Wie funktioniert die Anordnung eines Vermächtnisses über einen GmbH-Anteil?

Mit dem Vermächtnis wird ein Vermögensvorteil einer bestimmten Person zugewandt, ohne dass diese Erbe wird. Bei GmbH-Anteilen bedeutet das nach § 2174 BGB: Der Anteil fällt zunächst in den Nachlass und geht im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Der Erbe wird also auch dann Inhaber des Geschäftsanteils, wenn der Erblasser ihn jemand anderem zugedacht hat. Erst in einem zweiten Schritt erfüllt der Erbe das Vermächtnis und überträgt den Anteil an den Vermächtnisnehmer.

Diese Zweistufigkeit ist gestalterisch wichtig. Der Vermächtnisnehmer hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben, keinen dinglichen Anspruch unmittelbar gegen die Gesellschaft. In der Beratungspraxis ist das die typische Konstellation, wenn der Erblasser den Anteil aus der Erbengemeinschaft heraushalten und gezielt einer bestimmten Person zukommen lassen will, etwa einem Nachfolger im Familienunternehmen, der nicht zugleich Alleinerbe sein soll.

Erbe als Inhaber, Vermächtnisnehmer als Anspruchsberechtigter

Solange das Vermächtnis nicht erfüllt ist, hält der Erbe den Anteil als Gesellschafter. Er übt die Gesellschafterrechte aus und ist gegenüber der Gesellschaft legitimiert, sobald er in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Wir haben das in unserem Artikel zur Vererblichkeit des GmbH-Anteils beschrieben. Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch auf Übertragung, aber er ist bis zur Erfüllung weder Inhaber noch Gesellschafter.

Aus unserer Sicht ist diese Übergangsphase zwischen Erbfall und Vermächtniserfüllung der heikelste Punkt der Gestaltung. Je länger sie dauert, desto größer ist das Risiko, dass der Erbe Verfügungen trifft, die das Vermächtnis nachträglich erschweren oder die Erfüllung wirtschaftlich entwerten.

Welche Form muss die Übertragung an den Vermächtnisnehmer einhalten?

Die Form richtet sich nach § 15 GmbHG, nicht nach dem Erbrecht. Daraus ergibt sich eine doppelte Anforderung.

Notarielle Beurkundung der Abtretung

Die eigentliche Übertragung des Anteils vom Erben auf den Vermächtnisnehmer ist eine Abtretung eines GmbH-Anteils. Sie unterliegt nach § 15 Abs. 3 GmbHG der notariellen Beurkundung. Ohne sie wird der Vermächtnisnehmer nicht Inhaber, auch dann nicht, wenn der Erbe ihm den Anteil schuldrechtlich vollständig zugesagt hat.

In der Praxis heißt das: Nach Eintritt des Erbfalls und Annahme des Erbes muss der Erbe einen Notartermin organisieren, an dem die Abtretung beurkundet wird. Erst mit dieser Beurkundung erwirbt der Vermächtnisnehmer den Anteil. Aus unserer Sicht sollte dieser Schritt zeitnah nach Erbfall vorbereitet werden, um die Übergangsphase kurz zu halten.

Vermächtnis selbst formfrei

Die letztwillige Vermächtnisanordnung als solche ist dagegen nicht an die Form des § 15 Abs. 4 GmbHG gebunden. Sie kann im Testament oder im Erbvertrag erfolgen und muss nur die formellen Anforderungen der jeweiligen Verfügungsart erfüllen. Damit wird die Trennung zwischen Anordnung und Ausführung deutlich: Der Erblasser legt im Testament fest, wer den Anteil bekommen soll, die spätere Übertragung läuft über die Erben und den Notar.

Welche Zusatzvoraussetzungen kann der Gesellschaftsvertrag aufstellen?

Die Satzung kann das Vermächtnis nicht ausschließen, sie kann aber zusätzliche Voraussetzungen für die wirksame Erfüllung anknüpfen. Diese Möglichkeit eröffnet § 15 Abs. 5 GmbHG.

Typische Beispiele aus der Gestaltungspraxis sind die Zustimmung der Gesellschaft oder eines bestimmten Organs zur Übertragung, eine Vinkulierung mit personenbezogenen Anforderungen an den Vermächtnisnehmer oder Vorerwerbsrechte der Mitgesellschafter. All diese Klauseln greifen erst in dem Moment, in dem die Abtretung vollzogen werden soll. Vor der Abtretung haben sie keine Wirkung gegenüber dem Vermächtnisnehmer, weil dieser noch nicht Inhaber des Anteils ist.

Pflicht des Erben zur Hinwirkung

Aus dieser Konstruktion entsteht eine konkrete Pflicht der Erben. Wenn die Satzung Zusatzvoraussetzungen anknüpft, muss der Erbe sein Möglichstes tun, um die Erfüllung dieser Voraussetzungen herbeizuführen. Sonst droht ein Schadensersatzanspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben.

Das ist mehr als eine reine Verfahrenspflicht. In der Praxis bedeutet es zum Beispiel:

Hinwirken auf Zustimmungsbeschlüsse: Wenn die Satzung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung verlangt, muss der Erbe die Versammlung einberufen oder einberufen lassen und den Beschlussantrag stellen.

Bereitstellung von Nachweisen: Wenn die Vinkulierung personenbezogene Anforderungen an den Vermächtnisnehmer enthält, muss der Erbe die nötigen Unterlagen beibringen, soweit ihm das möglich ist.

Dokumentation der Bemühungen: Wer später behaupten will, alles Mögliche getan zu haben, sollte den Vorgang nachvollziehbar dokumentieren. Mündliche Bemühungen ohne Schriftform sind im Streitfall schwer zu beweisen.

Wir empfehlen, die mögliche Schadensersatzpflicht des Erben bereits bei der Vermächtnisanordnung mitzudenken. Wer als Erblasser ein Vermächtnis über einen GmbH-Anteil anordnet, ohne die Satzung auf Vinkulierungen und Zustimmungserfordernisse zu prüfen, riskiert, dass der Erbe später zwischen Vermächtnisnehmer und Gesellschaft eingeklemmt ist.

Wann lohnt sich eine Testamentsvollstreckung über GmbH-Anteile?

Die Testamentsvollstreckung über GmbH-Anteile ist grundsätzlich zulässig. Sie kommt in zwei Konstellationen in Betracht: zur Verwaltung des Anteils für minderjährige oder geschäftsunerfahrene Erben und zur Sicherstellung der Vermächtnisabwicklung, wenn der Erblasser dem Vermächtnisnehmer den Anteil zuwenden will und Konflikte mit den Erben befürchtet.

Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker tritt allerdings nicht als Gesellschafter im Sinne des Gesellschaftsrechts auf. Er ist Verwalter des Nachlasses. Daraus folgt eine wichtige Einschränkung: Ohne weiteres steht ihm nicht die volle Bandbreite der Gesellschafterrechte zu. Seine Befugnisse beschränken sich auf die Verwaltung des Geschäftsanteils und die Ausübung des Stimmrechts.

Diese Aufteilung hat in der Praxis Folgen. Beschlüsse über Gewinnverwendung oder die Ausübung des Stimmrechts in Gesellschafterversammlungen kann der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Verwaltungsaufgabe wahrnehmen. Sobald es aber um Maßnahmen geht, die über die Verwaltung hinausreichen, etwa die Veräußerung des Anteils, die Mitwirkung an Satzungsänderungen mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen oder die Zustimmung zu Strukturmaßnahmen, stößt seine Befugnis an Grenzen.

Erweiterung durch Gesellschafterbeschluss

Wenn der Testamentsvollstrecker die Gesellschafterrechte des Erben in vollem Umfang ausüben soll, bedarf es eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses. Mit diesem Beschluss erkennt die Gesellschaft an, dass der Testamentsvollstrecker im Umfang der Gesellschafterrechte handeln kann.

Aus unserer Sicht ist dieser Beschluss in der Praxis nicht selbstverständlich. Die Mitgesellschafter haben oft kein Interesse daran, einem externen Testamentsvollstrecker volle Gesellschafterrechte zu übertragen. Erblasser, die auf eine umfassende Testamentsvollstreckung Wert legen, sollten deshalb prüfen, ob die Satzung die Voraussetzungen für eine spätere Beschlussfassung schafft oder ob bereits im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung verankert werden kann.

Wie verhält sich die Testamentsvollstreckung zu Einziehungs- und Abtretungsklauseln?

Die Satzung kann die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers ausdrücklich beschränken. In der Beratungspraxis sind solche Beschränkungen in vielen Fällen entbehrlich. Der Grund liegt in der zweistufigen Logik des GmbH-Erbrechts.

Wenn die Satzung Einziehungs- oder Abtretungsklauseln vorsieht, scheiden die Erben nach Erbfall ohnehin aus dem Gesellschafterkreis aus. Mit dem Ausscheiden wird die Testamentsvollstreckung am Geschäftsanteil gegenstandslos, weil der Anteil entweder eingezogen ist oder auf einen anderen Inhaber abgetreten wurde. Was übrig bleibt, ist die Abfindung. Diese fließt in den Nachlass und kann vom Testamentsvollstrecker im Rahmen der allgemeinen Nachlassverwaltung betreut werden.

Diese Wechselwirkung sollte bei der Gestaltung von Anfang an mitgedacht werden. Wir beobachten in der Praxis regelmäßig, dass Testamentsvollstreckung und Nachfolgeklauseln nicht aufeinander abgestimmt sind und sich gegenseitig leerlaufen lassen. Wer eine Testamentsvollstreckung über den GmbH-Anteil ernsthaft erreichen will, sollte sicherstellen, dass die Satzung die Erben nicht ohnehin sofort herausschiebt. Andernfalls bleibt vom Anteil nur die Abfindung übrig und die Verwaltungsaufgabe verlagert sich auf Geld.

Worauf kommt es bei der Vermächtnisgestaltung mit GmbH-Anteil an?

Aus der Beratungserfahrung lassen sich für die Vermächtnisanordnung über einen GmbH-Anteil mehrere Eckpunkte ableiten.

Satzung vor Testamentsgestaltung prüfen: Vinkulierungen, Zustimmungserfordernisse und Vorerwerbsrechte nach § 15 Abs. 5 GmbHG können das Vermächtnis vereiteln. Sie müssen vor der Testamentsgestaltung bekannt sein.

Schadensersatzrisiko des Erben adressieren: Wo Zusatzvoraussetzungen bestehen, sollte das Testament klare Anweisungen an die Erben enthalten, damit später keine Sorgfaltsfrage aufkommt.

Frist für die Erfüllung definieren: Eine ausdrückliche Frist im Testament hilft, die Übergangsphase zu strukturieren und Streit über die Erfüllungsfrist zu vermeiden.

Verhältnis zu Einziehungsklauseln klären: Wenn die Satzung den Erben sofort herausschiebt, ist das Vermächtnis am Anteil wirkungslos. In diesen Fällen kommen Geldvermächtnisse aus der Abfindung in Betracht.

Testamentsvollstreckung gezielt einsetzen: Sie macht Sinn, wenn die Erben den Anteil halten sollen und ihnen die unternehmerische Erfahrung fehlt. Wo die Satzung den Anteil entzieht, läuft die Testamentsvollstreckung über den Anteil leer.

Wer diese Punkte vor dem Erbfall sauber durchdenkt, vermeidet das typische Auseinanderlaufen von gesellschaftsrechtlicher und erbrechtlicher Gestaltung. Das ist nach unserer Erfahrung der zuverlässigste Hebel, um die GmbH-Nachfolge im Sinne des Erblassers tatsächlich umzusetzen.

Rechtsstand: Mai 2026

FAQ

Wird der Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall Gesellschafter?

Nein. Der Erbe wird zunächst Inhaber des Anteils. Der Vermächtnisnehmer hat nach § 2174 BGB nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung. Erst mit der notariell beurkundeten Abtretung nach § 15 Abs. 3 GmbHG wird er Inhaber.

Muss das Vermächtnis selbst notariell beurkundet werden?

Nein. Das Vermächtnis als letztwillige Verfügung unterliegt nicht der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG. Nur die spätere Übertragung des Anteils auf den Vermächtnisnehmer ist nach § 15 Abs. 3 GmbHG beurkundungspflichtig.

Kann die Satzung Voraussetzungen für die Vermächtniserfüllung aufstellen?

Ja. Nach § 15 Abs. 5 GmbHG kann die Satzung zusätzliche Voraussetzungen anknüpfen, etwa die Zustimmung der Gesellschaft. Der Erbe muss in diesem Fall auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen hinwirken, um einem Schadensersatzanspruch des Vermächtnisnehmers zu entgehen.

Welche Befugnisse hat der Testamentsvollstrecker über einen GmbH-Anteil?

Ohne weiteren Gesellschafterbeschluss beschränken sich seine Befugnisse auf die Verwaltung des Anteils und die Ausübung des Stimmrechts. Volle Gesellschafterrechte stehen ihm erst mit einem Gesellschafterbeschluss zu.

Wann ist eine Testamentsvollstreckung über einen GmbH-Anteil sinnvoll?

Sie ist sinnvoll, wenn die Erben den Anteil halten sollen und Unterstützung bei der Verwaltung benötigen, etwa bei minderjährigen oder unerfahrenen Erben. Sie ist dagegen kaum sinnvoll, wenn die Satzung Einziehungs- oder Abtretungsklauseln enthält, die den Erben sofort aus dem Gesellschafterkreis nehmen.

Was passiert mit der Testamentsvollstreckung, wenn der Anteil eingezogen wird?

Mit der Einziehung wird die Testamentsvollstreckung am Anteil gegenstandslos. Der Anteil existiert nicht mehr. Die Abfindung fließt in den Nachlass und kann im Rahmen der allgemeinen Nachlassverwaltung betreut werden.

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Verfasst von Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.