Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG befreit Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken, Archive und Grundbesitz von der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Der Regelfall sind 60 Prozent des Werts, bei Grundbesitz 85 Prozent, unter zusätzlichen Bedingungen die volle Befreiung. Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: öffentliches Erhaltungsinteresse, dauerhafte Unrentierlichkeit und eine Nutzbarmachung für Forschung oder Volksbildung. Die Befreiung greift bei Erbschaft und Schenkung gleichermaßen und tritt neben die persönlichen Freibeträge. Eine Wertobergrenze gibt es nicht. Eine Falle steckt im Detail: Wird das Werk binnen zehn Jahren verkauft oder fällt eine Voraussetzung weg, entfällt die Befreiung rückwirkend.
Wie viel bleibt steuerfrei: 60, 85 oder 100 Prozent?
Der Grundfall der Vorschrift befreit Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive mit 60 Prozent ihres Werts. Für Grundbesitz und Teile von Grundbesitz, etwa ein denkmalgeschütztes Schloss, gilt eine höhere Quote von 85 Prozent. Diese Teilbefreiung steht im Gesetz nicht unter einem Wertvorbehalt. Eine wertmäßige Begrenzung findet nicht statt, anders als bei der Befreiung für Hausrat, die nur bis zu einem Freibetrag reicht.
Über die Teilbefreiung hinaus sieht das Gesetz eine volle Steuerbefreiung vor. Sie setzt voraus, dass die Bedingungen der 60-Prozent-Stufe erfüllt sind und der Eigentümer darüber hinaus bereit ist, die Gegenstände den Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen, und sich die Werke seit mindestens zwanzig Jahren im Familienbesitz befinden oder im Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingetragen sind. Diese Steigerungsstufe behandeln wir gesondert; in der Praxis bleibt sie auf wenige Konstellationen beschränkt, sodass für die meisten Sammlungen die 60-Prozent-Befreiung den realistischen Maßstab bildet.
Für die Höhe der Entlastung kommt es nicht darauf an, ob die Werke im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten werden. Beide Wege sind begünstigungsfähig.
Welche Gegenstände sind überhaupt begünstigt?
Das Gesetz unterscheidet zwischen mehreren Kategorien von Vermögen. Erfasst sind:
Kunstgegenstände als einzelne Werke der bildenden Kunst, etwa Gemälde oder Plastiken.
Kunstsammlungen und wissenschaftliche Sammlungen als Sachgesamtheiten, deren Wert sich gerade aus der Zusammenstellung vieler Einzelstücke ergibt.
Bibliotheken und Archive.
Grundbesitz und Teile von Grundbesitz, wozu auch Schlösser oder Burgen gehören können.
Ob ein einzelnes Bild, eine Oldtimersammlung oder ein Familienarchiv begünstigt ist, entscheidet sich an den Tatbestandsmerkmalen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, nicht am Wert. Die Abgrenzung, was steuerlich als Kunst gilt und wann mehrere Gegenstände eine begünstigte Sammlung bilden, behandeln wir in zwei eigenen Beiträgen, weil sie in der Beratung am häufigsten den Ausschlag gibt.
Wichtig für die Gestaltung ist, dass die Befreiung auch greift, wenn die Werke nicht unmittelbar gehalten werden. Werden Kunst oder Sammlung über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten und wird ein Anteil daran übertragen, kann die Begünstigung ebenfalls einschlägig sein. Auch diese Konstruktion betrachten wir separat.
Welche drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die 60-Prozent-Befreiung knüpft an drei Bedingungen, die nebeneinander vorliegen müssen.
Erstens muss die Erhaltung der Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegen. In Zweifelsfällen lässt sich dieses Interesse durch ein Gutachten der landesrechtlich zuständigen Behörde belegen, ersatzweise durch ein privates Sachverständigengutachten oder die Eintragung in der Denkmalliste.
Zweitens müssen die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen, die Kulturgüter also dauerhaft unrentierlich sein. Bei einer Sammlung, die keine Einnahmen erbringt, ist diese Bedingung ohne Weiteres erfüllt.
Drittens müssen die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sein oder werden. Genau hier liegt der gestalterische Hebel: Eine dauerhafte öffentliche Ausstellung verlangt das Gesetz nicht. Es genügt, die Werke der Allgemeinheit zugänglich zu machen, etwa über einen Kooperationsvertrag mit einem Museum, während die Sammlung im eigenen Haus verbleibt. Die Einzelheiten dieser Voraussetzungen, vor allem die Vertragsgestaltung mit dem Museum, sind das Herzstück der ganzen Befreiung und Gegenstand zweier weiterer Beiträge.
Gilt die Befreiung auch bei Schenkung zu Lebzeiten?
Ja. Die Vorschrift gilt für Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen und hat in der Praxis eine weitreichende Bedeutung. Damit lässt sich die Übertragung einer Sammlung bewusst zu Lebzeiten gestalten, statt sie dem Zufall des Erbfalls zu überlassen.
Ein zweiter Punkt wird in der Beratung oft übersehen: Die sachliche Steuerbefreiung steht neben den persönlichen Freibeträgen. Wer also eine Sammlung an seine Kinder überträgt, kann die 60-Prozent-Befreiung für die Werke nutzen und den persönlichen Freibetrag zusätzlich für das übrige Vermögen einsetzen. Bei einer Erbschaft oder Schenkung mit verschiedenen Vermögensgegenständen lässt sich so eine weitreichende Entlastung erreichen.
Die Befreiung muss nicht beantragt werden, sie ist von Amts wegen zu prüfen und zu gewähren. In der Praxis sollte der Sachverhalt, der zur Befreiung führt, gleichwohl vorgetragen werden, sofern er sich nicht von selbst aus den Umständen ergibt. Bei einem so voraussetzungsreichen Tatbestand ist das die Regel. Maßgeblich ist, dass die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Steuerentstehung erfüllt sind, also beim Erbfall mit dem Tod und bei der Schenkung mit der Ausführung der Zuwendung.
Was bringt die Befreiung konkret? Ein Rechenbeispiel
Die Wirkung der Teilbefreiung lässt sich an einem vereinfachten Fall zeigen. Die folgenden Werte sind als Annahme gewählt; die Höhe der Steuer hängt im Einzelfall von Verwandtschaftsgrad, Freibeträgen und Steuersatz ab.
Angenommen, eine Gemäldesammlung im angenommenen Wert von 1.000.000 Euro geht auf ein Kind über und die Voraussetzungen der 60-Prozent-Befreiung sind erfüllt. Dann bleiben 600.000 Euro steuerfrei, und nur die verbleibenden 400.000 Euro fließen in die Bemessungsgrundlage ein. Da die sachliche Befreiung neben dem persönlichen Freibetrag steht, lässt sich dieser zusätzlich für das übrige Vermögen einsetzen, etwa für Bankguthaben oder eine Immobilie aus demselben Nachlass. Genau in diesem Zusammenspiel liegt die eigentliche Hebelwirkung: Wer eine Erbschaft aus verschiedenen Vermögensgegenständen plant, kann die Teilbefreiung für die Kunst und den Freibetrag für den Rest kombinieren.
Bei Grundbesitz fällt die Entlastung noch höher aus. Gehört etwa ein denkmalgeschütztes Schloss zur Übertragung und sind die Voraussetzungen erfüllt, bleiben 85 statt 60 Prozent des Werts steuerfrei. Bei einem angenommenen Wert von 2.000.000 Euro blieben damit 1.700.000 Euro außer Betracht, und nur 300.000 Euro gingen in die Bemessungsgrundlage ein. Die höhere Quote trägt dem Umstand Rechnung, dass die Erhaltung solcher Bauten besonders kostenintensiv ist und regelmäßig im öffentlichen Interesse liegt. Für den Grundbesitz gelten dieselbe Zehnjahresbindung und derselbe Nachweisbedarf wie für bewegliche Kunst. Wer Immobilie und Sammlung gemeinsam überträgt, sollte beide Befreiungen in einer Gesamtrechnung betrachten, weil sie sich addieren und zusätzlich der persönliche Freibetrag hinzutritt.
Wäre dieselbe Sammlung über die volle Befreiung begünstigt, bliebe sie vollständig außen vor. Diese Stufe ist aber an deutlich strengere Bedingungen geknüpft und in der Praxis die Ausnahme.
Was ist die Zehnjahresfalle?
Die Befreiung ist nicht endgültig gewährt, sie steht unter einem Nachversteuerungsvorbehalt. Wird ein Gegenstand innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert oder fallen die Voraussetzungen für die Befreiung innerhalb dieses Zeitraums weg, entfällt sie mit Wirkung für die Vergangenheit. Das Finanzamt erhebt die Steuer dann nachträglich.
Für die Familie bedeutet das eine Bindung über ein Jahrzehnt. Wer ein begünstigt erworbenes Werk vorschnell verkauft oder die öffentliche Zugänglichkeit aufgibt, verliert die Entlastung rückwirkend. Welche Vorgänge die Frist auslösen, welche dagegen unschädlich sind, und ab wann die zehn Jahre genau laufen, ist heikel genug für einen eigenen Beitrag. An dieser Stelle nur die Kernbotschaft: Die Befreiung ist eine Zusage auf Zeit, und die Gestaltung muss diese Zeitachse von Anfang an mitdenken.
Lässt sich die Befreiung gezielt herbeiführen?
In der Nachfolgeplanung stellt sich die Frage, ob die Befreiung auch greift, wenn nicht ein vorhandenes Werk übertragen, sondern Geld zum Ankauf von Kunst zugewendet wird. Das ist über die mittelbare Kunstschenkung möglich. Sie liegt vor, wenn der Schenker dem Beschenkten Geld zur Verfügung stellt mit der Auflage, ein bestimmtes Kunstwerk damit zu erwerben.
Damit das gelingt, muss der Schenkungsvertrag eine echte Verpflichtung enthalten, ein bestimmtes Werk zu erwerben, und es muss feststehen, dass für dieses Werk die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vorliegen. Entscheidend ist die Reihenfolge: Der Schenkungsvertrag muss vor dem Erwerb des Kunstgegenstands abgeschlossen sein. Wer diese Schritte sauber dokumentiert, kann die Befreiung auch für einen erst noch zu tätigenden Ankauf nutzbar machen.
Welche Fehler kosten die Befreiung?
Die Befreiung geht in der Praxis meist nicht verloren, weil die Werke zu unbedeutend wären, sondern weil im Umgang mit der Bindung Fehler passieren. Vier Punkte treten besonders häufig auf:
Verkauf innerhalb von zehn Jahren. Wird ein begünstigt erworbener Gegenstand vor Ablauf der Frist veräußert, fällt die Befreiung rückwirkend weg und das Finanzamt erhebt die Steuer nach.
Aufgabe der öffentlichen Zugänglichkeit. Auch ohne Verkauf entfällt die Befreiung, wenn der Gegenstand der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich gemacht wird, etwa weil ein Kooperationsvertrag ausläuft und nicht verlängert wird.
Übersehene Anzeigepflicht. Der Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen muss dem Finanzamt nach § 153 Abs. 2 AO angezeigt werden. Wer das versäumt, riskiert über die Nachsteuer hinaus weitere Folgen.
Fehlender Nachweis des öffentlichen Interesses. Lässt sich die Bedeutung der Sammlung im Zweifel nicht belegen, etwa durch ein behördliches oder sachverständiges Gutachten, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.
Was das in der Beratungspraxis bedeutet
Erfahrungsgemäß scheitert die Befreiung selten an der Bedeutung der Werke und fast immer an der Ausgestaltung. Wer eine bedeutende Sammlung in der Familie halten will, sollte früh klären, wie sich das öffentliche Interesse belegen lässt, wie die Werke zugänglich gemacht werden und wie die Zehnjahresbindung in die Planung passt. Diese Punkte greifen ineinander, und ein einziger ungeklärter Baustein kann die gesamte Entlastung gefährden. Wir begleiten solche Übertragungen von der ersten Einschätzung über die Bewertung bis zum Kooperationsvertrag mit dem Museum.
Für die ersten Schritte heißt das konkret:
Bedeutung der Sammlung und das öffentliche Erhaltungsinteresse früh klären und dokumentieren.
Die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit absichern, in der Regel über einen Kooperationsvertrag mit einem fachlich passenden Museum von mindestens zehn Jahren.
Die Zehnjahresbindung von Anfang an in die Planung aufnehmen, weil die Frist mit dem Erwerb beginnt. Wie die Vertragsgestaltung und die Frist im Einzelnen funktionieren, vertiefen wir in den Beiträgen zum Kooperationsvertrag und zur Nachversteuerung.
Rechtsstand: Mai 2026.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Steuerbefreiung für eine Kunstsammlung?
Im Regelfall sind 60 Prozent des Werts steuerfrei, bei Grundbesitz 85 Prozent. Unter zusätzlichen Voraussetzungen, vor allem der Bereitschaft zur Denkmalpflege und langem Familienbesitz, kann die volle Befreiung greifen.
Gibt es eine Wertobergrenze für die Befreiung?
Nein. Anders als beim Hausrat, der nur bis zu einem Freibetrag steuerfrei bleibt, kennt die Befreiung für Kunst und Sammlungen keine wertmäßige Begrenzung.
Gilt die Befreiung nur im Erbfall oder auch bei einer Schenkung?
Sie gilt für Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen. Eine Übertragung lässt sich daher bewusst zu Lebzeiten gestalten.
Muss ich die Befreiung beim Finanzamt beantragen?
Die Befreiung ist von Amts wegen zu prüfen. In der Praxis sollte der zugrunde liegende Sachverhalt dennoch vorgetragen werden, weil sich die Voraussetzungen bei diesem Tatbestand selten von selbst aus den Unterlagen ergeben.
Was passiert, wenn ich ein Werk nach fünf Jahren verkaufe?
Eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb lässt die Befreiung rückwirkend entfallen. Das Finanzamt erhebt die Steuer dann nach.
Kann ich die Befreiung auch nutzen, wenn ich Kunst erst noch kaufe?
Über die mittelbare Kunstschenkung ist das möglich. Voraussetzung ist eine vertragliche Erwerbsverpflichtung und der Abschluss des Schenkungsvertrags vor dem Ankauf des Werks.
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Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Zeitpunkt wieder und ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene Beratung. Für eine Einschätzung Ihrer Sammlung sprechen Sie uns gern an.