An welche Vorschriften knüpft die strafrechtliche Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers an?

Die Strafbarkeit des Geschäftsführers ist nicht in einer einzigen Vorschrift geregelt. Sie verteilt sich auf fünf Gesetzeswerke:

Allgemeine Vermögensdelikte im StGB (§§ 263 ff. — Betrug, Untreue und verwandte Tatbestände)

Insolvenzbezogene Bankrottdelikte im StGB (§§ 283 ff.)

GmbH-spezifisches Nebenstrafrecht in §§ 82 bis 85 GmbHG, das echte Sonderdelikte erfasst — potentielle Täter sind hier vor allem Geschäftsführer und Liquidatoren, bisweilen auch Gesellschafter

Insolvenzantragspflicht in § 15a InsO (Insolvenzverschleppung)

Steuerhinterziehung in § 370 AO sowie Bilanzstrafrecht in §§ 331 ff. HGB

Die Strafbarkeit setzt grundsätzlich vorsätzliches Handeln voraus — Kenntnis der tatsächlichen Sachverhaltselemente und zumindest billigende Inkaufnahme des Erfolges. Fahrlässige Tatbegehung reicht nur bei einzelnen Tatbeständen aus. Die Tat muss rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.

Wann macht sich der Strohmann-Geschäftsführer strafbar?

Der Strohmann-Geschäftsführer ist nur formal als Geschäftsführer eingetragen, ohne tatsächlich die Geschicke der GmbH zu lenken. Trotz seiner faktischen Funktionslosigkeit ist er nach der Rechtsprechung des BGH tauglicher Täter aller Geschäftsführerdelikte (BGH v. 13.10.2016 – StR 352/16, GmbHR 2016, 1311).

Maßgeblich ist § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Wer als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person bestellt ist, ist strafrechtlich verantwortliches Organ. Da der Strohmann nach außen über die volle Rechtsmacht verfügt, treffen ihn dieselben strafbewehrten Pflichten wie einen tatsächlich tätigen Geschäftsführer — Insolvenzantragspflicht, Buchführungspflichten, steuerliche Pflichten nach § 34 AO.

Das praktische Risiko ist erheblich: Wer sich als Strohmann zur Verfügung stellt, ohne die Geschäfte überwacht zu haben, kann sich der Insolvenzverschleppung, der Steuerhinterziehung oder des Bankrotts strafbar machen, weil ihm die rechtliche Verantwortung zugewiesen ist — auch wenn er die Tat nicht selbst kontrolliert hat.

Wann wird jemand faktischer Geschäftsführer im strafrechtlichen Sinn?

Tatsächliche Übernahme der Organstellung

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit faktischer Organe beruht nicht auf einem durch einen bestimmten Außenauftritt begründeten Rechtsschein, sondern auf der rein tatsächlichen Übernahme der Organstellung. Wer die Geschäftsführung ohne förmliche Bestellung wahrnimmt, wird strafrechtlich wie ein bestellter Geschäftsführer behandelt (BGH v. 10.5.2000 – 3 StR 101/00, GmbH-StB 2000, 236; OLG Karlsruhe v. 7.3.2006 – 3 Ss 190/05, GmbHR 2006, 598).

Gesamtschau der konkreten Verhältnisse

Ob jemand die Rolle des Vertretungsorgans faktisch übernommen hat, lässt sich nur im Rahmen einer Gesamtschau der konkreten Verhältnisse der jeweiligen Gesellschaft beurteilen (BGH v. 27.2.2005 – 5 StR 287/24, ZIP 2025, 1022). Bewertet werden insbesondere die tatsächliche Geschäftsbestimmung gegenüber Mitarbeitern, Banken und Vertragspartnern, die Bestimmungsmacht über Personal und Finanzen sowie die laufende Einflussnahme auf die Geschäftspolitik. Ein Außenauftritt unter der Bezeichnung „Geschäftsführer“ ist hierfür nicht erforderlich.

Typische Fallkonstellationen

In der Beratungspraxis tauchen faktische Geschäftsführerstellungen in mehreren Konstellationen auf:

Familieninterne Strukturen: Ein Gesellschafter oder Senior steuert die GmbH tatsächlich, obwohl ein Familienmitglied formell bestellt ist.

Berater oder Investoren: Externe Personen treffen wesentliche unternehmerische Entscheidungen über das Maß üblicher Beratung hinaus.

Firmenbestattung: Der BGH hat die Konstellation explizit für Fälle der Übertragung kriselnder Gesellschaften auf neue Strohleute behandelt (BGH v. 27.2.2005 – 5 StR 287/24).

Wann ist Unterlassen strafbar?

Ein Geschäftsführer haftet strafrechtlich nicht nur für aktives Tun, sondern auch für Unterlassen — sofern eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Diese Linie hat der BGH grundlegend im sogenannten Lederspray-Urteil entwickelt (BGH v. 6.7.1990 – 2 StR 549/89, GmbHR 1990, 500) und im Holzschutzmittelprozess fortgeführt (BGH v. 2.8.1995 – 2 StR 221/94).

Aus jüngerer Zeit ist die Entscheidung zum Betrug durch Unterlassen von Vertretungsorganen bedeutsam (BGH v. 8.3.2017 − 1 StR 466/16). Die Rechtspflicht zum Handeln kann sich aus dem GmbHG (etwa § 43 GmbHG, § 84 GmbHG), aus § 15a InsO, aus § 34 AO oder aus § 130 OWiG ergeben.

Praktisch heißt das: Wer als Geschäftsführer von einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt im Unternehmen erfährt und nichts unternimmt, kann selbst Täter sein — durch Unterlassen.

Welche Haftungsstadien unterscheidet das Strafrecht?

Die Strafbarkeit des Geschäftsführers wird in drei Stadien systematisiert:

Gründungsstadium: Falschangaben nach § 82 GmbHG bei der Versicherung über die Einlagen und über Berufsverbote oder Vorstrafen

Laufender Geschäftsbetrieb: Vermögensdelikte (§§ 263 ff. StGB, insbesondere Untreue § 266 StGB), § 266a StGB, Submissionsabsprachen § 298 StGB, Bestechung § 299 StGB, Bilanzstrafrecht §§ 331 ff. HGB, Steuerhinterziehung § 370 AO

Krise und Insolvenz: Insolvenzverschleppung § 15a InsO, § 84 GmbHG, Bankrottdelikte §§ 283 ff. StGB

Faktische und Strohmann-Geschäftsführer können in allen drei Stadien Täter sein. Die Verteilung der Verantwortung folgt nicht der formalen Bestellung, sondern dem tatsächlich übernommenen Pflichtenkreis.

Wie wirken sich faktische und Strohmann-Stellungen bei Sonderdelikten aus?

§ 15a InsO als echtes Sonderdelikt

§ 15a InsO ist ein echtes Sonderdelikt. In täterschaftlicher Begehung kann es daher nur von einer Person begangen werden, bei der die Sondereigenschaft — die besondere Pflichtenstellung als Mitglied des Vertretungsorgans — vorliegt. Dazu zählt auch der faktische Geschäftsführer, sofern er die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung tatsächlich übernommen und ausgeführt hat (BGH v. 18.12.2014 – 4 StR 323/14, BGHSt 31, 118).

In Fällen bloßer Teilnahme — Beihilfe oder Anstiftung — fehlt dem Handelnden dieses besondere persönliche Merkmal. Hier ist eine gegebenenfalls doppelte Strafmilderung nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen (BGH v. 21.3.2018 – 1 StR 423/17). Für die Verteidigung ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung: Wer nicht selbst Vertretungsorgan ist, kann nicht Täter, sondern nur Teilnehmer sein — mit entsprechend geringerem Strafrahmen.

Bankrottdelikte §§ 283 ff. StGB

Auch bei den Bankrottdelikten kann der faktische Geschäftsführer Täter sein. Die ältere Rechtsprechung verlangte hier ein Handeln „im Interesse der Gesellschaft“ (sogenannte Interessentheorie). Diese Linie hat der BGH ausdrücklich aufgegeben: Die Tatbestände des Bankrotts setzen nicht mehr voraus, dass der Geschäftsführer für die Gesellschaft und wenigstens auch in ihrem Interesse handelte (BGH v. 15.5.2012 – 3 StR 118/11, GmbHR 2012, 958; BGH v. 29.11.2011 – 1 ARs 19/11, GmbHR 2012, 91; BGH v. 15.9.2011 – 3 StR 118/11, GmbHR 2012, 24).

Die Folge: Auch wer das Gesellschaftsvermögen aus eigennützigen Motiven beiseiteschafft, kann sich nach §§ 283 ff. StGB strafbar machen — die Privilegierung durch ein vermeintliches Gesellschaftsinteresse entfällt.

Welche praktischen Risiken bestehen für faktische und Strohmann-Geschäftsführer?

Drei Punkte verdienen in der Praxis besondere Aufmerksamkeit:

Strohmann ohne Kontrolle: Wer sich als Strohmann eintragen lässt, übernimmt die volle strafrechtliche Verantwortung, ohne die operative Kontrolle zu haben. Bei Insolvenzverschleppung, Steuerhinterziehung oder Bankrott trifft die Strafbarkeit ihn — auch wenn der wirtschaftlich Berechtigte im Hintergrund handelt.

Faktische GF-Stellung schleicht sich ein: Berater, Investoren oder Familienangehörige geraten in die Stellung des faktischen Geschäftsführers, ohne dies zu beabsichtigen. Wer regelmäßig Personal-, Finanzierungs- oder Vertragsentscheidungen trifft, kann strafrechtlich als Organ behandelt werden.

Doppelter Pflichtenkreis im Konzern oder bei Beteiligungen: Wer in mehreren Gesellschaften Funktionen wahrnimmt, sollte die jeweiligen Pflichten kennen — die strafrechtliche Verantwortung folgt nicht der formellen Bestellung, sondern der tatsächlichen Stellung.

Rechtsstand

Mai 2026. Die zugrunde liegende Rechtsprechung des BGH zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit faktischer Organe und Strohmann-Geschäftsführer ist gefestigt; die Aufgabe der Interessentheorie für die Bankrottdelikte besteht seit 2011/2012 fort. Änderungen bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zur faktischen und Strohmann-Geschäftsführung

Macht sich ein Strohmann-Geschäftsführer strafbar, auch wenn er gar nichts entscheidet?

Ja. Die Eintragung als Geschäftsführer reicht aus, um über § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB als strafrechtlich verantwortliches Organ behandelt zu werden. Den Strohmann treffen Insolvenzantragspflicht, steuerliche Pflichten und Buchführungspflichten in vollem Umfang.

Reicht ein einmaliges Einschreiten aus, um faktischer Geschäftsführer zu werden?

Nein. Maßgeblich ist eine Gesamtschau der konkreten Verhältnisse. Punktuelle Einflussnahme reicht nicht; es muss eine tatsächliche Übernahme der Organstellung über einen längeren Zeitraum vorliegen — also laufende Geschäftsbestimmung über Personal, Finanzen oder Vertragsgestaltung.

Kann auch ein Berater zum faktischen Geschäftsführer werden?

Ja, wenn er über das Maß üblicher Beratung hinaus laufend unternehmerische Entscheidungen trifft. Das Risiko besteht insbesondere bei Krisenberatungen, in denen der Berater faktisch die Geschäftsführung übernimmt.

Wie haftet ein faktischer Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung?

Wie ein bestellter Geschäftsführer. § 15a InsO ist ein echtes Sonderdelikt, aber die Sondereigenschaft erstreckt sich auf den faktischen Geschäftsführer, sofern er die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung tatsächlich übernommen hat. Wer nur Beihilfe leistet, wird nach § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB milder bestraft.

Gilt für Bankrottdelikte noch die Interessentheorie?

Nein. Der BGH hat die Interessentheorie aufgegeben. Eigennütziges Handeln führt nicht mehr zur Straflosigkeit — auch wer das Gesellschaftsvermögen für sich selbst beiseiteschafft, kann nach §§ 283 ff. StGB strafbar sein.

Schützt eine Generalvollmacht im Hintergrund vor strafrechtlicher Verantwortung?

Nein. Eine Generalvollmacht regelt das zivilrechtliche Innenverhältnis, ändert aber nichts an der strafrechtlichen Pflichtenstellung des eingetragenen Geschäftsführers. Wer als Geschäftsführer eingetragen ist, bleibt strafrechtlich verantwortlich, auch wenn ein anderer die Geschäfte führt.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück