Warum entsteht überhaupt ein Streit über den Tarif?
Die wirtschaftliche Attraktivität des Familiendarlehens hängt am Steuersatzgefälle. Beim Darlehensgeber unterliegen die Zinsen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 %. Der Darlehensnehmer kann denselben Zinsaufwand bei beruflicher oder betrieblicher Veranlassung dagegen mit seinem persönlichen Spitzensteuersatz von bis zu 42 %, im Bereich der Reichensteuer 45 %, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Das Gefälle beträgt erfahrungsgemäß bis zu rund 20 Prozentpunkte und entlastet die Familie als wirtschaftliche Einheit erheblich.
Genau dieser Vorteil hängt an der Frage, ob beim Geber tatsächlich der Abgeltungstarif von 25 % greift. Wird der Tarifausschluss nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG bejaht, unterliegt der Zinsertrag beim Geber dem persönlichen Steuersatz. Der gesamte wirtschaftliche Hebel kippt: Aus dem Familienvorteil wird ein Nullsummenspiel oder im Extremfall ein Nachteil.
Die Quellenlage ist hier auf den ersten Blick gespalten. Werbende Beraterquellen propagieren das Steuersatzgefälle pauschal für Eltern-Kind-Darlehen, während kritische Stimmen den Tarifausschluss reflexhaft annehmen, sobald der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzieht. Beide Lager haben in ihrer jeweiligen Konstellation recht, sie verallgemeinern nur eine punktuelle Wahrheit zu einer Regel. Auflösen lässt sich der Widerspruch nur, wenn man die beiden Tatbestände des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG sauber auseinanderhält.
Wie ist § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG aufgebaut?
Die Norm enthält in den Buchstaben a und b zwei eigenständige Tatbestände, die unterschiedliche Konstellationen treffen. Beide schließen den Abgeltungsteuertarif aus, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind, aber die Voraussetzungen unterscheiden sich grundlegend.
Buchstabe b: Anteilseigner und Kapitalgesellschaft
Buchstabe b regelt den Spezialfall des Darlehensverhältnisses zwischen einem Anteilseigner und seiner Kapitalgesellschaft oder zwischen der Kapitalgesellschaft und einer dem Anteilseigner nahestehenden Person. Der Tarifausschluss greift, sobald der Anteilseigner zu mindestens 10 % beteiligt ist. Die Vorschrift erfasst klassische Gesellschafterdarlehen sowie Darlehen, die der Gesellschafter über zwischengeschaltete Familienangehörige strukturiert.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 16. Juni 2020 (VIII R 5/17) klargestellt, dass dieser Tatbestand abschließend ist. Liegen seine Voraussetzungen vor, kommt der Tarifausschluss nach Buchstabe a nicht zusätzlich in Betracht; liegen sie nicht vor, lässt sich der Ausschluss auch nicht über den Umweg der allgemeineren Buchstaben-a-Regelung herbeiführen. Diese Abschließend-Wirkung ist beratungspraktisch wichtig. Wer die 10-%-Schwelle unterschreitet oder mit der Konstellation nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe b fällt, kann den Tarifausschluss nicht über die Hintertür des Auffangtatbestands erreichen.
Buchstabe a: Beherrschungsverhältnis bei sonstigen Nahestehenden
Buchstabe a ist der Auffangtatbestand für alle übrigen Konstellationen, also typischerweise Darlehen zwischen natürlichen Personen außerhalb der Anteilseigner-Konstellation. Hier schließt die Vorschrift den Abgeltungstarif aus, wenn Gläubiger und Schuldner einander „nahestehende Personen“ sind und der Schuldner die Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzieht.
Entscheidend ist, was unter „Nahestehen“ zu verstehen ist. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung, insbesondere im Urteil VIII R 31/11 sowie im Urteil VIII R 8/14, entschieden, dass die bloße Ehe- oder Verwandtschaftsbeziehung nicht ausreicht. Erforderlich ist ein wirtschaftliches Beherrschungs- oder Näheverhältnis, in dem eine Vertragspartei einen so dominanten Einfluss auf die andere ausüben kann, dass kein eigener Entscheidungsspielraum mehr bleibt. Maßgeblich ist also die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Beteiligten, nicht die familienrechtliche Stellung.
Wann sind zwei Familienmitglieder „nahestehende Personen“?
Die zentrale Frage in der Beratungspraxis lautet: Wann genau bejaht die Rechtsprechung das Beherrschungsverhältnis, und wann verneint sie es?
Der Beherrschungstest
Maßgeblich ist nach der höchstrichterlichen Linie, ob eine Vertragspartei einen derart dominanten Einfluss auf die andere ausüben kann, dass dem schwächeren Teil kein eigener Entscheidungsspielraum mehr bleibt. Das ist ein wirtschaftlicher Test, kein formaler. Er fragt nach den tatsächlichen Machtverhältnissen im Vertragsschluss, nicht nach der Familienbeziehung.
Bei einem Darlehen zwischen Eltern und einem erwachsenen, wirtschaftlich selbstständigen Kind, das eigenes Einkommen, eigene Lebensführung und eigene Entscheidungsfreiheit hat, lehnt die Rechtsprechung das Beherrschungsverhältnis regelmäßig ab. Anders kann es liegen, wenn das Kind wirtschaftlich vollständig von den Eltern abhängt, der Vertragsschluss mit den vereinbarten Konditionen objektiv nicht auf seine eigene Entscheidung zurückgeht und die Konditionen sich erkennbar von dem unterscheiden, was zwischen Fremden vereinbart worden wäre.
Die Indizwirkung unüblicher Konditionen
Der BFH nennt in seiner Linie ein zentrales Indiz dafür, dass ein Beherrschungsverhältnis vorliegt: unübliche Konditionen. Wenn der Zinssatz weit unter dem Markt liegt, die Tilgungsstruktur erkennbar nur einer Seite nützt oder die Besicherung wirtschaftlich ohne Sinn ist, spricht das nach Auffassung des BFH dafür, dass die Vertragsparteien gerade nicht im eigenen Interesse unabhängig voneinander gehandelt haben.
In der Beratungspraxis ergibt sich daraus eine wichtige Konsequenz. Wer das Familiendarlehen fremdüblich gestaltet, also die Konditionen am Marktkorridor zwischen Bank-Anlagezinsen und Bank-Kreditzinsen ausrichtet, gewinnt damit nicht nur die ertragsteuerliche Anerkennung dem Grunde nach, sondern entkräftet zugleich das wichtigste Indiz, das die Finanzverwaltung gegen die Abgeltungsteuer-Anwendung anführen könnte. Fremdüblichkeit und Tarifschutz hängen damit unmittelbar zusammen.
Wie löst sich der scheinbare Widerspruch zwischen Werbung und Kritik auf?
Werbende Beraterquellen behaupten, das Eltern-Kind-Darlehen unterliege beim Geber pauschal der Abgeltungsteuer von 25 %. Kritische Stimmen halten dem entgegen, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG schließe den Tarif aus, sobald der Schuldner die Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehe. Auf den ersten Blick stehen sich die Positionen unvereinbar gegenüber. Tatsächlich beschreiben sie zwei verschiedene Konstellationen, die in der Praxis allerdings beide auftreten.
Die Auflösung läuft über drei Schritte.
Fremdüblich gestaltet und wirtschaftlich unabhängig. Bei einem klassischen Eltern-an-erwachsenes-Kind-Darlehen zu fremdüblichen Konditionen zwischen wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen bleibt der Abgeltungstarif anwendbar. Das Beherrschungsverhältnis fehlt, der Tarifausschluss greift nicht. Genau das hat der BFH in VIII R 31/11 und VIII R 8/14 entschieden.
Nicht fremdüblich gestaltet. Werden die Konditionen nicht fremdüblich vereinbart, scheitert das Darlehen schon an der Anerkennung dem Grunde nach. Die ertragsteuerliche Behandlung erfolgt dann gar nicht als Darlehen. Die Tariffrage stellt sich in dieser Konstellation gar nicht erst, weil es schon keine anerkannten Zinseinkünfte gibt.
Beherrschungsverhältnis bei fremdüblicher Gestaltung. Theoretisch denkbar ist die Konstellation, dass die Konditionen formal fremdüblich aussehen, das wirtschaftliche Beherrschungsverhältnis aber dennoch besteht. Der BFH nennt in dieser Konstellation als Indiz wiederum unübliche Konditionen — was die Konstellation in der Praxis selten macht. Wer formal sauber und materiell unabhängig kontrahiert, verliert den Tarif nur in seltenen Ausnahmefällen.
Praktisch heißt das: Der Abgeltungstarif lebt von der Fremdüblichkeit. Wer die Konditionen sorgfältig am Markt orientiert und die wirtschaftliche Unabhängigkeit beider Seiten dokumentiert, behält den Tarifvorteil. Wer das Darlehen wirtschaftlich als bloße Steuerersparnis-Konstruktion aufsetzt, verliert ihn entweder über die Buchstaben-a-Schiene oder schon vorher über die Anerkennungsfrage.
Welche Konstellationen brauchen besondere Aufmerksamkeit?
Drei Konstellationen verdienen in der Beratungspraxis besondere Sorgfalt.
Darlehen an erwachsene Kinder mit eigenem Unternehmen oder Vermietungsobjekt
Das wirtschaftlich häufigste Familiendarlehen ist das Darlehen von Eltern an ein erwachsenes Kind, das die Mittel für die eigene unternehmerische oder vermögensverwaltende Tätigkeit einsetzt. Hier ist der Tarifvorteil das eigentliche Gestaltungsziel. Die Eltern wollen 25 % Abgeltungsteuer auf die Zinsen zahlen, das Kind den Zinsaufwand zu seinem persönlichen Steuersatz von bis zu 45 % absetzen. Damit das funktioniert, muss das Kind wirtschaftlich unabhängig sein und der Vertrag fremdüblich gestaltet werden. Der Vertrag sollte ausdrücklich die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Kindes und die fremdübliche Zinshöhe ausweisen.
Darlehen unter Ehegatten
Bei Darlehen unter Ehegatten ist das Beherrschungsverhältnis besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn ein Ehegatte erwerbstätig und vermögend ist, der andere kein eigenes Einkommen hat und keine eigenen Vermögenswerte einbringen kann, kann die Vermutung wirtschaftlicher Abhängigkeit aufkommen. Auch hier gilt aber: Allein die Ehe als solche begründet kein Beherrschungsverhältnis. Maßgeblich sind die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten.
Darlehen an die GmbH des Kindes
Sobald das Kind die Mittel in seine eigene GmbH einlegt oder die GmbH selbst Darlehensnehmer wird und der Anteilseigner zu mindestens 10 % beteiligt ist, greift Buchstabe b unmittelbar gegen den Anteilseigner. Die Eltern, die das Darlehen geben, fallen in dieser Konstellation regelmäßig unter den Begriff der nahestehenden Person und verlieren den Abgeltungstarif. Die Konstruktion über eine zwischengeschaltete GmbH löst das Problem also nicht, sondern verschärft es.
Einkommensverlagerung über die nächste Generation
Eine vom Tarifausschluss unabhängige Gestaltung liegt vor, wenn Zinseinkünfte auf einkommensschwache Familienmitglieder verlagert werden. Bei minderjährigen oder einkommensschwachen Kindern, ebenso bei Rentnern in der Familie, können der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € seit 2023 und der Grundfreibetrag genutzt werden, um die Zinsen ganz oder teilweise steuerfrei zu vereinnahmen. Diese Gestaltung lebt nicht vom Abgeltungstarif, sondern davon, dass die Zinsen wegen niedrigen Gesamteinkommens beim Empfänger gar nicht zu einer Steuerlast führen.
Rechtsstand: Mai 2026. Die dargestellten Grundsätze beruhen auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b EStG sowie auf den BFH-Urteilen vom 16.06.2020 (VIII R 5/17), VIII R 31/11 und VIII R 8/14. Ergänzend gelten die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem BMF-Schreiben vom 23.12.2010 (BStBl I 2011, 37), ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 29.04.2014 (BStBl I 2014, 809). Spätere Entwicklungen sind im Einzelfall zu berücksichtigen.
FAQ
Greift bei einem Eltern-Kind-Darlehen automatisch der Abgeltungsteuer-Tarif?
Nicht automatisch, aber regelmäßig. Der BFH hat in den Urteilen VIII R 31/11 und VIII R 8/14 klargestellt, dass die bloße Verwandtschaftsbeziehung kein „Nahestehen“ im Sinne von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG begründet. Erforderlich ist ein wirtschaftliches Beherrschungsverhältnis. Bei einem klassischen Eltern-an-erwachsenes-Kind-Darlehen zu fremdüblichen Konditionen zwischen wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen bleibt der Abgeltungstarif daher grundsätzlich anwendbar.
Was bedeutet die Abschließend-Wirkung von Buchstabe b?
Der BFH hat im Urteil VIII R 5/17 vom 16.06.2020 entschieden, dass Buchstabe b für die Konstellation Anteilseigner ↔ Kapitalgesellschaft abschließend ist. Wer die Voraussetzungen von Buchstabe b nicht erfüllt, kann den Tarifausschluss nicht zusätzlich über den Auffangtatbestand des Buchstabens a begründen. Umgekehrt ist Buchstabe a auch dann nicht anwendbar, wenn Buchstabe b einschlägig wäre.
Welche Rolle spielen unübliche Konditionen?
Sie sind nach der BFH-Linie das wichtigste Indiz dafür, dass ein wirtschaftliches Beherrschungsverhältnis besteht. Wenn der Zinssatz weit unter Marktniveau liegt, die Tilgungsstruktur einseitig vorteilhaft ist oder die Besicherung wirtschaftlich keinen Sinn ergibt, spricht das gegen die Anerkennung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit. Wer die Konditionen am Marktkorridor ausrichtet, entkräftet dieses Indiz.
Was passiert, wenn die Konditionen nicht fremdüblich sind?
Dann scheitert das Darlehen schon an der Anerkennung dem Grunde nach. Die Frage des Tarifausschlusses stellt sich gar nicht erst, weil keine anerkannten Zinseinkünfte vorliegen. Stattdessen wird die Konstruktion ertragsteuerlich verworfen, und beim Darlehensnehmer entfällt der Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug.
Greift Buchstabe b auch, wenn nicht der Anteilseigner selbst, sondern ein Familienmitglied das Darlehen gibt?
Ja. Buchstabe b erfasst nicht nur Darlehen zwischen Anteilseigner und Gesellschaft, sondern auch zwischen der Gesellschaft und einer dem Anteilseigner nahestehenden Person. Wer den Tarifausschluss vermeiden will, indem er das Darlehen über Familienangehörige strukturiert, läuft regelmäßig in genau diese Tatbestandsalternative hinein.
Wie schützt man den Abgeltungstarif in der Vertragsgestaltung?
Durch Fremdüblichkeit. Wer den Zinssatz nachweisbar am Marktkorridor zwischen Bank-Anlagezinsen und Bank-Kreditzinsen ausrichtet, eine sachgerechte Tilgungsstruktur vereinbart, die Besicherung an die wirtschaftliche Konstellation anpasst und die Konditionen im Vertrag begründet, gewinnt sowohl die ertragsteuerliche Anerkennung als auch das Argument gegen das Beherrschungsverhältnis. Beide Punkte hängen unmittelbar zusammen, und beide stützen den Tarifvorteil.
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Prof. Dr. Manzur Esskandari und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.