Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.
Kann man den Steuerberater wirklich jederzeit wechseln?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat das eindeutig geklärt. Ein Vertrag, durch den einem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen übertragen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter nach §§ 611, 675 BGB (BGH, Urteil vom 11.05.2006, IX ZR 63/05). Der Berater schuldet Beratung, Vertretung und laufende Betreuung, also Tätigkeiten, die gerade nicht auf einen einzelnen garantierten Erfolg gerichtet sind. Dass dabei Zahlen ermittelt, Unterlagen erstellt und Erklärungen gefertigt werden, ändert an dieser Einordnung nichts.
Aus dem Dienstvertrag höherer Art folgt das freie Kündigungsrecht. Nach § 627 BGB kann der Mandant das Mandat jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beenden. Der Grund liegt im besonderen Vertrauen. Der Mandant gewährt seinem Berater Einblick in Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, und wo dieses Vertrauen fehlt, soll er nicht gezwungen sein, den Berater weiter mit seinen Angelegenheiten zu befassen. Eine Kündigungsfrist gibt es dafür nicht. Der Wechsel scheitert also weder an Fristen noch an der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt.
Nur ausnahmsweise ist eine einzelne Leistung werkvertraglich zu beurteilen, etwa die Erstellung eines bestimmten Jahresabschlusses oder eines Gutachtens. Solche in sich abgeschlossenen Einzelaufträge kann der Berater als Werkleistung schulden. Das umfassende Beratungsmandat als solches bleibt davon unberührt und ist stets Dienstvertrag. Wie dicht die Pflichten im Einzelnen sind, hängt vom Zuschnitt des Mandats ab, also davon, ob ein umfassendes Vollmandat oder nur ein enger begrenztes Teilmandat erteilt wurde. Schon vor Vertragsschluss können übrigens Aufklärungspflichten bestehen (§ 311 Abs. 2 BGB); die eigentliche Haftung stützt sich später auf die Verletzung des Beratungsvertrags nach § 280 Abs. 1 BGB.
Was passiert mit einem Fehler, den erst der neue Berater entdeckt?
Häufig fällt ein Fehler des Vorgängers erst auf, wenn die neue Kanzlei die Unterlagen sichtet. Genau diese Konstellation hat der Bundesgerichtshof entschieden. Wird der Fehler an einer werkvertraglich zu beurteilenden Einzelleistung erst nach der Kündigung des Mandats vom neuen Steuerberater bemerkt, hat der frühere Berater kein Nachbesserungsrecht mehr (IX ZR 63/05). Der Mandant muss ihm also keine Gelegenheit geben, seinen Fehler selbst zu korrigieren, und er muss ihn dazu weder auffordern noch ihm eine Frist setzen.
Das ergibt sich aus demselben Vertrauensgedanken, der schon das freie Kündigungsrecht trägt. Wer das Mandat gerade beendet hat, soll dem entlassenen Berater nicht erneut Einblick in vertrauliche wirtschaftliche Einzelheiten gewähren müssen. Der wirksam gekündigte Berater bekommt seine Leistung nicht ein zweites Mal in die Hand. Für den Mandanten heißt das, dass sein Anspruch auf Schadensersatz gegen den früheren Berater bestehen bleibt, obwohl der Fehler erst nach dem Wechsel entdeckt wurde.
An welchem Maßstab wird der alte Fehler gemessen?
Ob überhaupt ein Fehler vorliegt, richtet sich nach dem Pflichtenmaßstab, den der Bundesgerichtshof für die steuerliche Beratung entwickelt hat. Der Berater schuldet eine umfassende Belehrung und muss den Mandanten ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen unterrichten (BGHZ 129, 386). Er hat den relativ sichersten Weg zu wählen, um den Mandanten vor Schaden zu bewahren (BGH, Urteil vom 19.05.2009, IX ZR 43/08). Bei einem umfassenden Vollmandat ist diese ungefragte Hinweisdichte höher als bei einem eng umrissenen Einzelauftrag. An diesem Maßstab misst sich rückblickend, was der Vorberater hätte tun müssen und woran es gefehlt hat.
Überträgt der Wechsel die Haftung auf den neuen Berater?
Nein. Der Wechsel als solcher lässt die Verantwortung für den Altfehler beim früheren Berater. Etwas anderes kann nur bei einer echten Übernahme des Mandatsverhältnisses gelten, und selbst dann bleibt der Regress gegen den früheren Berater davon unberührt. Für den Mandanten heißt das, dass zwei Dinge sauber auseinanderzuhalten sind, nämlich die künftige Betreuung durch die neue Kanzlei und der davon getrennte Geldanspruch gegen den alten Berater wegen dessen Fehler.
Wie wird der Regress gegen den früheren Berater begründet?
Der Schadensersatzanspruch stützt sich auf die Verletzung des Beratungsvertrags nach § 280 Abs. 1 BGB. Der Mandant muss dreierlei darlegen und im Streitfall beweisen, nämlich die Pflichtverletzung, den Ursachenzusammenhang und den Schaden. Die Beweislast liegt damit im Ausgangspunkt beim Mandanten, wird aber an mehreren Stellen erleichtert.
Wie wird der Ursachenzusammenhang nachgewiesen?
Die Kausalität hat zwei Stufen. Haftungsbegründend ist die Frage, ob die Pflichtverletzung überhaupt zu einer nachteiligen Entscheidung geführt hat. Haftungsausfüllend geht es um den Umfang des daraus entstandenen Schadens, den das Gericht nach § 287 ZPO schätzen darf (BGH, Urteil vom 30.03.2000, IX ZR 53/99). Diese Erleichterung bei der Schadenshöhe nimmt dem Mandanten einen Teil der Beweislast ab, ohne die vorgelagerte Frage der Pflichtverletzung zu berühren.
Beim Nachweis, wie der Mandant sich bei zutreffender Beratung verhalten hätte, kommt ihm eine Beweiserleichterung zugute. Hätte bei richtiger Aufklärung vernünftigerweise nur eine einzige Entscheidung nahegelegen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Mandant sich beratungsgerecht verhalten hätte. Wichtig ist die genaue Einordnung, die in der Ratgeberliteratur oft überzeichnet wird. Es handelt sich um einen Anscheinsbeweis, nicht um eine Beweislastumkehr (BGH, Urteil vom 06.12.2018, IX ZR 176/16; bestätigend IX ZR 267/12). Standen bei korrekter Beratung mehrere wirtschaftlich vernünftige Wege offen, greift die Erleichterung nicht automatisch, und die Ursächlichkeit ist gesondert darzulegen. Umgekehrt trifft den früheren Berater regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast zu den Vorgängen aus seiner eigenen Sphäre, die der Mandant von außen nicht kennt.
Was zählt als ersatzfähiger Schaden?
Ersatzfähig ist nicht die Steuer, die der Mandant ohnehin geschuldet hätte, sondern allein der durch den Fehler verursachte Mehrbetrag, also Mehrsteuer, Nachzahlungszinsen, Zuschläge oder eine entgangene Vergünstigung. Ob ein solcher Schaden entstanden ist, ermittelt sich über einen Gesamtvermögensvergleich. Die Vermögenslage mit dem Fehler wird der hypothetischen Lage ohne den Fehler gegenübergestellt, was der Differenzhypothese entspricht. Eine bloße Vermögensgefährdung genügt dafür nicht (BGHZ 119, 69). Vorteile, die dem Mandanten aus demselben Vorgang zugeflossen sind, werden nach den Regeln der Vorteilsausgleichung gegengerechnet (BGH, Urteil vom 06.12.2018, IX ZR 176/16). Der Regress ist am Ende ein reiner Geldanspruch in Höhe dieser Differenz.
Welche Frist gilt, und warum drängt die Zeit nach dem Wechsel?
Für den Anspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Verhandlungen über den Anspruch hemmen die Verjährung nach § 203 BGB, die gerichtliche Geltendmachung nach § 204 BGB. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit gilt der gesamte aus einem Fehler erwachsende Schaden als bereits mit dem ersten Teilschaden entstanden, auch wenn einzelne Folgen erst später sichtbar werden.
Ein historischer Sonderweg ist heute bedeutungslos. Bis zum 15.12.2004 galt für die Steuerberaterhaftung die kurze Sonderverjährung des § 68 StBerG a. F., zu der die Rechtsprechung einen Sekundäranspruch entwickelt hatte. Diese Vorschrift ist aufgehoben, seither gilt die allgemeine Regelverjährung, und der Sekundäranspruch ist praktisch gegenstandslos.
Für den Mandantenwechsel folgt daraus ein handfester Punkt. Die Verjährung des Regresses läuft unabhängig vom Wechsel weiter. Sie ruht nicht, nur weil ein neuer Berater das Mandat übernommen hat. Wer parallel noch ein Einspruchs- oder Finanzgerichtsverfahren führt, sollte beachten, dass der zivilrechtliche Anspruch gegen den früheren Berater unter Umständen vor dem Abschluss dieses Verfahrens zu verjähren droht. Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, den Regress früh prüfen zu lassen und die Verjährung notfalls durch Verhandlungen oder Klage zu hemmen, statt den Ausgang des Steuerverfahrens abzuwarten.
Was muss der Mandant selbst tun, damit der Anspruch nicht leidet?
Der Wechsel allein sichert den Anspruch nicht. Ein Mitverschulden des Mandanten kann den Ersatz mindern oder ausschließen (§ 254 BGB). Wer dem Berater unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat, muss sich das anrechnen lassen. Vor allem aber müssen zumutbare Rechtsbehelfe zuerst ausgeschöpft werden. Lässt sich ein unrichtiger Bescheid noch mit Einspruch oder einem Wiedereinsetzungsantrag korrigieren, ist dieser Weg vorrangig, bevor der Schaden endgültig als Regress geltend gemacht wird.
Unabhängig vom Regress bleibt die eigene Verantwortung gegenüber dem Finanzamt bestehen. Mit seiner Unterschrift unter die Erklärung steht der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzverwaltung ein, und daran ändert der Beraterfehler nichts. Der Regress ist ein davon getrennter zivilrechtlicher Geldanspruch gegen den Berater, kein Weg, die Steuer selbst aus der Welt zu schaffen.
Praktisch beginnt die Aufarbeitung mit den Unterlagen. Häufig entdeckt erst die neue Kanzlei beim Sichten der übergebenen Akten, dass in der Vergangenheit etwas schiefgelaufen ist. Der geordnete Übergang der Unterlagen ist deshalb der erste Schritt, um einen möglichen Altfehler überhaupt zu erkennen und den Anspruch zu sichern.
Zahlt am Ende die Berufshaftpflicht des früheren Beraters?
In aller Regel steht hinter dem Anspruch eine Pflichtversicherung. Jeder Steuerberater muss eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Für den einzelnen Steuerberater beträgt die Mindestversicherungssumme 250.000 Euro je Versicherungsfall (§ 52 Abs. 1 DVStB). Für Berufsausübungsgesellschaften gelten seit dem 01.08.2022 höhere Summen nach § 55f StBerG, nämlich 500.000 Euro bei nicht haftungsbeschränkten und 1 Mio. Euro bei haftungsbeschränkten Gesellschaften, jeweils mit einer Jahreshöchstleistung von mindestens dem Vierfachen.
Die Haftung lässt sich vorab nur begrenzt beschränken. Nach § 67a StBerG ist eine Beschränkung ausschließlich für fahrlässig verursachte Schäden möglich. Durch Einzelvereinbarung in Textform kann bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, durch vorformulierte Bedingungen auf den vierfachen Betrag, sofern Versicherungsschutz besteht. Für vorsätzlich verursachte Schäden und für deliktische Ansprüche gilt eine solche Beschränkung nicht. Eine formularmäßige Klausel trägt zudem nur, wenn sie wirksam einbezogen wurde und einer AGB-Kontrolle standhält. Nach den berufsständischen Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer wirkt eine vorformulierte Beschränkung nicht, wenn sie dem Mandanten lediglich zusammen mit der fertigen Erklärung ausgehändigt und nicht rechtzeitig einbezogen wurde. Eine Einzelvereinbarung wiederum muss wirklich ausgehandelt sein, und dafür trägt im Streitfall der Berater die Beweislast. Für den Regress heißt das, dass eine behauptete Haftungsbegrenzung stets auf ihre Wirksamkeit zu prüfen ist und nicht von selbst greift.
Rechtsstand: Juli 2026
Häufige Fragen
Kann ich meinen Steuerberater wirklich ohne Kündigungsfrist wechseln?
Ja. Ein umfassendes Steuerberatungsmandat ist ein Dienstvertrag höherer Art und kann nach § 627 BGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beendet werden. Eine feste Vertragslaufzeit oder Kündigungsfrist steht dem grundsätzlich nicht entgegen.
Muss ich einen Grund für den Wechsel angeben?
Nein. Der Wechsel setzt keinen wichtigen Grund voraus. Fehlendes Vertrauen genügt, und auch das müssen Sie nicht darlegen.
Der neue Berater hat einen Fehler des alten entdeckt. Ist es dafür zu spät?
Nicht allein wegen des Wechsels. Der frühere Berater hat nach Beendigung des Mandats kein Nachbesserungsrecht, wenn der Fehler erst vom neuen Berater bemerkt wird, und der Schadensersatzanspruch gegen ihn bleibt bestehen. Entscheidend ist eher die Verjährung als der Zeitpunkt der Entdeckung.
Wie lange habe ich Zeit für den Regress?
In der Regel drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen erfahren haben (§§ 195, 199 BGB). Die Frist läuft nach dem Wechsel weiter, Verhandlungen oder eine Klage können sie hemmen.
Muss ich zuerst gegen das Finanzamt vorgehen?
Soweit sich der Nachteil noch mit zumutbaren Rechtsbehelfen abwenden lässt, etwa durch Einspruch oder Wiedereinsetzung, sollten Sie diese zuerst nutzen, sonst kann Ihnen ein Mitverschulden entgegengehalten werden. Die Verantwortung gegenüber dem Finanzamt bleibt ohnehin bei Ihnen, der Regress ist davon ein getrennter Geldanspruch.
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Wenn Sie vermuten, dass Ihr früherer Steuerberater einen Fehler gemacht hat, prüfen wir in einer ersten Einschätzung, ob ein Regressanspruch in Betracht kommt.