Warum ist die Lohnsteuer bei klassischen Mitarbeiterbeteiligungen ein Problem?

Sobald ein Unternehmen seinen Mitarbeitern echte Gesellschaftsanteile zu einem Kaufpreis unterhalb des Marktpreises ausgibt, handelt es sich bei der Zuwendung im Regelfall um einen geldwerten Vorteil. Dieser unterliegt auf Ebene der Gesellschaft der Lohnsteuer und auf Ebene des Arbeitnehmers der Einkommensteuer. Die steuerliche Belastung wird vom Lohnsteuerabzug bis zur persönlichen Veranlagung durchgereicht.

Der entscheidende Punkt ist der Zeitpunkt: Die Besteuerung erfolgt typischerweise bereits bei der Anteilsgewährung — also bevor der Mitarbeiter überhaupt Liquidität aus der Beteiligung erzielt hat. In der Beratungspraxis nennen wir das die Dry-Income-Problematik. Der Mitarbeiter hat einen Anteil im Depot, aber kein Geld, mit dem er die darauf entfallende Steuer bezahlen könnte.

Wie wird der geldwerte Vorteil bewertet?

Die Bewertung des geldwerten Vorteils erfolgt auf Basis des gemeinen Werts der Anteile, der regelmäßig deutlich über dem Nominalwert liegt. Bei einer wachsenden GmbH mit substanziellen stillen Reserven und absehbarer Gewinnentwicklung kann diese Bewertungsdifferenz schnell sechs- oder siebenstellige Größen erreichen. Der Mitarbeiter zahlt zwar den Nominalwert ein, der Fiskus rechnet ihm aber die Differenz zum gemeinen Wert als Lohn zu.

Diese Konstellation hat zwei Folgen, die in der Praxis selten gewollt sind: Erstens entsteht eine erhebliche Steuerlast ohne Liquiditätszufluss. Zweitens werden auch alle künftigen Wertsteigerungen, die der Mitarbeiter mit seinem Engagement noch erwirtschaftet, durch diesen ersten Bewertungsschritt belastet — und der Anreiz, den die Beteiligung eigentlich setzen soll, läuft ins Leere.

Was leisten Hurdle Shares gegenüber dieser Ausgangslage?

Ziel von Hurdle-Share-Vereinbarungen ist es, eine echte Beteiligung zu ermöglichen, ohne einen erheblichen — weil lohnsteuerpflichtigen — Wert zuzuwenden. Die Neuanteile werden im Zeitpunkt der Zuwendung wertlos ausgestaltet, indem die stillen Reserven und bereits erwirtschafteten Gewinnbezugsrechte den bisherigen Altgesellschaftern über eine gesonderte Vereinbarung zugewiesen werden.

Aus dieser Struktur ergibt sich eine doppelte Wirkung: Die Mitarbeiter erhalten echte Gesellschaftsanteile, ohne dass dies zu einer sofortigen Steuerbelastung führt. Gleichzeitig partizipieren sie am künftigen Wertzuwachs des Unternehmens. Spätere Erträge werden als Kapitaleinkünfte und nicht als Arbeitslohn besteuert — was im Zusammenspiel mit der Sozialversicherungsfreiheit der Kapitaleinkünfte die Gesamtbelastung erheblich reduziert.

Worin unterscheiden sich Hurdle Shares von virtuellen Programmen?

Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen verzichten auf eine echte Anteilsgewährung und vereinbaren stattdessen schuldrechtliche Auskehrungen — etwa zur Teilhabe am laufenden Gewinn oder an einem Exit-Gewinn. Die so erbrachten Beträge sind sämtlich als Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG zu qualifizieren. Steuerlich folgt daraus die Belastung mit dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers und zusätzlich die Sozialversicherungspflicht.

Hurdle Shares lösen sich von dieser Logik. Sind sie einmal ausgegeben, werden sowohl bei Ausschüttungen als auch bei Erträgen aus einer Anteilsveräußerung Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Diese sind bislang sozialversicherungsfrei (§ 14 SGB IV). Die Differenz zur virtuellen Beteiligung ist also nicht nur ertragsteuerlich relevant, sondern auch sozialversicherungsrechtlich — bei höherem Einkommen kann allein die SV-Ersparnis den Unterschied zwischen den Modellen rechtfertigen.

Wo stößt § 19a EStG an seine Grenzen?

Die im Jahr 2023 eingeführte Vorschrift des § 19a EStG hilft nur bedingt. Es handelt sich im Ergebnis lediglich um eine Steuerbefreiung auf Zeit. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die auf den geldwerten Vorteil entfallende Lohn- und Einkommensteuer nachzuentrichten — die Belastung wird verschoben, nicht beseitigt. Hinzu kommt, dass die Anwendung an enge Voraussetzungen geknüpft ist und nur für wenige Mitarbeiterbeteiligungsmodelle in Betracht kommt.

Für die Beratung folgt daraus: § 19a EStG kann eine Brücke sein, ersetzt aber das Hurdle-Share-Modell nicht. Wer eine dauerhaft tragfähige Lösung sucht, kommt um die Gestaltung über die Anteilsklasse nicht herum.

Welche steuerlichen Folgen hat eine sachgerecht ausgestaltete Hurdle?

Warum entfällt die Lohnsteuer bei der Gewährung?

Durch die Hurdle-Gestaltung verbleibt beim Anteilserwerb faktisch kein geldwerter Vorteil, sofern der Mitarbeiter den Nominalwert entrichtet — eine Lohnbesteuerung entfällt. Die rechtliche Begründung knüpft an die Bewertung des Anteils an: Negative Liquidationspräferenzen sind bei der Bewertung von Geschäftsanteilen wertmindernd zu berücksichtigen. Eine Besteuerung als Arbeitslohn kommt nur bei einer verbilligten Überlassung in Betracht — und an einer verbilligten Überlassung fehlt es, wenn der gezahlte Nominalwert dem wirtschaftlichen Wert des Anteils im Zuwendungszeitpunkt entspricht.

Was passiert, wenn doch ein verbilligter Erwerb vorliegt?

Kommt es gleichwohl zu einem verbilligten Erwerb einer Beteiligung — bewusst oder unbewusst —, entsteht ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem Kaufpreis. Diese Differenz unterliegt der Lohnsteuer.

Das System hat aber eine bemerkenswerte Folge auf der Veräußerungsseite: Der spätere Veräußerungsgewinn unterfällt den Beteiligungseinkünften nach § 17 EStG, wobei der gemeine Wert als Anschaffungskosten gilt. Was einmal als Arbeitslohn versteuert wurde, wird beim späteren Verkauf nicht erneut erfasst. Diese Grundsätze sind übrigens nicht auf den verbilligten Erwerb beschränkt — sie gelten auch bei anderen Vergünstigungen wie zinsgünstigen Darlehen, ohne dass die eigenständige Erwerbsgrundlage grundsätzlich infrage gestellt wird.

Für die Beratungspraxis bedeutet das: Selbst wenn die Hurdle-Konstruktion in einem Detail nicht vollständig trägt, entsteht keine doppelte Belastung. Die Lohnsteuer fällt nur auf die tatsächliche Differenz an, und die spätere Veräußerung wird über die korrigierten Anschaffungskosten neutral abgebildet.

Trotzdem ist der verbilligte Erwerb kein wünschenswertes Ergebnis, sondern eine Auffanglinie. Der eigentliche Zweck der Hurdle-Gestaltung besteht darin, die Lohnsteuer auf der Gewährungsseite ganz zu vermeiden — und genau dafür kommt es auf die anfängliche Wertlosigkeit der Anteile an. Wer auf die Auffanglinie spekuliert, verliert die wesentliche Wirkung der Konstruktion: den vollständigen Verzicht auf einen geldwerten Vorteil im Zuwendungszeitpunkt.

Wie werden Veräußerungsgewinne aus Hurdle Shares besteuert?

Steigt der Unternehmenswert und werden Hurdle Shares veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Besteuerung als Kapitaleinkünfte. Diese Zuordnung ist der eigentliche Hebel der Gestaltung. Gewinne aus marktüblichen Veräußerungen von Mitarbeiterbeteiligungen sind nicht als Arbeitslohn, sondern nach den Vorschriften für Kapitaleinkünfte — insbesondere §§ 17, 20 EStG — zu versteuern.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Beteiligung zu marktüblichen Konditionen gewährt und veräußert wird und nicht als verdeckter Gehaltsbestandteil zu qualifizieren ist. Diese Einschränkung ist in der Praxis ernst zu nehmen: Eine Hurdle, die nicht objektiv ermittelt ist, oder eine Konstruktion, in der die Mitarbeiter wirtschaftlich doch wie Arbeitslohnempfänger behandelt werden, kippt die Zuordnung in Richtung § 19 EStG zurück.

Welche Steuersätze greifen?

Auf Ebene des veräußernden Mitarbeiters greift die Abgeltungsteuer mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Bei Beteiligungen von mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft greift dagegen das Teileinkünfteverfahren mit 60-prozentiger Besteuerung — der Gewinn wird also nur zu 60 % erfasst, unterliegt dann aber dem persönlichen Steuersatz. Zugleich kann eine Sozialversicherungspflicht vermieden werden, da Kapitaleinkünfte nicht der Sozialversicherung unterliegen.

In der Beratungspraxis ist die 1-%-Schwelle ein wichtiger Strukturparameter. Wer Mitarbeiter unterhalb dieser Grenze beteiligt, profitiert von der Abgeltungsteuer und der einfachen Erhebung. Wer signifikante Schlüsselpersonen mit mehr als 1 % einbindet, sollte die Belastungsrechnung aus persönlichem Steuersatz und Teileinkünfteverfahren konkret durchspielen — insbesondere im Vergleich zur Abgeltungsteuer-Variante.

Wie sichern Sie das Modell gegenüber der Finanzverwaltung ab?

Hurdle Shares sind eine wirkungsvolle, aber bewertungsanfällige Gestaltung. Erfahrungsgemäß ist die zentrale Frage in einer späteren Lohnsteuer-Außenprüfung nicht, ob das Modell grundsätzlich anerkannt wird, sondern ob die Hurdle objektiv und dokumentiert ermittelt wurde. Wir empfehlen daher in der Regel eine vorgelagerte verbindliche Klärung.

Was leistet die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG?

Die Frage, ob und inwieweit mit Hurdle-Modellen eine Lohnsteuerpflicht vermieden werden kann, lässt sich verbindlich durch eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG klären. Im Unterschied zur verbindlichen Auskunft fällt hierfür keine gesonderte Gebühr an — ein praktischer Vorteil, weil das Verfahren die Schwelle für eine vorgelagerte Klärung niedrig hält.

Die Anrufungsauskunft entfaltet allerdings nur Bindungswirkung gegenüber dem Betriebsstätten-Finanzamt hinsichtlich der Frage, ob eine Lohnsteuerpflicht besteht. Sie betrifft also die Sphäre des Arbeitgebers und seines Lohnsteuerabzugs.

Warum reicht die Anrufungsauskunft nicht aus?

Die Frage, ob die Zuwendung bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers steuerpflichtig zu berücksichtigen ist, lässt sich auf diesem Wege nicht verbindlich klären. Damit bleibt ein Risiko bestehen: Die Gesellschaft handelt vielleicht im Vertrauen auf eine günstige Anrufungsauskunft — das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers kann die Zuwendung in der Einkommensteuerveranlagung dennoch anders beurteilen.

Für eine umfassende Absicherung ist daher die Einholung einer verbindlichen Auskunft sowohl für den Arbeitnehmer als auch für die Gesellschaft erforderlich. Diese Auskunft ist gebührenpflichtig, schafft jedoch Rechtssicherheit für alle Beteiligten und vermeidet spätere Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung. Aus unserer Sicht ist die Doppelabsicherung — Anrufungsauskunft auf Lohnsteuerebene plus verbindliche Auskunft auf Einkommensteuerebene — der Standard für werthaltige Hurdle-Programme.

Welche Stolpersteine sehen wir in der Praxis?

Drei Punkte werden in der Beratung regelmäßig unterschätzt.

Erstens die Marktüblichkeit. Die Besteuerung als Kapitaleinkünfte hängt daran, dass die Beteiligung zu marktüblichen Konditionen gewährt und veräußert wird. Wer interne Wertkalkulationen verwendet, die deutlich vom verhandelbaren Marktwert abweichen, riskiert die Umqualifizierung in Arbeitslohn.

Zweitens die Konsistenz zwischen Lohnsteuer- und Einkommensteuersphäre. Eine isolierte Absicherung über die Anrufungsauskunft löst die Frage der Lohnsteuerpflicht — sie löst sie aber nur dort. Der Arbeitnehmer steht beim Wohnsitzfinanzamt mit seinen eigenen Risiken alleine, wenn die verbindliche Auskunft fehlt.

Drittens das Zusammenspiel mit § 19a EStG. Wer Hurdle Shares einsetzt, sollte sich nicht zusätzlich auf § 19a EStG verlassen — die Vorschrift ist eine Steuerbefreiung auf Zeit und kein Ersatz für die strukturelle Lösung über die Anteilsklasse. Die Kombination kann sinnvoll sein, sie ist es aber nur dort, wo die Voraussetzungen von § 19a EStG tatsächlich erfüllt sind und die Hurdle-Gestaltung das Modell darüber hinaus absichern soll.

Rechtsstand: Mai 2026

FAQ

Wann fällt bei Hurdle Shares Lohnsteuer an?

Bei sachgerechter Ausgestaltung fällt weder bei der Anteilsgewährung noch beim Exit Lohnsteuer an. Lohnsteuer entsteht nur, wenn der Mitarbeiter die Anteile verbilligt erwirbt — also unterhalb des gemeinen Werts — und zwar in Höhe der Differenz.

Wie werden Veräußerungsgewinne aus Hurdle Shares besteuert?

Als Kapitaleinkünfte. Bei Beteiligungen unter 1 % greift die Abgeltungsteuer mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Ab 1 % Beteiligung wird der Veräußerungsgewinn nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % erfasst und mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.

Sind Hurdle Shares sozialversicherungsfrei?

Die Erträge aus Hurdle Shares — Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne — sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und bislang sozialversicherungsfrei (§ 14 SGB IV). Bei virtuellen Mitarbeiterbeteiligungen wäre das anders: Dort liegt Arbeitslohn vor, der der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Reicht § 19a EStG als Alternative aus?

In den meisten Konstellationen nicht. § 19a EStG ist eine Steuerbefreiung auf Zeit — bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Lohn- und Einkommensteuer nachzuentrichten. Die Anwendung ist zudem an enge Voraussetzungen geknüpft und passt nur für wenige Modelle.

Wie sichere ich die steuerliche Behandlung verbindlich ab?

Die Lohnsteuerseite klärt eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gegenüber dem Betriebsstätten-Finanzamt — gebührenfrei. Die Einkommensteuerseite des Arbeitnehmers erfordert zusätzlich eine verbindliche Auskunft, die kostenpflichtig ist, aber für den Arbeitnehmer und die Gesellschaft Rechtssicherheit schafft.

Was passiert, wenn die Hurdle nicht marktüblich ermittelt wurde?

Dann droht die Umqualifizierung in Arbeitslohn. Die Besteuerung als Kapitaleinkünfte setzt voraus, dass die Beteiligung zu marktüblichen Konditionen gewährt und veräußert wird und nicht als verdeckter Gehaltsbestandteil zu qualifizieren ist. Eine objektive, dokumentierte Wertermittlung ist daher kein Formalpunkt, sondern der Kern der Gestaltung.

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Autoren: Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück — Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück — REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.