gemeinsamen Erklärungen wieder auf. Für die einseitige Verfügung, also den im Vertrag von 2005 enthaltenen Widerruf, gilt nach § 2299 Abs. 2 BGB das Gleiche wie für ein Testament; sie kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird. Genau das geschah 2009. Damit wurde der Widerruf von 2005 seinerseits widerrufen. Für diese Konstellation greift über § 2299 Abs. 1 BGB die Vermutung des § 2257 BGB. Die Erbeinsetzung von 1989 ist im Zweifel wieder wirksam, als wäre sie nie aufgehoben worden.
Hinzu kam ein ausdrücklicher Anhaltspunkt. Im Vertrag von 2009 hatten die Beteiligten festgehalten, dass die bisherigen einzeln errichteten Verfügungen von Todes wegen ihre Gültigkeit behalten sollten. Das deckte sich mit der gesetzlichen Vermutung und ließ keinen abweichenden Willen erkennen.
Welche Rolle spielt der Erblasserwille bei der Auslegung?
Den Ausschlag gibt der wirkliche Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung, nicht der Wortlaut allein. Der im Erbvertrag enthaltene Widerruf ist als einseitige letztwillige Verfügung der Auslegung zugänglich. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Ergänzend ordnet § 2084 BGB für letztwillige Verfügungen an, dass im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen ist, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann. Maßgeblich ist dabei der Wille im Errichtungszeitpunkt.
Lässt sich nicht eindeutig feststellen, ob der Erblasser beim Abschluss des den Widerruf enthaltenden Erbvertrags das frühere Testament wieder gelten lassen wollte, greift die Vermutungsregel aus § 2299 Abs. 1 in Verbindung mit § 2257 BGB. Sie führt zur Wirksamkeit der alten Verfügung. Ein gegenteiliges Ergebnis setzt voraus, dass sich ein abweichender Wille aus dem Erbvertrag selbst ergibt. Das war hier nicht der Fall, im Gegenteil sprach die ausdrückliche Klausel für das Fortgelten der Einzelverfügungen.
Warum scheiterte die Erbeinsetzung nicht an der Scheidung?
Die Erbeinsetzung scheiterte nicht an der Scheidung, weil § 2077 BGB eine vor Verlöbnis und Ehe errichtete Zuwendung an den späteren Partner nicht erfasst. Nach § 2077 Abs. 1 BGB ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, zwar unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Entsprechendes gilt nach § 2077 Abs. 2 BGB für den Verlobten bei aufgelöstem Verlöbnis. Beides setzt aber voraus, dass die Zuwendung gerade im Hinblick auf Ehe oder Verlöbnis erfolgte.
Hier hatte der Erblasser seine Partnerin 1989 eingesetzt, bevor ein Verlöbnis oder eine Ehe bestand; die Einsetzung erfolgte zugunsten der Partnerin einer damals nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Auf solche Lebensgemeinschaften ist § 2077 BGB nicht anzuwenden, wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. Juli 2019 – IV ZB 22/18 entschieden hat. Daran ändert auch die spätere Heirat nichts. Für die Auslegung kommt es auf den Errichtungszeitpunkt an, und § 2077 BGB ist eine Regel zur ergänzenden Auslegung. Wer 1989 verfügt, ohne dass Ehe oder Verlöbnis im Raum stehen, knüpft die Zuwendung nicht an einen Ehebestand. Die spätere Scheidung lässt die Einsetzung daher unberührt. Auch der Ausnahmevorbehalt des § 2077 Abs. 3 BGB, wonach die Verfügung wirksam bleibt, wenn der Erblasser sie auch für den Fall der Auflösung getroffen hätte, zeigt, dass die Norm nur den ehebezogenen Zuwendungswillen schützen will.
Was unterscheidet den Widerruf im Erbvertrag vom Testamentswiderruf?
Der Widerruf im Erbvertrag kann einseitig oder vertragsmäßig ausgestaltet sein, und nur die einseitige Variante folgt den Testamentsregeln. Ein Erbvertrag bindet die Beteiligten an die vertragsmäßigen Verfügungen. Diese lassen sich nach dem Tod eines Vertragsschließenden grundsätzlich nicht mehr beseitigen, denn nach § 2290 Abs. 1 BGB kann ein Erbvertrag oder eine einzelne vertragsmäßige Verfügung nur durch Vertrag der Personen aufgehoben werden, die ihn geschlossen haben, und nach dem Tod einer dieser Personen ist die Aufhebung ausgeschlossen.
Der Testamentswiderruf gehört dagegen zu den einseitigen Verfügungen, die § 2299 BGB auch innerhalb eines Erbvertrags zulässt. Solange ein Widerruf nur einseitig ist, bleibt er frei aufhebbar und der Auslegung zugänglich. Im entschiedenen Fall war der Widerruf des Testaments von 1989 nicht als bindende vertragsmäßige Verfügung ausgestaltet; vertraglich gebunden waren allein die wechselseitigen Vermächtnisse. Deshalb konnten die Beteiligten 2009 den Widerruf wieder beseitigen, und genau diese Beseitigung löste über § 2257 BGB das Wiederaufleben aus. Ergänzend bestätigt § 2299 Abs. 3 BGB die Linie: Wird der Erbvertrag aufgehoben, tritt die einseitige Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Auch hier bleibt der Erblasserwille das Korrektiv.
Fallbeispiel: Drei Verfügungsebenen und ihr Zusammenspiel
Der Sachverhalt lässt sich anonymisiert in drei Ebenen zerlegen. Auf der ersten Ebene steht ein Testament aus dem Jahr 1989, mit dem ein Erblasser seine damalige Lebensgefährtin zur Alleinerbin einsetzt, bevor die beiden verlobt oder verheiratet sind. Auf der zweiten Ebene folgt 2005 ein Erbvertrag, der pauschal alle früheren Verfügungen aufhebt und damit die Alteinsetzung widerruft. Auf der dritten Ebene steht 2009 ein zweiter Erbvertrag, der die gemeinsamen Erklärungen wieder aufhebt, ausdrücklich das Fortgelten der Einzelverfügungen anordnet und nur noch Vermächtnisse bindend regelt.
Rechtlich neutralisiert die dritte Ebene den Widerruf der zweiten Ebene. Übrig bleibt die erste Ebene, die nach § 2257 BGB wieder als wirksam gilt. Hätten die Beteiligten 2009 dagegen geschwiegen oder die Alteinsetzung erneut ausdrücklich aufgehoben, wäre die gesetzliche Erbfolge eröffnet gewesen und die Schwester als nächste Verwandte zum Zuge gekommen. Der Unterschied zwischen Alleinerbschaft und Nichts lag damit allein in einer Auslegungsfrage, die das Gericht zugunsten der eingesetzten Partnerin entschieden hat. Das zeigt, wie sehr die Reihenfolge und der Wortlaut gestaffelter Verfügungen über das wirtschaftliche Ergebnis bestimmen.
Häufige Fragen
Lebt ein zerrissenes oder durchgestrichenes Testament wieder auf, wenn ich es neu unterschreibe?
Nein. Die Nachunterzeichnung oder Neudatierung eines vernichteten Testaments belebt die alte Verfügung nicht. Sie kann allenfalls eine neue, eigenständig zu beurteilende letztwillige Verfügung darstellen, deren Formgültigkeit gesondert zu prüfen ist.
Wann gilt eine widerrufene Verfügung wieder?
Eine widerrufene Verfügung gilt im Zweifel wieder, wenn der Widerruf selbst wirksam widerrufen wird (§ 2257 BGB). Sie wird dann behandelt, als wäre sie nie aufgehoben worden.
Gilt das auch, wenn der Widerruf in einem Erbvertrag stand?
Ja. Ein einseitiger Widerruf im Erbvertrag folgt nach § 2299 Abs. 1 und 2 BGB den Regeln über Testamente. Wird der Erbvertrag aufgehoben, greift die Wiederauflebens-Vermutung des § 2257 BGB ebenfalls.
Macht eine Scheidung jede Erbeinsetzung des Ex-Partners unwirksam?
Nein. § 2077 BGB erfasst nur Zuwendungen, die im Hinblick auf Ehe oder Verlöbnis erfolgten. Eine vor Verlöbnis und Ehe errichtete Einsetzung des damaligen Partners bleibt nach der Scheidung wirksam.
Worauf kommt es bei der Auslegung an?
Maßgeblich ist der wirkliche Wille des Erblassers im Errichtungszeitpunkt (§§ 133, 2084 BGB). Lässt er sich nicht eindeutig feststellen, entscheidet die gesetzliche Vermutung zugunsten der ursprünglichen Verfügung.
Kann ich einen Erbvertrag nach dem Tod des Partners noch aufheben?
Nein. Nach § 2290 Abs. 1 BGB ist die Aufhebung eines Erbvertrags nach dem Tod eines Vertragsschließenden ausgeschlossen. Lebzeitig ist sie nur durch Vertrag aller Beteiligten möglich.
Unsere fachliche Einschätzung
Aus unserer Sicht zeigt der Fall, dass gestaffelte Verfügungen ohne klare Schlussklausel ein erhebliches Streitrisiko bergen. Wer ältere Testamente und Erbverträge übereinanderlegt, sollte erstens bei jeder neuen Urkunde ausdrücklich anordnen, welche früheren Verfügungen gelten und welche endgültig erledigt sein sollen; eine Formulierung wie "frühere Einzelverfügungen sollen wieder bzw. weiter gelten" oder umgekehrt "auch die Einsetzung von 1989 wird aufgehoben" hätte hier jeden Streit vermieden. Zweitens empfiehlt es sich, beim Widerruf im Erbvertrag bewusst zu entscheiden, ob er einseitig oder vertragsmäßig bindend sein soll, weil nur die einseitige Fassung später wieder beseitigt werden kann. Drittens sollten Mandanten nach einschneidenden Lebensereignissen wie Heirat, Scheidung oder Wiederheirat ihre Verfügungen vollständig neu fassen statt sie zu ergänzen, damit nicht eine längst vergessene Alturkunde über § 2257 BGB unbeabsichtigt wieder auflebt. Die Kanzlei prüft in solchen Konstellationen die gesamte Verfügungshistorie und sichert das gewollte Ergebnis durch eine eindeutige, datierte Schlussregelung ab.
Rechtsstand: Juni 2026.