Wie läuft die Liquidation der UG ab?

Solange die UG (haftungsbeschränkt) nicht zur regulären GmbH aufgestiegen ist, wird sie wie eine GmbH liquidiert. Die §§ 60 ff. GmbHG gelten uneingeschränkt. Ausgangspunkt ist der Auflösungsbeschluss der Gesellschafterversammlung, gefolgt von der Bestellung des Liquidators, der Anmeldung zum Handelsregister, dem Sperrjahr nach § 73 GmbHG und der abschließenden Verteilung des Restvermögens.

Liquidator ist grundsätzlich der bisherige Geschäftsführer. Das Gesetz sieht ihn als sogenannten geborenen Liquidator vor; er rückt mit der Auflösung der Gesellschaft automatisch in diese Rolle ein. Die Gesellschafterversammlung kann allerdings einen Fremd-Liquidator bestellen, also einen Dritten mit der Abwicklung beauftragen (§ 66 Abs. 2 GmbHG). In der Praxis geschieht das häufig, wenn die Gesellschafter selbst keine operative Erfahrung haben oder Interessenkonflikte vermeiden wollen.

§ 181-Befreiung des Liquidators — Falle aus dem Musterprotokoll

Wer eine UG (haftungsbeschränkt) im vereinfachten Verfahren mit Musterprotokoll gegründet hat, sollte beim Übergang in die Liquidation besonders aufpassen. Das Musterprotokoll enthält eine Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB; er darf also Insichgeschäfte vornehmen und die Gesellschaft sowohl gegenüber sich selbst als auch als Vertreter eines Dritten vertreten. Diese Befreiung gilt jedoch nicht automatisch für den Liquidator, auch wenn personell dieselbe Person betroffen ist.

Das hat das OLG Frankfurt klargestellt (OLG Frankfurt vom 13.10.2011 – 20 W 95/11, GmbHR 2012, 394). Will der Liquidator weiterhin von § 181 BGB befreit sein, muss zuvor ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden, mit dem die Satzung unter Beachtung der formellen Anforderungen der §§ 53, 54 GmbHG geändert wird — also notarielle Beurkundung und Eintragung im Handelsregister. Eine pauschale Befreiung scheitert ohne diesen Schritt.

Eine eng begrenzte Erleichterung bietet das OLG Brandenburg: Für rein punktuelle Befreiungen von den Beschränkungen des § 181 BGB, etwa für ein einzelnes konkret bestimmtes Geschäft, bedarf es ausnahmsweise keiner vorherigen Satzungsänderung (OLG Brandenburg vom 11.12.2019 – 4 U 203/15, ZInsO 2020, 953). Wer den Liquidator dauerhaft entfesseln will, kommt um die formelle Satzungsänderung jedoch nicht herum.

Welche Pflicht trifft den Geschäftsführer in der Krise?

Die zentrale Krisenpflicht des UG-Geschäftsführers ergibt sich aus § 5a Abs. 4 GmbHG: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist die Versammlung der Gesellschafter unverzüglich einzuberufen. „Unverzüglich" bedeutet — wie überall im Bürgerlichen Recht — ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB). Ein längeres Abwarten in der Hoffnung auf eine Besserung der Geschäftslage ist damit ausgeschlossen.

Was bedeutet „drohende Zahlungsunfähigkeit" konkret?

Der Maßstab der drohenden Zahlungsunfähigkeit ergibt sich nicht aus § 5a GmbHG selbst, sondern aus § 18 Abs. 2 InsO. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt danach vor, wenn die Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, ihre bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Maßgeblich ist also eine vorausschauende Liquiditätsplanung: Wer als Geschäftsführer auf Basis der Zahlungseingänge und Fälligkeiten erkennen kann, dass die Liquidität in absehbarer Zeit nicht mehr ausreicht, befindet sich bereits im Anwendungsbereich des § 5a Abs. 4 GmbHG.

Zur Methodik der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und zur Insolvenzverschleppung eines UG-Geschäftsführers hat der BGH in einer wegweisenden Strafsache Stellung genommen (BGH vom 11.7.2019 – 1 StR 456/18, GmbHR 2020, 93 mit Anmerkung Brand). Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Liquiditätsplanung des Geschäftsführers nicht nur eine kaufmännische Übung ist, sondern strafrechtlich überprüfbar wird, sobald die Gesellschaft tatsächlich insolvent wird.

Greift die hälftige-Stammkapital-Regel des § 49 Abs. 3 GmbHG bei der UG?

Bei der regulären GmbH muss der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung einberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG). Diese Regel gilt für die UG (haftungsbeschränkt) nicht. Der Grund liegt in der Konstruktion der Rechtsform: Die UG hat gerade keine Pflicht zur Bildung eines Stammkapitals in der Höhe der regulären GmbH; eine Bezugsgröße für „die Hälfte des Stammkapitals" fehlt damit weitgehend.

Daraus darf der Geschäftsführer aber nicht den Schluss ziehen, er müsse erst bei drohender Zahlungsunfähigkeit reagieren. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der Einberufung nach § 5a Abs. 4 GmbHG regelmäßig zu spät liegt. Bereits nach den allgemeinen Regeln der §§ 49 Abs. 2, 43 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, sobald dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Die Krise einer UG erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig deutlich vor dem Eintritt drohender Zahlungsunfähigkeit. Wer als Geschäftsführer Verluste der Gesellschaft erkennt, die das geringe Stammkapital aufzehren oder bereits aufgezehrt haben, kann sich daher nicht hinter dem fehlenden § 49 Abs. 3 GmbHG verstecken.

Welche strafrechtlichen Risiken bestehen?

Die Verletzung der speziellen Einberufungspflicht aus § 5a Abs. 4 GmbHG ist nach geltendem Recht nicht strafbar. § 84 Abs. 1 GmbHG erfasst diesen Tatbestand nicht; insoweit drohen dem Geschäftsführer nur zivilrechtliche Folgen, insbesondere Haftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG.

Die strafrechtliche Verantwortung des UG-Geschäftsführers folgt jedoch nicht aus § 5a Abs. 4 GmbHG, sondern aus den allgemeinen Vorschriften des Insolvenzstrafrechts. Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, greift die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO. Eine Verletzung dieser Pflicht ist nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO strafbar. Der BGH hat in der bereits genannten Entscheidung vom 11.7.2019 die Maßstäbe für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit auch für den UG-Geschäftsführer konkretisiert; die Vorschrift erfasst ihn ohne Sonderbehandlung. Zur Insolvenzverschleppung des Geschäftsführers und zu deren strafrechtlichen Folgen verweisen wir auf unseren gesonderten Beitrag.

Beraterhinweis

Die schwächere Pflichtenlage des § 5a Abs. 4 GmbHG — keine Strafbarkeit, kein § 49 Abs. 3 GmbHG — verleitet manchen Geschäftsführer dazu, die Krise einer UG länger laufen zu lassen, als es bei einer regulären GmbH geschähe. Das ist gefährlich. Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich eintreten, greift § 15a InsO in voller Härte. Wer als Geschäftsführer einer UG die Liquiditätsplanung nicht laufend und dokumentiert führt, riskiert nicht nur die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, sondern auch das strafrechtliche Verfahren wegen Insolvenzverschleppung. Erfahrungsgemäß lohnt sich in jeder Krisensituation der frühe Schritt zur fachkundigen Beratung — gerade bei der UG, bei der das niedrige Stammkapital die Pufferzeit deutlich verkürzt.

Rechtsstand: Mai 2026

FAQ

Gelten bei der Liquidation der UG dieselben Regeln wie bei der GmbH?

Ja. Solange die UG nicht zur regulären GmbH aufgestiegen ist, gelten die §§ 60 ff. GmbHG uneingeschränkt. Die UG wird wie eine GmbH liquidiert.

Bleibt der Geschäftsführer in der Liquidation von § 181 BGB befreit?

Nicht automatisch. Eine im Musterprotokoll vorgesehene Befreiung des Geschäftsführers von § 181 BGB gilt nicht ohne weiteres für den Liquidator. Eine dauerhafte Befreiung erfordert eine Satzungsänderung nach §§ 53, 54 GmbHG; punktuelle Befreiungen können auch ohne Satzungsänderung erteilt werden.

Wann muss der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung einberufen?

Spätestens bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO, also wenn die Gesellschaft voraussichtlich ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr wird bedienen können (§ 5a Abs. 4 GmbHG). Früher kann eine Einberufungspflicht aus § 49 Abs. 2 GmbHG folgen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.

Gilt § 49 Abs. 3 GmbHG zum Verlust der Hälfte des Stammkapitals auch für die UG?

Nein. Wegen der fehlenden Pflicht der UG zur Bildung eines GmbH-typischen Stammkapitals ist § 49 Abs. 3 GmbHG auf sie nicht anwendbar. Die allgemeine Einberufungspflicht aus § 49 Abs. 2 GmbHG bleibt unberührt.

Ist die Verletzung der Einberufungspflicht aus § 5a Abs. 4 GmbHG strafbar?

Nein. § 84 Abs. 1 GmbHG erfasst diesen Tatbestand nicht. Strafrechtliche Verantwortung kann sich jedoch aus § 15a InsO (Insolvenzverschleppung) ergeben, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind und der Insolvenzantrag verspätet gestellt wird.

Wer wird Liquidator nach Auflösung der UG?

Grundsätzlich der bisherige Geschäftsführer als geborener Liquidator. Die Gesellschafterversammlung kann nach § 66 Abs. 2 GmbHG einen Fremd-Liquidator bestellen.

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