Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.

Was unterscheidet eine Sammlung vom einzelnen Kunstwerk?

Eine Sammlung erhält ihren besonderen Wert durch die Zusammenfassung vieler Einzelgegenstände. Diese werden als Gegenstände gleicher Art aus künstlerischen oder wissenschaftlichen Interessen oder aus Liebhaberei zusammengestellt und nach bestimmten Kriterien angeordnet. Erst diese geordnete Zusammenstellung macht aus einer Ansammlung von Objekten eine Sammlung im Sinne der Vorschrift.

Darin liegt der Unterschied zum einzelnen Kunstgegenstand. Kunstsammlungen stellen Sachgesamtheiten dar, während der Begriff der Kunstgegenstände einzelne oder mehrere Kunstwerke erfasst, die aber keine Sachgesamtheit bilden. Wer also drei wertvolle Gemälde verschiedener Epochen besitzt, hält in der Regel Einzelwerke und keine Sammlung. Was ein einzelner Kunstgegenstand ist und wo die Grenze zum Kunstgewerbe verläuft, behandeln wir in einem eigenen Beitrag.

Die Einordnung als Sammlung ändert nichts daran, dass die Befreiung werkbezogen wirkt. Die Befreiungsvoraussetzungen müssen für jedes Werk vorliegen. Eine Sammlung ist also kein Pauschalpaket, das als Ganzes ungeprüft begünstigt wäre. Die verschärften Anforderungen an die vollständige Steuerbefreiung stellen wir gesondert dar.

Warum stellt das Gesetz Sammlungen frei?

Die Befreiung verfolgt einen erkennbaren Zweck. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG möchte von seiner Zweckrichtung her die Zerschlagung von Sammlungen verhindern. Eine über Jahre oder Jahrzehnte aufgebaute Sammlung soll nicht allein deshalb auseinandergerissen werden müssen, weil im Erbfall die Steuer auf den vollen Wert anfiele und der Erbe einzelne Stücke verkaufen müsste, um sie aufzubringen.

Diese Schutzrichtung erklärt mehrere Eigenheiten der Befreiung. Sie begünstigt die Sachgesamtheit als solche, nicht nur einzelne herausragende Stücke. Und sie erstreckt sich auf ergänzende Bestandteile, die für den Fortbestand der Sammlung nötig sind. Wer eine Sammlung überträgt, sollte den Zusammenhang der Stücke deshalb von Beginn an als Einheit darstellen.

Für die Begünstigung kommt es dabei nicht auf den Wert an. Eine wertmäßige Begrenzung findet nicht statt. Ebenso ist unerheblich, ob sich die Sammlung im Betriebs- oder im Privatvermögen befindet. Auch eine sehr wertvolle Sammlung kann damit in vollem Umfang in die Begünstigung fallen, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Was zählt als wissenschaftliche Sammlung?

Neben Kunstsammlungen nennt das Gesetz ausdrücklich die wissenschaftliche Sammlung. Der Begriff der Wissenschaft wird im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG weit gefasst. Erfasst werden nicht nur naturwissenschaftliche, sondern auch geistes- oder sozialwissenschaftliche Sammlungen.

Diese weite Auslegung öffnet die Befreiung für Sammlungsgebiete, die auf den ersten Blick nicht als wissenschaftlich erscheinen. Eine systematisch aufgebaute Sammlung zur Sozial- oder Wirtschaftsgeschichte kann ebenso erfasst sein wie eine naturkundliche. Maßgeblich ist die wissenschaftliche Ordnung und Bedeutung der Zusammenstellung, nicht die Zuordnung zu einer bestimmten Fakultät.

Wann ist eine Oldtimersammlung begünstigt?

Ein einzelner Oldtimer ist in der Regel kein Kunstgegenstand. Über den Begriff der wissenschaftlichen Sammlung kann eine Zusammenstellung historischer Fahrzeuge dennoch begünstigt sein. Der Begriff der wissenschaftlichen Sammlung kann Oldtimer erfassen, wenn diese aufgrund ihrer technischen Bauart, ihrer technischen Gestaltung und ihres Designs eine ingenieurwissenschaftliche oder historische Bedeutung haben.

Wann das der Fall ist, lässt sich am Zweck der Sammlung ablesen. Begünstigt ist eine Oldtimersammlung etwa dann, wenn sie Kraftfahrzeugtechnik, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte sowie Technik- und Zeitgeschichte nachzeichnet. Der Begriff der wissenschaftlichen Sammlung ist weit auszulegen. Eine bloße Aneinanderreihung teurer Fahrzeuge genügt aber nicht. Es braucht ein erkennbares Ordnungs- und Dokumentationskonzept, das den technik- oder zeitgeschichtlichen Zusammenhang abbildet.

Gehören Ersatzteile und Infrastruktur zur Sammlung?

Bei technischen Sammlungen reicht die Begünstigung über die Fahrzeuge hinaus. Erfasst werden kann auch eine kraftfahrzeughistorische Sammlung, die nicht nur Fahrzeuge, sondern auch deren Infrastruktur wie Tankstellen oder Tankstellenteile umfasst. Die Sammlung wird damit als funktionaler Zusammenhang verstanden, nicht als reine Fahrzeugflotte.

Das gilt auch für die Versorgung der Sammlung mit Teilen. Die Begünstigung ist auf Ersatzteile und das gesamte Ersatzteillager für die Oldtimer anwendbar, weil Ersatzteile für die langfristige Erhaltung als untrennbarer Teil der wissenschaftlichen Sammlung erforderlich sind. Wer eine technische Sammlung überträgt, sollte daher Ersatzteilbestand und zugehörige Infrastruktur von vornherein als Teil der Sammlung erfassen und dokumentieren.

Sind Bibliotheken und Archive ebenfalls begünstigt?

Das Gesetz führt Bibliotheken und Archive neben den Kunst- und wissenschaftlichen Sammlungen als eigene Kategorien begünstigungsfähigen Vermögens auf. Für sie gilt der Grundgedanke der Vorschrift ebenso. Erhaltenswerte Bestände sollen nicht durch die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zerschlagen werden müssen.

Eine eigenständige Sonderdogmatik für Bibliotheken und Archive enthält die Vorschrift nicht. Es bleibt bei den allgemeinen Anforderungen an begünstigte Bestände. Auch hier gilt, dass nicht jeder private Bücher- oder Unterlagenbestand erfasst ist, sondern ein nach Kriterien geordneter Bestand mit der erforderlichen Bedeutung. Die konkreten Voraussetzungen behandeln wir in den Beiträgen zu den Befreiungsvoraussetzungen.

Wie wirkt sich die Einordnung als Sammlung in Zahlen aus?

Das folgende Rechenbeispiel zeigt den Effekt. Die Werte sind frei gewählt und dienen allein der Illustration; die weiteren Voraussetzungen der Befreiung bleiben dabei ungeprüft.

Angenommen, ein Sohn erbt eine kraftfahrzeughistorische Sammlung mit einem Verkehrswert von 1.000.000 Euro, zu der neben den Fahrzeugen auch ein Ersatzteillager gehört. Wird die Sammlung als wissenschaftliche Sammlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG eingeordnet und liegen die übrigen Voraussetzungen vor, bleiben 60 Prozent des Wertes steuerfrei. Steuerlich anzusetzen wären dann noch 400.000 Euro statt der vollen Million.

Würde dagegen jedes Fahrzeug isoliert als beweglicher Gegenstand behandelt, ohne dass die Sammlungseigenschaft anerkannt wird, entfiele dieser Effekt. Die konkreten Beträge sind angenommen. Sie machen aber deutlich, dass die Anerkennung als Sammlung über einen sechsstelligen Steuervorteil entscheiden kann.

Welche Fehler treten bei Sammlungen häufig auf?

In der Praxis kosten einige typische Fehleinschätzungen die Begünstigung.

Einzelobjekte werden als Sammlung ausgegeben. Ohne Sachgesamtheit und ohne ordnende Kriterien liegt keine begünstigte Sammlung vor, sondern es bleibt bei der Betrachtung der einzelnen Gegenstände.

Wissenschaftlichkeit wird zu eng gedacht. Die Befreiung ist nicht auf naturwissenschaftliche Sammlungen beschränkt. Auch geistes- und sozialwissenschaftliche Zusammenhänge können sie tragen.

Ersatzteile und Infrastruktur bleiben außen vor. Bei technischen Sammlungen gehören Ersatzteillager und zugehörige Infrastruktur zum begünstigten Bestand und sollten nicht abgespalten werden.

Die übrigen Voraussetzungen werden übersehen. Die Sammlungseigenschaft öffnet das Tor, ersetzt aber nicht den Nachweis der weiteren Tatbestandsmerkmale.

Wie sichern Sie die Begünstigung einer Sammlung?

Eine vorbereitete Dokumentation entscheidet im Besteuerungsverfahren oft über die Anerkennung.

Sachgesamtheit belegen. Halten Sie fest, nach welchen Kriterien die Gegenstände gleicher Art zusammengestellt und geordnet sind, und machen Sie den inneren Zusammenhang der Sammlung sichtbar.

Wissenschaftlichen oder künstlerischen Zweck darlegen. Beschreiben Sie, welche technik-, kunst- oder zeitgeschichtliche Bedeutung die Sammlung hat und welchen Zusammenhang sie nachzeichnet.

Zubehör vollständig erfassen. Nehmen Sie bei technischen Sammlungen Ersatzteilbestand und Infrastruktur ausdrücklich in die Bestandsaufnahme auf.

Voraussetzungen getrennt prüfen. Die Sammlungseigenschaft ist nur der erste Schritt. Öffentliches Erhaltungsinteresse, Unrentierlichkeit und Nutzbarmachung sind eigene Voraussetzungen, die wir in gesonderten Beiträgen darstellen.

Rechtsstand: Mai 2026.

FAQ

Wann ist eine Zusammenstellung eine Sammlung?

Eine Sammlung liegt vor, wenn viele Einzelgegenstände gleicher Art aus künstlerischen oder wissenschaftlichen Interessen oder aus Liebhaberei zusammengestellt und nach bestimmten Kriterien angeordnet sind. Sie bildet damit eine Sachgesamtheit, anders als einzelne nebeneinander gehaltene Werke.

Kann eine Oldtimersammlung begünstigt sein, obwohl ein einzelnes Fahrzeug keine Kunst ist?

Ja. Ein einzelner Oldtimer ist in der Regel kein Kunstgegenstand. Als wissenschaftliche Sammlung kann eine geordnete Zusammenstellung historischer Fahrzeuge dennoch begünstigt sein, wenn sie technische und historische Bedeutung hat.

Zählen Ersatzteile und Werkstattinfrastruktur mit?

Ja. Ersatzteile und das gesamte Ersatzteillager gehören als untrennbarer Teil zur wissenschaftlichen Sammlung, weil sie für deren langfristige Erhaltung erforderlich sind. Auch zugehörige Infrastruktur wie Tankstellenteile kann erfasst sein.

Muss eine wissenschaftliche Sammlung naturwissenschaftlich sein?

Nein. Der Begriff der Wissenschaft ist weit. Neben naturwissenschaftlichen werden auch geistes- und sozialwissenschaftliche Sammlungen erfasst.

Sind Bibliotheken und Archive ebenfalls begünstigt?

Ja. Das Gesetz nennt Bibliotheken und Archive als eigene Kategorien begünstigungsfähigen Vermögens. Eine gesonderte Sonderdogmatik enthält die Vorschrift dafür nicht; es gelten die allgemeinen Anforderungen.

Gelten die übrigen Voraussetzungen auch für Sammlungen?

Ja. Auch bei Sammlungen müssen das öffentliche Erhaltungsinteresse, die Unrentierlichkeit und die Nutzbarmachung erfüllt sein. Diese Voraussetzungen behandeln wir in eigenen Beiträgen.

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Dieser Beitrag der REB Steuerberatung GbR, Osnabrück, ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene Beratung.