Fachliche Einordnung

Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer und soll verhindern, dass die Erbschaftsteuer durch Vermögensübertragungen unter Lebenden umgangen wird. § 7 ErbStG enthält den Grundtatbestand in Abs. 1 Nr. 1 und führt in insgesamt zehn Nummern verschiedene Einzelfälle und Sonderfälle auf. Der steuerliche Schenkungsbegriff ist bewusst weit gefasst: Er erfasst jede freigebige Zuwendung, nicht nur Schenkungen im Sinne des § 516 BGB. Die Schenkungsteuer entsteht im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), also bei der tatsächlichen Vermögensverschiebung — nicht beim Schenkungsversprechen.

Die Schenkungsteuer und die Erbschaftsteuer bilden eine einheitliche Steuer. Die Steuersätze, Steuerklassen und persönlichen Freibeträge sind identisch. Der wesentliche Planungsvorteil der Schenkung liegt in der Möglichkeit, den Freibetrag alle zehn Jahre erneut zu nutzen (§ 14 ErbStG) und den Zeitpunkt der Übertragung frei zu wählen.

Wann liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor?

Die drei Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Eine freigebige Zuwendung nach dem Grundtatbestand erfordert kumulativ:

1. Zuwendung unter Lebenden: Es muss eine Vermögensverschiebung vom Zuwendenden auf den Bedachten vorliegen. Die Zuwendung kann in jeder Form erfolgen — durch Geldüberweisung, Eigentumsübertragung, Forderungsverzicht, Abtretung, Begründung eines Nießbrauchs, Übernahme von Verbindlichkeiten oder jede andere Handlung, die zu einer Vermögensmehrung beim Empfänger führt.

2. Objektive Bereicherung: Der Bedachte muss auf Kosten des Zuwendenden objektiv bereichert sein. Entscheidend ist eine wirtschaftliche Betrachtung: Hat sich das Vermögen des Empfängers durch die Zuwendung im Saldo erhöht? Belastungen, die der Empfänger im Zusammenhang mit der Zuwendung übernimmt, mindern die Bereicherung. Die Bereicherung muss auf Kosten des Zuwendenden eintreten, d.h. bei diesem muss eine entsprechende Vermögensminderung vorliegen.

3. Subjektiver Wille zur Freigebigkeit: Der Zuwendende muss den Willen haben, den Bedachten unentgeltlich zu bereichern. Dieser Wille muss lediglich beim Zuwendenden vorliegen — ein entsprechendes Bewusstsein des Bedachten ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Zuwendende weiß, keine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Kenntnis der steuerlichen Folgen ist nicht erforderlich.

EXPERTENWISSEN: Der steuerliche Schenkungsbegriff weicht erheblich vom zivilrechtlichen ab. Nicht jede zivilrechtliche Schenkung (§ 516 BGB) ist eine steuerpflichtige Schenkung, und nicht jede steuerpflichtige Schenkung erfüllt die zivilrechtlichen Voraussetzungen. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtung: Liegt eine objektive Bereicherung vor, die auf Kosten des Zuwendenden erfolgt und von dessen Freigebigkeit getragen wird? Typisches Beispiel: Die Übertragung eines Grundstücks zu einem Preis unter dem Verkehrswert (gemischte Schenkung) ist zivilrechtlich ein Kaufvertrag, steuerlich aber eine Schenkung, soweit keine vollwertige Gegenleistung erbracht wird.

Welche Schenkungsformen gibt es?

Reine Schenkung

Die klassische freigebige Zuwendung ohne jede Gegenleistung. Der gesamte Wert der Zuwendung unterliegt der Schenkungsteuer (abzüglich Freibeträge und Steuerbefreiungen). Die Bewertung richtet sich nach § 12 ErbStG in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz.

Gemischte Schenkung

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Bedachte eine Gegenleistung erbringt, deren Wert jedoch geringer ist als der Wert der Zuwendung. Der unentgeltliche Teil unterliegt der Schenkungsteuer.

Beispiel: Vater V überträgt eine Immobilie (Steuerwert 500.000 Euro, Verkehrswert 600.000 Euro) an Sohn S gegen Übernahme einer Restschuld von 200.000 Euro. Verhältnis der Gegenleistung zum Steuerwert: 200.000 / 500.000 = 40 %. Der unentgeltliche Anteil beträgt 60 %, also 300.000 Euro. Bei einem Freibetrag von 400.000 Euro fällt keine Schenkungsteuer an.

PRAXISTIPP: Seit der Erbschaftsteuerreform 2009 wird die Bereicherung bei gemischten Schenkungen nach dem Verhältnis des Steuerwerts der Leistung zu den vom Bedachten zu erbringenden Gegenleistungen und Auflagen ermittelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG). Vor der Reform wurde noch nach dem Meistbegünstigungsprinzip bewertet. Die Neuregelung kann im Einzelfall zu einer höheren Steuerbelastung führen.

Schenkung unter Auflage

Bei einer Schenkung unter Auflage ist der Beschenkte verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erbringen, ohne dass diese eine unmittelbare Gegenleistung darstellt. Typische Fälle:

Grundstücksübertragung gegen Einräumung eines Nießbrauchs zugunsten des Schenkers

Übertragung gegen Einräumung eines Wohnrechts

Übertragung mit der Auflage, eine Versorgungsrente an den Schenker oder Dritte zu zahlen

Übertragung mit der Auflage, Geschwister auszugleichen (Gleichstellungsgelder)

Die Auflage mindert den Wert der Schenkung und wird mit ihrem Kapitalwert abgezogen. Bei einem Nießbrauch oder Wohnrecht wird der Kapitalwert nach § 14 BewG unter Berücksichtigung der Restlebenserwartung des Berechtigten berechnet.

Beispiel: Mutter M (65 Jahre) überträgt eine vermietete Eigentumswohnung (Steuerwert 400.000 Euro) an Tochter T unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs. Jahreswert des Nießbrauchs: 18.000 Euro. Vervielfältiger bei Alter 65: 10,489 (gemäß Anlage 9a zu § 14 BewG). Kapitalwert des Nießbrauchs: 18.000 Euro × 10,489 = 188.802 Euro. Schenkungsteuerliche Bereicherung: 400.000 Euro minus 188.802 Euro = 211.198 Euro. Bei Freibetrag 400.000 Euro: steuerfrei.

Mittelbare Schenkung

Bei der mittelbaren Schenkung wendet der Schenker dem Bedachten nicht den Gegenstand selbst zu, sondern die Mittel zum Erwerb eines bestimmten Gegenstands. Der klassische Fall: Eltern schenken dem Kind Geld mit der Auflage, davon eine bestimmte Immobilie zu erwerben. Gegenstand der Schenkung ist dann die Immobilie (nicht das Geld), was bewertungsrechtlich vorteilhaft sein kann, wenn der Steuerwert der Immobilie unter dem Nominalbetrag der Geldschenkung liegt.

Voraussetzung der mittelbaren Schenkung ist, dass der Schenker dem Bedachten den Erwerb eines bestimmten Gegenstands ermöglicht und dies auch beabsichtigt. Eine allgemeine Geldschenkung, die der Bedachte zufällig für einen Immobilienkauf verwendet, ist keine mittelbare Grundstücksschenkung.

Zinsloses Darlehen

Die zinslose oder zinsverbilligte Überlassung von Kapital stellt ebenfalls eine freigebige Zuwendung dar. Der Jahreswert des Nutzungsvorteils wird grundsätzlich mit 5,5 % des Darlehensbetrags angesetzt (§ 15 Abs. 1 BewG), sofern kein anderer Wert nachgewiesen wird. Die Steuer entsteht bei Hingabe des Darlehens auf den gesamten kapitalisierten Nutzungsvorteil.

Beispiel: Vater V gewährt Sohn S ein zinsloses Darlehen über 500.000 Euro, Laufzeit zehn Jahre. Jahreswert: 5,5 % × 500.000 Euro = 27.500 Euro. Kapitalwert bei zehnjähriger Laufzeit (Vervielfältiger 7,745): 27.500 Euro × 7,745 = 212.988 Euro. Dies liegt innerhalb des Freibetrags von 400.000 Euro.

EXPERTENWISSEN: Bei zinslosen Darlehen auf unbestimmte Zeit wird die Laufzeit geschätzt. Das Finanzamt setzt in der Regel eine Laufzeit bis zum Ende der statistischen Lebenserwartung des Darlehensgebers an. Wird das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt, kann eine Berichtigung der Steuer nach § 5 Abs. 2 BewG in Betracht kommen.

Welche Besonderheiten gelten bei Eheleuten?

Unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen

Zuwendungen zwischen Ehegatten, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, werden zivilrechtlich als unbenannte Zuwendungen (causa matrimonii) behandelt und sind keine Schenkungen im Sinne des § 516 BGB. Schenkungsteuerrechtlich ist diese zivilrechtliche Qualifikation jedoch unerheblich: Unbenannte ehebedingte Zuwendungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da der steuerliche Schenkungsbegriff weiter ist als der zivilrechtliche.

Gleiches gilt für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist allerdings der Freibetrag auf 20.000 Euro beschränkt (Steuerklasse III), was die steuerliche Belastung erheblich erhöht.

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleichsanspruch bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (§ 1378 BGB) ist nach § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei. Diese Befreiung gilt auch für den erbrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG. Die Regelung stellt sicher, dass der Zugewinnausgleich nicht doppelt belastet wird.

PRAXISTIPP: Bei Zuwendungen unter Ehegatten sollte stets geprüft werden, ob die Steuerbefreiung für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) greift — diese ermöglicht eine unbegrenzte steuerfreie Übertragung des Familienheims an den Ehegatten. In Kombination mit dem Freibetrag von 500.000 Euro und dem Versorgungsfreibetrag (bei Erwerb von Todes wegen, § 17 ErbStG: 256.000 Euro) können erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen werden.

Wann entsteht die Schenkungsteuer?

Die Schenkungsteuer entsteht mit der tatsächlichen Ausführung der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Entscheidend ist der Zeitpunkt der Vermögensverschiebung, nicht das Schenkungsversprechen:

Geldschenkungen: Zeitpunkt der Überweisung oder Übergabe

Grundstücksschenkungen: Zeitpunkt der Auflassung und Eintragungsbewilligung (nicht der Eintragung im Grundbuch)

Gesellschaftsanteile: Zeitpunkt der Abtretung bzw. Übertragung

Mittelbare Schenkungen: Zeitpunkt des Erwerbs des Gegenstands durch den Bedachten

Sowohl der Erwerber als auch der Schenker sind Schuldner der Steuer (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Beide haften als Gesamtschuldner. Die Finanzverwaltung kann die Steuer nach pflichtgemäßem Ermessen von einem der beiden oder von beiden einfordern.

Welche Anzeigepflichten bestehen?

Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte sind verpflichtet, die Schenkung dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Schenkung erfolgen. Daneben trifft Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter eine eigenständige Anzeigepflicht (§ 33 ErbStG). Notare, die bei einer Schenkung mitwirken, müssen ebenfalls eine Anzeige erstatten (§ 34 ErbStG) — in diesem Fall entfällt die Anzeigepflicht des Schenkers und Beschenkten, wenn sie nachweisen, dass die Schenkung durch den Notar angezeigt wurde.

FAQ

Ist ein zinsloses Darlehen an Familienangehörige steuerpflichtig?

Ja. Die zinslose Überlassung eines Darlehens stellt eine freigebige Zuwendung dar. Die Schenkungsteuer bemisst sich nach dem kapitalisierten Nutzungsvorteil, der grundsätzlich mit 5,5 % p.a. angesetzt wird. Ob die Zuwendung den Freibetrag übersteigt, hängt von der Darlehenssumme, der Laufzeit und dem Verwandtschaftsverhältnis ab.

Muss eine Schenkung notariell beurkundet werden?

Zivilrechtlich bedarf ein Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB). Ein Formmangel wird jedoch durch tatsächliche Leistung geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB). Schenkungsteuerrechtlich ist die Form völlig unerheblich — auch eine formlose, mündlich vereinbarte Schenkung kann steuerpflichtig sein, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt sind.

Was ist der Unterschied zwischen Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer?

Es handelt sich um dieselbe Steuer auf Grundlage desselben Gesetzes (ErbStG). Die Schenkungsteuer ist die notwendige Ergänzung der Erbschaftsteuer und soll verhindern, dass die Erbschaftsteuer durch lebzeitige Übertragungen umgangen wird. Die steuerlichen Folgen — Freibeträge, Steuersätze, Steuerbefreiungen — sind weitgehend identisch. Der zentrale Planungsvorteil der Schenkung liegt in der Möglichkeit, den Freibetrag alle zehn Jahre erneut auszuschöpfen.

Können Schenkungen rückgängig gemacht werden?

Eine Rückschenkung ist steuerlich grundsätzlich ein neuer steuerpflichtiger Vorgang in umgekehrter Richtung. Die Steuer für die ursprüngliche Schenkung entfällt jedoch rückwirkend, wenn der Erwerb durch Rückforderung herausgegeben werden muss (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), insbesondere bei Herausgabe wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) oder wegen groben Undanks (§ 530 BGB). Voraussetzung ist die tatsächliche Rückgabe des zugewendeten Gegenstands.

Wer muss die Schenkung dem Finanzamt anzeigen?

Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte sind zur Anzeige innerhalb von drei Monaten verpflichtet (§ 30 ErbStG). Wird die Schenkung durch einen Notar beurkundet, genügt die Anzeige durch den Notar. Die Anzeige ist beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt einzureichen. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt keine Steuerhinterziehung dar, kann aber die Festsetzungsverjährung verlängern.

Was sind die häufigsten Sonderfälle nach § 7 ErbStG?

Neben dem Grundtatbestand (Nr. 1) regelt § 7 ErbStG weitere Schenkungstatbestände: die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht (Nr. 5), die vorzeitige Herausgabe von Vermögen aus einer Stiftung (Nr. 9), die Bereicherung bei Auflösung einer Stiftung (Nr. 9) und die mittelbare Schenkung über Zwischenpersonen. Diese Sondertatbestände erweitern den Anwendungsbereich der Schenkungsteuer über den Grundtatbestand der freigebigen Zuwendung hinaus.

Wie unterstützen wir Sie?

Wir von REB Steuerberatung helfen Ihnen, steueroptimale Schenkungsgestaltungen zu entwickeln. Wir prüfen, ob eine reine, gemischte oder mittelbare Schenkung vorteilhafter ist, berechnen die steuerlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung aller verfügbaren Freibeträge und Steuerbefreiungen, gestalten den Schenkungsvertrag und achten auf die korrekte Anzeige gegenüber dem Finanzamt. Dabei berücksichtigen wir die Wechselwirkungen mit der Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer und den Bewertungsvorschriften.