Welche Pflichten und Rechte hat der Beschuldigte vor der Finanzbehörde?

Wer als Beschuldigter eines Steuerstrafverfahrens vor die Finanzbehörde oder Staatsanwaltschaft geladen wird, ist zum Erscheinen verpflichtet (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO). Diese Pflicht trifft ihn unabhängig davon, ob er sich zur Sache äußern will. Sie bezieht sich allein auf das körperliche Erscheinen — nicht auf eine inhaltliche Aussage.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Polizeiladung: Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens ist zum 24.08.2017 die Pflicht eines Zeugen eingeführt worden, einer Vorladung der Polizei zu folgen und auszusagen, sofern die Polizei den Zeugen im Auftrag der Staatsanwaltschaft vorlädt (§ 163 Abs. 3 StPO). Diese Pflicht gilt nicht für den Beschuldigten. Ihm steht es weiterhin frei, einer Vorladung der Polizei zu folgen oder fernzubleiben.

Vor der Staatsanwaltschaft und der Finanzbehörde gilt: erscheinen ja, aussagen nein. Der Beschuldigte kann sich zur Sache einlassen oder die Aussage und jede Mitwirkung an der Aufklärung verweigern (§ 163a Abs. 4 Satz 2 StPO bzw. § 163a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Über sein Schweigerecht ist er zu belehren.

Verteidigung durch Einwände, Beweisanträge und Verteidiger

Die aktive Verteidigung erfolgt auf drei Wegen: durch Einwände, durch Beweisanträge und durch die Hinzuziehung eines Verteidigers. Diese drei Hebel sind nicht alternativ, sondern kumulativ — eine wirksame Verteidigung kombiniert sie regelmäßig.

Wer darf einen Beschuldigten im Steuerstrafverfahren verteidigen?

Der Verteidigerkreis im Steuerstrafverfahren ist gesetzlich differenziert geregelt. Nach § 138 Abs. 1 StPO können grundsätzlich Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen als Verteidiger auftreten. Diese Regel gilt in jedem Stadium des Verfahrens.

Für das Steuerstrafverfahren tritt § 392 AO mit einer Erweiterung und zugleich Begrenzung hinzu: Angehörige der steuerberatenden Berufe — namentlich Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer — können in folgendem Umfang Verteidiger sein:

Im Ermittlungsverfahren, das die Finanzbehörde selbständig durchführt, dürfen die genannten Berufsangehörigen allein verteidigen.

Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts dürfen sie nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule verteidigen (§ 392 AO).

Die Differenzierung folgt der Verfahrenslogik: Solange das Verfahren bei der Finanzbehörde liegt, reicht die fachliche Nähe zum Steuerrecht aus. Sobald die Staatsanwaltschaft oder das Gericht übernimmt, verlangt das Gesetz die strafrechtliche Kompetenz eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an deutscher Hochschule. Mandanten, die ihre Verteidigung früh an Angehörige der steuerberatenden Berufe übergeben haben, müssen diese Konstellation also rechtzeitig vor einem Übergang ins staatsanwaltschaftliche Verfahren neu aufstellen.

Welche Akteneinsicht steht dem Beschuldigten zu?

Akteneinsicht ist im Strafverfahren der Schlüssel zur informierten Verteidigung. Sie wird grundsätzlich nur dem Verteidiger gewährt — nicht dem Beschuldigten persönlich. Daraus folgt: Wer im Steuerstrafverfahren Akteneinsicht ernsthaft anstrebt, braucht einen Verteidiger.

Akteneinsicht vor Abschluss der Ermittlungen

Vor Abschluss der Ermittlungen (§ 169a StPO) ist die Akteneinsicht eingeschränkt. Auf Antrag muss dem Verteidiger Einsicht gewährt werden in:

die Niederschriften über Vernehmungen des Beschuldigten,

Niederschriften über richterliche Untersuchungshandlungen, bei denen der Verteidiger anwesend sein darf,

Sachverständigengutachten (§ 147 Abs. 3 StPO).

Die Einsichtnahme in andere Akten oder Aktenstücke sowie die Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke kann verwehrt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden könnte (§ 147 Abs. 2 StPO). Dieser Vorbehalt ist die zentrale Schranke der Akteneinsicht in der Ermittlungsphase — und zugleich der häufigste Streitpunkt zwischen Verteidigung und Strafsachenstelle.

Akteneinsicht nach Abschluss der Ermittlungen

Mit Abschluss der Ermittlungen ändert sich die Lage grundlegend. Dem Verteidiger ist dann uneingeschränkt Akteneinsicht und die Besichtigung von Beweisstücken zu gewähren (§ 147 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 StPO). Der Untersuchungszweck-Vorbehalt fällt mit dem Abschluss der Ermittlungen weg; die Verteidigung erhält damit den vollständigen Aktenstand für die weitere Verfahrensphase.

Handakten und innerdienstliche Vorgänge

Eine wichtige Grenze betrifft Handakten und andere innerdienstliche Vorgänge, die dem Gericht nicht vorgelegt werden. Für diese besteht kein Akteneinsichtsrecht (Nr. 34 Abs. 3 AStBV). Die Verteidigung kennt insoweit nur das, was die Strafsachenstelle in die Verfahrensakte aufnimmt — interne Vermerke, Notizen oder vorläufige Auswertungen bleiben außen vor.

Akteneinsicht in die Steuerakte

Parallel zur strafprozessualen Akteneinsicht stellt sich die Frage nach der Einsicht in die Steuerakte des Besteuerungsverfahrens. Hier gilt: Sie ist regelmäßig erst im finanzgerichtlichen Verfahren durchsetzbar. Im laufenden Besteuerungsverfahren beruft sich das Finanzamt auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) — selbst dann, wenn die Steuerakte als Beiakte zum Strafverfahren geführt wird.

Allerdings ist ein Akteneinsichtsgesuch genehmigungsfähig nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO. Diese Norm öffnet einen Korridor, der praktisch dort relevant wird, wo die Verteidigung auf Inhalte aus der Steuerakte angewiesen ist, die nicht über den strafrechtlichen Aktenzugang erreichbar sind. Eine Ausnahme gilt für Sachverständigengutachten: In diese ist im Strafverfahren stets Akteneinsicht zu gewähren (§ 147 Abs. 3 StPO).

Sind tatsächliche Verständigungen im Steuerstrafverfahren zulässig?

Ja. Auch im Steuerstrafverfahren sind tatsächliche Verständigungen zulässig. Sie sind damit ein Instrument, das zwischen Verteidigung und Ermittlungsbehörde — beziehungsweise später Gericht — genutzt werden kann, um streitige Tatsachenfragen einvernehmlich zu klären. In komplexen Steuerstrafverfahren mit umfangreichem Zahlenmaterial ist dies häufig der praktikablere Weg als ein vollständig durchermittelter Sachverhalt.

Welcher Rechtsschutz steht im Ermittlungsverfahren zur Verfügung?

Das Ermittlungsverfahren im Steuerstrafrecht läuft auf zwei Schienen — und entsprechend zweischienig ist auch der Rechtsschutz. Welche Schiene greift, hängt davon ab, in welcher Funktion die Behörde gehandelt hat.

Strafprozessuale Schiene

Soweit die Behörde im Rahmen der Strafverfolgung tätig geworden ist, stehen die Rechtsbehelfe der Strafprozessordnung zur Verfügung. Zentral ist die Beschwerde nach § 304 StPO. Daneben tritt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG für Maßnahmen der Justizbehörden und Vollzugsbehörden, die nicht der Beschwerde zugänglich sind.

Steuerverfahrensrechtliche Schiene

Soweit die Behörde im Besteuerungsverfahren gehandelt hat, gelten die Rechtsbehelfe der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Zur Verfügung steht der Einspruch nach §§ 347 AO; gegen die Einspruchsentscheidung ist der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 FGO eröffnet.

Aussetzung des Verfahrens

Eine besondere Funktion hat schließlich § 396 AO: Er ermöglicht die Aussetzung des Strafverfahrens, wenn die Beurteilung der Tat davon abhängt, ob ein Steueranspruch besteht. Damit ist ein Schaltpunkt benannt, an dem strafrechtliche und steuerliche Schiene formell ineinandergreifen — die Entscheidung über die Steuerfrage wird der finanzgerichtlichen Schiene überlassen, das Strafverfahren wartet.

Rolle der Steuerfahndung

Im Rahmen des Rechtsschutzes ist auch die Befugnis der Steuerfahndung zu beachten. Nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO ermittelt die Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Maßnahmen, die in dieser Funktion ergehen, sind steuerverfahrensrechtlicher Natur — der Rechtsschutz folgt also der AO-/FGO-Schiene, nicht der StPO. Die richtige Schienen-Zuordnung ist daher die erste Vorfrage jeder Rechtsschutzentscheidung.

Welche praktischen Konsequenzen hat die Rechtsstellung des Beschuldigten?

Aus den vorstehenden Regeln ergeben sich für die Verteidigung mehrere wiederkehrende Handlungslinien:

Verteidiger früh einbinden: Akteneinsicht ist grundsätzlich Verteidigersache. Wer ohne Verteidiger agiert, hat den Aktenstand nicht.

Verteidigerkonstellation prüfen: Die Erweiterung des Verteidigerkreises nach § 392 AO endet beim Übergang zur Staatsanwaltschaft oder zum Gericht. Wer in dieser Phase keinen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer zur Seite hat, ist nicht ordnungsgemäß verteidigt.

Aussage- und Erscheinenspflicht trennen: Vor Finanzbehörde und Staatsanwaltschaft besteht Erscheinenspflicht, aber kein Aussagezwang. Die Belehrung über das Schweigerecht ist nicht Formsache, sondern Verwertbarkeitsfrage.

Rechtsschutzschiene zuordnen: Vor jedem Rechtsbehelf zu prüfen, ob die Maßnahme strafprozessrechtlich oder steuerverfahrensrechtlich ergangen ist — sonst läuft der Rechtsbehelf ins Leere.

Steuerakte nicht vergessen: Der strafrechtliche Aktenzugang umfasst nicht automatisch die Steuerakte. Ein gesondertes Gesuch nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO kann notwendig werden.

Die Rechtsstellung des Beschuldigten ist damit nicht nur defensiv definiert. Sie enthält aktive Gestaltungsoptionen — vom Verteidigerwahlrecht über die Akteneinsicht bis zur tatsächlichen Verständigung. Wer diese Hebel kennt, kann die Verteidigung wirksam steuern; wer sie nicht kennt, läuft Gefahr, sich passiv durch ein Verfahren tragen zu lassen, das eigene Mitgestaltung zulässt.

Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zur Rechtsstellung im Steuerstrafverfahren

Muss ich vor der Finanzbehörde oder Staatsanwaltschaft erscheinen?

Ja. Der Beschuldigte ist zum Erscheinen verpflichtet (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO). Diese Pflicht betrifft nur das Erscheinen selbst, nicht die Aussage. Vor der Polizei ist der Beschuldigte dagegen weiterhin nicht zur Folgepflicht verpflichtet — die seit 24.08.2017 geltende Folgepflicht nach § 163 Abs. 3 StPO gilt nur für Zeugen.

Kann ich auch die Aussage komplett verweigern?

Ja. Der Beschuldigte kann sich zur Sache einlassen oder die Aussage und jede Mitwirkung an der Aufklärung verweigern (§ 163a Abs. 4 Satz 2 StPO bzw. § 163a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Über das Schweigerecht ist er zu belehren.

Darf mich ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe allein verteidigen?

Im Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde ja — Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer dürfen dort allein verteidigen. Sobald jedoch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren führt, ist die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zulässig (§ 392 AO).

Bekomme ich vor Abschluss der Ermittlungen Akteneinsicht?

Eingeschränkt: Auf Antrag erhält der Verteidiger Einsicht in die Niederschriften der Beschuldigtenvernehmungen, der richterlichen Untersuchungshandlungen mit Anwesenheitsrecht des Verteidigers und in Sachverständigengutachten (§ 147 Abs. 3 StPO). Weitergehende Akteneinsicht kann verwehrt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden würde (§ 147 Abs. 2 StPO). Mit Abschluss der Ermittlungen besteht uneingeschränkte Akteneinsicht.

Wie komme ich an die Steuerakte?

Im laufenden Besteuerungsverfahren regelmäßig erst über das finanzgerichtliche Verfahren durchsetzbar — das Finanzamt beruft sich auf das Steuergeheimnis nach § 30 AO. Allerdings ist ein Akteneinsichtsgesuch nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO genehmigungsfähig. In Sachverständigengutachten ist im Strafverfahren stets Einsicht zu gewähren (§ 147 Abs. 3 StPO).

Welcher Rechtsbehelf greift gegen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren?

Das hängt davon ab, ob die Behörde strafprozessrechtlich oder steuerverfahrensrechtlich gehandelt hat. Im strafprozessualen Bereich greifen Beschwerde nach § 304 StPO und Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG. Im steuerverfahrensrechtlichen Bereich greifen Einspruch nach § 347 AO und Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 FGO.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück