Wann entsteht die Antragspflicht nach § 15a InsO?

Insolvenzgründe und Fristen

Nach § 15a InsO ist der Geschäftsführer einer GmbH bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens

drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder

sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Fristen sind Höchstfristen — wer früher erkennt, dass eine Sanierung aussichtslos ist, muss früher Antrag stellen. Der drohende Insolvenzgrund nach § 18 InsO begründet keine Antragspflicht, sondern nur ein Antragsrecht; die Pflicht entsteht erst mit dem tatsächlichen Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Befristete Verlängerung der Überschuldungsfrist

Mit dem Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG, BGBl. I 2022, 1966) wurde die Insolvenzantragsfrist bei Überschuldung von sechs auf acht Wochen erhöht — zunächst befristet bis 31.12.2023. Der Bundesrat hat am 27.9.2024 einen Gesetzentwurf zur weiteren Verlängerung der Frist bis 31.12.2026 beschlossen (BR-Drs. 423/24). Die Fristverlängerung gilt nur für die Überschuldung; bei Zahlungsunfähigkeit bleibt es bei der Drei-Wochen-Frist.

Für die Beratungspraxis bedeutet das: Bei Überschuldung steht im Sanierungsversuch derzeit acht Wochen länger Zeit zur Verfügung, um Refinanzierungs- oder Restrukturierungsverhandlungen abzuschließen. Bei Zahlungsunfähigkeit bleibt das Zeitfenster knapp.

Strafrahmen

Bei Verletzung der Antragspflicht macht sich der Geschäftsführer strafbar:

§ 15a Abs. 4 InsO — Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung

§ 15a Abs. 5 InsO — Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei fahrlässiger Insolvenzverschleppung

Die fahrlässige Begehung ist also ebenfalls strafbar — wer die Krise verkennt, kann sich auch ohne vorsätzliche Verschleppung strafbar machen.

Wer ist antragspflichtig?

Jeder einzelne Geschäftsführer

Bei einer GmbH ist nach § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich jedes Vertretungsorgan zur Antragstellung berechtigt und verpflichtet. Mehrere Geschäftsführer sind nach § 35 Abs. 1 GmbHG je einzeln antragspflichtig. Die Pflicht trifft jeden Geschäftsführer individuell — eine interne Ressortverteilung entlastet nicht.

In der Verteidigung bedeutet das: Ein Mitgeschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, das Finanzressort liege bei einem anderen. Wer Geschäftsführer ist, muss die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft im Blick haben und bei Anzeichen einer Krise eigenverantwortlich handeln.

Faktischer Geschäftsführer

§ 15a InsO ist ein echtes Sonderdelikt. In täterschaftlicher Begehung kann es daher nur von einer Person begangen werden, bei der die besondere Pflichtenstellung als Mitglied des Vertretungsorgans vorliegt. Dazu zählt auch der faktische Geschäftsführer, sofern er die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung tatsächlich übernommen und ausgeführt hat (BGH v. 18.12.2014 – 4 StR 323/14, BGHSt 31, 118).

Wer nur Beihilfe leistet — etwa der Berater, der zur Verschleppung rät —, kann nur als Teilnehmer bestraft werden. Hier ist eine gegebenenfalls doppelte Strafmilderung nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen.

Gesellschafter bei Führungslosigkeit

Bei Führungslosigkeit der GmbH — also wenn kein Geschäftsführer vorhanden ist — sind nach § 15a Abs. 3 InsO die Gesellschafter zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Bei einem Verstoß droht ihnen ebenfalls Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 oder 5 InsO.

Das Gesetz sieht allerdings einen Entlastungsbeweis vor: Die Antragspflicht entfällt, wenn die Gesellschafter von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis hatten. Die Beweislast trägt der Gesellschafter — er muss darlegen, dass ihm die kritischen Tatsachen nicht bekannt waren.

In der Praxis ist die Konstellation hochrelevant: Wenn der einzige Geschäftsführer einer GmbH zurücktritt oder verstirbt und kein Nachfolger bestellt wird, geht die Antragspflicht binnen kurzer Zeit auf die Gesellschafter über. Wer als Gesellschafter von einer kriselnden GmbH erfährt, dass der Geschäftsführer abgängig ist, sollte unverzüglich entweder einen neuen Geschäftsführer bestellen oder selbst Antrag stellen.

Welche Pflicht trifft den Geschäftsführer vor der Insolvenzantragspflicht?

Schon weit vor dem Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung greift eine eigenständige Pflicht aus § 84 GmbHG: Die Verlust-Anzeigepflicht.

Nach § 84 GmbHG sind die Geschäftsführer u.a. verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Die Versäumnis ist strafbewehrt: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Diese Pflicht ist von der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO zu unterscheiden:

§ 84 GmbHG greift bereits beim Verlust der hälftigen Stammkapitalausstattung. Die Krise ist hier noch nicht zwingend eine Insolvenzreife — die GmbH kann durchaus solvent sein, hat aber bilanziell die Hälfte des Stammkapitals verloren.

§ 15a InsO greift erst bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

In der Beratungspraxis ist § 84 GmbHG häufig übersehen. Wer den Jahresabschluss aufstellt und feststellt, dass das Stammkapital zur Hälfte verloren ist, muss unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen — auch wenn keine Insolvenzreife vorliegt. Diese Pflicht trifft den Geschäftsführer früh und gibt den Gesellschaftern die Chance, rechtzeitig Kapitalmaßnahmen oder Restrukturierungsschritte einzuleiten.

Wie löst § 15b Abs. 8 InsO konkurrierende Zahlungspflichten?

Das Problem: Pflichtenkonflikt in der Krise

In der Krise einer GmbH kommt es regelmäßig zu konkurrierenden Handlungspflichten des Geschäftsführers. Einerseits die Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags nach § 15a InsO und das daraus resultierende Zahlungsverbot nach § 15b InsO. Andererseits straf- oder ordnungsgeldbewehrte Handlungs- oder Zahlungspflichten — insbesondere aus dem Steuerrecht (§§ 370, 380 AO) und aus dem Sozialversicherungsrecht (§ 266a StGB).

Wer in der Drei-Wochen-Frist Steuern zahlt, kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter wegen Verstoßes gegen § 15b InsO haftbar machen. Wer nicht zahlt, riskiert die Strafbarkeit nach § 370 AO. Diesen Konflikt löst § 15b Abs. 8 InsO.

Lösung für Steuern

Bei rechtzeitiger Antragstellung gem. § 15a InsO ist der Geschäftsführer nach § 15b Abs. 8 InsO im Zeitraum zwischen Antragstellung und der gerichtlichen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung von steuerlichen Zahlungspflichten befreit. Wer also rechtzeitig Antrag stellt, kann ohne Risiko der Steuerstrafbarkeit die Zahlungen einstellen.

Voraussetzung ist die rechtzeitige Antragstellung. Wer die Drei-Wochen-Frist versäumt, kann sich auf § 15b Abs. 8 InsO nicht berufen — er steht weiter unter dem doppelten Druck.

Offene Frage bei Sozialabgaben

Eine in § 15b Abs. 8 InsO für die steuerlichen Zahlungspflichten entsprechende Regelung fehlt im Gesetz für Sozialversicherungsbeiträge. Damit ist nach neuer Rechtslage offen, ob der Geschäftsführer auch hier zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung von der Beitragspflicht freigestellt ist. Für die alte Rechtslage zu § 64 GmbHG hatte der BGH den Vorrang der Beitragspflicht entschieden (BGH v. 9.8.2005 – 5 StR 67/05; zuletzt BGH v. 25.1.2011 – II ZR 196/09); ob das fortgilt, ist nach dem SanInsFoG vom 22.12.2020 ungeklärt.

Solange der BGH nicht entschieden hat, sollten Sozialversicherungsbeiträge im Zweifel weiter abgeführt oder Sicherungsvorkehrungen getroffen werden. Pauschale Zahlungseinstellung birgt das Risiko der Strafbarkeit nach § 266a StGB.

Welche Folgen hat eine Verurteilung?

Berufsverbot nach § 6 Abs. 2 GmbHG

Eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach § 15a Abs. 4 oder 5 InsO oder nach §§ 283 bis 283d StGB führt zum Verlust der Geschäftsführerfähigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. b und e GmbHG für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils. Der Verurteilte kann in dieser Zeit weder als Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden noch eine bestehende Geschäftsführerposition fortführen.

Das Berufsverbot tritt automatisch ein — es bedarf keiner gesonderten Anordnung im Strafurteil. Die Konsequenzen sind erheblich, insbesondere für hauptberuflich tätige Geschäftsführer.

Zivilrechtliche Haftung

Neben die Strafbarkeit tritt die zivilrechtliche Haftung. Der Geschäftsführer haftet der GmbH und ihren Gläubigern aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO als Schutzgesetz auf Schadensersatz. Insolvenzverwalter machen diese Ansprüche regelmäßig im Auftrag der Masse geltend. Die Schadenshöhe orientiert sich am sog. Quotenschaden — der Differenz zwischen der Quote, die die Gläubiger bei rechtzeitiger Antragstellung erhalten hätten, und der tatsächlichen Quote.

Wo verlaufen die Grenzen in der Beratungspraxis?

Vier Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:

Fristen sind Höchstfristen, keine Schonfristen: Die Drei- bzw. Sechs- oder Acht-Wochen-Frist ist nur dann ausschöpfbar, wenn die Zeit für ernsthafte Sanierungsbemühungen genutzt wird. Wer von Anfang an erkennt, dass Sanierung aussichtslos ist, muss früher Antrag stellen — „ohne schuldhaftes Zögern“.

§ 84 GmbHG nicht übersehen: Die Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung greift schon weit vor der Insolvenzreife. Wer bei Aufstellung des Jahresabschlusses den Verlust der hälftigen Stammkapitalausstattung feststellt, muss unverzüglich handeln — auch ohne Insolvenzgrund.

§ 15b Abs. 8 InsO schützt nur bei rechtzeitigem Antrag: Die Freistellung von steuerlichen Zahlungspflichten greift nur, wenn der Antrag innerhalb der § 15a-Frist gestellt wird. Bei verspäteter Antragstellung bleibt der doppelte Pflichtenkonflikt bestehen.

Sozialabgaben sind nicht freigestellt: Bis zur Klärung durch den BGH sollten Beiträge im Zweifel weiter abgeführt oder zumindest Sicherungsvorkehrungen getroffen werden, um den Vorwurf des bedingten Vorsatzes zu § 266a StGB zu entkräften.

Rechtsstand

Mai 2026. Die durch das SanInsKG befristete Verlängerung der Überschuldungsfrist auf acht Wochen ist nach Bundesratsbeschluss vom 27.9.2024 (BR-Drs. 423/24) bis voraussichtlich 31.12.2026 verlängert. Das Verhältnis zwischen § 15b Abs. 8 InsO und § 266a StGB ist ungeklärt. Änderungen bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zur Insolvenzverschleppung

Wann beginnt die Drei-Wochen-Frist?

Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Diese liegt vor, wenn die GmbH nicht in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen — typischerweise bei einer Liquiditätslücke von mindestens 10 % über mehr als drei Wochen. Die Frist ist eine Höchstfrist; bei aussichtsloser Sanierung muss früher Antrag gestellt werden.

Gilt die verlängerte Acht-Wochen-Frist auch bei Zahlungsunfähigkeit?

Nein. Die durch das SanInsKG eingeführte und durch BR-Drs. 423/24 verlängerte Frist von acht Wochen gilt ausschließlich bei Überschuldung. Bei Zahlungsunfähigkeit bleibt es bei drei Wochen.

Schützt § 15b Abs. 8 InsO auch vor Strafbarkeit nach § 266a StGB?

Nein. § 15b Abs. 8 InsO befreit ausdrücklich nur von steuerlichen Zahlungspflichten. Eine entsprechende Regelung für Sozialversicherungsbeiträge fehlt. Die Handhabung ist nach dem SanInsFoG ungeklärt; im Zweifel sollten Beiträge weiter abgeführt werden.

Was passiert bei Führungslosigkeit der GmbH?

Die Antragspflicht geht nach § 15a Abs. 3 InsO auf die Gesellschafter über. Bei Verstoß droht Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 oder 5 InsO. Der Gesellschafter kann sich durch Nachweis fehlender Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Führungslosigkeit entlasten.

Welche Folgen hat eine Verurteilung über die Strafe hinaus?

Berufsverbot nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. b und e GmbHG für fünf Jahre — bestehende Geschäftsführerpositionen müssen niedergelegt werden, neue können nicht angetreten werden. Daneben zivilrechtliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO.

Wann greift § 84 GmbHG?

Bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals — erkennbar aus Jahresbilanz oder unterjähriger Zwischenbilanz. Der Geschäftsführer muss unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen. Diese Pflicht greift vor der Insolvenzreife und ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren strafbewehrt.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück