Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation)
Rechtsstand: August 2026 — basierend auf BFH, Urteil vom 4.6.2025, II R 18/23, sowie § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG i.V.m. § 2a ErbStG in der ab 1.1.2024 geltenden Fassung
TL;DR: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4.6.2025 (II R 18/23) entschieden, dass die Steuerbefreiung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch greift, wenn ein Ehegatte das ihm allein gehörende Familienheim unentgeltlich in eine GbR einbringt, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind. Zivilrechtlich wird die Gesellschaft Eigentümerin, schenkungsteuerlich gilt der andere Ehegatte wegen der Transparenz der Gesamthandsgemeinschaft in Höhe der Hälfte des Grundstückswerts als bereichert. Diese Bereicherung bleibt steuerfrei, weil das Familienheim in vollem Umfang begünstigt ist und für Nr. 4a weder Vor- noch Nachbehaltensfristen gelten. Für die Nachfolgeplanung eröffnet die Entscheidung den Weg, Beteiligungen an einer familienheimhaltenden GbR später ohne notarielle Beurkundung weiterzugeben.
Das Familienheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist ein bebautes Grundstück, in dem sich der Mittelpunkt des familiären Lebens der Ehegatten befindet und das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Nach dem Gesetzeswortlaut erfasst die Befreiung das Eigentum oder Miteigentum am Familienheim; der BFH rechnet nunmehr auch den über eine Gesamthand vermittelten Anteil hinzu.
Bleibt die Einbringung des Familienheims in eine Ehegatten-GbR schenkungsteuerfrei?
Ja. Überträgt ein Ehegatte das in seinem Alleineigentum stehende Familienheim unentgeltlich auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu je 50 % beteiligt sind, unterliegt der Vorgang beim anderen Ehegatten nicht der Schenkungsteuer. Der BFH hat diese lange umstrittene Frage mit Urteil vom 4.6.2025 (II R 18/23) zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden und die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des FG München vom 21.6.2023 (4 K 1639/21) zurückgewiesen.
Im entschiedenen Sachverhalt hatte ein Ehepaar am 6.8.2020 eine GbR gegründet, an der beide zu gleichen Teilen beteiligt waren. Die Ehefrau war Alleineigentümerin des selbstbewohnten Wohnhauses und brachte dieses unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen ein. Das Finanzamt verweigerte die Befreiung mit dem Argument, es fehle an einer unmittelbaren Übertragung zwischen den Ehegatten. In Nachfolge-Mandaten begegnet uns diese Begründung regelmäßig, und sie trägt nach dem Urteil nicht mehr.
Der wirtschaftliche Vorteil liegt bei größeren Objekten im sechsstelligen Bereich. Bringt eine Ehefrau ein Familienheim mit einem Grundbesitzwert von 900.000 Euro in die paritätische GbR ein, gilt der Ehemann in Höhe von 450.000 Euro als bereichert. Ohne die Befreiung fiele hierauf Schenkungsteuer an; mit der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bleibt der gesamte Betrag steuerfrei, und zwar unabhängig vom Wert des Objekts.
Warum fällt auch das Gesamthandseigentum unter § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG?
Weil die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Personengesellschaft transparent behandelt und den Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, als Bereicherten ansieht. Der Gesetzeswortlaut spricht zunächst dagegen, denn § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfasst das „Eigentum oder Miteigentum" am Familienheim, nicht ausdrücklich das Gesamthandseigentum. Für die Begünstigung streitet aber das Transparenzprinzip, das für vermögensverwaltende Personengesellschaften in § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG angelegt ist.
Der BFH stellt im zweiten Leitsatz klar: „Auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erfasst" (BFH, Urteil vom 4.6.2025, II R 18/23). Maßgeblich ist danach nicht die zivilrechtliche Eigentümerstellung der GbR, sondern die schenkungsteuerliche Zurechnung des hälftigen Werts an den mitbeteiligten Ehegatten. Der über die Gesamthand vermittelte Anteil genügt für die Gewährung der Befreiung.
Ein Detail wird in Kurzdarstellungen häufig übergangen. Anders als die Befreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG, die eine zehnjährige Selbstnutzung voraussetzen und bei deren Aufgabe rückwirkend entfallen, kennt Nr. 4a keine Vor- oder Nachbehaltensfrist. Der beschenkte Ehegatte kann das Familienheim danach veräußern und den Erlös innerhalb der Schenkungsteuerfreibeträge an Kinder und Enkel weiterreichen.
Gilt die Steuerbefreiung trotz MoPeG weiter, und welche Rolle spielt § 2a ErbStG?
Ja, die Grundsätze des Urteils bleiben unter der aktuellen Rechtslage anwendbar, weil § 2a ErbStG das Gesamthandsprinzip für die Erbschaft- und Schenkungsteuer fortschreibt. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat das zivilrechtliche Gesamthandsprinzip zum 1.1.2024 abgeschafft; die rechtsfähige GbR ist seither selbst Trägerin ihres Vermögens. Ohne Korrektur wäre die tragende Begründung des Urteils, die Zurechnung des Gesamthandsvermögens an die Gesellschafter, entfallen.
Diese Korrektur hat der Gesetzgeber mit § 2a ErbStG vorgenommen. Die Vorschrift kam nicht durch das MoPeG selbst, sondern durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 mit Wirkung zum 1.1.2024 in das Gesetz. Sie ordnet an, dass „rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen" gelten. Damit besteht der schenkungsteuerliche Durchgriff auf den einzelnen Gesellschafter unverändert fort, und die Wertung des BFH lässt sich auf Einbringungen nach dem 1.1.2024 übertragen.
Wie weit reicht die Begünstigung sachlich?
Die Befreiung erstreckt sich auf das gesamte als Familienheim genutzte Grundstück, im Streitfall sogar auf ein zuvor rechtlich selbständiges Nachbargrundstück. Das weitet die Reichweite über den Kernfall hinaus.
Rechtlich vereinigtes Nachbargrundstück
Vor der Übertragung auf die GbR war das Familienheimgrundstück mit dem Nachbargrundstück rechtlich vereinigt worden. Die Vorinstanz hatte die Befreiung für das gesamte, nunmehr einheitliche Grundstück gewährt, also auch für die zuvor selbständige Nachbarfläche. Der BFH hat dies nicht beanstandet und in Randnummer 14 der Entscheidung lediglich in einem Nebensatz festgehalten, das bebaute Grundstück sei „unstreitig als Familienheim zu qualifizieren". Für die Gestaltung folgt daraus, dass eine vorherige Grundstücksvereinigung den begünstigten Umfang erweitern kann.
Bewertungsabschlag nach § 13d ErbStG
Über den entschiedenen Fall hinaus spricht viel dafür, den Transparenzgedanken auch auf den Bewertungsabschlag nach § 13d ErbStG zu übertragen. Diese Vorschrift gewährt für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke einen Abschlag von 10 % auf den Wert. Behandelt der BFH die Personengesellschaft für Zwecke der Familienheimbefreiung als transparent, liegt es nahe, den Abschlag ebenso auf Grundstücke im Gesamthandsvermögen anzuwenden. Diese Folgerung ist nicht Gegenstand des Urteils, sondern eine daraus abgeleitete Einschätzung.
Welche Gestaltungswege eröffnet das Urteil für die Nachfolgeplanung?
Das Urteil erlaubt es, das Familienheim zunächst in eine Ehegatten-GbR einzubringen und Beteiligungen an dieser Gesellschaft später ohne notarielle Beurkundung unentgeltlich zu übertragen. Wird das Familienheim in einer Personengesellschaft gehalten, lassen sich Anteile durch schriftlichen Anteilsübertragungsvertrag an den anderen Ehegatten übertragen. Wegen der Transparenz der Gesellschaft ist die anteilige Übertragung als Schenkung des nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG begünstigten Familienheims anzusehen.
Schritt
Notarielle Beurkundung
Schenkungsteuerliche Wirkung
Einbringung des Grundstücks in die GbR
erforderlich
Hälftige Bereicherung des mitbeteiligten Ehegatten, steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG
Spätere Übertragung von GbR-Anteilen
nicht erforderlich, schriftliche Form genügt
Anteilige Schenkung des begünstigten Familienheims
Der praktische Reiz liegt im Formvergleich. Die unmittelbare Übertragung eines Grundstücks bedarf der notariellen Beurkundung; die Weitergabe eines GbR-Anteils genügt in schriftlicher Form. Wer das Familienheim frühzeitig in die GbR einlegt, verschafft sich damit einen flexibleren und kostengünstigeren Weg für spätere Verschiebungen der Beteiligungsquoten zwischen den Ehegatten.
Was dieser Beitrag nicht behandelt
Der Beitrag betrifft die schenkweise Einbringung des selbstbewohnten Familienheims in eine Ehegatten-GbR mit paritätischer Beteiligung. Konstellationen mit disquotaler Beteiligung, die Einbindung weiterer Gesellschafter neben den Ehegatten, die erbschaftsteuerliche Behandlung im Todesfall nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG sowie grenzüberschreitende Sachverhalte bleiben außer Betracht. Ebenso wenig behandelt werden ertragsteuerliche Folgen der Einbringung.
Unsere fachliche Einschätzung
In der Beratungspraxis liegt der Fallstrick weniger im Grundsatz als in der Selbstnutzung. Die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG setzt voraus, dass das Objekt im Zeitpunkt der Zuwendung tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken der Ehegatten dient; ein Leerstand oder eine Vermietung kurz vor der Einbringung gefährdet den Vorteil. Bei der Gründung der GbR sollte zudem die Beteiligungsquote sauber auf 50/50 gelegt werden, weil disquotale Einlagen eigenständige schenkungsteuerliche Tatbestände nach § 7 Abs. 8 ErbStG auslösen können. Wer eine spätere Weitergabe an Kinder plant, prüft die Reihenfolge der Schritte vorab, damit die Freibeträge nicht ins Leere laufen.
FAQ
Muss die Einbringung des Familienheims in die GbR notariell beurkundet werden?
Die Einbringung eines Grundstücks in eine GbR erfordert nach allgemeinen Grundsätzen die notarielle Beurkundung. Die spätere Übertragung von GbR-Anteilen an den anderen Ehegatten ist dagegen in schriftlicher Form möglich. Gerade diese formfreie Anteilsübertragung macht die Gestaltung für die Nachfolgeplanung attraktiv.
Gilt die Steuerbefreiung auch, wenn die GbR nach dem 1.1.2024 gegründet wurde?
Ja. § 2a ErbStG ordnet an, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin als Gesamthand gelten. Die Grundsätze des BFH-Urteils lassen sich deshalb auch auf Einbringungen nach Inkrafttreten des MoPeG anwenden.
Wie hoch ist die schenkungsteuerliche Bereicherung des anderen Ehegatten?
Bei einer paritätischen Ehegatten-GbR gilt der nicht einbringende Ehegatte in Höhe der Hälfte des Grundstückswerts als bereichert. Diese Bereicherung bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG unabhängig vom Wert des Familienheims steuerfrei.
Muss der beschenkte Ehegatte das Familienheim zehn Jahre behalten?
Nein. Die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG kennt weder eine Vor- noch eine Nachbehaltensfrist. Der Ehegatte kann das Objekt anschließend veräußern und den Erlös innerhalb der Freibeträge an Kinder oder Enkel weitergeben.
Umfasst die Befreiung auch ein angrenzendes Nachbargrundstück?
Wenn das Nachbargrundstück vor der Übertragung rechtlich mit dem Familienheimgrundstück vereinigt wurde, kann sich die Befreiung auf die gesamte Fläche erstrecken. Im entschiedenen Fall hat der BFH die Einbeziehung des zuvor selbständigen Nachbargrundstücks nicht beanstandet.
Lässt sich das Urteil auf den Bewertungsabschlag nach § 13d ErbStG übertragen?
Das Urteil trifft dazu keine Aussage. Behandelt man die Personengesellschaft konsequent transparent, spricht viel dafür, den 10-prozentigen Abschlag für vermietete Wohngrundstücke auch bei Gesamthandsvermögen zu gewähren. Eine gesicherte Rechtsprechung hierzu steht aus.
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