Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.

Wann muss eine Kunstsammlung überhaupt bewertet werden?

Solange die Befreiung trägt, bleibt der Wert der Sammlung steuerlich außen vor. Relevant wird er erst, wenn die Befreiung rückwirkend entfällt. Im Falle einer Nachversteuerung muss dann auch eine Bewertung des Gegenstandes erfolgen, der zuvor steuerfrei geblieben ist. Die Voraussetzungen, unter denen die Befreiung wegfällt, und die Zehnjahresfrist behandeln wir gesondert.

Wichtig ist der Stichtag. Die Bewertung muss im Nachversteuerungsfall zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erbschaft oder Schenkung erfolgen. Es kommt also nicht auf den Wert im Jahr des Wegfalls an, sondern auf den Wert im Zeitpunkt des Erwerbs. Wer Jahre später nachversteuert, rechnet trotzdem mit den Verhältnissen des damaligen Stichtags.

Wie wird der Wert ermittelt: was bedeutet gemeiner Wert?

Kunstgegenstände werden nach § 9 BewG bewertet. Die Definition über den gemeinen Wert ist ein Bewertungsgeneralnenner. Damit ist keine konkrete Bewertungsmethode verbunden. Welches Verfahren passt, richtet sich nach dem Wirtschaftsgut und dem Anlass der Bewertung. Für Kunst gibt es also kein starres Schema, sondern einen Maßstab, der im Einzelfall ausgefüllt wird.

Fingierter Verkauf auf den Stichtag

Den Maßstab konkretisiert § 9 Abs. 2 BewG. Maßgeblich ist ein auf einen bestimmten Stichtag fingierter Verkauf. Gefragt ist also der Preis, der am Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen gewesen wäre. Anhaltspunkte liefern reale Verkäufe vergleichbarer Werke um den Stichtag herum.

Vorsichtige Ermittlung wegen schwieriger Verwertung

Bei Kunst und Sammlungen ist der Markt eng, und ein Verkauf lässt sich nicht jederzeit zum Wunschpreis durchsetzen. Dem trägt die Bewertung Rechnung. Nach R B 9.5 Satz 2 ErbStR 2019 ist der Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln. Diese Vorsicht wirkt zugunsten des Erwerbers, weil sie überhöhte Ansätze dämpft.

Was gilt, wenn es keine Vergleichsverkäufe gibt?

Bei einzelnen Werken oder seltenen Stücken fehlt oft ein tragfähiger Vergleichsmarkt. Beim Fehlen aussagekräftiger vergleichbarer Verkaufsfälle ist der gemeine Wert zu schätzen und nötigenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen (BFH vom 6.6.2001 – II R 7/98). Das Gutachten ersetzt die fehlenden Vergleichsdaten und stützt die Schätzung gegenüber dem Finanzamt.

Wie sieht eine vorsichtige Wertermittlung aus?

Die folgende Aufstellung ist ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten; sie soll nur die Systematik zeigen.

Angenommen, ein Gemälde war im Zeitpunkt der ursprünglichen Schenkung zu bewerten. Für ein vergleichbares Werk desselben Künstlers wurde um den Stichtag ein Auktionspreis von 200.000 Euro erzielt, der als Anhaltspunkt für den fingierten Verkauf dient. Wegen der schwierigen Verwertungsaussichten und der Unterschiede zum Vergleichswerk setzt der Sachverständige einen vorsichtigen Wert von 170.000 Euro an. Maßgeblich bleibt dieser auf den ursprünglichen Stichtag bezogene Wert, auch wenn die Nachversteuerung erst Jahre später erfolgt. Die Zahlen sind angenommen und sollen allein die Schritte von Vergleichsfall, Verwertungsabschlag und Stichtagsbezug nachvollziehbar machen.

Welche Fehler unterlaufen bei der Bewertung?

Den falschen Stichtag wählen. Bewertet wird auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Erbschaft oder Schenkung, nicht auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Befreiung.

Eine feste Methode unterstellen. Der gemeine Wert ist ein Generalnenner; das Verfahren richtet sich nach Wirtschaftsgut und Anlass, nicht nach einem starren Schema.

Den Verwertungsabschlag übersehen. Die schwierigen Verwertungsaussichten gebieten eine vorsichtige Ermittlung, die den Wertansatz dämpft.

Ohne Vergleichsfälle kein Gutachten einholen. Fehlen vergleichbare Verkäufe, stützt erst die Schätzung mit Sachverständigengutachten den Wert.

Wie gehen Sie praktisch vor?

Stichtag fixieren. Halten Sie den Zeitpunkt der ursprünglichen Erbschaft oder Schenkung fest, denn auf diesen Tag wird bewertet.

Vergleichsfälle sichten. Suchen Sie aussagekräftige Verkäufe vergleichbarer Werke um den Stichtag als Grundlage für den fingierten Verkauf.

Gutachten einholen, wenn nötig. Fehlen Vergleichsfälle, lassen Sie den gemeinen Wert schätzen und durch ein Sachverständigengutachten absichern.

Vorsicht dokumentieren. Halten Sie die schwierigen Verwertungsaussichten und den daraus abgeleiteten Abschlag nachvollziehbar fest.

Rechtsstand: Mai 2026.

FAQ

Nach welcher Vorschrift wird eine Kunstsammlung bewertet?

Kunstgegenstände werden nach § 9 BewG mit dem gemeinen Wert bewertet. Dieser Wert ist ein Generalnenner, mit dem keine konkrete Bewertungsmethode verbunden ist.

Auf welchen Zeitpunkt kommt es bei der Nachversteuerung an?

Auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Erbschaft oder Schenkung. Die Bewertung erfolgt im Nachversteuerungsfall zu diesem früheren Stichtag, nicht zum Zeitpunkt des Wegfalls der Befreiung.

Was gilt, wenn es keine vergleichbaren Verkäufe gibt?

Dann ist der gemeine Wert zu schätzen und nötigenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen. Maßgeblich bleibt ein auf den Stichtag fingierter Verkauf nach § 9 Abs. 2 BewG.

Gibt es eine feste Bewertungsmethode für Kunst?

Nein. Die Bewertungsvorgaben richten sich nach dem Wirtschaftsgut und dem Anlass der Bewertung. Der gemeine Wert gibt nur den Maßstab vor, nicht das Verfahren.

Wird ein Abschlag wegen schwieriger Verwertung berücksichtigt?

Ja. Nach R B 9.5 Satz 2 ErbStR 2019 ist der Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln.

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REB Steuerberatung GbR, Große Str. 84–85, 49074 Osnabrück. Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück, und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück.