Wann beginnt die Uhr zu laufen, wann läuft sie ab — und wo verlängert sich die Frist auf 15 Jahre? Wir zeigen Fristen, Beendigungszeitpunkte und die entscheidenden BGH-Linien zur Steuerhinterziehung.

Welche Verjährungsfristen gelten im Steuerstrafrecht?

Über § 369 Abs. 2 AO finden für Steuerstraftaten die allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Für die Verfolgungsverjährung gelten daher grundsätzlich die §§ 78 bis 78c StGB. Eine zentrale Sondervorschrift für das Steuerstrafrecht ist § 376 Abs. 1 AO.

Regelverjährung: Fünf Jahre

Im Grundtatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO beträgt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Diese Frist ist die praktisch häufigste, weil sie in allen Fällen greift, die nicht unter ein Regelbeispiel des besonders schweren Falls fallen. Mandanten unterschätzen sie regelmäßig — sie ist kürzer als die zehnjährige Festsetzungsverjährung des § 169 Abs. 2 AO, die parallel gilt. Daraus folgt eine Konstellation, die in der Praxis immer wieder vorkommt: Strafrechtlich ist die Tat bereits verjährt, steuerlich kann das Finanzamt aber noch festsetzen.

Besonders schwerer Fall: Fünfzehn Jahre

Liegt ein Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–5 AO vor, verlängert § 376 Abs. 1 AO die Verfolgungsverjährung auf fünfzehn Jahre. Praktisch relevant ist vor allem die Wertgrenze bei Hinterziehung in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO), die der Bundesgerichtshof bei einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro je Tat ansetzt. Wer diese Schwelle erreicht, lebt strafrechtlich nicht fünf, sondern fünfzehn Jahre mit dem Risiko der Strafverfolgung.

Absolute Verjährung: 2,5-fache Frist

Auch wenn die Verjährung wiederholt unterbrochen wird, kann die Tat nicht unbegrenzt verfolgt werden. § 376 Abs. 3 AO setzt für Fälle des § 376 Abs. 1 AO eine absolute Verjährungsgrenze von 2,5-fachen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Bei einer Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren bedeutet dies eine absolute Höchstgrenze von 37,5 Jahren ab Tatbeendigung. Für Normalfälle außerhalb des § 376 Abs. 1 AO greift die allgemeine strafrechtliche Regel: die Tat ist spätestens mit Ablauf des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist absolut verjährt (§ 78c Abs. 3 StGB).

Abgrenzung zur Festsetzungsverjährung

Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung ist nicht zu verwechseln mit der steuerlichen Festsetzungsverjährung. Diese ist in §§ 169 ff. AO geregelt und beträgt bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und im Regelfall vier Jahre — bei Verbrauchsteuern und Zöllen ein Jahr. Beide Fristen laufen unabhängig voneinander, mit unterschiedlichem Beginn und unterschiedlichen Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen. Eine getrennte Betrachtung in der Beratung ist Pflicht: Strafrechtliche Verjährung schützt vor Verurteilung, steuerliche Festsetzungsverjährung schützt vor Nachforderung.

Wann beginnt die strafrechtliche Verjährung?

Maßgeblich ist der Beendigungszeitpunkt der Tat. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, der auf den Tag der Beendigung der Tat fällt (§ 78a Abs. 1 StGB). Beendigung ist nicht identisch mit Vollendung — gerade im Steuerstrafrecht fallen beide Zeitpunkte auseinander. Der genaue Beendigungszeitpunkt hängt von der Steuerart und der Begehungsform ab.

Veranlagungssteuern bei aktivem Tun

Wird eine Veranlagungssteuer durch Abgabe einer unrichtigen Erklärung hinterzogen — typischerweise Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer —, ist die Tat mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids beendet. Ab dem Folgetag läuft die Verfolgungsverjährung. Wirkt sich die Hinterziehung in Form einer ungerechtfertigten Steuererstattung aus, ist die Tat erst mit der Auszahlung des Erstattungsbetrags beendet. Bei Feststellungsbescheiden tritt die Beendigung mit Erlass des darauf aufbauenden Folgebescheids ein.

Fälligkeitssteuern bei aktivem Tun

Bei Fälligkeitssteuern — also Steuern, die ohne vorherige Veranlagung zum gesetzlichen Termin fällig werden — beginnt die Verjährung mit dem gesetzlichen Fälligkeitstermin der hinterzogenen Steuer. Eine Bescheidbekanntgabe als Auslöser entfällt, weil die Steuer ohne Bescheid geschuldet wird.

Veranlagungssteuern bei Unterlassen

Wer eine Veranlagungssteuererklärung pflichtwidrig nicht abgibt, hinterzieht durch Unterlassen. Die Beendigung tritt in diesem Fall ein, sobald die Veranlagungsarbeiten des zuständigen Finanzamts für den fraglichen Veranlagungszeitraum zu 95 Prozent abgeschlossen sind. Dieser Zeitpunkt liegt regelmäßig im Verlauf des Folgejahres und ist für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu ermitteln.

Umsatzsteuer durch Nichtabgabe der Jahreserklärung

Eine Sonderkonstellation gilt für die Umsatzsteuer. Eine unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldung führt zur Vollendung der Tat, aber noch nicht zur Beendigung. Beendigung tritt erst mit Abgabe einer (unrichtigen) Umsatzsteuerjahreserklärung oder — bei Nichtabgabe — mit Ablauf der gesetzlichen Einreichungsfrist für die Jahreserklärung ein. Diese Einreichungsfrist endet ohne Fristverlängerung am 31. Mai des Folgejahres.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 31.05.2011 — 1 StR 189/11 klargestellt, dass die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Tatbeendigung erst mit dem vollständigen Verstreichen der Einreichungsfrist eintritt — und nicht bereits im Laufe des letzten Tages der Erklärungsfrist. Praktisch bedeutet das: Wer am 31. Mai des Folgejahres die Umsatzsteuerjahreserklärung nicht abgegeben hat, dessen Tat ist mit Ablauf dieses Tages beendet. Ab dem 1. Juni läuft die Verfolgungsverjährung.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Lage komplizierter, weil das ErbStG eigene Anzeigepflichten kennt. Hier muss zwischen aktivem Tun und Unterlassen unterschieden werden.

Wird eine Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung rechtzeitig abgegeben, gelten die Grundsätze für Fälligkeitssteuern: Die Tat ist beendet, sobald die zu niedrige Steuerfestsetzung dem Steuerpflichtigen durch Bescheid bekanntgegeben wird. Ab dem Folgetag läuft die Verfolgungsverjährung.

Komplizierter ist der häufigere Fall, dass keine Erklärung abgegeben wird. Hier greifen die Anzeigepflicht aus § 30 Abs. 1 ErbStG und das Recht der Finanzbehörde aus § 31 ErbStG, die Abgabe einer Steuererklärung zu verlangen. Die Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG hat binnen drei Monaten nach dem Erwerb zu erfolgen, und für die Abgabe der nachfolgenden Erklärung kann das Finanzamt eine Frist von mindestens einem Monat setzen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.07.2011 — 1 StR 631/10 die maßgeblichen Grundsätze festgelegt: Die Hinterziehung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer durch Unterlassen ist im strafrechtlichen Sinne vier Monate nach Kenntnis des jeweiligen Erwerbs beziehungsweise der jeweiligen Schenkung beendet. Der BGH leitet das aus der Drei-Monats-Frist des § 30 Abs. 1 ErbStG zuzüglich der Ein-Monats-Frist für die fiktive Veranlagung nach § 31 ErbStG ab. Ein Tag später beginnt die Verfolgungsverjährung.

Praktisches Beispiel: Erfährt ein Beschuldigter am 15. März 2020 von einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung und reicht weder Anzeige noch Steuererklärung ein, ist die Tat strafrechtlich am 15. Juli 2020 beendet. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB läuft am 16. Juli 2025 ab — sofern kein Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 AO greift und keine Unterbrechung erfolgt.

Welche Konstellationen sind besonders fehleranfällig?

In der Verteidigungspraxis treten bei der Verjährungsberechnung wiederkehrende Fehlerquellen auf:

Verwechslung von Vollendung und Beendigung: Vollendung markiert das Eintreten des Taterfolgs; Beendigung markiert den Abschluss der Tat im Rechtssinne. Bei der Umsatzsteuer fallen beide Zeitpunkte auseinander — die Voranmeldung vollendet, erst die Jahreserklärung beziehungsweise das Verstreichen ihrer Frist beendet.

Falsche Frist bei großen Beträgen: Wer pauschal mit fünf Jahren rechnet, übersieht § 376 Abs. 1 AO. Schon ein Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro je Tat verlängert die Frist auf fünfzehn Jahre.

Anzeigefrist § 30 ErbStG übersehen: Bei Schenkungen ohne Steuererklärung wird häufig auf den Erwerbszeitpunkt abgestellt. Maßgeblich ist nach BGH aber der Zeitpunkt vier Monate nach Kenntnis — Verjährung tritt also später ein als auf den ersten Blick angenommen.

Bekanntgabevermutung beim Bescheid: Bei Veranlagungssteuern ist nicht das Bescheiddatum maßgeblich, sondern der Tag der Bekanntgabe. Innerhalb Deutschlands gilt die Drei-Tages-Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO — ein scheinbar verjährter Bescheid kann nach dieser Berechnung noch innerhalb der Frist liegen.

Strafrechtliche und steuerliche Verjährung gleichgesetzt: Beide Fristen sind unterschiedlich konstruiert. Eine strafrechtlich verjährte Tat schützt nicht vor steuerlicher Festsetzung; eine steuerlich verjährte Forderung schließt die Strafverfolgung nicht zwingend aus.

Welche Rolle spielt die Verjährung in der Verteidigungsstrategie?

Die Verjährungsprüfung steht am Anfang jeder Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren. Drei Fragen sind zu klären:

Ist der Tatvorwurf einer Veranlagungs- oder Fälligkeitssteuer zugeordnet, und wie wirkt sich das auf den Beendigungszeitpunkt aus?

Liegt ein Regelbeispiel des besonders schweren Falls vor — insbesondere die 50.000-Euro-Schwelle —, sodass statt fünf Jahren fünfzehn Jahre gelten?

Gibt es Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestände, die den Lauf der Frist beeinflusst haben?

Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob eine Verteidigung über den Verjährungseinwand führt oder ob andere Strategien — etwa Selbstanzeige nach § 371 AO, soweit noch zulässig, oder materielle Verteidigung gegen den Tatvorwurf — vorrangig sind. Die Verjährungsfrage ist nicht nur Endpunkt, sondern Ausgangspunkt jeder Strafverteidigung im Steuerrecht.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Verjährung im Steuerstrafrecht ist ein Feld, in dem wenige Tage über Strafbarkeit oder Straffreiheit entscheiden können. Mandanten, die mit Altfällen konfrontiert werden — sei es durch eine Außenprüfung, eine Selbstanzeigeüberlegung oder eine Fahndungsmaßnahme — sollten die strafrechtliche Verjährung früh und exakt prüfen lassen. Drei Punkte sind aus unserer Sicht zentral: Erstens die saubere Zuordnung zur Steuerart und Begehungsform, weil sie den Beendigungszeitpunkt bestimmt. Zweitens die ehrliche Prüfung, ob die 50.000-Euro-Schwelle erreicht ist — denn das verschiebt die Frist um zehn Jahre. Drittens die getrennte Behandlung von strafrechtlicher und steuerlicher Verjährung, weil ihre unterschiedlichen Fristen sich nicht decken und in der Mandatsbearbeitung jeweils eigenständig zu prüfen sind.

FAQ: Häufige Fragen zur strafrechtlichen Verjährung

Wann genau beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist?

Am Tag, der auf den Tag der Beendigung der Tat folgt (§ 78a Abs. 1 StGB). Bei einer Einkommensteuerhinterziehung durch falsche Erklärung ist das der Tag nach Bekanntgabe des unrichtigen Bescheids. Bei Nichtabgabe einer Erklärung ist der Beendigungszeitpunkt schwerer zu bestimmen — er liegt regelmäßig im Folgejahr, sobald die Veranlagungsarbeiten zu 95 Prozent abgeschlossen sind.

Gilt die fünfzehnjährige Frist auch, wenn ich die 50.000-Euro-Schwelle nur knapp überschreite?

Ja. § 376 Abs. 1 AO knüpft an die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–5 AO an. Wird eine dieser Voraussetzungen — insbesondere die Hinterziehung in großem Ausmaß — bejaht, gilt automatisch die fünfzehnjährige Frist. Eine prozentuale oder summenmäßige Annäherung bietet keinen Schutz, sobald die BGH-Schwelle erreicht ist.

Wie unterscheidet sich strafrechtliche von steuerlicher Verjährung?

Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung schützt vor Strafverfolgung, die steuerliche Festsetzungsverjährung schützt vor Steuernachforderung. Beide laufen unabhängig voneinander, haben unterschiedliche Fristen und unterschiedliche Beginn-, Hemmungs- und Unterbrechungsregeln. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsverjährung zehn Jahre, bei leichtfertiger Verkürzung fünf Jahre.

Wann ist eine Schenkung ohne Steuererklärung strafrechtlich verjährt?

Nach der BGH-Linie vom 25.07.2011 ist die Tat vier Monate nach Kenntnis der Schenkung beendet. Die fünfjährige Verfolgungsverjährung beginnt am Tag danach und endet fünf Jahre später — sofern kein besonders schwerer Fall vorliegt und keine Unterbrechung eingetreten ist.

Was ist die absolute Verjährung im Steuerstrafrecht?

Die absolute Verjährung markiert die Grenze, bis zu der die Tat trotz wiederholter Unterbrechungen verfolgt werden kann. Für Fälle des § 376 Abs. 1 AO beträgt sie das 2,5-Fache der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 376 Abs. 3 AO). Bei der fünfzehnjährigen Frist des § 376 Abs. 1 AO sind das 37,5 Jahre. Für Normalfälle außerhalb des § 376 AO gilt die allgemeine strafrechtliche Regel der doppelten Frist (§ 78c Abs. 3 StGB).

Kann eine bereits verjährte Tat strafrechtlich noch eine Rolle spielen?

Nicht für eine eigene Verurteilung wegen dieser Tat — strafrechtlich ist die Tat erloschen. Sie kann aber als Rahmentatsache in einem späteren Strafverfahren wegen anderer Taten Bedeutung erlangen, etwa für die Strafzumessung. Steuerlich kann eine strafrechtlich verjährte Tat zudem noch zu einer Festsetzung führen, wenn die zehnjährige Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 AO noch läuft.

Rechtsstand: Januar 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.