Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.
Die Kunstbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG wird von Amts wegen gewährt, ohne dass der Erwerber sie beantragen muss. Das ist meist ein Vorteil, in einer Konstellation aber ein Nachteil: Wer einen Kunstgegenstand kreditfinanziert hat, kann die zugehörige Schuld nicht abziehen, soweit das Vermögen steuerfrei bleibt (§ 10 Abs. 6 ErbStG). Übersteigt die Schuld den steuerpflichtigen Teil, zahlt der Erwerber unter der Befreiung mehr als ohne sie. § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG löst das, indem er dem Erwerber erlaubt, bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gegenüber der Finanzbehörde auf die Befreiung zu verzichten. Bei mehreren befreiten Gegenständen lässt sich der Verzicht sogar gezielt nur für den belasteten Gegenstand erklären.
Wird die Kunstbefreiung automatisch gewährt?
Ja. Die Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG müssen nicht beantragt werden, sondern sind von Amts wegen zu prüfen und zu gewähren. Wer also Kunst erbt oder geschenkt bekommt, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, erhält die Befreiung, ohne tätig zu werden. In der Praxis sollte der zur Befreiung führende Sachverhalt gegenüber dem Finanzamt dargelegt werden, wenn er sich aus den Unterlagen nicht von selbst ergibt; gerade bei § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit seinen mehreren Voraussetzungen ist das ratsam.
Genau weil die Befreiung automatisch greift, ist der Verzicht der aktive Gegenschritt. Das Gesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, nach § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG auf die Befreiung zu verzichten, falls sie ungünstige Folgen hat. Der Erwerber muss also nicht hinnehmen, dass eine an sich begünstigende Vorschrift im Einzelfall gegen ihn wirkt.
Warum kann eine Steuerbefreiung überhaupt nachteilig sein?
Der Grund liegt in § 10 Abs. 6 ErbStG. Danach ist der Abzug von Schulden und Lasten, die mit steuerfreiem Vermögen zusammenhängen, nicht möglich. Die Logik dahinter: Wer einen Vermögensgegenstand gar nicht versteuert, soll die dazugehörige Schuld nicht steuermindernd geltend machen. Bei voll steuerpflichtigem Vermögen zieht der Erwerber die Anschaffungsschuld ab, bei steuerfreiem Vermögen nicht.
Bei der Kunstbefreiung wird das zur Falle, wenn die Sammlung fremdfinanziert ist. Die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG beträgt nur 60 Prozent des Werts. Der finanzierende Kredit hängt aber mit dem Kunstgegenstand und damit teilweise mit steuerfreiem Vermögen zusammen, sodass er anteilig vom Abzug ausgeschlossen ist. Übersteigt die nicht abziehbare Schuld den Steuervorteil aus der Befreiung, kehrt sich der vermeintliche Vorteil ins Gegenteil.
Wann lohnt sich der Verzicht auf die Kunstbefreiung?
Der Verzicht wird vor allem in den Fällen des § 10 Abs. 6 ErbStG relevant. Sollten die Schulden und Lasten den Wert des steuerfreien Vermögens übersteigen, ist es für den Steuerpflichtigen sinnvoller, auf die Befreiung zu verzichten. Verzichtet der Erwerber, wird der Gegenstand voll steuerpflichtig, und im Gegenzug öffnet sich der volle Schuldenabzug. Der Verzicht lohnt also immer dann, wenn der freigeschaltete Schuldenabzug schwerer wiegt als der verlorene Befreiungsbetrag.
Die Faustregel lautet: Je höher die Fremdfinanzierung im Verhältnis zum Wert und je niedriger der Befreiungssatz, desto eher trägt der Verzicht. Da die Kunstbefreiung in der Grundkonstellation nur 60 Prozent erfasst, ist der Schwellenwert hier schneller erreicht als bei voll befreiten Gegenständen.
Wie rechnet sich das im konkreten Fall?
Die folgenden Werte sind eine Annahme zur Veranschaulichung. Ein Erwerber erhält einen Kunstgegenstand mit einem gemeinen Wert von 1.000.000 Euro, dessen Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG erfüllt sind. Auf dem Gegenstand lastet ein Anschaffungsdarlehen von 700.000 Euro.
Mit Befreiung bleiben 60 Prozent, also 600.000 Euro, außer Ansatz; steuerpflichtig sind 400.000 Euro. Die Schuld hängt zu 60 Prozent mit steuerfreiem Vermögen zusammen und ist insoweit nicht abziehbar; abziehbar bleiben nur 40 Prozent von 700.000 Euro, also 280.000 Euro. Bemessungsgrundlage: 400.000 Euro minus 280.000 Euro, somit 120.000 Euro.
Ohne Befreiung, also nach Verzicht, ist der Gegenstand mit vollen 1.000.000 Euro anzusetzen, dafür ist das gesamte Darlehen von 700.000 Euro abziehbar. Bemessungsgrundlage: 300.000 Euro. In diesem Beispiel ist die Annahme der Befreiung günstiger. Verschiebt man die Zahlen aber so, dass die Schuld den steuerfreien Wertanteil übersteigt, dreht das Ergebnis: Bei einer Schuld von 900.000 Euro auf einem mit 1.000.000 Euro bewerteten, voll befreiten Gegenstand etwa wäre die gesamte Schuld nicht abziehbar, während der Verzicht den Abzug der 900.000 Euro freigäbe. Welche Variante günstiger ist, hängt damit von Wert, Befreiungssatz und Schuldenhöhe ab und gehört vor jeder Erklärung durchgerechnet.
Lässt sich der Verzicht auf einen einzelnen Gegenstand beschränken?
Ja, und das ist der praktisch wertvollste Punkt. Werden im Rahmen eines einheitlichen Erwerbs mehrere befreite Gegenstände erworben und besteht nur bei einem oder einigen ein Schuldenüberhang, kann der Verzicht auf die Befreiung auch gegenstandsbezogen erklärt werden. Der Erwerber muss also nicht die gesamte Befreiung opfern, um den Schuldenabzug bei einem belasteten Stück freizuschalten.
Praktisch bedeutet das: Für die schuldenfrei übergegangene Sammlung bleibt die 60-Prozent-Befreiung erhalten, während der Erwerber allein für das fremdfinanzierte Werk verzichtet und dort die volle Schuld abzieht. Diese Trennung erlaubt es, jeden Gegenstand isoliert zu optimieren, statt sich auf eine einheitliche Entscheidung für oder gegen die Befreiung festlegen zu müssen.
Wie verhält sich die Befreiung zu Freibeträgen und anderen Vergünstigungen?
Nach § 13 Abs. 3 ErbStG ist jede Befreiungsvorschrift für sich anzuwenden, sodass es auch zu einer kumulativen Anwendung mehrerer Vorschriften kommen kann. Die sachlichen Steuerbefreiungen stehen außerdem neben den persönlichen Freibeträgen. Das ist vor allem dann relevant, wenn keine volle Befreiung anwendbar ist, wie bei der 60-Prozent-Befreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG: Der nach Befreiung verbleibende steuerpflichtige Teil wird durch den persönlichen Freibetrag weiter abgeschmolzen.
Daraus folgt eine erhebliche Hebelwirkung bei gemischten Nachlässen. Erbt jemand neben der Kunst weitere Vermögensgegenstände, lässt sich eine weitreichende Entlastung erreichen, wenn neben der partiellen oder vollen Befreiung eines bestimmten Gegenstandes für die übrigen Gegenstände zusätzlich der allgemeine Freibetrag eingreift. Befreiung und Freibetrag arbeiten dann nebeneinander, nicht gegeneinander. Die sachlichen Befreiungen sind im ��brigen auch im Rahmen der beschränkten und erweitert beschränkten Steuerpflicht anwendbar und gelten ebenso für Familienstiftungen und Familienvereine nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Wer Kunst in einer Familienstiftung bündelt, verliert die Befreiung also nicht durch die Stiftungslösung.
Ein gesonderter Streitpunkt betrifft das Verhältnis zu den Verschonungen für Betriebsvermögen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen die Begünstigungen der §§ 13a, 13c oder 28a ErbStG die Befreiung nach § 13 ErbStG ausschließen. Ein tragfähiger Rechtsgrund dafür ist allerdings nicht ersichtlich; bei jungem Verwaltungsvermögen kommt die Befreiung nach § 13 ErbStG durchaus in Betracht. Wo sich Kunst- und Betriebsvermögensverschonung berühren, ist deshalb genau zu prüfen, ob die Verwaltungsansicht im konkreten Fall überhaupt trägt.
Welche Fehler kosten hier am meisten?
Befreiung ungeprüft hinnehmen. Weil sie von Amts wegen greift, übersieht man leicht, dass sie bei Schuldenüberhang nachteilig sein kann. Der Verzicht muss aktiv erklärt werden.
Frist verpassen. Die Verzichtserklärung ist nur bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich. Wird der Bescheid bestandskräftig, ist die Tür zu.
Pauschal statt gegenstandsbezogen verzichten. Wer bei mehreren Gegenständen vollständig verzichtet, verschenkt die Befreiung für die unbelasteten Stücke. Der Verzicht gehört auf das fremdfinanzierte Werk begrenzt.
Ohne Vergleichsrechnung entscheiden. Ob Annahme oder Verzicht günstiger ist, ergibt sich erst aus der Gegenüberstellung beider Varianten unter Berücksichtigung von Wert, Befreiungssatz und Schuld.
Welche Schritte sichern die richtige Entscheidung?
Vor Abgabe der Erbschaftsteuererklärung prüfen, ob auf den Kunstgegenständen Schulden oder Lasten ruhen, die mit dem befreiten Vermögen zusammenhängen.
Beide Varianten durchrechnen: Bemessungsgrundlage mit Befreiung und gesperrtem Schuldenabzug gegen die Bemessungsgrundlage nach Verzicht mit vollem Schuldenabzug.
Bei mehreren Gegenständen den Verzicht gegenstandsbezogen auf die belasteten Stücke beschränken und für die übrigen die Befreiung behalten.
Die Verzichtserklärung rechtzeitig gegenüber der Finanzbehörde abgeben, bevor die Steuerfestsetzung unanfechtbar wird.
Rechtsstand: Mai 2026.
Häufige Fragen
Muss ich die Kunstbefreiung beantragen?
Nein. Sie wird von Amts wegen geprüft und gewährt. Sinnvoll ist es nur, den begünstigenden Sachverhalt darzulegen, wenn er sich aus den eingereichten Unterlagen nicht ohnehin ergibt.
Warum sollte jemand freiwillig auf eine Steuerbefreiung verzichten?
Weil mit steuerfreiem Vermögen zusammenhängende Schulden nicht abziehbar sind (§ 10 Abs. 6 ErbStG). Übersteigt die nicht abziehbare Schuld den Vorteil der Befreiung, führt der Verzicht zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage und damit zu weniger Steuer.
Bis wann kann ich den Verzicht erklären?
Bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung. Die Erklärung ist gegenüber der Finanzbehörde abzugeben. Nach Eintritt der Bestandskraft ist der Verzicht nicht mehr möglich.
Kann ich nur für einen Teil der Sammlung verzichten?
Ja. Bei einem einheitlichen Erwerb mehrerer befreiter Gegenstände kann der Verzicht gegenstandsbezogen erklärt werden. So bleibt die Befreiung für die unbelasteten Stücke erhalten, während nur beim fremdfinanzierten Gegenstand der volle Schuldenabzug genutzt wird.
Bleibt die Kunstbefreiung erhalten, wenn die Sammlung in einer Familienstiftung liegt?
Ja. Die sachlichen Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG gelten auch für Familienstiftungen und Familienvereine nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und sind ebenso bei beschränkter und erweitert beschränkter Steuerpflicht anwendbar. Die Stiftungslösung kostet die Befreiung also nicht.
Gilt die Verzichtsmöglichkeit auch bei anderen Steuerbefreiungen?
Das Wahlrecht des § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG ist auf die Fälle des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ErbStG zugeschnitten, also auf Kunst und auf Grundbesitz von öffentlicher Bedeutung. Für andere Befreiungstatbestände besteht dieses ausdrückliche Verzichtsrecht nicht.
Schließt die Betriebsvermögensverschonung die Kunstbefreiung aus?
Die Finanzverwaltung nimmt an, dass die §§ 13a, 13c oder 28a ErbStG die Befreiung nach § 13 ErbStG verdrängen. Ein überzeugender Rechtsgrund dafür ist nicht ersichtlich, und bei jungem Verwaltungsvermögen kommt die Befreiung nach § 13 ErbStG in Betracht. Die Konstellation sollte im Einzelfall geprüft werden.
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Die Autoren beraten als REB Steuerberatung GbR in Osnabrück vermögende Privatpersonen und Unternehmerfamilien bei der erbschaftsteuerlichen Gestaltung von Kunst- und Sammlungsvermögen.