Schenkungsteuer löst nicht jede Vermögensverschiebung aus, sondern erst die freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der Tatbestand verlangt zweierlei: Der Beschenkte muss objektiv auf Kosten des Schenkers bereichert sein, und der Schenker muss subjektiv das Bewusstsein haben, dass er ganz oder zum Teil unentgeltlich leistet. Erst wenn beide Voraussetzungen zusammenkommen, greift das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Wer das Tatbestandsmerkmal kennt, erkennt auch, wo der Gestaltungsspielraum liegt und wo eine vermeintliche Gefälligkeit unbeabsichtigt Steuer auslöst.

Was ist eine steuerpflichtige Schenkung im Sinne des § 7 ErbStG?

Eine steuerpflichtige Schenkung ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Damit knüpft das Steuerrecht an einen eigenen Tatbestand an, der mit der zivilrechtlichen Schenkung nach § 516 BGB zwar verwandt, aber nicht deckungsgleich ist. Der zentrale Begriff lautet „freigebige Zuwendung", und er zerfällt in einen objektiven und einen subjektiven Teil.

Objektiv muss eine Bereicherung des Bedachten vorliegen, und diese Bereicherung muss auf Kosten des Zuwendenden gehen. Maßgeblich ist dabei die beim Beschenkten eintretende Vermögensmehrung; entscheidend ist also, was beim Empfänger ankommt, nicht zwingend, was beim Schenker abfließt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Diese Sichtweise hat erhebliche Folgen für Gestaltungen wie die mittelbare Grundstücksschenkung, bei der Geld gegeben, aber ein Grundstück als Schenkungsgegenstand behandelt wird.

Subjektiv kommt der Wille zur Unentgeltlichkeit hinzu. Hier liegt in der Praxis das eigentliche Streitfeld, und die Rechtsprechung hat die Anforderungen über die Jahre präzisiert.

Wann liegt der subjektive Wille zur Unentgeltlichkeit vor?

Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Zuwendende sich der teilweisen oder vollständigen Unentgeltlichkeit seiner Leistung bewusst ist. Eine darüber hinausgehende Bereicherungsabsicht, also der zielgerichtete Wille, den anderen reicher zu machen, ist gerade nicht erforderlich. Der Bundesfinanzhof hat das früh klargestellt: Es genügt das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit, und es reicht aus, dass der Schenker die Unentgeltlichkeit billigend in Kauf nimmt (BFH, Urteil vom 2.3.1994, II R 59/92).

Praktisch heißt das: Wer einem nahen Angehörigen ein zinsloses Darlehen gewährt, kann den Tatbestand erfüllen, auch wenn er gar nicht beabsichtigt, ihn zu „beschenken". Es genügt, dass ihm bewusst ist, auf marktübliche Zinsen zu verzichten. Genau aus diesem Grund behandeln die Finanzgerichte un- und niedrigverzinsliche Darlehen unter Angehörigen regelmäßig als gemischte freigebige Zuwendung (etwa FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.4.2022, 3 K 273/20).

Aus unserer Sicht ist das die unterschätzteste Seite des § 7 ErbStG. Mandantinnen und Mandanten denken bei „Schenkung" an die bewusste Vermögensübergabe. Der Tatbestand greift aber auch dort, wo niemand eine Schenkung im Sinn hatte, sondern nur eine vorteilhafte Konstruktion gewählt hat.

Wie wird die gemischte Schenkung steuerlich aufgeteilt?

Bei einer gemischten Schenkung steht der Leistung des Schenkers eine Gegenleistung des Bedachten gegenüber, die jedoch hinter dem Wert der Hauptleistung zurückbleibt. Steuerlich erfasst wird nur der unentgeltliche Überschuss, also die tatsächliche Bereicherung. Der Vorgang wird daher in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zerlegt.

Die Bereicherung ermittelt sich nach heutiger Verwaltungsauffassung, indem vom Steuerwert der Leistung des Schenkers der Steuerwert der Gegenleistung des Bedachten abgezogen wird. Übernimmt der Beschenkte etwa eine auf dem geschenkten Grundstück lastende Restschuld, mindert deren Wert die steuerpflichtige Bereicherung. Eine separate verhältnismäßige Aufteilung nach Verkehrswerten, wie sie das frühere Recht kannte, ist seit der Bewertungsangleichung an den gemeinen Wert nicht mehr nötig, weil Grundbesitz ohnehin mit dem festgestellten Grundbesitzwert angesetzt wird.

Eine besondere Spielart ist die Schenkung unter Auflage. Belastet der Schenker die Zuwendung mit einer Verpflichtung, die den Beschenkten oder Dritte begünstigt, gilt Folgendes: Leistungs- und Nutzungsauflagen mindern die Bereicherung, soweit sie den Beschenkten tatsächlich belasten. Hierher gehört der häufige Fall des vorbehaltenen Nießbrauchs, dessen Kapitalwert die steuerpflichtige Bereicherung nach § 10 ErbStG senkt. Die Bewertung dieser Last und ihre Optimierung sind allerdings Gegenstand der Gestaltung über Bewertungsabschläge, nicht des Tatbestands selbst.

Welche Fallgruppen erfasst § 7 ErbStG noch?

Neben der freigebigen Zuwendung nach Nr. 1 enthält § 7 Abs. 1 ErbStG einen ganzen Katalog weiterer Erwerbstatbestände. Sie sind für die Praxis vor allem dort bedeutsam, wo eine Zuwendung nicht im klassischen Schenkungsgewand auftritt.

Nr. 2 erfasst, was infolge Vollziehung einer Auflage oder Erfüllung einer Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird. Nr. 3 betrifft Vorteile, die jemand erhält, weil ihm zur Erlangung der Schenkungszustimmung Leistungen an Dritte auferlegt werden. Nr. 4 erfasst die Bereicherung eines Ehegatten oder Lebenspartners bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft. Nr. 5 betrifft Abfindungen für einen Erbverzicht. Nr. 7 erfasst Übergänge auf den Nacherben mit Rücksicht auf eine angeordnete Nacherbschaft. Nr. 8 erfasst Vermögensübergänge auf Stiftungen und vergleichbare Vermögensmassen. Nr. 9 betrifft den Erwerb bei Auflösung einer Stiftung oder eines Vereins. Nr. 10 erfasst Abfindungen für aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche.

Besondere Aufmerksamkeit verdient § 7 Abs. 8 ErbStG. Danach gilt als Schenkung die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ein Gesellschafter durch die Leistung eines anderen an die Gesellschaft erlangt. Diese disquotale Einlage ist ein eigenständiges Beratungsthema, das wir gesondert behandeln. Ebenso die mittelbare Grundstücksschenkung, bei der Geld zweckgebunden zum Erwerb eines konkret bestimmten Grundstücks zugewendet wird und dadurch der niedrigere Grundbesitzwert statt des Geldnennwerts zum Steuergegenstand wird (R E 7.3 ErbStR). Beide Konstruktionen behandeln wir in eigenen Beiträgen, weil sie über den Grundtatbestand deutlich hinausgehen.

Wann entsteht die Steuer und wer muss die Schenkung anzeigen?

Die Schenkungsteuer entsteht im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Ausgeführt ist die Zuwendung, wenn der Beschenkte das erhält, was ihm nach dem Willen des Schenkers verschafft werden soll, also bei Grundstücken regelmäßig mit der Auflassung und Eintragungsbewilligung, bei Geld mit der vorbehaltlosen Gutschrift. Dieser Zeitpunkt ist nicht nur für die Fälligkeit wichtig, sondern auch für die Bewertung und für die Zehn-Jahres-Frist der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe.

Daneben besteht eine eigenständige Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG. Jeder der Steuer unterliegende Erwerb ist binnen drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Bei Schenkungen unter Lebenden trifft diese Pflicht ausdrücklich nicht nur den Beschenkten, sondern auch den Schenker (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Eine Erleichterung gilt, wenn die Schenkung notariell beurkundet wurde, weil der Notar dann ohnehin anzeigt (§ 30 Abs. 3 ErbStG).

Die Anzeigepflicht wird in der Praxis oft unterschätzt. Wird sie verletzt, etwa weil mehrere Ehegattenschenkungen den Freibetrag im Zehnjahreszeitraum überschreiten und niemand sie meldet, kann das in den Bereich der Steuerhinterziehung nach § 370 AO führen. Wir raten deshalb, jede nicht beurkundete Zuwendung von einigem Gewicht fristgerecht anzuzeigen, auch wenn sie nach Anwendung der Freibeträge im Ergebnis steuerfrei bleibt.

Welche Gestaltungsspielräume eröffnet der Tatbestand?

Der Tatbestand selbst eröffnet bereits Spielraum, weil er an die Bereicherung beim Empfänger anknüpft und nicht jede Vermögensverschiebung erfasst. Wer den Wert der zugewendeten Bereicherung steuert, steuert die Bemessungsgrundlage. Drei Hebel sind in der Praxis besonders relevant, und jeder hat seinen eigenen vertieften Beitrag.

Erstens die Ausschöpfung der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG im Zusammenspiel mit der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren (§ 14 ErbStG). Wer früh und gestaffelt überträgt, nutzt Freibeträge mehrfach. Auch die Kettenschenkung gehört hierher: Überträgt der Schenker zunächst auf den eigenen Abkömmling, der aus eigenem Entschluss weitergibt, sind die anerkannten Voraussetzungen der Rechtsprechung zu beachten, damit kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO angenommen wird (BFH, Urteil vom 18.7.2013, II R 37/11). Diese Strategien behandeln wir im Beitrag zu den Freibeträgen.

Zweitens die Minderung des steuerpflichtigen Werts, etwa durch den Vorbehalt eines Nießbrauchs, dessen Kapitalwert die Bereicherung senkt, oder durch den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts mittels Gutachten nach § 198 BewG. Das ist Gegenstand unseres Beitrags zu den Bewertungsabschlägen.

Drittens die generationenübergreifende Planung, die diese Einzelinstrumente zu einer Gesamtstrategie verbindet. In allen Fällen bleibt der Ausgangspunkt derselbe: Erst muss überhaupt der Tatbestand der freigebigen Zuwendung erfüllt sein, bevor sich die Frage nach Freibetrag, Bewertung und Tarif stellt.

Rechenbeispiel: Gemischte Schenkung eines Grundstücks an das Kind

Ein Vater überträgt seiner Tochter ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Der festgestellte Grundbesitzwert, der hier zugleich dem gemeinen Wert entspricht, beträgt 800.000 Euro. Auf dem Grundstück lastet noch eine Restschuld aus einem Bankdarlehen in Höhe von 200.000 Euro, die die Tochter im Zuge der Übertragung übernimmt. Eine weitere Gegenleistung erbringt sie nicht.

Es handelt sich um eine gemischte Schenkung, weil die Tochter mit der Schuldübernahme eine Gegenleistung erbringt, die jedoch hinter dem Wert des Grundstücks zurückbleibt. Steuerpflichtig ist allein die tatsächliche Bereicherung. Diese ermittelt sich aus dem Steuerwert der Leistung des Vaters abzüglich des Werts der übernommenen Last.

Bereicherung: 800.000 Euro Grundbesitzwert minus 200.000 Euro übernommene Restschuld ergibt 600.000 Euro.

Von dieser Bereicherung zieht die Tochter ihren persönlichen Freibetrag als Kind in Höhe von 400.000 Euro ab (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Es verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 200.000 Euro. Bei einem Erwerb bis 300.000 Euro in Steuerklasse I beträgt der Steuersatz 11 Prozent. Daraus folgt eine Schenkungsteuer von 22.000 Euro.

Hätte der Vater das Grundstück lastenfrei und ohne jede Gegenleistung übertragen, läge die Bereicherung bei 800.000 Euro, nach Freibetrag bei 400.000 Euro, und die Steuer betrüge bei einem Satz von 15 Prozent in der nächsten Tarifstufe 60.000 Euro. Die Schuldübernahme senkt die Bereicherung also nicht nur um den Schuldbetrag, sondern verschiebt den verbleibenden Erwerb zugleich in eine niedrigere Tarifstufe. Das zeigt, wie unmittelbar der Tatbestand der Bereicherung auf die Steuerlast durchschlägt.

Häufige Fragen

Ist eine Bereicherungsabsicht des Schenkers erforderlich?

Nein. Es genügt das Bewusstsein der teilweisen oder vollständigen Unentgeltlichkeit; der Schenker muss die Unentgeltlichkeit nur billigend in Kauf nehmen (BFH, Urteil vom 2.3.1994, II R 59/92). Ein zielgerichteter Wille, den anderen zu bereichern, ist nicht nötig.

Löst ein zinsloses Darlehen an Angehörige Schenkungsteuer aus?

In der Regel ja, weil der Verzicht auf marktübliche Zinsen als gemischte freigebige Zuwendung gilt. Der Zinsvorteil wird bewertet und unterliegt nach Abzug des Freibetrags der Steuer (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.4.2022, 3 K 273/20).

Was ist der Unterschied zwischen entgeltlich und teilentgeltlich?

Entgeltlich ist eine Leistung, der eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht; sie löst keine Schenkungsteuer aus. Teilentgeltlich ist sie, wenn die Gegenleistung hinter dem Wert zurückbleibt. Dann ist nur der unentgeltliche Überschuss als Bereicherung steuerpflichtig.

Muss ich auch eine steuerfreie Schenkung anzeigen?

Grundsätzlich ja. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG besteht unabhängig davon, ob nach Anwendung der Freibeträge Steuer anfällt. Sie entfällt nur, wenn die Schenkung notariell beurkundet ist, weil der Notar dann anzeigt (§ 30 Abs. 3 ErbStG).

Wann genau entsteht die Schenkungsteuer?

Mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), also wenn der Beschenkte das erhält, was ihm verschafft werden soll. Bei Grundstücken ist das regelmäßig die Auflassung mit Eintragungsbewilligung, bei Geld die vorbehaltlose Gutschrift.

Gilt der Tatbestand auch zwischen Gesellschaftern einer GmbH?

Ja, in bestimmten Konstellationen. Leistet ein Gesellschafter an die Gesellschaft und erhöht sich dadurch der Anteilswert eines anderen Gesellschafters, kann eine Schenkung nach § 7 Abs. 8 ErbStG vorliegen. Diese disquotale Einlage behandeln wir gesondert.

Unsere fachliche Einschätzung

In der Praxis zeigt sich, dass die meisten Konflikte mit dem Finanzamt nicht beim klassischen Übergabevertrag entstehen, sondern dort, wo niemand an eine Schenkung gedacht hat. Zinslose Darlehen, übernommene Schulden, vorteilhafte Kaufpreise unter Angehörigen und Einlagen in Gesellschaften können den Tatbestand der freigebigen Zuwendung erfüllen, ohne dass die Beteiligten es bemerken. Prüfen Sie deshalb jede Vermögensbewegung im Familien- oder Gesellschafterkreis vorab darauf, ob sie objektiv zu einer Bereicherung führt und ob das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit naheliegt.

Konkret empfehlen wir drei Schritte. Erstens sollten Sie vor jeder geplanten Übertragung den Wert der Bereicherung sauber ermitteln und einer etwaigen Gegenleistung gegenüberstellen, weil sich daran die gesamte Steuerfolge entscheidet. Zweitens sollten Sie die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG ernst nehmen und nicht beurkundete Zuwendungen fristgerecht melden, auch bei voraussichtlicher Steuerfreiheit, um den Vorwurf der Steuerhinterziehung von vornherein auszuschließen. Drittens sollten Sie die Gestaltungshebel, also Freibeträge, Bewertungsabschläge und generationenübergreifende Staffelung, erst dann ansetzen, wenn der Tatbestand sauber erfasst ist, und sich dazu fachanwaltlich begleiten lassen. Gerade die Abgrenzung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Teil und die richtige Bewertung von Lasten gehören in geschulte Hände.

Rechtsstand: Juni 2026.